Was versteht man unter Wartezeit und wo ist geregelt, dass die Wartezeit für einen Rentenanspruch erfüllt sein muss?
Mindestversicherungszeit
Das heißt, die Anzahl an Kalendermonaten an bestimmten rentenrechtlichen Zeiten, die für die jeweilige Rentenart mindestens „gewartet“ werden muss
§34 Abs.1 SGB VI
Welche Renten haben die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren als Voraussetzungen für einen Anspruch?
§50 Abs.1 S.1 SGB VI.
Regelaltersrente (Nr.1)
Erwerbsminderungsrente (Nr.2)
Rente wegen Todes (Nr.3)
Welche Renten haben die Wartezeit von 20 Jahren als Voraussetzungen für einen Anspruch?
§50 Abs.2 SGB VI
Rente wegen voller Erwerbsminderung nach §43 Abs. 6 SGB VI
-> Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen EM nicht erfüllt haben und seitdem ununterbrochen erwerbsgemindert waren
Welche Renten haben die Wartezeit von 35 Jahren als Voraussetzungen für einen Anspruch?
§50 Abs.4 SGB VI
Altersrente für langjährig Versicherte (Nr.1)
Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Nr.2)
Welche Rente hat die Wartezeit von 45 Jahren als Voraussetzung für einen Anspruch?
§50 Abs.5 SGB VI
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Welche rentenrechtlichen Zeiten sind auf die Wartezeit von 5 und 20 Jahren anrechenbar und in welchem § ist das geregelt?
§51 Abs.1 SGB VI: Beitragszeiten
§51 Abs.4 SGB VI: Ersatzzeiten
Welche rentenrechtlichen Zeiten sind auf die Wartezeit von 35 Jahren anrechenbar und in welchem § ist das geregelt?
§51 Abs.3 SGB VI:
alle rentenrechtlichen Zeiten:
Beitragszeiten
beitragsfreie Zeiten (Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten, Ersatzzeiten)
Berücksichtigungszeiten
Welche rentenrechtlichen Zeiten sind auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar und in welchem § ist das geregelt?
§ 51 Abs. 3a SGB VI:
Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 55 Abs. 2 SGB VI (Nr.1)
Berücksichtigungszeiten (Nr.2)
Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten für Zeiten des Bezugs von:
* Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (nicht in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn, Ausnahme z.B. Insolvenz; nicht: z.B. Arbeitslosengeld II (§244 Abs. 3 SGB VI))
* Leistungen bei Krankheit
* Übergangsgeld
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre an Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind
(nicht: Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen)
§ 51 Abs. 4 SGB VI: Ersatzzeiten
Wie viele KM sind 5 Jahre?
§122 Abs.2 S.1
60 Monate
Wie viele KM sind 20 Jahre?
240 Monate
Wie viele KM sind 35 Jahre?
420 Monate
Wie viele KM sind 45 Jahre?
540 Monate
Können auf die Wartezeit auch zusätzliche Monate aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung angerechnet werden?
Wenn ja, auf welche Wartezeiten und in welchem § ist dies geregelt?
Ja
Mögliche Wartezeiterfüllung durch zusätzliche Monate bei
Versorgungsausgleich (§ 52 Abs. 1 SGB VI)
(Berechnung von Wartezeitmonaten aus dem Zuwachs an Entgeltpunkten bei Scheidung) -> anrechenbar auf alle Wartezeiten mit Ausnahme der 45 Jahre (§ 51 Abs. 3a S.2 SGB VI)
Rentensplitting (§ 52 Abs. 1a SGB VI)
(Berechnung von Wartezeitmonaten aus dem Zuwachs an Entgeltpunkten bei Rentensplitting („fiktive Scheidung“ für RV)) -> anrechenbar auf alle Wartezeiten mit Ausnahme der 45 Jahre (§ 51 Abs. 3a S.2 SGB VI)
geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung (§52 Abs. 2 SGB VI) -> anrechenbar auf alle Wartezeiten
➔ Alle Wartezeitmonate nach § 52 SGB VI sind keine rentenrechtlichen Zeiten nach § 54 SGB VI, sondern zählen lediglich zur Wartezeit
-> Kalendermonate sind nur auf die WZ anzurechnen, soweit sie nicht bereits anderweitig angerechnet wurden
Was ist in § 122 Abs.1 SGB VI geregelt?
Ein teilweise belegter Monat zählt als voller Monat
Was ist in § 122 Abs. 2 S.1 SGB VI geregelt?
Für jedes Jahr werden maximal 12 Kalendermonate
zugrunde gelegt -> Monate mit mehreren anrechenbaren Zeiten werden nur einmal
berücksichtigt
Was ist die Wartezeitfiktion und wo ist sie geregelt?
Wartezeitfiktion bedeutet gem. §50 Abs. 1 S.2 SGB VI, dass die allgemeine Wartezeit als erfüllt gilt, bei:
einem Anspruch auf Regelaltersrente, wenn unmittelbar vorher eine EM-Rente bezogen wurde
einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat
Keine erneute Wartezeitprüfung
In welcher Zeiteinheit werden WZ berechnet?
In Kalendermonaten
Last changed2 years ago