Die ordentliche Gerichtsbarkeit (§ 13 GVG) besteht aus allen Gerichten, vor die Zivilsachen, also bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Strafsachen gehören, soweit für sie nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts Fachgerichte bestellt oder zugelassen sind.
Der Unterschied der Revision zur Berufung besteht darin, dass ihr Fall nicht erneut vollumfänglich verhandelt wird, sondern das Urteil aus der vorherigen Instanz nur auf Rechtsfehler geprüft wird.
AG
Strafrichter
Der Strafrichter ist zuständig, wenn Vergehen angeklagt sind und nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind (§ 25 Nr. 2 GVG), wobei er die volle Strafgewalt des Amtsgerichtes hat (4 Jahre Freiheitsstrafe)
Schöffengericht
Wenn sich bei der Eröffnungsentscheidung eine höhere Rechtsfolge als 2 Jahre Freiheitsstrafe abzeichnet, muss vor dem Schöffengericht eröffnet werden.
alle Verbrechen
Vergehen, deren Straferwartung zwischen zwei und vier Jahren liegt.
LG
kleine Strafkammer
als Berufungsinstanz gegen Urteile des Amtsgerichts zuständig.
große Strafkammer
ist im ersten Rechtszug zuständig, wenn Verbrechen angeklagt sind, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören (Auffangzuständigkeit).
OLG
Strafsenat
Revisionsinstanz gegen Urteile des Strafrichters und Schöffengerichts (sowie deren Berufungsinstanzen) und als Beschwerdeinstanz gegen Beschlüsse der Strafkammern des Landgerichts zuständig
BGH
Beschwerdeinstanz des Oberlandesgerichts sowie als Revisionsinstanz des Landgerichts und des Oberlandesgerichts zuständig. Zudem entscheidet er über Vorlagen der Oberlandesgerichte, wenn sie in gewissen strafrechtlichen Verfahren von Entscheidungen des BGH oder eines anderen OLG abweichen wollen
sachliche Zuständigkeit
welches Gericht und welcher Spruchkörper innerhalb eines Gerichts bei unterschiedlicher Strafgewalt für die Strafsache in erster Instanz zuständig ist. (siehe Zuständigkeit)
örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit, klärt den Bezirk, dessen Gerichte zuständig sind.
funktionelle Zuständigkeit
Zuständigkeitsprobleme, die nicht durch die Regeln der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit gelöst werden
Verteilung zwischen Spruchkörpern mit gleicher Strafgewalt
Tatort
Wohnsitz
Ergreifungsort
Zusammenhang
Der Geschäftsverteilungsplan weist die Richterinnen und Richter den Senaten zu und verteilt die Aufgaben der Rechtsprechung auf die einzelnen Senate.
Die richterliche Unabhängigkeit teilt sich in die sachliche und die persönliche Unabhängigkeit
sachliche Unabhängigkeit
Freiheit von Weisungen, wodurch jede Art von Einflussnahme unzulässig ist
Bindung an Gesetz und Recht
persönliche Unabhängigkeit
Ein missliebiger Richter kann nicht gegen seinen Willen einfach aus seinem Amt entlassen versetzt werden
amtsangemessene, feste Besoldung
Personen, bei denen die Gefahr der Voreingenommenheit besteht, dürfen nicht als Richter mitwirken (nicht verfassungsrechtl geregelt)
Richter ist Verletzter
enge familiäre Beziehung zum Beschuldigten oder zum Verletzten
Vorbefassung mit der Sache
Dies ist ein Antrag, durch welchen ein an einem (Gerichts-)Verfahren Beteiligter die Besorgnis geltend machen kann, ein anderer Prozessbeteiligter (Richter, Sachverständiger[1]) sei befangen.
Wird das Ablehnungsgesuch für zulässig und begründet erklärt, scheidet der abgelehnte Prozessbeteiligte aus dem Verfahren aus. Stellt sich die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als willkürlich dar, verletzt dies das Justizgrundrecht des Antragstellers auf den gesetzlichen Richter
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