Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines krankhaften (pathologischen) Zustandes.
Krankhaft ist ein Zustand dann, wenn man vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers abweicht.
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsverwirklichung.
Unter einer Handlung versteht man jedes auf einem Willensentschluss beruhende menschliche Verhalten.
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.
Fremd ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Beweglich sind alle Sachen, die fortbewegt werden können
Wenn neue Sachherrschaft über die Sache derart erlangt wurde, dass der neue Gewahrsamsinhaber diese ungestört ausüben kann.
Aufhebung der Sachherrschaft ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers.
Zueignung setzt die dauerhafte Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung voraus.
absichtliche Anmaßung einer zumindest vorübergehenden eigentümerähnlichen Stellung, also wie Eigentümer mit der Sache zu verfahren.
für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, den wahren Eigentümer dauerhaft aus seiner Position zu verdrängen.
wenn der Angriff, gegen Bewertungsnormen des Rechts verstößt und nicht seinerseits durch Rechtfertigung gedeckt ist.
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Individualinteressen.
nicht sozialverträglich, nicht sozialadäquat
jeder Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach Art und Menge im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Gesundheitsschäden zu verursachen.
Stoffe, die durch mechanische, biologische oder thermische Wirkung nach Art und Anwendung im konkreten Fall geeignet sind, erhebliche Gesundheitsschäden zu verursachen. (kochendes Wasser, Spiritus)
Einführen in oder Auftragen auf den Körper, so dass sich die schädigenden Eigenschaften entfalten können.
jeder Gegenstand der seiner Bauart nach dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen beizubringen. (Schusswaffe, Schlagring)
körperlicher Gegenstand, der nach der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
planmäßig verdeckend
jeder plötzliche und unerwartete Angriff, dessen man sich nicht versieht und auf den man sich daher nicht vorbereiten kann.
Täter oder Teilnehmer (§28 Abs. 2 StGB)
Zusammenwirken von mindestens zwei Personen
Handlung, die nach den konkreten Umständen geeignet ist, das Leben des Opfers mindestens in eine abstrakte Gefahr zu bringen.
nicht geboten ist die Verteidigung, wenn sie aus nicht sozialethischen Gründen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden muss.
Unter Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft zu verstehen, deren Reichweite sich nach der Verkehrsauffassung bestimmt.
Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. (Dust)
Wegnahme ist der Bruch fremden und Begründung neues, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.
das Mildeste unter den sicher wirksamen und somit geeigneten Mitteln (die also Abwehr des Angriffs verlässlich erwarten lassen).
Gegenwärtig ist ein Angriff, der gerade stattgefunden hat, noch andauert oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht.
Die objektive Zurechenbarkeit ist dann gegeben, wenn der Täter eine rechtlich zu missbilligende Gefahr geschaffen hat und sich dieses Risiko im konkreten Taterfolg realisiert hat.
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn sich die Gefahr in tatbestandskonformerweise im Erfolg niedergeschlagen hat. (Dust)
Jeder nach außen in Erscheinung tretende Körperteil, der mit dem Körper verbunden ist.
Aufhebung der männlichen Zeugnisfähigkeit bzw. weiblichen Empfangsfähigkeit
Aufhebung der Fähigkeit, klar und verständlich zu reden
Aufhebung der Fähigkeit, klare Laute zu verstehen (beide Ohren!)
Aufhebung der Fähigkeit, Gegenstände visuell wahrzunehmen (ein Auge genügt)
in der äußeren Gesamterscheinung verunstaltet
Dauernde Gebrauchsunfähigkeit bzw. völlige Abtrennung
Wichtig ist ein Glied, wenn es für den Gesamtorganismus Bedeutung hat
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht
chronischer, den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft ziehender Krankheitszustand, der in allgemeine Hinfälligkeit mündet.
endgültig oder auf unabsehbare Zeit
im Vergleich zu andere Varianten gravierend
Dem Verlust gleichstehender Funktionsverlust (z.B. Versteifung)
Die, in dem Grunddelikt der Körperverletzung anhaftende Tatbestandsspezifische Gefahr, muss sich in der schweren Folge realisiert haben.
irreversible Einscränkung der normalen intellektuellen Leistungsfähigkeit
nicht ganz unerhebliche geistige-seelische Beeinträchtigung
nicht nur geringfügig
Wenn etwas nicht binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergeht oder ohne Aufwand entfernt werden kann.
ohne Verständnis
Versetzen der sinnlich wahrnehmbaren Oberfläche der Sache in einem vom ursprünglichen abweichenden Zustand.
Existenzvernichtung oder vollständiges Aufheben der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit
Beschädigt ist eine Sache, wenn die Sachsubstanz oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtig ist
Räumlichkeiten, in der bestimmungsgemäß auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende Tätigkeiten ausgeübt werden.
Räume, die dem allgemein zugänglichen Personen- oder Gütertransportverkehr dienen.
Hineingelangen mit mindestens einem Körperteil gegen den Willen des Berechtigten
Hervorrufen des Tatenschlusses beim Tatnächsten
Fördern oder Ermöglichen der Haupttat
Dazu muss der Täter subjektiv die Schwelle zum “jetzt gehts los” überschritten und objektiv derart zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben, dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Rechtsgutverletzung bzw. Erfüllung des Tatbestandes einmündet.
ernsthaft und freiwillig bemühen, Erfolg (der ja objektiv nicht droht) zu verhindern.
Bauwerk, das fest mit Boden verbunden und durch Wände / Dach abgegrenzt ist.
gewaltsame, nicht notwendig substanzverletznde Aufhebung der Umschließung.
sich dem Gesehenwerden dadurch entziehen, dass man sich unbefugt an einer Stelle aufhält, an der man nicht erwartet wird.
Schlüssel, der zu Tatzeit vom Berechtigten nicht (mehr) zur Öffnung bestimmt.
Werkzeug, das kein Schlüssel ist und das auf Schließmechanismus einwirkt und ihn regelwidrig in Bewegung setzt.
ein zur Abnahme von Sachen dienendes umschlossenes und tatsächlich gesichertes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
(z.B.: Kofferraum eines PKWs, Kassetten, Koffer)
jede durch Menschenhand geschaffene Einrichtung, die ihrer Art nach dazu geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
(z.B.: Fahrradschloss, Zündschloss)
Absicht, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Eine Gewerbsmäßigkeit kann sich bereits beim ersten Begehen ergeben, sofern sich daraus ein Forsetzungswille ergibt.
Diebstahl von Sachen, die unmittelbar dem Gottesdient gewidmet sind (z.B. Kreuz und Kelche) oder die unmittelbar der religiösen Verehrung dienen (z.B Reliquien und Heiligenbilder).
Kirche = Gebäude / Raum, welcher Religionsausübung dient.
Diebstahl von bedeutenden Kunstschätzen etc.
= deren Verlust für Öffentlichkeit spürbare Einbuße, darstellt und die allgemein zugänglich oder öffentlich ausgestellt sind.
wer außerstande ist, sich aus eigener Kraft drohende Lebensgefahr oder ernste Gesundheitsgefahr zur schützen
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes unterwartetes Ereignis mit erheblicher Schadenneigung.
Ein Unglücksfall ist ein plötzliches unvorhergesehenes Ereignis, dass erhebliche Gefaahren für Personen oder bedeutsame Sachwerte mit sich bringt. (Dust, §323c StGB)
Beteiligung, die nicht notwendig zeitliches oder örtliches Zusammenwirken voraussetzt.
Eine Gemeine Gefahr ist die drohende Gefahr für Vielzahl von Personen oder zahlreichen Sachwerten von erheblichen Wert.
Eine Gemeine Gefahr ist die Möglichkeit eines erheblichen Schadens für eine unbestimmte Anzahl von Menschen oder bedeutsame Sachwerte. (Dust, §323c StGB)
Gemeine Not: ist eine die Gemeinheit betreffende Lage der akuten Hilfsbedürftigkeit.
Täter hat kein fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache, was er weiß und billigt.
Wenn nach deren Bauart durch Explosionsdruck beim Abfeuern Munition nach vorne durch den Lauf austritt.
Stoff, der bei Entzündung zu einer plötzlichen Ausdehnung von Flüssigkeiten oder Gasen und dadurch zu Sprengwirkung führt.
Wenn der Täter darüber zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs schnell und ungehindert verfügen kann.
objektiv ungefährlicher körperlicher Gegenstand
auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhender Zusammenschluss von mindestens 3 Personen
Kausal ist eine Handlung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, unter Berücksichtigung des erlaubten Risikos.
Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (unter Berücksichtigung des Erlaubten) bei gleichzeitiger Vorhesehrbakeit des tatbestandlichen Erfolges.
“Der wesentliche Kausalverlauf und der Erfolgseintritt liegen nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung.”
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn sich die Gefahr in tatbestandskonformer Weise im Erfolg niedergeschlagen hat.
Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang verlangt, dass der Erfolg auf Grund der Verletzung der Sorgfaltspflicht eingetreten ist.
Der Schutzzweckzusammenhang sieht vor, dass der Erfolgseintritt gerade in den Schutzbereich der Sorgfaltspflicht fällt.
Liegt eine Selbstgefährdung oder eine Fremdgefährdung vor?
Wer hatte die Tatherrschaft über die finale Handlung, die zum Erfolg führte. (und liegt eine Ausnahme vor? Retter, Flucht- und Verfolgungsfälle)
War die Selbstgefährdung eigenverantwortlich?
War der Handelnde frei in seinem Tun?
M1 Einwilligungslösung: Ja, wenn er auch in fremdes Handeln hätte einwilligen können.
M2 Exkulpationslösung: Ja, wenn er bei einer Handlung gegen Dritte nicht straffrei gewesen wäre.
Der qualifizierte Erfolg müsste gerade aufgrund der durch die Verwirklichung des Grunddelikts begründeten typischen Gefahr eingetreten sein.
Gewalt ist der physisch vermittelter, körperlich wirkender Zwang, der zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes objektiv geeignet ist.
Eine Drohung ist das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat (oder zu haben vorgibt) und welches eintreten soll, wenn sich der Bedrohte nicht dem Willen des Drohenden fügt.
Eine Waffe ist ein Gegenstand der nach seiner Art und Anfertigung nicht nur geeignet, sondern dazu bestimmt ist, Menschen physisch zu verletzen.
Absatz 1, Nr.1a: Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit und der Art seiner vom Täter vorbehaltenen Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen hervorzurufen.
Absatz 2, Nr.1: Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Art der Verwendung geeignet ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Eine schwere Gesundheitschädigung ist eine ernsthafte langwierige Krankheit, Störung der körperliche Funktionen oder erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft.
Leichtfertigt handelt, wer in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit die nach den Umständen gebotene und erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wobei sich ihm der Eintritt der Folge geradezu hätte aufdrängen müssen.
§251 StGB
Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung geeignet ist, einen besonnen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.
Verwerlichkeit liegt vor, wenn ein Nötigungsmittel zum Nötigungserfolg in einem derartig auffälligen Missverhältnis steht, dass objektiv Dritte es als sozial unerträgliches, strafwürdiges Unrecht erachten.
(§240 StGB)
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens des Opfers sich verringert hat.
Stoffgleichheit liegt vor, wenn die Bereicherung unmittelbar aus dem Schaden des Opfers kommen soll.
§253 StGB
Öffentlich ist eine Verdächtigung, wenn sie gegenüber einer größeren, unbestimmten Zahl von Personen geäußert wird.
§164 StGB
Eine Verdächtigung ist jedes Verhalten, das durch ein Verdacht hervorgerufen, gesteigert oder umgelenkt wird.
Falsch / Unwahr ist eine Verdächtigung, wenn sie in ihrem wesentlichen Inhalt nicht der Wahrheit entspricht.
Sichverschaffen ist das Erlangen tatsächlicher, selbstständiger Verfügungsmacht im Einvernehmen mit dem bisherigen Sachherrn.
Einem Dritten wird die Sache verschafft, wenn die Sache im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Hehlers unmittelbar vom Vorbesitzer (meist dem Täter) an einen Dritten weiter geleitet wird.
§259 StGB
Absetzen ist die selbständige, entgeltiche wirtschaftliche Verwertung der Sache im Einverständnis und im Interesse des Vorträters.
Absicht sich oder einem Dritten die Sache zumindest vorübergehend anzueignen und den Eigentümer dauerhaft zu enteignen. (Dust)
Gewalt oder Drohung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben.
Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn der Eintritt der Schädigung bzw. sein Ausbleiben nur noch vom Zufall abhängt.
(§250 (1) Nr.1c StGB)
Eine schw. körp. Misshandlung liegt vor, wenn das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit sehr erheblich beeinträchtigt werden, insbesondere weil, das Opfer große Schmerzen erleidet.
Beeinträchtigung der Lebensgestaltung: Wenn alltägliche Abläufe, Verrichtungen, Planungen und Entscheidungen des Opfers Einschränkungen und Veränderungen gegen den Willen des Opfers erfahren.
nicht unerheblich: wenn es deutlich über das übliche und sozialadäquate Verhalten hinaus geht.
räumliche Nähe: ist eine Entfernung, die Nach obj. Maßstäben geeignet ist, die tatbestandliche Beeinträchtigung herbeizuführen.
Aufsuchen: ist das gezielte Nähern
Verächtlichmachung: wenn der sittliche / soziale Wert einer Person herabgewürdigt wird.
§238 StGB
Eine Vollstreckungshandlung ist eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls.
-> Diese muss unmittelbar bevorstehen oder noch andauern
§113 StGB
Widerstand ist eine Handlung, die dazu bestimmt ist, die Vollstreckungshandlung zu erschweren oder zu vereiteln.
Zur Vollstreckung berufen sind Personen, die Recht notfalls mit Zwang durchsetzen können.
§114 StGB
Eine Diensthandlung ist jede Handlung eines Amträgers oder Soldaten im Rahmen seiner spezifischen Tätigkeit.
Ein tätlicher Angriff ist eine versuchte gewaltsame Einwirkung auf den Körper des Amträgers / Soldaten.
Wenn die Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
(Unechtes Unterlassen)
Objektiv zurechenbar ist ein Unterlassungserfolg dann, wenn die Vornahme einer Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätte, dass der Erfolg entfallen wäre oder jedenfalls wesentlich geringer ausgefallen wäre.
Die Hilfe ist erforderlich, wenn der Eintritt des Schadens oder eine Intensivierung durch die Hilfe hätte vermieden werden können.
(Dust, §323c StGB)
Die Hilfe ist zumutbar, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu anderen Interessen steht, die durch sie beeinträchtigt wird.
(Dust, §323c StGB, nicht klausurrelevant)
Gebrechlich sind Personen, die in Folge ihres Alters oder Behinderung in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind.
§225 StGB
Krankheit ist ein pathologischer Zustand, der der Abheilung bedarf.
Wehrlos: ist eine Person, die sich nicht zur Wehr setzen kann.
(Dust, §225 StGB)
Quälen: ist ein andauerndes bzw. wiederholtes Zufügen von erheblichem, seelischem oder körperlichem Leid.
Rohes Misshandeln: ist ein gefühlloses missachtendes Beeinträchtigen des körperlichen Wohlbefindens.
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes.
Böswilliges Vernachlässigen: ist die eigensüchtige Missachtung von Sorgfaltspflichten.
Eine Schlägerei ist eine Auseinandersetzung von mind. 3 Personen, die von gegenseitigen Angriffen auf die körp. Unversehrtheit geprägt ist.
von mehreren verübter Angriff: Angriff von mind. 2 Personen auf die körp. Unversehrtheit einer anderen Person
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