Allgemein
Unternehmenspublizität umfasst die Offenlegung unternehmensbezogener Daten durch das Unternehmen (Unternehmensträger)
Korrelat zur Teilnahme am Markt
Zweck: Verkehrsschutz
Individualschutz
der in Geschäftsbeziehungen tretenden Marktteilnehmer
Markt-/Institutionenschutz und Funktionenschutz
Vereinfachung, Kostensenkung
Publizitätsbereiche werden in völlig unterschiedlicher Weise zugänglich gemacht
dienen dem Schutz des (gutgläubigen) Geschäftsverkehrs
Publizität von rechtlichen und wirtschaftlichen Informationen
EU
maßgebliche Ziele:
Gesellschafter- und Drittschutz
Sowie Markt- und Wettbewerbsschutz
Ediktsdatei = “zentrale elektronische Plattform”
Digitalisierungs RL
Verknüpfung der nationalen elektronischen Unternehmensregister
-> europaweite Zugänglichkeit
befindet sich auf nationaler Ebene in der Umsetzungsphase
Registerpublizität - Firmenbuch
geregelt im Firmenbuchgesetz 1991
und im UGB (§§ 7-16)
zentrale Datenbank der Fimrnebuchdatenbank im Bundesrechenzentrum Wien
elektronisch - alte, nicht gescannte Unterlagen können vor Ort eingesehen werden
öffentlich zugänglich
primärer Zweck = Offenlegung
Eintragungen sind hoheitliche Akte und sind vom Rechtsverkehr jedenfalls zu akzeptieren
Gerichte, Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaft, zuständige Interessensvertretungen und Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen müssen zu ihrer Kenntnis gelangende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Anmeldungen unverzüglich mitteilen -> Richtigkeit des Firmenbuchs
Rp. - Firmenbuch - Aufgaben
Dokumentations- und Beurkundungsfunktion
Publizitäts- und Informationsfunktion
Kontrollfunktion
Überwachung der Rechtmäßigkeit der Eintragungsvorgänge
dient dem Schutz der Gläubiger, der außenstehenden Anleger und Gesellschafter sowie Begünstigter der Privatstiftung und insg. dem Rechtverkehr
-> ermöglicht durch Registerzwang
bei Anhängikeit einer Vorfrage von dessen Bestehen die Entscheidung über die Eintragung abhängt, kann dsas Firmenbuchgericht das Eintragungsverfahren unterbrachen
oder selbst die Vorfrage bewerten und lösen
§ 283 UGB regelt die Erzwingung der Offenlgeung der Jahres- und Konzernabschlüsse
Rp. - Firmenbuch - Bestandteile
Hauptbuch (§ 2 FBG)
zentrale Dokumentations- und Informationsstelle
Verzeichnung und Offenlegung von unternehmensrelevanten Tatsachen
alle eintragspflichtigen oder -fähige Tatsachen
ausnahmsweise bei herausrasgender, maßgeblicher Bedeutung im Rechtsverkehr
Eintragung gilt ab 00:00 des folge Tags der Eintragungsverfügung
Urkundensammlung (§ 12 FBG)
Urkunden, die die Grundlage für die Eintragung im Hauptbuch bilden
oder für dxie Hinterlegung und Aufbewahrung ausdrücklich angeordnet sind
Jahresabschlüsse können nurmehr elektronisch eingebracht werden
ergänzend wird ein Gerichtsakt geführt
für jeden einmal eingetragen Rechtsträger existiert ein Gerichtsakt in nicht elektronischer Form
nicht für jedermann zugänglich, nur bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses
Rp. - Firmenbuch - Rechtsfolgen
Zwangsstrafen
setzt Verschulden vorraus
vor Verhängung anzudrohen & zu rechtmäßigem Verhalten aufzufordern
bis zu 3.600€
mit der Möglichkeit der wiederholten Strafgverhängug
auch Zwangsstrafverfügung nach § 283 Abs 2 und 3 UGB möglich
Erwzingung der Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen für KG und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften
ohne vorheriger Androhnung 700€
begründeter Einspruch binnen 14 Tagen möglich
Stundungen, Ratenzahlungen oder ganze/teilweise Nachlassungen möglich
amtswegige Löschung
Rp. - Firmenbuch - zuständiges Gericht
16 Firmenbuchgerichte
= mit Handelssachen betraute Gerichtshöfe erster Instanz
außerstreitiges Antragsverfahren
zuständig: Sprengel des Sitzes der Hauptniederlassung
(oder bei ausländischen Unternhmen die erste inländische Zweigniederlasssung)
Richter oder Rechtspfleger
Je nach Rechtsform und Maßgeblichkeit der einzutragenden Tatsache
Prüfungspflicht erstreckt sich auf Sachverhalts und Rechtsfragen
volle Parteisellung haben Personen, die gem § 18 FBG wegen unmittelbaren Eingriffs in ihre das Firmenbuch eingetragenen Rechte vom Firmenbuchgericht von einer beabsichtigten Verfügung zu verständigen sind -> zur Äußerung berechtigt, Eintragungsbeschluss muss individuell zugestellt werden
Personen mit rechtl. Interesse genießen materielle Parteistellung
Bei einigen Eintragungen wird das Finanzamt und/oder die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen benachrichtigt
Rp. - Firmenbuch - Antrag/Einrechungen
Unterschrift des Antragstellers zu beglaubigen
vereinfachte Anmeldung unter bestimmten Voraussetzungen
Anmeldung im elektronischen Weg über einen Rechtsanwalt möglich
offen für Vertretung
(Vollmacht muss die selbe Form der Anmeldung haben)
Einreichungen sind nicht zu beglaubigen
Rp. - Firmenbuch - einzutragenden Rechtsträger
gem § 2 Firmenbuchgericht
Rp. - Firmenbuch - eintragungspflichtige Tatsachen
Rp. - FB - Offenlegung
Veröffentlichung in der Ediktsdatei oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
(via Internet ist - noch - nicht vorgesehen)
Sontige Veröffentlichungen
unabhängig von einer Eintragung
(zB Jahresabschluss)
vom Vorstand der Gesellschaft selbst vorzunehmen
AktG kennt weitere Veröffentlichungen
um Kosten zu sparen unterliegen Personengesellschaften und eU keiner Veröffentlichungspflicht
(die Eintragung zählt als Bekanntmachung)
bei Ersteintragung einer GmbH unterbleibt die Veröffentlichung in der Wr Zeitung, nicht aber in der Ediktsdatei
Rp. - FB - Informationszugang
Hauptbuch und Urkundensammlung sind öffentlich zugänglich
(jedermann, ohne rechtliches Interesse)
-> bei jeden mit Handelssachen betrauten Gerichtshof, jedem Notariat und den Beziurksgerichten übers Internet - gegen Kostenersatz
aktuelle und historische Daten
Amtsbestätigungen und Negativateste (§ 9 Abs 3 UGB)
Der Gerichtsakt ist nicht öffentlich
Rp. - FB - Angaben auf Geschäftspapieren,…
alle ins FB eingetragene UN
müssen auf Geschäftsbriefen (unabhängig vom gewählten Kommunikationsmittel), Bestellscheinen und Websiten
bestimmte “Basisinformationen” angeben
Firma
Rechtsform
Sitz
Firmenbuchnummer
zuständiges Firmenbuchgericht
ggf. auch, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet
(können ausnahmsweise entfallen, § 14 Abs 4 UGB)
bei GmbH & Co KG sind diese Angaben auch für den Komplementär zu machen
Einhaltung mit Zwangsstrafen abgesichert (§ 24 FBG)
Rp. - Firmenbuch - Wirkung der Eintragung
rechtsbegründend = konstitutiv
begründet ein Recht
welches bei fehlender oder aufgehobener Eintragung nicht anerkannt wird
zB Eintragung einer KG oder OG, Satzungsänderung einer AG
rechtsbekundend = deklarativ
bildet die vollzogene Rechtslage ab
zB Eintragung einer Prokuraz
heilend
Eintragung die aufgrund mangelhafter Voraussetzuingen vollzogen wurde, in ihrer Wirkung aber einer mangelfreien gleichgestellt ist
zB Mängel der Beurkundung des Spaltungsbeschlusses heilen durch die Eintragung der Spaltung
Rp. - Firmenbuch - Publizitätswirkungen
S 191 -200 fehlt
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