Prozessrecht: Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt… Vollende dies bitte.
• § 53 Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. .....
3. ..., Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, ....über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; ....
§ 203 StGB und § 53 StPO: Was sind Geheimnisse? Wie erfolgt das Offenbaren eines Geheimnisses?
• Geheimnisse sind Tatsachen und Umstände, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein sachlich begründetes Interesse hat
– Auf eine Wertung, gleich ob positiv oder negativ, kommt es nicht an.
• Also immer auch ein „Geständnis von Straftaten“
Offenbaren eines Geheimnisses kann durch Tun (Gespräch mit Dritten) oder Unterlassen erfolgen (pflichtwidriges Herumliegenlassen von Daten)
§§ 138 / 139 StGB – § 138 StGB „Nichtanzeige geplanter Straftaten“ – § 139 StGB („Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten“).
Was beschreibt der “berufsrechtl. Überhang”?
Was meint “berufsrechtl. sanktioniert werden”?
• Berufsrechtlicher Überhang
– Beschreibt das Spannungsfeld des Doppelbestrafungsverbotes „ne bis in idem“, Artikel 103 Abs. 3 GG
– Eine Tat, die bereits
• Strafrechtlich
• Und ggf. vertragsarztrechtlich sanktioniert wurde, kann nur noch begrenzt
• Berufsrechtlich sanktioniert werden:
Meint, dass bisherigen Sanktionen nicht ausreichen, um denspezifisch berufsrechtlichen Unrechtsgehalt der Tat, also die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten, zum Ausdruck zu bringen (Tat „als Psychologe“).
Was sind Folgen bei Verstoß gegen § 203 StGB und § 53 StPO? Beschreibe grob.
Rüge, § 59 HmbKGH
Berufsgerichtliche Maßnahmen, § 3 HeilBerGerG:
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
a) Verweis, b) Geldbuße, c) Feststellung,
dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben.
(2) Verweis und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden, ebenso Geldbuße und Feststellung der Berufsunwürdigkeit.
(3) Mit dem Verweis oder der Geldbuße kann die Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts für die Dauer von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren verbunden werden. Mit dem Verlust des passiven Berufswahlrechts scheidet der Beschuldigte aus allen Organen seiner Kammer aus, die nicht aus allen Berufsangehörigen bestehen.
(4) Geldbuße kann bis zu einem Betrag von 50 000 Euro verhängt werden. Beruht die Handlung, wegen der ein Berufsangehöriger verurteilt wird, auf Gewinnsucht, so kann über die Höchstgrenze nach Satz 1 hinaus, auf Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils, höchstens jedoch auf 100 000 Euro erkannt werden.
(5) Die Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben, hat den dauernden Verlust des aktiven und passiven Berufswahlrechts zur Folge. Nach mindestens fünf Jahren kann es dem Verurteilten auf seinen Antrag und nach Anhörung der zuständigen Kammer durch Beschluss des Berufsgerichts wieder zuerkannt werden.
(6) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung der Entscheidung in dem für die Kammer des Beschuldigten bestimmten Mitteilungsblatt erkannt werden.
Nenne weitere Folgen bei Verstoß gegen § 203 StGB und § 53 StPO. (Zusammenfassend)
• Entziehung oder Ruhen
– der Zulassung
– der Approbation
– Entzug passiven / aktiven Wahlrechts (berufsständische Selbstverwaltung)
Wo ist der Datenschutz geregelt?
§ 203 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen
Patientenakte (siehe oben)
DSGVO (Datenschutz Grundverordnung) und
BDSG (Bundesdatenschutzgesetz),
SGBX (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch)
SGBV (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)
DSGVO / BDSG: Was sind “personenbezogene Daten”? was bedeutet “Verarbeiten” nach DSGVO?
personenbezogene Daten
all jene Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen oder zumindest beziehbar sind und so Rückschlüsse auf deren Persönlichkeit erlauben.
Verarbeiten (Art. 4 Ziff. 2 DSGVO)
– „Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung
Gesundheitsdaten: Was beschreibt der Art. 9 Abs. 1 des DSGVO in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten? Was erlaubt Abs. 3?
Art. 9 Abs. 1 DSGVO „Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Personist untersagt.“
Abs. 3 erlaubt aber die Verarbeitung im Rahmen der Behandlungsbeziehung
Verantwortlicher: Wer ist nach Art. 4 Ziff. 7 DSGVO “Verantwortlicher”, der über die Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet?
• Art. 4 Ziff. 7 DSGVO „Verantwortlicher“ ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;
sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; d.h. Praxisinhaber ist Verantwortlicher
Was sind Pflichten des Verantwortlichen?
Dokumentations- und Nachweispflichten (Verarbeitungsverzeichnis, Art. 30 DSGVO)
Melde- und Benachrichtigungspflichten bei Datenpannen
Technischer und organisatorischer Datenschutz
Informationspflichten (Art. 12,13 DSGVO)
– Bspw. Mitteilung das und welche Daten erhoben und verarbeitet werden.
Was sind Rechte der Betroffenen (zb Patienten)?
• Recht auf Auskunft
• Recht auf Berichtigung
• Recht auf Löschung
• Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
• Recht auf Übertragbarkeit
• Widerrufsrecht bei Einwilligung
Ein Datenschutzbeauftragter in der Praxis? Wofür und wann wird dieser gebraucht? Wer muss diesen idr. stellen?
Art. 37 DSGVO i.V.m. § 38 Ziff. 1, Satz 1 BDSG
• idR nötig, wenn „mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind“
Einzelpraxis muss in der Regel keinen Datenschutzbeauftragten bestellen
Gemeinschaftspraxis sollte in der Regel einen Datenschutzbeauftragten bestellen
Praxisgemeinschaft da getrennte Datenverarbeitung der Einzelärzte, in der Regel kein Datenschutzbeauftragter nötig
Was sind Gründe, dass einem bei “Underperformance” die Zulassung entzogen werden kann?
(Niederlassungsrecht)
Pflicht zur Sprechstundenzeit einhalten
Pflicht zur Weiterbildung einhalten
“Wohnzimmerpraxis”
Wozu führen anhaltende Pflichtverstöße?
Honorarkürzung
und final zum teilweisen oder vollständigen Zulassungsentzug
Problem: enzogene Zulassung kann Nezulassung hindern (Unzuverlässigkeit), vorher taktischer Verzicht angzeigt
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