Buffl

Anspruch erloschen

PS
by Preskella S.

II. Der Leistungsempfänger

  1. Die Regel

    • grds. muss an den (wirklichen) Gläubiger bewirkt werden

    • Leistung an Dritten befreit nicht —> Leistende kann u.U die Leistung mit Bereicherungsanspruch ( § 812 I Alt. 1) zurückverlangen

  2. Befreiende Leistung an einen Nichtgläubiger

    a) Empfangsermächtigung

    • § 362 II durch Verweisung auf § 185 —> Die Leistubg an einen Dritten befreit, wenn der Gläubiger dazu vorher seine Einwilligung gem § 185 I erteilt—> die erteilte Einwilligung heißt “ Empfangsermächtigung”

    b) Rechtsschein

    • Schuldner kann durch Leistung an einen Nichtgläubiger befreit werden, wenn der Nichtgläubiger durch einen Rechtsschein legitimiert ist

    • geregelt in § 370

    • bsp. bei einer Quittung

    • bsp. Forderungsabtretung § 407-409 —> im Deliktsrecht ( § 851) , im Sachenrecht ( § 893), im Erbrecht ( § 2366)

    c) Nachträgliche Genehmigung

    • Gläubiger kann bei nichtvorliegen einer dieser Tatbestände die Leistung an den Nichtgläubiger nachträglich genehmigen gem. §§ 362 II, 185 II

    • für den Gläubiger vorteilhaft, wenn er dadurch einen Ansprug gegen den Empfänger aus § 816 II erwirbt, der leichter realisierbar ist, als ein fortbestehender Anspruch gegen den (vllt. insolventen) Schuldner

    d) Folgen im Verhältnis des Gläubigers zum Dritten

    • wenn der Dritte nicht gem. §§ 362 II, 185 zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt ist, hat die die Leistung an ihn aber dennoch wg. Rechtsscheintatbestände befreiende Wirkung erfolgt, so unterliegt das Innenverhältnis des gLäubigers und dem Dritten dem Bereicherungsrecht.

    • § 816 II regelt einen Herausgabeanspruch des Gläubigers gegen den Leistungsempfänger

    • dies gilt auch für die nachträgliche Genehmigung

  3. Nichtbefreiende Leistung an den Gläubiger -fehlende Empfangszuständigkeit




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Preskella S.

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