Erfüllung § 362 I BGB
Das Schuldverhältnis erlischt gem. § 362 I, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird
I. Die Person des Leistenden
Nach § 267 I kann auch ein Dritter die Leistung bewirken, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat.
Die Leistung muss vom Schuldner kommen, soweit sie kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes ( bsp. §§ 664, 691, 713) persönlich ist.
II. Der Leistungsempfänger
Die Regel
grds. muss an den (wirklichen) Gläubiger bewirkt werden
Leistung an Dritten befreit nicht —> Leistende kann u.U die Leistung mit Bereicherungsanspruch ( § 812 I Alt. 1) zurückverlangen
Befreiende Leistung an einen Nichtgläubiger
a) Empfangsermächtigung
§ 362 II durch Verweisung auf § 185 —> Die Leistubg an einen Dritten befreit, wenn der Gläubiger dazu vorher seine Einwilligung gem § 185 I erteilt—> die erteilte Einwilligung heißt “ Empfangsermächtigung”
b) Rechtsschein
Schuldner kann durch Leistung an einen Nichtgläubiger befreit werden, wenn der Nichtgläubiger durch einen Rechtsschein legitimiert ist
geregelt in § 370
bsp. bei einer Quittung
bsp. Forderungsabtretung § 407-409 —> im Deliktsrecht ( § 851) , im Sachenrecht ( § 893), im Erbrecht ( § 2366)
c) Nachträgliche Genehmigung
Gläubiger kann bei nichtvorliegen einer dieser Tatbestände die Leistung an den Nichtgläubiger nachträglich genehmigen gem. §§ 362 II, 185 II
für den Gläubiger vorteilhaft, wenn er dadurch einen Ansprug gegen den Empfänger aus § 816 II erwirbt, der leichter realisierbar ist, als ein fortbestehender Anspruch gegen den (vllt. insolventen) Schuldner
d) Folgen im Verhältnis des Gläubigers zum Dritten
wenn der Dritte nicht gem. §§ 362 II, 185 zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt ist, hat die die Leistung an ihn aber dennoch wg. Rechtsscheintatbestände befreiende Wirkung erfolgt, so unterliegt das Innenverhältnis des gLäubigers und dem Dritten dem Bereicherungsrecht.
§ 816 II regelt einen Herausgabeanspruch des Gläubigers gegen den Leistungsempfänger
dies gilt auch für die nachträgliche Genehmigung
Nichtbefreiende Leistung an den Gläubiger -fehlende Empfangszuständigkeit
Aufrechnung § 387
Aufrechnungslage
Dafür müsste zunächst eine Aufrechnungslage bestehen bzw. bestanden haben. Hierfür ist erforderlich, dass dem M eine gleichartige, fällige, einredefreie Gegenforderung gegen W zusteht bzw. zustand, vgl. §§ 387, 390 BGB.
a) Bestehen einer (Gegen-)Forderung
Eine solche Forderung könnte sich konkret aus § 122 BGB ergeben
b) Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit
Da die beiden Ansprüche jeweils gegeneinander und zudem auf Geld gerichtet sind, lie- gen auch zwei gegenseitige, gleichartige Forderungen vor.
c) Fälligkeit der Gegenforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Die Gegenforderung (Forderung des M gegen W) ist mangels anderweitiger Abrede so- fort fällig und die Hauptforderung sofort erfüllbar, § 271 Abs. 1 BGB.
Kein Ausschluss nach §§ 390 ff.
a) Rechtsgeschäftliche Aufrechnungsverbote; Treu und Glauben
b) Beschlagnahme der Hauptforderung
c) Vorsätzliche unerlaubte Handlung
d) Unpfändbare Forderung
e) fehlende Kassenidentität
Aufrechnungserklärung gem. § 388
—> ist nicht an Frist gebunden, kann jederzeit nachgeholt werden
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