Allgemeines
= Buchführung sowie Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses
allg. Zweck: Rechenschaft gegenüber dem jeweiligen Adressaten
Rechnungslegungsvorschriften:
zivilrechtl.
unternehmensrechtl.
steuerrechtl.
und sonstige
(besondere Vorschriften bei Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen)
zivilrechtliche Rechnungslegung
legt dem Einzelenen in verschiedenen Situationen die Pflicht zur Rechnungslegung auf
insb. bei der Verwaltung fremden Vermögens
(gesetzl. Vertreter, Auftragnehmer, Geschäftsführer, Miteigentümer, Handelsvertreter)
Zweck: Klarheit ob das fremde Geschäft pflichtgemäß ausgeführt wurde
zusätzlich beleuchtet sie die Sinnhaftigkeit des Geschäfts
Rechnung ist an den zu richten, der Interesse an der Auskunft hat (zB der Auftraggeber)
unternehmensrechtliche Rechnungslegung
Unternehmer ist verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen Abrechnung vorzunehmen und die Vermögengegenstände aufzunehmen und zu bewerten (um Insolvenz zu vermeiden)
ist Gegenstand der EU-Harmonisierung
eine der größten Errungenschaften
wenig Differenzen durch nationale Aulegung
einheitl. Regelungen zur Erstellung der Jahresabschlüsse
(welche Angaben sowie Bewertungsvorschriften und -methoden)
-> schaffen Vergleichbarkeit und unterwefen gleichwertigen Wettbewerbsbedingungen
richtet sich an alle Unternehmer, differenziert nur den Umfang
unternehmensrechtliche Rechnungslegung - Zweck
Dokumentation der Geschäftsverhältnisse
Grundlage der Selbstinformation
Rechenschaft gegenüber den Inhabern oder Gesellschaftern
Grundlage für die Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Gewinn
Information über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
(für EK und FK Geber und andere Interessenten)
im Konzern fehlt die Funktion zur Festlegung und Beschränkung der Ausschüttung; umso wichtiger dafür die Informationsfunktion
steuerrechtliche Rechnungslegung
Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften
-> Steuerbemessung
steuerrechtl. Vorschriften weitgehend dem UGB angepasst
Steuerbilanz lässt sich aus UGB Bilanz ableiten = Prinzip der Maßgeblichkeit
unternehmensrechtliche Rechnungslegung - Allgemein
zur Selbst- und Drittinformation sowie Kontrolle von Unternehmen
über die wahre wirtschaftliche Lage
(Vermögen, Ertragskraft und Finanzierung)
sowie Prüfung der Kreditwürdigkeit
geteilt in
interne Rechnungslegung
Selbstinformation für operative und strategische Aktivitäten
kalkulatorische Erfolgsrechnung, Finanz- und Liquiditätsvorschauen und Rentabilitätsrechnungen
gerichtet nach den Grundsätzen der Betriebswirtschaft
externe Rechnungslegung
Rechenschaft gegenüber Invenstoren, sonstigen Geldgebern und Überwachungsorganen und -einrichtungen
Bücher, Geschäftsbriefe, Inventar, Bilanz und GuV-Rechnung
Teil des privaten Unternehmensrecht, wenngleich einige Pflichten ör Charakter haben
unternehmensrechtliche Rechnungslegung - Anwendungsbereich
nach dem 3. Buch des UGB
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG und SE)
alle buchführungspflichtig
Erlös und konkrete Tätigkeit sind unerheblich
(auch bloße Vermögensverwaltung oder fehlende Tätigkeit begründen)
auch ausländische KGs mit Zweigniederlassung inbegriffen
verdeckte Kapitalgesellschaften (= kapitalistische Personengesellschaften)
hier haftet keine natürliche Person unbeschränkt
bestimmte Vorraussetzungen nach § 189 Abs 1 Z 2
a) keine natürl. Person haftet unbeschränkt (KGs dahinter oder Gesellschafter selbst KGs)
-> Gesellschaften iSd RL 2013 sowie vergleichbare KGs aus Drittländern
-> unabhängig von ihrer unternehmerischen Tätigkeit zur Rechnungslegung verpflichtet
b) andere Personengesellschaften, bei denen keine nat. Person unmittelbar oder mittelbar unbeschränkt haftet, dies aber nicht auf KGs zurückzuführen ist
-> nur wenn sie unternehmerisch tätig sind
Personengesellschaften und Einzelunternehmer
Rechnungslegungspflicht ab dem Schwellenwert
unternehmensrechtliche Rechnungslegung - Schwellenwert
bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen
In 2 aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren 700.000€ Umsatz
-> Rechnungslegungspflicht ab dem 4. Jahr (3. Jahr = “Pufferjahr”)
bei Überschreitung von 1 Mio im ersten Jahr so besteht im 2. Rechnungslegungspflicht
Pflicht fällt weg bei 2 Jahren unter 700.000 oder rascher, wenn ein Teilbetrieb aufgegeben oder veräußert wird
Sonderbestimmungen für sonstige Rechtsträger
(VereinsG, PSG, GenG)
Umsatzerlös ist der Betrag, der sich aus dem Verkauf von Produkten/Diensleistungen nach Abzug der Erlösschmälerungen und der Ust sowie von sonstigen direkten mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergibt
unternehmensrechtliche Rechnungslegung - Ausnahmen
Angehörige der freien Berufen
(zB Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ärzte)
Land- und Forstwirte
Überschussrechner iSd § 2 Abs 4 Z 2 EStG
(nur als KG rechnungslegungspflichtig)
unternehmerisch tätige GesBR - keine Rechtspersönlichkeit
(müssen sich bei Überschreitung des Schwellenwerts ins Firmenbuch eintragen lassen)
unternehmensrechtliche Rechnungslegung - gesetzliche Rechnungslegungsvorschriften
aufgrund des differenzierten Anwendungsbereiches gegliedert:
Vorschriften die alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmern betreffen (§§ 189 bis 216 UGB)
ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
differenzierenden Vorschriften je nach Größe der Kapitalgesellschaften, je nach Anzahl der AN, Umsatzerlöse und Bilanzsumme
ergänzende Vorschriften für Konzernunternehmen
unternehmensrechtliche Rechnungslegung - Buchführung
Protokollierung aller Vorfälle im Lauf der Berichtsperiode
Basis: Belege, schriftliche und elektronische Verträge, Quittungen oder Weisungen
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
weder Handlesbrauch noch Gewohnheitsrecht
unbestimmter Gesetzesbegriff - bedarf Auslegung
Ergänzen übrige gesetzliche Regelungen - nicht abschließend, es können zusätzliche entwickelt werden
muss für einen sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit überblickbar und nachvollziehbar sein
Buchungen dürfen nicht verändert werden
Eintragungen und Aufzeichnungen nicht so, dass der ursprüngl. Inhalt nicht mehr erkennbar ist
Änderung muss als solche ersichtlich sein
Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig und zeitgerecht sein
sowie in chronologischer als auch systematischer Sichtweise geordnet
in lebender Sprache zu führen
Abkürzuungen, Zahlen, Buchstaben und sonstige Symbole müssen in ihrer Bedeutung eindeutig sein
Unternehmer kann gem § 190 Abs 5 UGB Datenträger verwenden
Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres einzuhalten
vielfach wird die gesamte Buchhaltung in einem SAP-System geführt
unternehmensrechtliche Rechnungslegung - Inventar
§ 191 UGB
Basis: Aufnahme der Vermögensgegenstände und der Schulden
(Zählen, Messen, Wiegen,…)
Inventar ist das Ergebnis der Inventur
rechnungspflichtiges Unternehmen muss “zu Beginn seines Unternehmen” ein Eröfffnungsinventar aufstelllen sowie am Bilanzstichtag ein Jahresinventar
unternehmensrechtliche Rechnungslegung - Jahresabschluss
§ 193 Abs 2 UGB: JAP = Bilanz inkl. Anhang und GuV Rechnung
bei (verdeckten) KGs wird der JAP durch einen erweiterten Anhang und einen - formal nicht dazugehörigen - Lagebericht ergänzt
2 Grundsätze gem. § 195 UGB
Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung
Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu einem bestimmten Zeitpunkt
“true and fair view”
Erläuterungen im Anhang abzugeben (§ 222 UGB)
Grundatz der nominellen Kapitalerhaltung und Gläubigeschutz
-> Vorsichts-, Imparitäts- und Realisationsprinzip
zu unterscheiden
Aufstellung
zusammenfassende Übernahme des Zahlenwerkes der Buchführung in Bilanz und GuV unter Vornahme der notwendigen Abschlussbuchungen
Sache der Geschäftführer (geschäftsführenden Gesellschafter)
endet mit Vorlage des fertigen Entwurfs
Feststellung
Billligung des aufgestellten Jahresabschlusses und
Erklärung der Verbindlichkeit im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis der Gesellschaft zu dritten
bildet die Grundlage für Auschüttungen an die Gesellschafter
Basis für Jahresabschlüsse der Folgejahre
Feststellungsbefugt: Gesellschafter der Personengesellschaften, Aufsichtsrat, Allenfalls die Hauptversammlung bei der AG und die Generalversammlung beid er GmbH
kann gem § 284 UGB mit Zwangsstrafe durchgesetzt werden
unternehmensrechtliche Rechnungslegung - Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung
nicht abschließend - jedenfalls zu beachten sind:
Bilanzverknüpfung
-> Schlussbilanz muss mit Eröffnungsbilanz ident sein
Bilanzvorsicht
-> Vermögensgegenstände dürfen höchsten mit ihrem Anschaffungswert angesetzt werden
-> nur zum Abschlussstichtag tatsächlich entstandene Gewinne dürfen ausgeweisen werden (Realisationsprinzip)
-> bekannt gewordene drohende Risiken müssen angesetzt werden
-> imparitätisches Realisationsprinzip
Bilanzwahrheit
-> inhaltlich richtig und vollständig
-> gesetzliche Bewertungsregeln einzuhalten
Bilanzvollständigkeit
-> alle Geschäftsvorfälle sind abzubilden
-> ausgenommen Bilanzierungsverbote gem § 197 UGB
Bilanzklarheit
-> Vermögen, Kapital sowie Aufwände und Erträge sind klar und übersichtlich darzustellen
Unternehmensfortführung
-> going-concern-Prinzip
-> Werte unter der Annahme der Fortführung des Unternehmens anzusetzen
-> Zerschlagungswert nur bei rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
Einzelbewertung
-> alle Vermögensgegenstände und Schulden unabhängig voneinander zu bewerten
Stichtagsprinzip
-> Verhältnisse zum Bilanzstichtag
Einheitlichkeit der Bewertung
-> gleichartige Vermögensgegenstände und Schulden sind nach der gleichen Methode zu bewerten
Periodenabgrenzung
-> unabhängig von der Zahlung
-> wirtschaftliche Verursachung ausschlaggebend
Prinzip der verlässlichen Schätzung
(gelten für Bilanz, GuV und Anhang)
Bilanz
auf Basis der Buchführung und Inventarisierung zu erstellen
bildet das Vermögen zu einem bestimmten Stichtag ab (Aktiva und Passiva - in Kontoform dargestellt, immer ausgeglichen)
gem. § 192 UGB ist bei Inbetriebnahme die erste Eröffnungsbilanz aufzustellen
Jahresbilanz wird dann am Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres erstellt (gleichzeitig die Eröffnungsbilanz des nächsten Jahres)
Geschäftsjahr darf 12 Mo nicht überschreiten
Änderung des Geschäftsjahres bedarf einer Satzungsänderung
allg. Regelungen sind nicht sehr genau (detaillreiche nur in Kapitalgesellschaften)
Bilanz - Aktivseite
Vermögenswerte
-> geben Auskunft über die Kapitalverwendung des Unternehmens
Anlagevermögen
dem Geschäftsbetrieb dauernd gewidmete Gegenstände
und Umlaufvermögen
Bilanz - Passivseite
Kapitalherkunft
Eigenkapital (Reinvermögen)
Differenz zwischen Vermögen und FK
Einlagen der Gesellschafterm endgültig verbliebener Gewinn und endgültige Zuwendungen
Verbindlichkieten
Rückstellungen
Bilanz - Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften
rechtsformspezifisch eingefordertes Nennkapital
(Grundkapital bei AG, Stammkapital bei GmbH)
samt gesondert auszuweisender noch ausstehender Einlagen hierauf
Gewinnrücklagen
Einbehaltung der Gewinne
Bildung der gesetzlichen Rücklage gem § 229 Abs 6 UGB
(bei AG und großer GmbH verpflichtend)
Bilanzgewinn
Kapitalrücklagen
negatives Eigenkapital
Bilanzverlust
EK durch Verluste aufgebraucht
und unter Berücksichtigung der Rechnungsabgrenzungsposten die Schulden die Vermögensgegenstände überwiegem
(§ 225 Abs 1 UGB)
Bilanz - Eigenkapital bei Personengesellschaften
Abgrenzung aufgrund vielfältiger Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern schwierig
ausschlaggebend sind die vertraglichen Regelungen
grdsl gilt, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehene feste Kapitalanteile der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen zusammen mit der Verbuchung von Verlustanteilen des Gesellschafters seinen EK-Anteil ausweisen
Rücklagenbildung ist möglich
Bilanz - Eigenkapital bei Einzelunternehmen
starres Nennkapital
(Gliederung des EK nicht anwendbar)
EK ist der Saldo zum Bilanzstichtag aus dem Vermögen
(zzgl Bilanzierungshilfen und aktiven Rechnungsabgrenzungsposten)
und den Schulden des Unternehmens
Verbindlichkeiten
= in Geld bezifferbare, das Unternehmen belastende Verpflichtungen
von Rücklagen zu unterscheiden
dienen der Abbildung von ungewissen Verbindlichkeiten und drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften
(§ 198 Abs 8 Z 1 UGB)
zB Anwartschaften, Abfertigungen, Pensionen
Ausdruck des imparitätischen Realisationsprinzip -> Umstände sind noch nicht entstanden
zugleich:
Ausdruck des Grundsatzes der Periodenabgrenzung
tritt der Umstand nicht ein: stille Reserve
auch für künfitge Steuerbelastungen zu bilden
(passic latente Steuern, vgl § 198 Abs 9 f UGB)
aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten
Zweck: Periodenrichtigkeit
aktiv:
Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind
§ 198 Abs 5 UGB
passiv:
Einnahmen vor dem ….
§ 198 Abs 6 UGB
Posten einer Bilanz
Aktiva (Vermögen)
Passiva (Kapital)
immaterielle Vermögensgegenstände
Sachanlagen
Finanzanlagen
Eigenkapital
Umlaufvermögen
Vorräte
Forderungen
Wertpapiere des Umlaufvermögens
Kassenbestand
aktiv latente Steuern
aktive Rechnungsabgrenzungsposten
passive Rechnungsabgrenzungsposten
Gewinn- und Verlustrechnung
= chronologische Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen über einen bestimmten Zeitraum
eU und Personengesellschaften bleibt es frei, ob sie die Aufstellung in Konten- oder Staffelform machen (§ 195 UGB)
für (verdeckte) KGs ausschließlich in Staffelform (§ 231 UGB)
alle Geschäftsvorfälle auf Rechnung des Unternehmens sind zuzurechnen und aufzunehmen
idR für die Dauer eines Jahres erstellt
Staffelform dient der höheren Übersicht, um eine Aufspaltung in ordentliche und außerordentliche Erfolgskomponenten
Anhang
Müssen KGs zur Bilanz und GuV erstellen (§ 222 iVm § 236 ff UGB)
folgendes ist verbal zu erläutern
Zahlenwerk der Bilanz und der GuV
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
allfällige Abweichungen
-> möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
Lagebericht
von KG zu erstellen
(ausg. Kleine und Kleinst-GmbH)
§ 243 UGB
Darstellung des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens -> getreues Bild der Vermögens-/Finanz-/Ertragslage
insb. vorraussichtliche Entwicklung und Forschung sowie außergewöhnliche Ereignisse
Zweck: Rechenschaftslegung und Informationsentwicklung
keine inhaltliche und strukturellen Vorgaben - jedoch gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Lageberichterstattung
große Kapitalgesellschaften von öffentlichem Interesse
§ 189a Z 1 UGB
durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmer
nichtfinanzielle Erklärung = Nachhaltigkeitsberichterstattung seit 2017
Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange
Achtung der Menschenrechte
Bekämpfung von Korruption und Bestechung
die KGs die diese nicht abgeben müssen, müssen die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren im Lagebericht analysieren (zB Umwelt- und Arbeitnehmerbelange)
Konzernabschluss
Verpflichtung gilt nach positiver Prüfung der Vorraussetzungen für
KGs (§ 244 Abs 2 UGB)
Genossenschaften (§ 22 Abs 5 GenG)
Privatstiftungen (§ 18 PSG)
Verdeckte KGs (§ 244 Abs 3 UGB)
es bestehen 3 Rechtsgrundlagen
Konzernabschluss gem. der IAS-Verordnung
internationale Standarts
zwingend anzuwenden, keine staatliche Umsetzung
Konzernabschluzss bei freiwilliger Unterwerfung unter die IAS-Verordnung
Konzernabschluss gem. der UGB Vorschriften
gem. §§ 244-245 UGB und
§ 246-267b
Information für das Konzernmanagement, seine Überwachungsorgane und Investoren
Abschlussprüfung
= Prüfung des…
Jahresabschlusses
Lageberichts
Konzernabschluss und
Konzernlagebericht
… durch einen Abschlussprüfer (§ 268 UGB)
Zwecke:
Hilfestellung des Aufsichtsrats
fehlt der Aufsichtsrat, übernehmen die Gesellschafter die Überwachungsaufgabe
bei Fehlen der Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden, da die Grundlage für die Gewinnausschüttung
Seriositätsgewähr der Information
gegenüber den externen und internen Adressaten
um Gefahr und Schönfärberei zu vermeiden
Berufliche Qualifikation des Abschlussprüfers
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