Unternehmen - Definition
Eine planvoll organisierte Wirtschaftseinheit, in der Sachgüter und Dienstleistungen erstellt und abgesetzt werden und zu diesem Zweck verschiedene Produktionsmittel nutzen.
eine einheitliche Definition die für alle Rechtsbereiche maßgeblich ist, gibt es nicht
Rom I-VO genießt Vorrang
RL sind richtlinienkonform umzusetzen
Unternehmen - Rechtsnatur
KEINE juristische Person
stets Objekt der Rechtsordnung (niemals Subjekt)
scharf zu unterscheiden zwischen Unternehmen und Unternehmer
Gesamtsache iSd § 302 ABGB - einheitliches Ganzes
neueL: Sondervermögen - juristisch unergibig
Schuldrecht:
Privatautonomie
bei Anwendung von Rechtsvorschriften nach Normzweck zu beurteilen
(bei Gewährleistung und Vorverkaufsrecht bspw wird ein Unternehmen als unbewegliche Sache gesehen)
Sachenrecht
kein Eigentum am Unternehmen, nur an den zum Unternehmen gehörigen Einzelsachen
-> Verpfändung eines Unternehmens als geschlossene Einheit nicht möglich
-> theoretisch Übertragung durch Verfügungsgeschäft nur bei einzelenen Sachen mögl., daher Erleichterung durch §427 ABGB (bewegl. Sachen) und §38
= sachenrechtlicher Spezialitätsgrundsatz
(ausg. Zwangsvollstreckung, § 341 EO)
Unternehmen - Schutz
zu unterscheiden zwischen dienenden Rechtsgütern und dem Unternehmen selbst
Schutz einzelner aboluter Rechte
Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch nach allgemeinem Zivilrecht
weitere absolute Rechte mit spezifischem Unternehmensbezug
Unternehmenskennzeichen
(Firma, Geschäftsbezichung und Marke - Identitätsschutz)
Schutz unternehmerischer Leistungen
(Patent, Muster, Gebrauchsmuster)
-> gewerblicher Rechtsschutz
Schutz des Unternehmens in seiner Gesamtheit
evlt. Unterlassungs- oder Schadenersatzanspruch
Ansprüche bestehen, wenn ein Verbotsgesetz verletzt wurde, welches dem Schutz des Unternehmens dient (bspw Bestimmungen des UWG)
Recht am Unternehmen als solches besteht nicht
Unternehmen und Konzern
Konzern =
wenn rechtlich selbstständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind
oder wenn ein echtlich selbstständiges Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmen steht
§ 15 AktG, § 115 GmbHG
Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung
keine juristische Person
wird in mancher Hinsicht wie ein Unternehmen behandelt
Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Koinzernunternehmen sind nicht dem Kartellrecht unterworfen
Unternehmen - Organisation
Vorstand einer AG muss für internes Kontrollsystemsorgen (§ 82 AktG) - laufende Selbstkontrolle und Insolvenzprophylaxe
Hauptniederlassung
ist maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts und
iZ maßgeblich für den Erfüllungsort
Zweigniederlassung
nur bei organisatorischer Selbstständigkeit und Einrichtung für eine gewisse Dauer
dennoch rechtlich unselbstständig
ins Firmenbuch einzutragen (§ 3 FBG); auch wenn sie sich im Ausland befindet
(auch inländische Zweigniederlassungen eines ausländischen Rechtsträgers müssen ins FB eingetragen werden; § 12 UGB)
kann eine eigene Firma führen
Zurechnungs- und Haftungsprobleme bei unternehmensbezogenem Handeln
Zurechnung beim Rechtsgeschäft
durch Bestimmung des Vertragspartners
bei SV gilt der Offenlegungsgrundsatz
bei unternehmensbezug nach hA Zurechnung dem Unternehmer
Rechtsscheinhaftung
nach vorherrschender Rsp ist ein Geschäftsführer mit erheblicher Beteiligung an einer GmbH als Unternehmer anzusehen
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