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Berufs-u. Sozialrecht 2 - Berufsrecht 2

AJ
by Amelie J.

Was sind Folgen bei Verstoß gegen § 203 StGB und § 53 StPO? Beschreibe grob.

  • Rüge, § 59 HmbKGH

  • Berufsgerichtliche Maßnahmen, § 3 HeilBerGerG:

    (1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind

    a) Verweis, b) Geldbuße, c) Feststellung,

    dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben.

    (2) Verweis und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden, ebenso Geldbuße und Feststellung der Berufsunwürdigkeit.

    (3) Mit dem Verweis oder der Geldbuße kann die Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts für die Dauer von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren verbunden werden. Mit dem Verlust des passiven Berufswahlrechts scheidet der Beschuldigte aus allen Organen seiner Kammer aus, die nicht aus allen Berufsangehörigen bestehen.

    (4) Geldbuße kann bis zu einem Betrag von 50 000 Euro verhängt werden. Beruht die Handlung, wegen der ein Berufsangehöriger verurteilt wird, auf Gewinnsucht, so kann über die Höchstgrenze nach Satz 1 hinaus, auf Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils, höchstens jedoch auf 100 000 Euro erkannt werden.

    (5) Die Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben, hat den dauernden Verlust des aktiven und passiven Berufswahlrechts zur Folge. Nach mindestens fünf Jahren kann es dem Verurteilten auf seinen Antrag und nach Anhörung der zuständigen Kammer durch Beschluss des Berufsgerichts wieder zuerkannt werden.

    (6) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung der Entscheidung in dem für die Kammer des Beschuldigten bestimmten Mitteilungsblatt erkannt werden.


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Amelie J.

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