welche Diskriminierungsverbote gibt es in der Bundesverfassung im Verfassungs- und Verwaltungsrecht?
Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsrecht)
Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sorache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Art. 8 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheitsgebot)
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Um gegen Diskriminierung vorzugehen sind diese zwei von Bedeutung. Sie stellen einklagbare verfassungsmässige Rechte dar, auf die sich alle natürliche Personen (Privatpersonen) unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit berufen können au allen ebenen (Bund, Kanton, Gemeinde). Die Regelung bindet allerdings nur den Staat und ist nur sehr beschränkt unter Privaten anwendbar.
Die Rechtsgleichheit ist nich absolout. Me muess uft situation luege z.B e riche macht de glich sheiss wie e arme den cha t buess ned für beidi glichviel sie
Das Diskrimierigsverbot brucht e qualifizierti Rechtfertigung. D.h die ungleichbehandlung ist im öfentliche Interesse liegt und verhältnismässig sein muss. Das verbot setzt keine Diskriminierungsabsichten voraus und schliesst sowohl direkte als auch indirekte Diskriminierung mit ein.
welche gibt es im Strafrecht?
Wie ist es im Zivilrecht?
wie siehts im Vökerrecht aus?
wie sieht die rechtslage in der schweiz aus zum Rassimus zu bekämpfen?
in welchen Lebensbereichen kann Rassismus vorkommen?
Überall bitch : Privates Umfeld, Wohnen und Nachbarschaft, Schule und Ausbildung, Arbeitswelt, Behörden (Poizei, sozialwesen), Dienstleistungen durch Private (Versicherungen, Zutrittsverweigerung zu allgemein zugänglichen Orten), Internet und Medien
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