I. Einführung
§§ 164 ff. BGB enthalten Regelungen zur Vertretung und Vollmacht.
Zunächst zu § 164 BGB:
§ 164 I 1 BGB regelt, dass eine WE, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt.
Die Vorschriften des § 164 I BGB finden nach § 164 III BGB entsprechende Anwendungen, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende WE dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Weg somit bereitet,
Dass jemand für einen anderen in dem Sinne rechtsgeschäftlich Handeln kann,
Die Rechtsfolgen allerdings nicht den Handelnden treffen, sondern den anderen, den Vertretenen.
Vertreter funktioniert hier als Repräsentant des Vertretenen (Repräsentationsgrundsatz).
II. Voraussetzungen der Stellvertretung
Zulässigkeit der SV
a) Stellvertretung, das folgt aus § 164 BGB, ist grundsätzlich bei WE, ihrer Abgabe, aber auch ihrem Empfang möglich.
b) Selbst wenn es um WE geht, ist darauf zu achten, ob nicht aufgrund von speziellen Regelungen eine Stellvertretung nicht in Betracht kommt. Relevant ist das vor allem bei höchstpersönlichen RG.
Eigene WE des Vertreters
Es geht insoweit um eigenes rechtsgeschäftliches Handeln des Vertreters.
Der Vertreter gibt eine eigene WE ab oder nimmt eine WE entgegen.
Wenn es aber um die Abgabe bzw. den Empfang von WE (durch den Vertreter selbst) geht, darf der Vertreter jedenfalls nicht geschäftsunfähig sein.
Nach § 165 BGB wird die WE einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen WE nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Vertreter gibt eine eigene WE ab, muss also einen eigenen Rechtsfolgewillen haben (aktive Stellvertretung
Im fremden Namen (Offenheitsgrundsatz)
§ 164 I 1 BGB spricht davon, dass eine WE im Namen des Vertretenen abgegeben wird.
§ 164 I 2 sieht weiterhin vor,
Dass es keinen Unterschied macht
Ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder es sich aus den Umständen ergibt
Gerade bei empfangsbedürftigen WE bedarf es also mitunter der Auslegung der Erklärung,
Ob ein Handeln im eigenen oder im fremden Namen vorliegt.
Es kommt auf den objektiven Empfängerhorizont an, darauf, wie der Geschäftsgegner das Handeln auffassen durfte
Mit Vertretungsmacht
a) Gesetz
Vertretungsmacht kann durch Gesetz entstehen
Beispiele dafür haben wir vor allem schon im Zusammenhang mit unserer Beschäftigung mit nicht oder beschränkt Geschäftsfähigen erörtert.
b) Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
Vertretungsmacht kann auch durch RG entstehen,
Die rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht wird in § 166 II BGB als Vollmacht bezeichnet
Die Vollmacht
Die Vollmacht ist die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht.
§ 166 II 1 BGB
1. Erteilung der Vollmacht
Erteilung der Vollmacht (§ 167 I BGB) ist die Bevollmächtigung.
Derjenige, der erteilt: Vollmachtgeber
Derjenige, dem erteilt wurde: Bevollmächtigter
a) Einseitiges Rechtsgeschäft
Erteilung durch i.d.R. empfangsbedürftige WE
Sie ist ein einseitiges RG
Vollmacht kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden
Folgende Fälle sind zu unterscheiden:
Innenvollmacht
Außenvollmacht
Innenvollmacht:
Vollmacht wird dem Bevollmächtigten gegenüber erklärt
Bzgl. der Außenvollmacht:
Kann auch durch öffentliche Erklärung gegenüber Mehrzahl an Personen erfolgen
Beispiel: Durch Zeitungsanzeige
Bevollmächtigung durch Erklärung an die Öffentlichkeit
Ausnahmsweise nicht empfangsbedürftige WE; wird wirksam, sobald Öffentlichkeit Kenntnis nehmen kann
Sonderproblem: nach außen mitgeteilte Innenvollmacht
Entstehung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht hängt
Weder von Zustimmung des Bevollmächtigten
Noch von der Zustimmung des Geschäftspartners ab.
Aber: Bevollmächtigter wird wohl das Recht haben, ihm unerwünschte Vollmacht zurückzuweisen.
Beachte: Bevollmächtigung ist zu trennen von:
Dem Geschäft, dass Vertreter im Namen des Vertretenen vornimmt;
Dem Grundverhältnis (dazu noch später)
b) Frage der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers
Notwendig ist grundsätzlich Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Warum?
Beispiel: Der 15-jährige M bevollmächtigt den 18-jährigen Freund F, für ihn ein Fahrrad zu kaufen. Unzulässig, weil das die beschränkte Geschäftsfähigkeit de facto obsolet machen würde.
Gegenbeispiel: Der beschränkt Geschäftsfähige G erteilt dem X Vollmacht bzgl. der ANNAHME eines Schenkungsvertrags. Geht das? Ja, da das beschenkt werden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
c) Form
aa) Grundsätzliches
Nach § 167 II BGB
Bedarf die Erklärung nicht der Form,
Welche für das RG bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht
Grundsätzlich kann also die Vollmacht formfrei erteilt werden, selbst wenn das RG, für das die Vollmacht erteilt wird, formbedürftig ist.
Regelung ist grundsätzlich konsequent:
Repräsentationsgrundsatz: Vertreter tritt bei der WE an die Stelle des Vertretenen
Gerade Person des Vertreters muss vor Übereilung bewahrt werden oder gerade belehrt werden (mögliche Formzwecke)
Vollmachtserteilung ist grundsätzlich mündlich oder konkludent möglich.
Sollte allerdings der Vertreter ein einseitiges RG vornehmen, ist § 174 BGB zu beachten.
Nach § 174 1 BGB ist,
Ein einseitiges RG,
Das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt,
Unwirksam
Wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt UND der andere das RG aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Zurückweisung ist nach § 174 2 BGB allerdings ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
bb) (ausnahmsweise) Formbedürftigkeit der Vollmachtserteilung
Vom Grundsatz, dass Vollmachtserteilung fromfrei möglich ist, gibt es verschiedene Ausnahmen, d.h. auch die Vollmachtserteilung kann in bestimmten Fällen formbedürftig sein.
(1) Gesetzliche Bestimmung
In bestimmten Fällen ordnet das Gesetz an, dass die Bevollmächtigung einer bestimmten Form unterliegt.
(2) Ausstrahlung der Form des abzuschließenden Geschäfts
§ 167 II BGB:
Vollmacht bei einem Grundstückskauf. Zwar Formzwang für den Vertrag, nicht aber für Vollmacht.
Gerade mit Blick auf einen Warnzweck einer Formvorschrift kann die Forderung formuliert werden, dieser könne/müsse auch auf die Vollmachtserteilung zu einem formbedürftigen Geschäft ggf. ausstrahlen.
Fokus: Warnfunktion.
Von der Formfreiheit einer Vollmacht zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages dann eine Ausnahme gemacht, wenn die Vollmacht unwiderruflich ist.
Weitere Beispiele:
Bevollmächtigten wird eine präzise Marschroute vorgegeben, die maßgeblichen Entscheidungen werden vom Vollmachtgeber getroffen
Vollmacht zu Übernahme einer Bürgschaft bedarf der Schriftform gem. § 766 1 BGB
2. Arten der Vollmacht
a) Spezial- Gattungs- und Generalvollmacht
Spezialvollmacht: Vollmacht für ein bestimmtes Geschäft.
Gattungsvollmacht: Vollmacht für Geschäfte bestimmter Art.
Generalvollmacht: Vollmacht für alle Geschäfte, bei denen eine Vertretung zulässig ist.
b) Einzel- und Gesamtvollmacht
Vollmachtgeber kann
Jemanden zum Handeln als Einzelner bevollmächtigen (Einzelvollmacht)
Aber auch regeln, dass nur mehrere Bevollmächtigte zusammen die Vollmacht sollen ausüben können (Gesamtvollmacht)
c) Haupt- und Untervollmacht
d) Transmortale und postmortale Vollmacht
Erlöschen der Vollmacht ex tunc?
aa) nach § 168 Satz 1 BGB
Ein rückwirkendes Erlöschen der Vollmacht nach § 168 Satz 1 BGB infolge einer ggf. möglichen Anfechtung des zwischen H und W (wohl) geschlossenen Arbeits- vertrages kommt nicht in Betracht, da die Anfechtung von Arbeitsverträgen i.d.R. nur ex nunc wirkt und dementsprechend auch die Vollmacht gemäß § 168 Satz 1 BGB nur ex nunc entfallen würde
bb) Kündigung aus wichtigem Grund, §§ 314, 626 BGB
Auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund hätte allenfalls ex nunc-Wirkung. Darüber hinaus ist bereits das Vorliegen einer Kündigungs- erklärung zweifelhaft.
cc) Widerruf nach § 168 S. 2, 3, § 171 Abs. 2 BGB
Widerruf stets nur eine Rechtswirkung ex nunc.
dd) Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB
P: Anfechtung einer gebrauchten bzw. betätigte Vollmacht
Anfechtung der Vollmacht
streitig ist allerdings, ob auch eine bereits gebrauchte bzw. betätigte Vollmacht wirksam angefochten werden kann, da die Vollmacht infolge der Anfechtung als nie erteilt gilt und der Vertreter somit nachträglich zum falsus procurator wird. Faktisch wird auf diese Weise das Vertretergeschäft angegriffen!
Nach einer ersten Meinung ist die Anfechtbarkeit der gebrauchten (Innen-) Vollmacht ausgeschlossen. Begründet wird dies vor allem mit
- der Wertung des § 166 Abs. 1 BGB: Der Vertretene könne das Vertretergeschäft nur beseitigen, wenn ein Willensmangel beim Vertreter vorliege. Infolge der Anfechtung der Vollmacht wird letztlich das Vertretergeschäft aufgrund eines Willensmangels beim Vertretenen beseitigt.
dem Vergleich mit der Anscheinsvollmacht: Im Falle einer Anscheinsvollmacht müsse sich der Vertretene nach deren Grundsätzen am Vertretergeschäft festhalten lassen, während er das Geschäft ggf. per Anfechtung beseitigen könnte, wenn er wirklich Vollmacht erteilt habe. Hierin wird ein Wertungswiderspruch gesehen.
Die h.M. hält eine Anfechtbarkeit dagegen grundsätzlich für möglich. Dieser Meinung liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
- § 166 Abs. 1 BGB betreffe nur das Vertretergeschäft und habe mit der Bevollmächtigung (als separates Rechtsgeschäft) nichts zu tun.
- Der Vergleich mit der Anscheinsvollmacht passe nicht, da die Anscheinsvollmacht zwar den fehlenden Erteilungstatbestand überwinde, nicht aber eventuelle Willensmängel bei der Verwirklichung des Erteilungstatbestands.
- Als vorzugswürdig wird daher ein Interessenausgleich auf Rechtsfolgen- seite (§§ 122, 179 BGB; i.E. sehr str.) erachtet: Bei der Frage nach dem Anfechtungsgegner könne die Problematik, welcher Beteiligte genau das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Vertreters hinsichtlich des Anspruchs aus § 179 BGB zu tragen hat, berücksichtigt werden.
(3) Im Ergebnis sprechen wohl die besseren Gründe für die Ansicht, die eine An- fechtung der betätigten Vollmacht grundsätzlich zulässt (a.A. natürlich vertretbar).
Voraussetzungen der Anfechtung:
(i) Die Anfechtungserklärung gem. § 143 I
(ii) Anfechtungsgegner
Über die Frage, wer bei der Anfechtung der betätigten Vollmacht der richtige Anfechtungsgegner ist, herrscht ebenfalls heftiger Streit:
M1: Nach einer ersten Ansicht ist die Anfechtung gegenüber dem Stellvertreter als Adressat der Bevollmächtigung zu erklären; hierfür spricht vor allem der Wortlaut des § 143 Abs. 1, Abs. 3 BGB.
M2: Nach einer weiteren Auffassung soll der Geschäftsgegner der richtige Anfechtungsgegner sein. Dies wird damit begründet, dass gerade seine In- teressen durch den Gebrauch der Vollmacht betroffen seien, da der An- fechtende ja de facto gerade das Vertretergeschäft angreift
M3: Nach einer dritten Ansicht hat der Anfechtende stets ein Wahlrecht zwischen dem Vertreter und dem Geschäftspartner als Anfechtungsgegner, und zwar unabhängig davon, wem gegenüber die Vollmacht tatsächlich erteilt wurde. Dies wird aus der Wertung des § 167 Abs. 1 BGB abgeleitet
M4: Schließlich wird teilweise verlangt, dass die Anfechtung immer gegenüber beiden Parteien erklärt werden müsse. Hierfür spreche das Interesse an Klarstellung sowie der Umstand, dass auf dieser Grundlage das Insolvenzrisiko zwischen den Beteiligten gerecht verteilt werde: Der Geschäftsgegner trage dann nicht das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (vielfach insolventen) Vertreters hinsichtlich des Anspruchs aus § 179 BGB, sondern könne sich über § 122 BGB auch direkt an seinen Geschäftspartner halten, der ja letztlich für die Vernichtung des Geschäfts auch verantwortlich war.
Vorliegend kann eine Entscheidung jedoch dahinstehen, wenn eine Anfechtung ohnehin gegenüber H und M, d.h. in jedem Fall gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner, erfolgt ist.
(iii) Anfechtungsgrund gem. § 119, § 123
§ 123 I arglistige Täuschung durch Unterlassen —> Eine Anfechtung durch Unterlassen kommt aber lediglich in Betracht, wenn H rechtlich dazu verpflichtet war, die W über seine Vorstrafen aufzuklären.
Eine Aufklärungspflicht in Bezug auf Vorstrafen besteht nach allgemeinen Grundsätzen nur, wenn sie mit dem angestrebten Vertrag in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen
(iv) Anfechtungsfrist gem. §§ 121 und 124
(v) Wirkung der Anfechtung / Rechtsfolge
Da die Vollmacht wirksam angefochten wurde, ist sie als von Anfang nichtig anzusehen; die Anfechtung wirkt ex tunc, vgl. § 142 Abs. 1 BGB.
Rechtsscheinvollmacht § 171 & dessen Anfechtung
( durch Kundgabe der Innenvollmacht kann Vertreter mit Rechtsschein gehandelt haben)
Für die rückwirkende Beseitigung der kundgemachten Vollmacht bedarf es nach ganz h.M. auch einer Anfechtung der Kundgabe; dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Vertrauenstatbestand, der durch die Kundgabe der Vollmacht erzeugt wurde, von der Anfechtung der Vollmacht nicht berührt wird.
aa) Zulässigkeit der Anfechtung der Kundgabe
Fraglich ist jedoch, ob die Kundgabe als sog. „geschäftsähnliche“ Handlung überhaupt anfechtbar ist
(1) e.A.: Im Schrifttum wird die Anfechtung der Kundgabe teilweise abgelehnt, da es sich nicht um eine Willens-, sondern um eine bloße Wissenserklärung handele. Eine Anfechtung widerspreche auch dem Schutzzweck des § 171 BGB. Zudem spreche gegen eine Anfechtung auch der Umkehrschluss aus § 171 Abs. 2 BGB, wo nur von einem möglichen Widerruf die Rede ist.
(2) h.M.: Nach überzeugender h.M. ist die Kundgabe selbst hingegen anfechtbar, da es andernfalls zu einem Wertungswiderspruch käme: Der durch die Voll- machtskundgabe verursachte Rechtsschein einer Vollmacht wäre ggf. sogar noch stärker als die Wirkungskraft einer Außenvollmacht, die nach den o.g. Grundsätzen etwa gemäß § 119 Abs. 2 BGB angefochten werden kann. Der h.M. ist deshalb zu folgen.
bb) Voraussetzungen der Anfechtung der Kundgabe
(1) Anfechtungserklärung gem. § 143
(2) Richtiger Anfechtungsgegner
(3) Anfechtungsgrund
fraglich, ob die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB womöglich gemäß § 123 Abs. 2 S. 1 BGB womöglich ausgeschlossen ist; hierfür müsste H zunächst ein „Dritter“ i.S. des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB gewesen sein. Aus Sicht des Erklärungsempfängers M ist H durchaus ein Dritter, dessen Ver- halten er sich nicht etwa zurechnen lassen muss. M kannte auch nicht die An- fechtbarkeit der Kundgabe aufgrund der Täuschung seitens des H und musste sie auch nicht kennen. Somit scheidet der Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB (auch) wegen § 123 Abs. 2 BGB aus.
(4) Anfechtungsfrist
III. Wirkungen der SV
a) Wirken der Vertretungsmacht
Nach § 164 I 1 BGB wirkt eine WE, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
b) Willensmängel
Umstand, dass der Vertretene sich nach § 164 I 1 BGB die WE des Vertreters zurechnen lassen muss, hat auch Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Willensmängeln.
Denn der Vertretene muss sich die WE des Vertreters mit dem von diesem (dem Vertreter) geformten Inhalt zurechnen lassen.
Soweit die rechtlichen Folgen einer WE durch Willensmängel beeinflusst werden, kommt es nach § 166 I BGB nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an. § 166 II BGB gilt für Willensmängel nicht.
Beachte aber: Die Rechtsfolgen der WE, welche auf einem Willensmangel beruht, treffen den Vertretenen. Dieser hat dann die Entscheidung, ob er anfechten möchte.
Überlegung: Was ist aber, wenn der Dritte mittels arglistiger Täuschung
Durch den Vertreter V;
Oder durch den Vertretenen
zur Abgabe seiner WE bestimmt worden ist?
Der Dritte kann seine WE anfechten.
c) Zurechnung von Kenntnissen des Vertreters
§ 166 I BGB: Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
Es kommt darauf an, ob der Vertreter guten Glaubens (§ 932 I BGB) war.
d) eigene Kenntnisse des Vertretenen
Gerade mit Blick auf § 166 I BGB aber auch II beachten:
Ausnahme vom Grundsatz des I möglich, wenn bevollmächtigter Vertreter gegeben
Vertreter hat nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt
Dann muss sich Vollmachtgeber in Ansehung solcher Umstände, der er selbst kannte,
Die eigene Kenntnis zurechnen lassen
Und kann sich nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen.
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