Exekutive (= vollziehende Gewalt)
Legislative (= Gesetzgebung)
Judikative (= Rechtsprechung)
—> wechselseitige Kontrolle der drei Teilgewalten (checks and balances)
—> möglichst richtige Entscheidungen treffen
positiver Begriff
Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens als die Lösung konkreter Aufgaben
negativer Begriff
Verwaltung ist diejenige Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung und nicht Rechtsprechung ist
Öffentliche Verwaltung
Prinzip der Gesetzmäßigkeit
Art. 1 III, 20 III GG
Private Verwaltung
Privatautonomie
Art. 2 I GG
Dies entscheidet darüber, ob der Zivilrechtsweg oder der Verwaltungsrechtsweg für den Bürger eröffnet ist.
Abgrenzung:
modifizierte Subjektstheorie
Interessentheorie
Subordinationstheorie
öffentliche rechtlich
Vorschrift, die einem Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet
Privatrechtlich
alle anderen Vorschriften
Problematisch
Frage: “was ist ein Hoheitsträger ?” kann nur beantwortet werden, wenn man einen Blick ins öffentliche Recht wirft
Art. 20 III GG (gilt stets)
kein Handeln gegen Gesetz
Normenhierarchie: Verstoß gegen höherrangiges Recht führt grundsätzlich zur Nichtigkeit
Anwendungsvorrang des Europarechts, wenn möglich aber zunächst unionskonforme Auslegung
Sonderregelungen
vgl. 107ff., 267 AEUV
vgl. Art. 101 I 2 GG
Verhältnis: Verordnung - Gesetz
Art. 80 GG, Art. 43 Nds. Verf.
Verhältnis: Bundesrecht - Landesrecht
Art. 70ff., 31 GG
(BVerfG) besagt, dass der Gesetzgeber staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz legitimieren und alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss
—> Definition
jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit
h.M. Eine Vorschrift ist ÖR, wenn sie einen Träger von Hoheitsrechten in allen erdenklichen Fällen berechtigt oder verpflichtet
Rspr.: Abstellen auf den Zweck des Besuchs
Lit.: Abstellen auf den Zweck des Hausverbots
(Der Einzelfall muss entscheiden)
Es gibt keine normative Grundlagen an die man sich wenden könnte: Welche Ziele verfolgt die Stadt ? Verwaltung kann privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich handeln
Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung, bei denen diese nicht als Träger von Hoheitsrechten auftritt, sondern als eine Privatperson z.B. Gemeinde kauft 1000 Kugelschreiber für den eigenen Gebrauch
1. Stufe "ob" dem Bürger die Benutzung der Einrichtung gestattet ist
2. Stufe "wie" ist die Anstalt geführt (öffentlich-rechtlich/privatrechtlich)
Kein Handeln ohne Gesetz
Verwaltung bedarf für ihr Handeln einer gültigen Ermächtigungsgrundlage
ansonsten rechtswidrig
immer dann Rechtmäßigkeitsstab, wenn die Verwaltung in Grundrechte eingreift und den Grundrechtsträger belastet
Rspr: Art. 2 I GG (allg. Handlungsfreiheit)
Rspr. Ergänzung um den Gesichtspunkt der demokratischen Legitimation
alle wesentlichen Entscheidungen müssen vom Gesetzgeber getroffen werden (Wesenentlichkeitstheorie)
(P) Reichweite des Gesetzesvorbehalts
—> Leistungsverwaltung (Subventionen)
—> mittelbar faktische Grundrechtebeeinträchtigungen
—> Sonderstatusverhältnisse
Leistungsverwaltung (Subventionen)
Eine Ansicht
Andere Ansicht (h.M.)
- verlangt eine Ermächtigungsgrundlage
- verlangt keine Ermächtigungsgrundlage
- Vorrang des Gesetzes greift
—> auch ohne EG an Gesetz und Recht gebunden
- Leistungsverwaltung sei nicht neutral
(Des einen Freud ist des anderen Leid)
- Beschränkung der Reichweite des Gesetzesvorbehalts
- es müssten die gleichen Grundsätze wie für die Eingriffsverwaltung gelten
- Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan genüge
- Praktikabilität (zu viele Gesetze)
mittelbare Eingriffe
insbesondere im Rahmen der Warnungsfälle
Finalität —> Ermächtigungsgrundlage (+)
Bsp: Warnung des BGM vor Glykolwein mit Nennung der Region. Der Wein von Hersteller A ist nicht betroffen, dennoch kauft keiner mehr seinen Wein.
Intensität —> Ermächtigungsgrundlage(-)
aufgrund mangelnder Vorhersehbarkeit
ständiges Erfordernis einer EG hätte weitreichende Folgen
Bsp: Aufgrund einer Schlechtwetter-prognose bleiben die Gäste des Ausflugslokals aus
Sonderstatusverhältnisse
Im Grundsatz gelten Grundrechte auch in Sonderstatusverhältnissen (z.B. Beamte, Soldaten)
Grundrechtseinschränkungen sind nur auf gesetzlicher Grundlage möglich
Verwaltung kann bei Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands auf Rechtsfolgenseite zwischen verschiedenen Verhaltensweisen wählen. Die Behörde darf gesetzliche die Grenzen des Ermessens nicht überschreiten (§ 40 VwVfG, § 114 VwGO)
Formulierung:
“kann”
“darf”
“ist befugt”
Entschließungsermessen: “ob”
Auswahlermessen: “wie”
Ermessensnichtgebrauch / -unterschreitung
Ermessensüberschreitung
Ermessensdefizit
sachwidrige Erwägung / Ermessensfehlgebrauch
wenn der Ermessensspielraum der Verwaltung aufgrund der Umstände soweit reduziert ist, dass die Verwaltung trotz Ermessens nur noch eine fehlerfreie Entscheidung treffen kann
—> kein Spielraum
—> Reduzierung der Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Verhaltensweisen auf eine Alternative
—> alle anderen Entscheidungen wären ermessensfehlerhaft
Rechtsnorm , die einer Behörde bei der Vornahme oder dem Unterlassen einer Handlung nur einen eingeschränkten Ermessensspielraum einräumt
—> Abweichung von vorgesehener Rechtsfolge bei atypischen Fällen
—> Eine bestimmte Rechtsfolge ist vorgesehen
—> bei Abweichung bedarf es einer Begründung der Ermessensausübung (vgl. § 39 I 3 VwVfG)
Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung sind vollgerichtlich überprüfbar (Beachte: Art. 19 IV GG)
Prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen
Beamtenrechtliche Beurteilung
Prognoseentscheidungen / Risikobewertung
Weisungsfreie Ausschüsse mit Interessenvertretern bzw. Sachverständigen
—> im Gesetz vorgeschrieben
—> Ermessen der Behörde
Rechtsfolge ist zwingend vom Gesetz vorgeschrieben und muss vom Gericht und von der Behörde umgesetzt werden
“ist”
“hat”
“wird”
“muss”
kein Spielraum für Behörden, wenn Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen
Aus dem gewohnheitsrechtlichen Grundsatz folgt, dass der Staat den Einzelnen angemessen zu entschädigen hat, wenn er im Interesse der Allgemeinheit ein Sonderopfer von ihm verlangt
—> Ausgleich des Vermögensschadens bei Beeinträchtigung immaterieller Güter (Leben/Freiheit/Gesundheit/Persönlichkeit)
—> Entstehung: §§ 74, 75 PrALG
speziellere Regelungen / Rechtsprinzipien eingrifen
Beispiele
—> Enteignungsregelung i.S.d. Art. 14 III GG
—> enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff
—> polizeirechtliche Entschädigungsansprüche,
§§ 80 ff. NPOG // §§ 51 ff. BPolG
—> soziale Entschädigung, § 5 SGB
(Erst-Recht-Schluss)
—> Entschädigung wegen aufopferungsgleichem Eingriff
—> Nenne die Norm
§§ 1, 2 VwVfG
Hoheitliches Handeln(oder Unterlassen, str.)
Errichtung einer Müllverbrennungsanlage (Fall 116)
Umgestaltung der Sackgasse in Durchgangsstraße (Fall 117)
behördliche Warnung (Fall 118)
dadurch Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition (Eingriff in subj. Recht)
Eigentum des K an seinem Grundstück (116)
Verletzung des subj-öffentl. Rechts des Anliegers, an der Umgestaltung des Bebauungsplanes mitzuwirken (117)
Eingriff in Rechte aus Art. 12 GG (118)
dadurch Entstehen /Bestehen eines Zustandes, der mit objektivem Recht unvereinbar(rechtswidrig) ist
keine Duldungspflicht (116 - 118)
Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes…
… ist tatsächlich oder rechtlich unmöglich
… ist unzumutbar (eng auszulegen)
… würde eine unzulässige Rechtsausübung darstellen
… würde die Mitverantwortlichkeit des Betroffenen außer Acht lassen (u.U. Umwandlung in einen gekürzten Ausgleichanspruch in Geld)
Verfahrensfehler (inb. Chancengleichheit)
Zugrundelegen eines unzutreffenden / unvollständigen Sachverhalts
sachfremde Erwägungen
Verletzung allgemeiner Berwertungsmaßstäbe
Bei Prüfungen: Eine vetretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden
Verstoß gegen Grundrechte
—> Wortlautgrenze
—> höherrangiges Recht
—> Bestimmtheitsgrundsatz
—> Freiheitsgrundrechte; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
—> Gleichbehandlungsgrundsatz
Durch eine ständige gleichartige Praxis bei der Ausübung des Ermessens in der Verwaltungstätigkeit besteht aus Art. 3 I GG grds. ein Anspruch auf Gleichbehandlung für zukünftige Betroffene.
—> grds. sind Verwaltungsvorschriften verwaltungsinterne Regelungen, die hier aber auch im Außenverhältnis rechtlich bedeutsam werden
Hier findest du wichtige Paragraphen
“Behörde”: § 1 IV VwVfG und § 1 IV NVwVfG
“Verwaltungsakt”: § 35 VwVfG
“Zusicherung”: § 38 VwVfG (nach h.M. Verwaltungsakt)
Rechtsnorm
—> abstrakt-generell
(unbestimmte Zahl von Sachverhalten, unbestimmter Kreis von Betroffenen)
Verwaltungsakt
—> konkret-individuell
(bestimmter Sachverhalt, bestimmbare Betroffene)
Ausnahme: Allgemeinverfügung
(auch konkret-generelle Regelungen können Verwaltungsakte sein z.B. Verkehrszeichen)
—> innerdienstlichen Weisungen
—> verwaltungsinternen Erklärungen
Durch eine Behörde oder Gericht kann die Aufhebung angestrebt werden
§ 44 VwVfG
Abs. 1) Generalklausel
Abs. 2) absolute Nichtigkeitsgründe
Entscheidendes Ziel des Verwaltungsverfahrens ist die inhaltlich richtige Entscheidung
Behörde hatte rechtlich gesehen keinen Entscheidungsspielraum
Behörde hatte ermessen, die Entscheidung war allerdings tatsächlich alternativlos
Adressat
—> Rechtsmittel (Widerspruch, Klage)
Verwaltung
—> kann die Bindungswirkung durchRücknahme (§ 48 VwVfG) oder Widerruf (§ 49 VwVfG) beseitigen
! Spezialregelungen wie z.B. § 45 WaffG, § 14 BBG gehen vor!
Rücknahme (§ 48 VwVfG)
nur von Anfang an rechtswidrige Verwaltungsakte
Widerruf
Verwaltungsakte mit später eintretender Rechtswidrigkeit (u.U.)
belastende VA
—> § 48 I VwVfG
begünstigende VA
—> § 48 II bis IV VwVfG
soweit schutzwürdiges Vertrauen besteht (-)
kein hinreichender Ausgleich (-)
Beachtung der Jahresfrist
“Erst-recht-Schluss”
Wenn schon rechtmäßige VA widerrufen werden können, muss das erst recht für rechtswidrige gelten
Rücknahme
dient grundsätzlich der Korrektur rechtswidriger Entscheidungen
gerichtet auf die Anpassung eines Verwaltungsaktes an eine veränderte Sach-/ oder Rechtslage
Ein Widerrufsgrund vorliegt
(Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts)
Vertrauensschuz tritt zurück
Widerrufsvorbehalt soll ein solches Vertrauen gerade verhindern
Nichterfüllung der Auflage liegt im Verantwortungsbereich des Betroffenen
schutzwürdiges Vertrauen des Adressaten eines rechtmäßigen Verwaltungsakts steht nicht im Konflikt mit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
§ 50 VwVfG
Vertrauensschutz aus §§ 48, 49 VwVfG wird verdrängt, wenn ein durch den VA belasteter Dritter den VA vor Bestandskraft angefochten hat
Ansprüche aus Amtshaftung und enteignungsgleichem Eingriff bleiben unberührt
folgt unmittelbar aus dem Wegfall des Rechtsgrunds für die Leistung
Wenn die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen
—> dann muss eine neue Sachentscheidung getroffen werden
§ 36 II VwVfG
Befristung
aufschiebende Bedingung
auflösende Bedingung
Widerrufsvorbehalt
Auflage
Auflagenvorbehalt
“Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht; die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht” (Savigny)
suspendiert = aufheben
Bedingung
VA wird sofort wirksam
VA wird erst mit Eintritt der Bedingung wirsam bzw. unwirksam
auch zwangsweise durchsetzbar
nicht zwangsweise durchsetzbar
Bei verbleibenden Zweifeln das weniger einschneidende Mittel
Beachtung ist der Behörde so wichtig, dass die Wirksamkeit davon abhängen soll
Ist nur eine Auflage zulässig, so wird die Behörde dies auch gewollt haben
Bedingung kann in einem Tun, Dulden, Unterlassen liegen
Abgrenzung ist wichtig, weil beide Arten zu konträren Ergebnissen kommen, was die Wirksamkeit angeht
Entscheidend ist der Wille der Behörde, der aus ihrer Erklärung zu ermitteln ist
Im Zweifel will die Behörde rechtmäßig handeln
Inhalt des VA wird qualitativ verändert
Vorschriften über Nebenbestimmungen sind nicht anwendbar
Nebenbestimmungen müssen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem VA stehen (§ 36 III VwVfG)
Leistung (der Behörde) und Gegenleistung (des Bürgers)
innerer Zusammenhang
müssen demselben öffentl. Interesse dienen
Besondere Bedeutung hat dies für die Rechtmäßigkeit des subordinationsrechtlichen Vertrages
zulässig
bei Ermessensentscheidungen
unzulässig
bei gebundenen Entscheidungen
beim Vorliegen von Ermessensfehlern
Formell
Einhalten von Zuständigkeit, Verfahren und Form
Materiell
Vereinbarkeit der RVO mit …
… Ermächtigungsgrundlage
… sonstiges höherrangiges Recht
… Verfassung
Vereinbarkeit der EMG mit …
… Verfassung (Art. 80 GG)
inzident
im Rahmen einer Klage gegen einen auf sie gestützten Verwaltungsakt
direkt
aus dem einfachen Recht
für Gemeinden kann es auch aus Art. 28 II GG gefolgert werden
NEIN
Satzungsgeber darf nur regelnd tätig werden, wenn der Gesetzgeber den Inhalt der Regelung im Wesentlichen vorgezeichnet hat
personelle Beschränkung
Geltung nur für Mitglieder der Körperschaft bzw. Benutzer der Anstalt
sachliche Beschränkung
aus dem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der juristischen Person
Dienstfahrten
Äußerungen von Verwaltungsmitarbeitern
Ehrverletzungen durch Sendungen
Zweck
Rechtsnormen
(muss zumindest auch dazu bestimt sein dem Interesse des Einzelnen zu dienen)
konkretes Rechtsverhältnis (Bürger - Behörde)
(durch Verwaltungsakt)
(durch Zusicherung)
(durch öffentlich-rechtlichen Vertrag)
… Rechtsverletzung
—> Adressatentheorie
(1) An wen richten sich diese ?
(2) Was ist der Inhalt dieser ?
(3) Wo werden diese geltend gemacht ?
(1) Ansprüche richten sich gegen den Staat als Eigentümer von Unternehmen
(2) Inhalt ist die Einwirkung des Staates auf seine Unternehmen (Einzelheiten sind nicht endgültig geklärt)
(3) Geltendmachung vor den Verwaltungsgerichten
Rspr.: Nein
zweckgebundene Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan ist ausreichend
a.A.: Ja
Nichtgewährung einer Leistung ist einschneidender für Einzelne als ein staatlicher Eingriff
Stufe
Öffentlich-rechtliche Entscheidung der Verwaltung über Vergabe (VA)
Abwicklung durch privatrechtlichen Vertrag
Bei verlorenen Zuschüssen bedarf es regelmäßig keiner zweiten Stufe, da die Auszahlung lediglich der Vollzug der Bewilligung ist
schriftliche Androhung mit Setzung einer Frist zur Befolgung des Ge-/Verbots
Ausnahme: Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Einstellen der Vollstreckung wenn …
Zweck erreicht
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen
Zwangsgeld
Ersatzvornahme
Vornahme einer geschuldeten Handlung anstelle des Handlungspflichtigen auf dessen Kosten.
unmittelbarer Zwang
z.B. Handschellen, Diensthunde, Wasserwerfer, Hieb-, Stich- und Schusswaffen, Explosivmittel, Reizstoffe
Beachte! Verhältnismäßigkeit & Verbot des Übermaßes.
(1) Vollstreckungstitel
(2) Vollstreckungsakt
(3) umstritten
Die Annahme eines solchen Zusammenhangs ist jedenfalls dann nahe liegend, wenn die Vollstreckung vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vollstreckungstitels erfolgt.
ein auf den Staat übergeleiteter Anspruch bei schuldhafter Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht durch einen Beamten im haftungsrechtlichen Sinn.
(§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
Art. 34 GG enthält verfassungsrechtlichen Mindeststandard
Verletzung solcher Pflichten, die aus dem Verhältnis des Amtswalter zu seinem Dienstherrn herrühren
Pflicht zur …
sorgfältigen Sachverhaltsermittlung
richtigen Anwendung geltenden Rechts
richtiger Ermessensausübung
Nebenpflichten zur …
zutreffenden Beratung und Belehrung
Unterlassen von Schädigungen
zügigen Bearbeitung
konsequentem Verhalten
Was ist damit gemeint ?
Der Amtswalter hat seine Pflicht nicht nur im Interesse der Allgemeinheit zu beachten, sondern auch im Interesse des Geschädigten
§ 254 BGB
§ 839 III BGB
—> Voraussetzung für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung
Es greift der unionskonform auszulegende § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (ohne Verschuldungserfordernis)
Rspr.: jeder hinreichend qualifizierte Verstoß eines mitgliedsstaatslichen Organs gegen Unionsrecht ist schadensersatzpflichtig
Nein
—> Subsidiaritätsklausel oder “Verweisungsprivileg” des § 839 I 2 BGB
—> Abzugrenzen von Enteignungen
unmittelbare Vermögensverschiebung
im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung, die
ohne Rechtsgrund erfolgt ist
Gesetzliche Regelung des Erstattungsanspruchs
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Abwehr der diesen drohenden Gefahren (z.B. Versammlungsberbot)
Gesetzgeber wählt einen vagen, mehrdeutigen oder nicht abschließend aufgezählten Begriff im Tatbestand, dessen objektiver Sinn sich nicht sofort erschließt
—> unbestimmter Rechtsbegriff
Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes bietet
Anweisungen höherer Verwaltungsbehörden an nachgeordnete Stellen bzw. Anweisungen von Vorgesetzten an ihm unterstellte Verwaltungsbedienstete
—> abstrakt generelle Weisung
private natürliche oder juristische Person, die durch oder aufgrund eines Gesetzes ermächtigt werden, Hoheitsbefugnisse auszuüben (z.B. Notar / TÜV)
—> Ausnahme zum ausschließlich privatrechtlichen Handeln von Privatpersonen
vollständige oder teilweise Entziehung vermögenswerter Rechtspositionen (Art. 14 I GG) durch einen zielgerichteten hoheitlichen Akt zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben
Rechtsverhältnis, das sich durch eine besonders enge Beziehung zwischen Staat und Bürger auszeichnet.
Willenserklärung, die auf unmittelbare Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
wenn Rechte und Pflichten des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden
—> Abgrenzung zu Realakten
Die Fehlerhaftigkeit muss einem unvoreingenommenen mit den Umständen vertrauten, verständigen Betrachter auch ohne juristische Vorbildung ohne weiteres ersichtlich sein
§ 35 S. 1 VwVfG
hoheitliche Maßnahme
Behörde
Regelung
Einzelfall
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Unmittelbare Außenwirkung
jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt, einseitige Regelungen, Über-/Unterordnungsverhältnis
§ 1 IV VwVfG, § 1 IV NVwVfG
jede Stelle, die Aufgaben der öffentl. Verwaltung wahrnimmt.
(-) Privatpersonen —> Ausnahme Beliehene
Maßnahme richtet sich an einen bestimmten Adressaten in einer konkreten Situation
(konkret-individuell)
—> Abgrenzung zu Rechtsnormen, die sich an einen unbestimmten Kreis von Adressaten richten, mit unbestimmter Zahl Sachverhalte (abstrakt-generell)
Rechtsgrundlage der Maßnahme ist ein des öffentlichen Rechts
—> Abgrenzung zu privatrechtl. Sachverhalten
—> Theorien anwenden
(2-Stufen / modifizierte Subjektstheorie)
Übermittlung Verwaltungsakt an die betroffene Person mit Wissen und Wollen der Behörde
—> formlos (mündlich / konkludent)
—> schriftlich
(z.B. öffentliche Wege)
dürfen ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften benutzt werden
Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung ist Sondernutzung
—> Erlaubnis der zuständigen Behörde
—> Abzustellen auf verkehrsübliche Nutzung
nicht nur Fortbewegung
auch “kommunikativer Verkehr”
Meinungs-/ Versammlungsfreiheit
—> Grundaussage (Definition)
große Vielzahl jener Handlungen der Verwaltung, die nicht auf einen rechtlichen, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind
—> können jedoch zu Rechtswirkung führen z.B. Anspruch auf Schadensersatz
keine umfassend gültige Legaldefinition
§ 246 StGB als Anknüpfungspunkt
vermögenswerte Zuwendung, die auf öffentlichen Mitteln an Privatrechtssubjekte gezahlt werden, um einen im weitesten Sinn öffentlichen Zweck zu verwirklichen
—> nicht rückzahlbahre (verlorene) Zuschüsse
—> zinsvergünstigte Darlehen / Bürgschaften
es sind unmittelbar die Rechte von Personen betroffen, die nicht dem verwaltungsinternen Bereich angehören
—> Nichtigkeit des VA (§ 44 VwVfG)
wenn die Fehler mit den aus Abs. 2 vergleichbar sind.
Voraussetzungen stehen in § 61 VwGO
Eignung, als Subjekt eines Prozessrechtsverhältnisses (§ 63 VwGO) an einem Verwaltungsgerichtsprozess teilzunehmen
Voraussetzungen stehen in § 62 I - IV VwGO
Eignung, Verfahrenshandlungen selbst vornehmen zu können
JA
—> Empfänger muss diesen Zugangsweg eröffnet haben
—> muss mit echtem Bekanntgebungswillen abgesetzt werden
Last changeda year ago