Mietvertrag § 535 BGB
§ 535 II : Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete
Anspruch gemäß §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB
I. Anwendbarkeit: Gegenseitiger Vertrag
II. Wegfall der Gegenleistungspflicht
wg. Unmöglichkeit gem § 275: Eine Unmöglichkeit i.S. des § 275 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn zumindest der Schuldner subjektiv außer Stande ist, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen
III. Kein Eingreifen einer abweichenden Gefahrtragungsregel
§ 326 II 1
§ 326 III
§ 446
§ 447
Beim Arbeitsrecht : § 615 S.1 —> In Ermangelung eines ent- sprechenden Anknüpfungspunktes im Wortlaut der Norm spielt der Grund für die Nichtan- nahme der Arbeitsleistung keine Rolle, so dass § 615 S. 1 BGB auch im Falle der Unmöglich- keit anwendbar sein könnte
Beim Arbeitsrecht : § 615 S. 3
Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion)
I. Etwas erlangt
II. Durch Leistung
Def: bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
III. Ohne Rechtsgrund
Fraglich ist allerdings, wie sich die pandemiebedingte Betriebsschließung hierauf auswirkt.
1. Minderung des Mietzinses gemäß § 536 Abs. 1 S. 1 BGB
Def: Als Mangel i.S. des § 536 Abs. 1 BGB gilt grundsätzlich jede für den Mieter nachteilige Ab- weichung der tatsächlichen Beschaffenheit der Mietsache von ihrer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit, sofern sie die Gebrauchstauglichkeit einschränkt. Die Beschaffenheit der Miet- sache erschöpft sich dabei nicht in ihren objektiven bzw. physischen Eigenschaften, sondern kann auch „rechtliche Verhältnisse in Bezug auf die Mietsache“ erfassen, sofern eine „unmit- telbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Ge- brauchstauglichkeit der Mietsache“ besteht
2. Anpassung des Mietzinses gemäß § 313 Abs. 1 BGB
a) Anwendbarkeit des § 313 BGB
b) Vorliegen einer Geschäftsgrundlage
Def: Bei der Geschäftsgrundlage handelt es sich um Umstände, die (1.) ohne Vertragsinhalt gewor- den zu sein (2.) von zumindest einer Partei beim Vertragsschluss vorausgesetzt wurden („reales Element“), für diese Partei zudem (3.) so wichtig waren, dass sie den Vertrag nicht – oder jedenfalls nicht mit dem konkreten Inhalt – abgeschlossen hätte, wenn sie die Richtigkeit ihrer Voraussetzung als fraglich erkannt hätte („hypothetisches Element“), und auf dessen Berück- sichtigung die andere Partei sich (4.) redlicherweise hätte einlassen müssen („normatives Element“)
aa) Vorrang der Vertragsauslegung
bb) „Große“ Geschäftsgrundlage
Def: Damit ist die – gegebenenfalls auch unbewusste – Annahme der Vertragsparteien gemeint, dass sich grundlegende wirtschaftliche, soziale oder politische Rahmenbedingungen während der Vertragslaufzeit nicht gravierend ändern.
c) Störung der Geschäftsgrundlage
d) Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag
Ob ein Festhalten am Vertrag mit seinem originären Inhalt zumutbar ist, lässt sich nur nach einer umfangreichen Abwägung der im konkreten Fall betroffenen Interessen der Vertragspartner im Lichte der grundsätzlichen gesetzlichen und vertraglichen Risikoverteilung beurteilen.
e) Rechtsfolge
Die Rechtsfolge einer Störung der Geschäftsgrundlage liegt gemäß § 313 Abs. 1 (und Abs. 2) BGB in erster Linie in einem Anspruch auf Vertragsanpassung durch Vertragsänderung
aa) Umfang der Vertragsanpassung
Nach einer ersten Auffassung könnte hier schlicht eine pauschale Halbteilung vorgenommen, die Miete für den fraglichen Zeitraum also kurzerhand auf die Hälfte reduziert werden
Nach einer zweiten Ansicht ist in jeder konkreten Situation eine differenzierte Einzelfallentscheidung zu treffen
bb) Vertragsanpassung nur ex nunc?
Eine Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB kommt jedoch nach h.M. auch mit ex tunc-Wirkung in Betracht
Zudem besteht die Möglichkeit, Ansprüche aus einem angepassten Vertrag im Anpassungsprozess „direkt“ einzuklagen
IV. Kein Ausschluss der Leistungskondiktion
Gemäß § 814 Alt. 1 BGB ist die Rückforderung einer Leistung ausgeschlossen, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war; dies ist ein Ausfluss des allge- meinen Rechtsprinzips des venire contra factum proprium (§ 242 BGB). Der Ausschluss greift dementsprechend nicht, wenn kein widersprüchliches Verhalten der M vorlag
V. Umfang und Rechtsfolge
Unter Berücksichtigung des ermittelten Abschlags von 50 %, um den die Mietzinszahlungspflicht der M gemäß § 313 Abs. 1 BGB anzupassen ist
Anspruch aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB
I. Bestehen eines Arbeitsvertrags
II. Wegfall der Gegenleistungspflicht gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 HS 1 BGB
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