Handlung
Jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozial erhebliche Verhalten (Tun oder Unterlassen)
Kausalität
Kausal ist jede Bedingung/ Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
objektive Zurechnung
Dem Täter ist eine von ihm veruursachter Taterfolg objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.
Irrtum
Unter einem Irrtum versteht man eine Fehlvorstellung.
Angriff
Unter einem Angriff versteht man jedes menschliche Verhalten, das ein rechtlich geschütztes Individualinteresse bedroht oder verletzt.
Gegenwärtigkeit des Angriffs
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
Erforderlichkeit bei der Notwehr
Es ist die Verteidigungshandlung erforderlich, die auf die schonendste Weise mit dem mildesten zur Verfügung stehenden Mittel den Angriff effektiv und engültig abwehren kann, wobei sich der Angegriffene nicht auf das Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung einzulassen braucht.
Gefahr
Unter einer Gefahr ist ein Zustand zu verstehen, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände bei natürlicher Weiterentwicklung des Geschehens die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht. Wahrscheinlichkeit bedeutet dabei, dass der Eintritt des Schadens nahe liegt.
Gegenwärtigkeit der Gefahr
Gegenwärtig ist die Gefahr dann, wenn sich die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nach dem objektiven Urteil eines sachkundigen Beobachters aus der ex-ante-Sicht so verichtet hat, dass bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchst wahrscheinlich ist.
Dauergefahr
Unter einer Dauergefahr versteht man einen Zustand, bei dem die Gefahr jederzeit, also auch alsbald, in einen Schaden umschlagen kann, auch wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass der Schadenseintritt noch einige Zeit auf sich warten lässt.
Erforderlichkeit beim rechtfertigenden Notstand
Die begangene Tat ist erforderlich, wenn die Handlung erstens geeignet ist, der Gefahr zu begegnen, und der Täter zweitens das mildeste mögliche Mittel einsetzt, das die Notstandslage wirksam beseitigt, ohne die Gefahr für den Täter zwischenzeitlich zu erhöhen oder bloß hinauszuschieben.
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