Wie wird man Unternehmer?
Allgemeine Vorraussetzungen
Rechtsfähigkeit
jede natürliche und juristische Person
Geschäftsfähigkeit
keine Vorraussetzung
(Eintragung des Geburtstadatums im FB bei Mj oder des gerichtlichen/gewählten Erwachsenenvertreters)
Handlung durch gesetzlichen Vertreter
Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte können den geschäftsunfähigen Unternehmer berechtigen und verpflichten
fehlende Geschäftsfähigkeit birgt natürlich Probleme und Gefahren (bspw gerichtliche Kontrolle)
Bücher des UGB
Buch: Allgemeine Bestimmungen
Buch: OG, KG und stille Ges.
Buch: Rechnungslegung
Buch: unternehmensbezogene Geschäfte
Unternehmer iSd UGB
kein einheitlicher Unternehmerbegriff
4 Kategorien
kraft Betrieb eines UN (§ 1 UGB)
kraft Rechtsform (§ 2 UGB)
kraft zu Unrecht bestehender Eintragung (§ 3 UGB)
kraft Rechtsscheins
Merkmale eines UN
Organisation
Dauerhaftigkeit
wirtschaftliche Tätigkeit
Selbstständigkeit
= Zusammenfließen objektiver (Betriebsmittel),
subjektiver (Planung und ihre Umsetzung)
und organisatorischer Elemente (planvolles Zusammenwirken der beteiligten Personen)
Typusbegriff -> gesamtes Erscheinungsbild ausschlaggebend
= planmäßig fortgesetzte Tätigkeit
muss nicht auf unbestimmte Zeit gerichtet sein
irrelevant ob haupt- oder nebenberuflich
= anbieten wirtschaftlich werthafter Leistungen…
iwS (Produktion und handel sowie jede Art von Dienstleistung
mit privatrechtlichen Mitteln
… auf einem Markt
für die Allgemeinheit erkennbar
gegen Entgelt (aber auf Gewinnerzielung kommt es nicht an)
Beschränkung auf einen Großabnehmer steht dem nicht entgegen
bloße Verwaltung von eigenem Vermögen oder Anteilen anderer Unternehmen jedoch schon
rechtlich selbstständig (kein Weisungsverhältnis)
bloße wirtschaftliche Abhängigkeit spricht nicht dagegen
Unternehmer kraft Betrieb eines Unternehmens
§ 1 Abs 1 UGB: Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
Unternehmen
“Ein UN ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit” § 1 Abs 2 UGB
absichtliche Übereinstimmung mit § 1 Abs 2 KSchG
Betreiben eines Unternehmen
Es betreibt derjenige, in dessen Namen es ausgeführt wird
(bzw wer aus der Unternehmertätigkeit unmittelbar berechtigt und verpflichtet werden soll)
wer in fremden Namen handelt ist nicht Unternehmer
Irrelevante Merkmale - Unternehmerbegriff
Gewinnerzielung
Größe des UN
(nur relevant bei Rechnungslegung und Eintragung ins FB)
Finanzierung mit EK oder FK
Fehlende Eintragung schadet nicht
fehlende Gewerbeberechtigung auch nicht (ausdrücklich in § 6 UGB)
Schmuggel oder Urkundenfälschung jedoch schon
Eintragung im Firmenbuch
= Publizitätsanforderung
öffentlich rechtliche Pflicht für die meisten UN
(kann ggf durch Zwangsstrafen durchgesetzt werden)
ausg. sind kleine UN und Rechtsträger, bei denen die Publizität auf andere Weise hergestellt wird -> Recht auf Eintragung
Unternehmenseigenschaft von Eintragung unabhängig -> deklarativ
Firmenbuch - Eintragungspflicht
obligatorische Eintragung
für unternehmerisch tätige natürliche Personen im Falle ihrer Rechnungslegungspflicht (§ 8 Abs 1 S 1 UGB)
ab einem Umsatzerlös von 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren oder
einmaliger von 100.000
wenn ein Unternehmer mehrere UN betreibt ist jedes UN selbstständig zu ermitteln
wenn mehrere Personen eine GesBR betreiben, besteht die Eintragungspflicht bei ingesamter Überschreitung
-> Verpflichtung zur Eintragung als OG oder KG (aber zB auch GmbH möglich)
Firmenbuch - Recht zur Eintragung
fakultative Eintragung
§ 8 Abs 1 S 2
Eintragung ermöglicht Inanspruchnahme jener Rechtsinstitute, die die Eintragung voraussetzen
Recht auf Führung einer Firma
Bestellung eines Prokuristen
Eintragung ist auf Antrag wieder zu löschen
Einzelunternehmer
Natürliche Personen, die die Umsatzschwelle nicht überschreiten
Juristische Personen, die keinen anderen Bestimmungen über die Eintragung unterliegen
(Vereine und jP des ÖR)
Gesonderte Gruppe die nicht verpflichtet sind
Freiberufler
Land- und Forstwirte
Unternehmer kraft Rechtsform
allein kraft ihrer Rechtsform
ohne Rücksicht auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit
Gesellschaftsformen und andere jP
va in § 2 UGB aufgezählte Gesellschaftsformen
AG
GmbH
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Gen)
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Sparkassen
Europ. Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV)
Europ. Gesellschaften (SE)
Europ. Genossenschaften (SCE)
aber auch durch Sondergesetze
zB ORF und österreichische Bundesbahnen
Unternehmer kraft fehlerhafter Eintragung
§ 3 UGB
-> dient dem Verkehrsschutz, möchte für Rechtsklarheit und -sicherheit sorgen
wer zu Recht eingetragen ist, kann nicht aufgrund § 3 Unternehmer sein
kraft Rechtsform ist somit ausgeschlossen
Sowie OG, KG und Privatstiftung
(sind keine Unternehmer kraft Rechtsform, müssen aber dennoch in das Firmenbuch eingetragen werden)
-> können niemals zu Unrecht eingetragen sein
anfänglich unrechtmäßige Eintragungen
oder nachträgliche (Veräußerung oder Auflösung)
häufig zweifelhaftes Vorhandensein eines UN (zB bloß Gelegenheitsgeschäfte oder weil Selbstständigkeit nicht feststeht)
Rechtsfolgen:
Unternehmereigenschaft mit konstitutiver Wirkung
1. Buch -> vollständige Anwenbarkeit
2. Buch -> spielt keine Rolle
3. Buch -> s.o.; setzt tatsächliche Tätigkeit als UN voraus
4. Buch -> wichtig, bei Geschäften im Betrieb seines Unternehmens/unter ihrer Firma
-> maßgebend für rechtsgeschäftlichen Verkehr und das Prozessrecht
freie Berufe, Land- und Forstwirtschaft
nehmen innheralb des UGB partielle Sonderstellung ein
waren so gut wie vollständig ausgenommen -> Handelsrechtsreform 2005 -> UGB gilt für alle Unternehmer
Dennoch bestehen bei der Anwendbarkeit des UGB immer noch einige Beschränkungen
Freie Berufe
keine Legaldefinition
werden überwiegend auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Grundlage betrieben
-> Abgrenzung nach Verkehrsanschauung
für manche bestehen Kammern (zB RA und Ärzte)
werden traditionell von Einzelpersonen ausgeübt
heute vielfach von Gesellschaften betrieben
Beispiele:
Notare -> OG, KG, GesBR
Rechtsanwälte -> OG, KG, GesBR, GmbH
Ärzte -> Gruppenpraxen als OG oder GmbH
Bildung von Gesellschaften, denen Freiberufler aus unterschiedlichen Gruppen angehören, ist ausgeschlossen
Land- und Forstwirtschaft
wirtschaftliche Nutzung des Bodens
zur Gewinnung organischer Erzeugnisse
bzw Waldprodukten
inkl. Viehzucht, wenn sie auf selbst genutzem Boden unter vorwiegender Verwendung selbst gewonner Futtermittel erfolgt
freie Berufe, Land- und Forstwirtschaft - Anwendbarkeit des UGB
1. Buch
grdsl nicht anzuwenden
-> keine Firma, keine Prokura
freiwillig unterstellen (opting-in) möglich, durch Eintragung ins Firmenbuch
Kann jedoch durch das Berufsrecht wieder ausgeschlossen sein (zb RA nach § 1 Abs 4 RAO e contrario)
Überschreitung der Umsatzschweille ds § 189 UGB gilt nicht
2. Buch
grdsl anzuwenden
können sich zu OG, KG und StGes zusammenschließen
Beschränkungen durch Berufsrecht zu beachten
3. Buch
nicht anzuwenden
nur bei (verdeckter) Kapitalgesellschaft
4. Buch
zur Gänze anzuwenden
ohne Rücksicht auf eine Eintragung ins Firmenbuch
OG und KG
entstehen mit der Eintragung ins Firmenbuch
(§ 123, § 161 Abs 2 UGB)
sie sind dennoch nicht Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB)
Unternehmereigenschaft nach § 1 UGB zu beurteilen -> Unternehmer, wenn sie ein UN betreiben
(wenn ja können sind ihre Rechtshandlungen unternehmensbezogene Geschäfte, sie können Prokura erteilen und unterliegen der Rechnungslegungspflicht)
Gesellschafter der OG oder KG sind nicht Unternehmer (UN wird von der Gesellschaft betrieben)
Ausnahme durch die Rsp:
maßgeblich ob Kongruenz zwischen den individuellen Interessen des Geselllschafters und den Interessen der Gesellschaft besteht und der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann
(zB Besicherung des Kredits, Mehrheit der Geschäftsanteile)
immer einzelfallbezogene Beurteilung
Vereine
gilt für Vereine mit ideellem Zweck
jeder Verein ist in das Vereinsregister eingetragen
kein Unternehmer kraft Rechtsform
auf Gewinn gerichtete Tätigkeiten sind nur im Rahmen eines Nebenzweckprivilegs gestattet
Spendensammelverein -> unternehmerische Tätigkeit? ja -> Unternehmer nach § 1 UGB, freiwillige Eintragung ins Firmenbuch möglich
Rechnunglegungspflicht beruht auf §§ 21 ff VereinsG
Privatstiftungen
entstehen durch die Eintragung im Firmenbuch (§ 7 Abs 1 PSG)
-> niemals zu Unrecht eingetragen
lediglich “bloße Nebentätigkeiten” gestattet (§ 1 Abs 2 Z 1 PSG)
begründet diese ein Unternehmen so ist die PS Unternehmer nach § 1 UGB
Rechnungslegungspflicht ergibt sich aus § 18 PSG
juristische Personen des öffentlichen Rechts
nicht Unternehmer kraft Rechtsform
betreiben sie im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit ein Unternehmen, sind sie ein Unternehmer nach § 1 UGB
-> freiwillige Eintragung möglich (§ 8 Abs 2 UGB)
4. Buch gilt ohne Rücksicht darauf, ob sie ein Unternehmen betreiben
Unternehmer kraft Rechtsschein
ergibt sich aus der Vertrauenshaftung
hat jmd den Anschein geschaffen Unternehmer zu sein (durch sein Auftreten), so muss er zugunsten eines gutgläubigen Dritten auch daran festhalten
-> Vorraussetzungen
Anschein eines Unternehmensbetriebs
Anschein muss dem vermeintlichen Unternehmer zurechenbar sein
der Dritte muss im Vertrauen auf den Rechtsschein disponiert haben (Kausalität)
und dieser muss zu diesem Zeitpunkt gutgläubig sein
nur der Dritte, nicht der Scheinunternehmer selbst, kann die Unternehmereigenschaft geltend machen
Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
-> abhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese erlangt wurde
§ 1 UGB
Erlangung mit Aufnahme des Unternehmensbetriebes
(unter Anwendung des 4. Buches, ist bei Vorbereitungsgeschäftem einer natürliche Person § 343 Abs 3 UGB zu beachten)
Erlöschen, wenn er sein Unternehmen vollständig einstellt (steht Veäußerung und Verpachtung gleich)
kraft Rechtsform und zu Unrecht eingetragene
Erlangung durch Firmenbucheintrag
Erlöschen durch Einstellung und Löschnung
(OG, KG und PS verlieren UN Eigenschaft bereits mit Einstellung des UN)
Prüfschritte - Unternehmer?
1) ergibt es sich aus der Rechtsform? Ja. -> UN
(zB AG oder GmbH)
2) liegt ein Firmenbucheintrag vor? Ja. -> UN
(ausg. bei OG, KG und PS)
3) wird tatsächlich ein Unternehmen betrieben? (§ 1 UGB) Ja. -> UN
4) Rechtsscheingrundsätze? Ja. -> siehe Unternehmer kraft Rechtsschein
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