Maßnahmen gleicher Wirkung iSd Artt. 34, 35 AEUV (Dassonville-Formel)
Jede mitgliedsstaatliche Maßnahme, die geeignet ist, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten zu behindern
Einschränkung der Cassis-Rspr bei Artt. 34, 35 AEUV (Keck-Formel)
Ausklammerung marktzugangsneutraler Regelungen, insbesondere nicht-diskriminierender Regelungen der Verkaufs- und Absatzmodalitäten
Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen iSd Artt. 34, 35 AEUV
Alle staatlichen Maßnahmen, welche die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren ganz oder teilweise untersagen
Gleichbehandlung mit Inlandsware bei Artt. 34, 35 AEUV (Cassis-Rechtsprechung)
Handelshemmnisse werden grundsätzlich auch bei einer Gleichbehandlung mit Inlandsware verboten -> Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedsstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden
Waren (Art. 28 II AEUV)
Körperliche Gegenstände mit Geldwert, die Gegenstand von rechtmäßigen Handelsgeschäften sein können
Arbeitnehmer (Art. 45 I AEUV)
Personen, die für eine bestimmte Zeit eine unselbstständige wirtschaftliche Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausüben, die weder sittenwidrig noch allgemein verboten ist (autonomer Begriff des Unionsrechts)
Bereichsausnahme für Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Art. 45 IV AEUV)
Unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben, die auf die Wahrung von allgemeinen Belangen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind und ein besonderes Treueverhältnis zum Staat erfordern
Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 I (Gebhard-Formel)
Nicht-diskriminierende mitgliedsstaatliche Maßnahmen, welche die Ausübung der betreffenden Tätigkeit behindern oder weniger attraktiv machen.
Übertragung der Keck-Rspr: Nichtdiskriminierende Maßnahmen, die den Zuzug zum Arbeitsmarkt für ausländische Arbeitnehmer nicht behindern, sind keine Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Niederlassung (Art. 49 I 1 AEUV)
Tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer feste Einrichtung in einem anderen Mitgliedsstaat auf unbestimmte Zeit (sowohl freie Berufe als auch gewerbliche Tätigkeiten)
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