Buffl

Stellvertretung

PS
by Preskella S.

II. Voraussetzungen der Stellvertretung

  1. Zulässigkeit der SV

    a) Stellvertretung, das folgt aus § 164 BGB, ist grundsätzlich bei WE, ihrer Abgabe, aber auch ihrem Empfang möglich.

    b) Selbst wenn es um WE geht, ist darauf zu achten, ob nicht aufgrund von speziellen Regelungen eine Stellvertretung nicht in Betracht kommt. Relevant ist das vor allem bei höchstpersönlichen RG.

  2. Eigene WE des Vertreters

    • Es geht insoweit um eigenes rechtsgeschäftliches Handeln des Vertreters.

    • Der Vertreter gibt eine eigene WE ab oder nimmt eine WE entgegen.

    • Wenn es aber um die Abgabe bzw. den Empfang von WE (durch den Vertreter selbst) geht, darf der Vertreter jedenfalls nicht geschäftsunfähig sein.

    • Nach § 165 BGB wird die WE einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen WE nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

    • Vertreter gibt eine eigene WE ab, muss also einen eigenen Rechtsfolgewillen haben (aktive Stellvertretung

  3. Im fremden Namen (Offenheitsgrundsatz)

    • § 164 I 1 BGB spricht davon, dass eine WE im Namen des Vertretenen abgegeben wird.

    • § 164 I 2 sieht weiterhin vor,

      • Dass es keinen Unterschied macht

      • Ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder es sich aus den Umständen ergibt

      Gerade bei empfangsbedürftigen WE bedarf es also mitunter der Auslegung der Erklärung,

      • Ob ein Handeln im eigenen oder im fremden Namen vorliegt.

      • Es kommt auf den objektiven Empfängerhorizont an, darauf, wie der Geschäftsgegner das Handeln auffassen durfte

  4. Mit Vertretungsmacht


    a) Gesetz

    • Vertretungsmacht kann durch Gesetz entstehen

    • Beispiele dafür haben wir vor allem schon im Zusammenhang mit unserer Beschäftigung mit nicht oder beschränkt Geschäftsfähigen erörtert.


    b) Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht

    • Vertretungsmacht kann auch durch RG entstehen,

    • Die rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht wird in § 166 II BGB als Vollmacht bezeichnet



Die Vollmacht

Die Vollmacht ist die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht.

  • § 166 II 1 BGB

1. Erteilung der Vollmacht

  • Erteilung der Vollmacht (§ 167 I BGB) ist die Bevollmächtigung.

  • Derjenige, der erteilt: Vollmachtgeber

  • Derjenige, dem erteilt wurde: Bevollmächtigter


a) Einseitiges Rechtsgeschäft

  • Erteilung durch i.d.R. empfangsbedürftige WE

  • Sie ist ein einseitiges RG

  • Vollmacht kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden


Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

  • Innenvollmacht

  • Außenvollmacht


Innenvollmacht:

  • Vollmacht wird dem Bevollmächtigten gegenüber erklärt

  • Bzgl. der Außenvollmacht:

    • Kann auch durch öffentliche Erklärung gegenüber Mehrzahl an Personen erfolgen

    • Beispiel: Durch Zeitungsanzeige

    • Bevollmächtigung durch Erklärung an die Öffentlichkeit

    • Ausnahmsweise nicht empfangsbedürftige WE; wird wirksam, sobald Öffentlichkeit Kenntnis nehmen kann

    • Sonderproblem: nach außen mitgeteilte Innenvollmacht


    Entstehung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht hängt

    • Weder von Zustimmung des Bevollmächtigten

    • Noch von der Zustimmung des Geschäftspartners ab.


    Aber: Bevollmächtigter wird wohl das Recht haben, ihm unerwünschte Vollmacht zurückzuweisen.


    Beachte: Bevollmächtigung ist zu trennen von:

    • Dem Geschäft, dass Vertreter im Namen des Vertretenen vornimmt;

    • Dem Grundverhältnis (dazu noch später)


b) Frage der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers

Notwendig ist grundsätzlich Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Warum?

Beispiel: Der 15-jährige M bevollmächtigt den 18-jährigen Freund F, für ihn ein Fahrrad zu kaufen. Unzulässig, weil das die beschränkte Geschäftsfähigkeit de facto obsolet machen würde.


Gegenbeispiel: Der beschränkt Geschäftsfähige G erteilt dem X Vollmacht bzgl. der ANNAHME eines Schenkungsvertrags. Geht das? Ja, da das beschenkt werden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.


c) Form

aa) Grundsätzliches

Nach § 167 II BGB

  • Bedarf die Erklärung nicht der Form,

  • Welche für das RG bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht

  • Grundsätzlich kann also die Vollmacht formfrei erteilt werden, selbst wenn das RG, für das die Vollmacht erteilt wird, formbedürftig ist.

Regelung ist grundsätzlich konsequent:

  • Repräsentationsgrundsatz: Vertreter tritt bei der WE an die Stelle des Vertretenen

  • Gerade Person des Vertreters muss vor Übereilung bewahrt werden oder gerade belehrt werden (mögliche Formzwecke)

  • Vollmachtserteilung ist grundsätzlich mündlich oder konkludent möglich.


Sollte allerdings der Vertreter ein einseitiges RG vornehmen, ist § 174 BGB zu beachten.


Nach § 174 1 BGB ist,

  • Ein einseitiges RG,

  • Das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt,

  • Unwirksam

  • Wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt UND der andere das RG aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

Zurückweisung ist nach § 174 2 BGB allerdings ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

bb) (ausnahmsweise) Formbedürftigkeit der Vollmachtserteilung

Vom Grundsatz, dass Vollmachtserteilung fromfrei möglich ist, gibt es verschiedene Ausnahmen, d.h. auch die Vollmachtserteilung kann in bestimmten Fällen formbedürftig sein.


(1) Gesetzliche Bestimmung

In bestimmten Fällen ordnet das Gesetz an, dass die Bevollmächtigung einer bestimmten Form unterliegt.


(2) Ausstrahlung der Form des abzuschließenden Geschäfts

§ 167 II BGB:

Vollmacht bei einem Grundstückskauf. Zwar Formzwang für den Vertrag, nicht aber für Vollmacht.

Gerade mit Blick auf einen Warnzweck einer Formvorschrift kann die Forderung formuliert werden, dieser könne/müsse auch auf die Vollmachtserteilung zu einem formbedürftigen Geschäft ggf. ausstrahlen.

Fokus: Warnfunktion.

Von der Formfreiheit einer Vollmacht zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages dann eine Ausnahme gemacht, wenn die Vollmacht unwiderruflich ist.


Weitere Beispiele:

  • Bevollmächtigten wird eine präzise Marschroute vorgegeben, die maßgeblichen Entscheidungen werden vom Vollmachtgeber getroffen

  • Vollmacht zu Übernahme einer Bürgschaft bedarf der Schriftform gem. § 766 1 BGB


2. Arten der Vollmacht

a) Spezial- Gattungs- und Generalvollmacht

Spezialvollmacht: Vollmacht für ein bestimmtes Geschäft.

Gattungsvollmacht: Vollmacht für Geschäfte bestimmter Art.

Generalvollmacht: Vollmacht für alle Geschäfte, bei denen eine Vertretung zulässig ist.


b) Einzel- und Gesamtvollmacht

Vollmachtgeber kann

  • Jemanden zum Handeln als Einzelner bevollmächtigen (Einzelvollmacht)

  • Aber auch regeln, dass nur mehrere Bevollmächtigte zusammen die Vollmacht sollen ausüben können (Gesamtvollmacht)


c) Haupt- und Untervollmacht

d) Transmortale und postmortale Vollmacht


Anfechtung der Vollmacht

P: Anfechtung einer gebrauchten bzw. betätigte Vollmacht

streitig ist allerdings, ob auch eine bereits gebrauchte bzw. betätigte Vollmacht wirksam angefochten werden kann, da die Vollmacht infolge der Anfechtung als nie erteilt gilt und der Vertreter somit nachträglich zum falsus procurator wird. Faktisch wird auf diese Weise das Vertretergeschäft angegriffen!

Nach einer ersten Meinung ist die Anfechtbarkeit der gebrauchten (Innen-) Vollmacht ausgeschlossen. Begründet wird dies vor allem mit

  • -  der Wertung des § 166 Abs. 1 BGB: Der Vertretene könne das Vertretergeschäft nur beseitigen, wenn ein Willensmangel beim Vertreter vorliege. Infolge der Anfechtung der Vollmacht wird letztlich das Vertretergeschäft aufgrund eines Willensmangels beim Vertretenen beseitigt.

  •  dem Vergleich mit der Anscheinsvollmacht: Im Falle einer Anscheinsvollmacht müsse sich der Vertretene nach deren Grundsätzen am Vertretergeschäft festhalten lassen, während er das Geschäft ggf. per Anfechtung beseitigen könnte, wenn er wirklich Vollmacht erteilt habe. Hierin wird ein Wertungswiderspruch gesehen.

  • Die h.M. hält eine Anfechtbarkeit dagegen grundsätzlich für möglich. Dieser Meinung liegen folgende Überlegungen zu Grunde:

    • -  § 166 Abs. 1 BGB betreffe nur das Vertretergeschäft und habe mit der Bevollmächtigung (als separates Rechtsgeschäft) nichts zu tun.

    • -  Der Vergleich mit der Anscheinsvollmacht passe nicht, da die Anscheinsvollmacht zwar den fehlenden Erteilungstatbestand überwinde, nicht aber eventuelle Willensmängel bei der Verwirklichung des Erteilungstatbestands.

    • -  Als vorzugswürdig wird daher ein Interessenausgleich auf Rechtsfolgen- seite (§§ 122, 179 BGB; i.E. sehr str.) erachtet: Bei der Frage nach dem Anfechtungsgegner könne die Problematik, welcher Beteiligte genau das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Vertreters hinsichtlich des Anspruchs aus § 179 BGB zu tragen hat, berücksichtigt werden.

  • (3) Im Ergebnis sprechen wohl die besseren Gründe für die Ansicht, die eine An- fechtung der betätigten Vollmacht grundsätzlich zulässt (a.A. natürlich vertretbar).

Voraussetzungen der Anfechtung:

  • (i) Die Anfechtungserklärung gem. § 143 I

  • (ii) Anfechtungsgegner

    Über die Frage, wer bei der Anfechtung der betätigten Vollmacht der richtige Anfechtungsgegner ist, herrscht ebenfalls heftiger Streit:

    •  M1: Nach einer ersten Ansicht ist die Anfechtung gegenüber dem Stellvertreter als Adressat der Bevollmächtigung zu erklären; hierfür spricht vor allem der Wortlaut des § 143 Abs. 1, Abs. 3 BGB.

    • M2: Nach einer weiteren Auffassung soll der Geschäftsgegner der richtige Anfechtungsgegner sein. Dies wird damit begründet, dass gerade seine In- teressen durch den Gebrauch der Vollmacht betroffen seien, da der An- fechtende ja de facto gerade das Vertretergeschäft angreift

    • M3: Nach einer dritten Ansicht hat der Anfechtende stets ein Wahlrecht zwischen dem Vertreter und dem Geschäftspartner als Anfechtungsgegner, und zwar unabhängig davon, wem gegenüber die Vollmacht tatsächlich erteilt wurde. Dies wird aus der Wertung des § 167 Abs. 1 BGB abgeleitet

    • M4: Schließlich wird teilweise verlangt, dass die Anfechtung immer gegenüber beiden Parteien erklärt werden müsse. Hierfür spreche das Interesse an Klarstellung sowie der Umstand, dass auf dieser Grundlage das Insolvenzrisiko zwischen den Beteiligten gerecht verteilt werde: Der Geschäftsgegner trage dann nicht das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (vielfach insolventen) Vertreters hinsichtlich des Anspruchs aus § 179 BGB, sondern könne sich über § 122 BGB auch direkt an seinen Geschäftspartner halten, der ja letztlich für die Vernichtung des Geschäfts auch verantwortlich war.

    Vorliegend kann eine Entscheidung jedoch dahinstehen, wenn eine Anfechtung ohnehin gegenüber H und M, d.h. in jedem Fall gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner, erfolgt ist.

  • (iii) Anfechtungsgrund gem. § 119, § 123

    § 123 I arglistige Täuschung durch Unterlassen —> Eine Anfechtung durch Unterlassen kommt aber lediglich in Betracht, wenn H rechtlich dazu verpflichtet war, die W über seine Vorstrafen aufzuklären.

    Eine Aufklärungspflicht in Bezug auf Vorstrafen besteht nach allgemeinen Grundsätzen nur, wenn sie mit dem angestrebten Vertrag in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen

  • (iv) Anfechtungsfrist gem. §§ 121 und 124

  • (v) Wirkung der Anfechtung / Rechtsfolge

    Da die Vollmacht wirksam angefochten wurde, ist sie als von Anfang nichtig anzusehen; die Anfechtung wirkt ex tunc, vgl. § 142 Abs. 1 BGB.


Rechtsscheinvollmacht § 171 & dessen Anfechtung

( durch Kundgabe der Innenvollmacht kann Vertreter mit Rechtsschein gehandelt haben)

Für die rückwirkende Beseitigung der kundgemachten Vollmacht bedarf es nach ganz h.M. auch einer Anfechtung der Kundgabe; dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Vertrauenstatbestand, der durch die Kundgabe der Vollmacht erzeugt wurde, von der Anfechtung der Vollmacht nicht berührt wird.

aa) Zulässigkeit der Anfechtung der Kundgabe

Fraglich ist jedoch, ob die Kundgabe als sog. „geschäftsähnliche“ Handlung überhaupt anfechtbar ist

  • (1) e.A.: Im Schrifttum wird die Anfechtung der Kundgabe teilweise abgelehnt, da es sich nicht um eine Willens-, sondern um eine bloße Wissenserklärung handele. Eine Anfechtung widerspreche auch dem Schutzzweck des § 171 BGB. Zudem spreche gegen eine Anfechtung auch der Umkehrschluss aus § 171 Abs. 2 BGB, wo nur von einem möglichen Widerruf die Rede ist.

  • (2) h.M.: Nach überzeugender h.M. ist die Kundgabe selbst hingegen anfechtbar, da es andernfalls zu einem Wertungswiderspruch käme: Der durch die Voll- machtskundgabe verursachte Rechtsschein einer Vollmacht wäre ggf. sogar noch stärker als die Wirkungskraft einer Außenvollmacht, die nach den o.g. Grundsätzen etwa gemäß § 119 Abs. 2 BGB angefochten werden kann. Der h.M. ist deshalb zu folgen.

bb) Voraussetzungen der Anfechtung der Kundgabe

  • (1) Anfechtungserklärung gem. § 143

  • (2) Richtiger Anfechtungsgegner

  • (3) Anfechtungsgrund

    fraglich, ob die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB womöglich gemäß § 123 Abs. 2 S. 1 BGB womöglich ausgeschlossen ist; hierfür müsste H zunächst ein „Dritter“ i.S. des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB gewesen sein. Aus Sicht des Erklärungsempfängers M ist H durchaus ein Dritter, dessen Ver- halten er sich nicht etwa zurechnen lassen muss. M kannte auch nicht die An- fechtbarkeit der Kundgabe aufgrund der Täuschung seitens des H und musste sie auch nicht kennen. Somit scheidet der Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB (auch) wegen § 123 Abs. 2 BGB aus.

  • (4) Anfechtungsfrist


III. Wirkungen der SV

a) Wirken der Vertretungsmacht

Nach § 164 I 1 BGB wirkt eine WE, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen.

b) Willensmängel

Umstand, dass der Vertretene sich nach § 164 I 1 BGB die WE des Vertreters zurechnen lassen muss, hat auch Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Willensmängeln.

Denn der Vertretene muss sich die WE des Vertreters mit dem von diesem (dem Vertreter) geformten Inhalt zurechnen lassen.

Soweit die rechtlichen Folgen einer WE durch Willensmängel beeinflusst werden, kommt es nach § 166 I BGB nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an. § 166 II BGB gilt für Willensmängel nicht.

Beachte aber: Die Rechtsfolgen der WE, welche auf einem Willensmangel beruht, treffen den Vertretenen. Dieser hat dann die Entscheidung, ob er anfechten möchte.

Überlegung: Was ist aber, wenn der Dritte mittels arglistiger Täuschung

  • Durch den Vertreter V;

  • Oder durch den Vertretenen

zur Abgabe seiner WE bestimmt worden ist?

Der Dritte kann seine WE anfechten.


c) Zurechnung von Kenntnissen des Vertreters

§ 166 I BGB: Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

Es kommt darauf an, ob der Vertreter guten Glaubens (§ 932 I BGB) war.


d) eigene Kenntnisse des Vertretenen

Gerade mit Blick auf § 166 I BGB aber auch II beachten:

  • Ausnahme vom Grundsatz des I möglich, wenn bevollmächtigter Vertreter gegeben

  • Vertreter hat nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt

  • Dann muss sich Vollmachtgeber in Ansehung solcher Umstände, der er selbst kannte,

  • Die eigene Kenntnis zurechnen lassen

  • Und kann sich nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen.


Author

Preskella S.

Information

Last changed