Buffl

Verfügung von Todes wegen, gemeinschaftliches Testament

IM
by Isabella M.

Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen


> Testierwille

= Wille, durch rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu verfügen (§ 133, nicht 2084)


> Testierfähigkeit

  • (+) bei

    • Vollgeschäftsfähigen Personen

    • Minderjähringen nach Vollendung des 16. Lebensjahres

      -> nur bzgl. öffentlichen Testaments (§§ 2233I, 2232, 2247 IV

  • (-) bei

    • Geschäftsunfähigkeit

    • Minderjährige unter 16 Jahren

    • Gebrechlichen, bei denen es faktisch unmöglich ist, ein Testament in irgendeiner Form zu errichten

    • Gebrechliche chronisch-prodgredierter Demens

  • beachte: Erbvertrag erfordert volle Geschäftsfähigkeit, § 2275

> Persönliche Errichtung

  • Rechtliche Grundlage: §§ 2064, 2065 (Tesament), § 2274 (Erbvertrag)

  • Inhalt

    1. keine Stellvertretung (Vertreung im Willen)

    2. keine Erklärungsbotschaft

    3. keine Bestimmung durch Dritte (§ 2065)

  • beachte: Bedingung gem. § 2074 f. möglich

> Form

-> Abhängig von der Art

  1. das eigenhändige Testament

    > § 2247: muss eigenhändig geschrieben, lesbar und unterschrieben sein, Zeit & Ort der Errichtung soll angegeben sein

    -> Ungewissheit über Inhalt wegen Unleserlichkeit: Unwirksamkeit, wenn Wille nicht vollständig ermittelt werden kann

    -> Beweismittel außerhalb der Urkunde verbieten sich

    • Kein Ausschluss der Eigenhändigkeit durch unterstützende Schreibhilfe

    • Funtion der Unterschrift:

      • Identitätsfunktion: Sicherung Urheberschaft des Erblassers

      • Abschlussfunktion: Unterschrift muss am Schluss stehen

  2. das öffentliche Testament, § 2232

  3. die außerordentlichen Testamente (§§ 2249, 2250, 2251)

  4. Das gemeinschaftliche Testament, § 2267

    • Errichtung durch Ehegatten

    • Eigenhändiges Niederschrieben des Textes durch einen Ehegatten

    • Unterschrift beider Ehegatten

  5. Der Erbvertrag, § 2276

    • zur Niederschrift eines Notars

    • Bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile

> Allgemeine Nichtigkeitsgründe

  1. mangelnde Ernstlichkeit, § 118

  2. Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134

  3. Sittenwidrigkeit, § 138

    • “Geliebtentestament” (+), wenn nur geschlechtliche Hingabe belohnt werden soll

      -> beachte Wertung des § 1 ProstG

    • NICHT Zuwendungen an den Partner eine Liebesbeziehung



Die Auslegung der Verfügung von Todes wegen

= WE, deren Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist

  • Auslegung geht Anfechtung vor

  • Auslegung abhängig von der Art der Verfügung von Todes wegen

    -> entscheidend, ob auf wahren Willen des Erblassers oder auf Vertrauensschutz eines Erklärungsempfängers abzustellen ist

  • h.M.: Andeutungstehorie

    = der durch Auslegung ermittelte Wille muss in der Testamentsurkunde irgendwie zum Ausdruck gekommen oder angedeutet sein

    -> nur wichtig bei Frage, ob der Wille des Erblassers formgerecht erklärt worden ist

  • a.A.: Wille entscheidend, Andeutungstehorie (-)

    -> ansonsten Rechtsunsicherheit und Bevorzugung von ausschweifenden Formulierungen ggü. Knappheit

I. Auslegung des Testaments

  1. Auslegungsziel

    = Ermittlung des wahren Willens des Erblassers gem. § 133

  2. Auslegungsmethode

    a) natürliche Auslegung

    -> Grundlage: erklärter Wille des Erblassers, Ermittlung unter Heranziehung aller der Aufdeckung des Erblasserwillens dienenden Umstände (auch Umstände außerhalb des Testaments)

    b) ergänzenden Auslegung

    -> zur Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens z.Z. der Testamentserrichtung

    > Fallgruppen:

    • letztwillige Verfügung erst mit Erbfall wirksam, also Änderungen im Personenkreis o. Gegenstand der Zuwendungen zw. Errichtung und Erbfall möglich

    • Verkennung tatsächlicher oder rechtlicher Umstände im Zeitpunkt der Testamentserrichtung

  3. Gesetzliche Auslegungs- und Ergänzungsregeln

    -> anzuwenden, wenn Wille durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann

    • §§ 2066-2076: Unklarheiten über Person des Bedachten

    • §§ 2087-2099: Unklarjeiten über Erbeinsetzung

    • § 2084: grundsatz der wohlwollenden Auslegung

      -> Auslegung zu wählen, die zur Wikrsamkeit führt

      -> Voraussetzung: Vorliegen eines (form-)gültigen Testaments

II. Auslegung gemeinschaftlicher Testamente und Erbverträge

  1. str.: wahrer Wille des Erblassers maßgeblich oder Auslegung wie bei Rechtsgeschäften unter Lebenden oder Differenzierung nach Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses

    • BGH: bei einseitigen Verfügungen § 2299

      -> § 133 wahrer Wille entscheidend, andernfalls §§ 133, 157 Empfängerhorizont



Anfechtung der Verfügung von Todes wegen

> Anfechtung der durch Testament getroffenen Verfügung von Todes wegen

I. Voraussetzungen

  1. Anfechtungsgrund

    a) Inhalts- und Erklärungsirrtum, § 2078 I

    b) Widerrechtliche Drohung, § 2078 II Fall 2

    c) Motivirrtum, § 2078 II Fall 1

    -> beachte: Arglistige Täuschung führt zu Motivirrtum!

    d) bei Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079

  2. Kausalität

    = irrtum oder Drohung muss für Verfügung ursächlich geworden sein

    • bei § 2079 Vermutung der Kausalität

    -> nicht erforderlich für Irrtumsanfechtung, dass Erblasser die Erklärung bei vollständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte

  3. Anfechtungsberechtugung

    = derjenige, dem der Wegfall der Verfügung unmittelbar zustatten kommt, § 2080

    -> NCHT Erblasser (kann einfach widerrufen)

  4. Anfechtungserklärung

    • in wichtigen Fälle Erklärung ggü. Nachlassgericht, § 2081 I, III

    • ansonsten § 143: ggü. Anfechtungsgegner

    • formfrei

  5. Wirkung der ANfechtung

    • § 142: von Anfang an nichtig

    • § 2078: keine Anwendbarkeit von § 122

    • § 2085: im Zweifel nur teilweise Unwirksamkeit

> Anfechtung des Erbvertrages

I. Einseitige Verfügungen, keine vertragsmäßige Bindung, § 2299

II. Bei vertragsmäßig bindenden Verfügungen, §§ 2281 f.

  1. Anfechtungsgrund und Kausalität

    = §§ 2281 i.V.m. §§ 2078 f.

  2. Anfechtungsberechtigung

    -> auch Erblasser gem. § 2281 I, da kein Widerruf möglich

    -> ansonsten §§ 2078 f.

  3. Anfechtungserklärung

    • Form: notarielle Beurkundung

    • Erklärungsempfänger: Vertragspartner, § 143 II

      -> bei Verfügungen zugunsten Dritten: Nachlassgericht, § 2281 II

    • Frist: §§ 2283, 2285

  4. Verlust des Anfechtungsrechts

    -> durch Fristablauf, §§ 2283, 2285 oder durch Bestätigung, § 2284

  5. Wirkung

    • § 142 I

    • gegenseitiger Vertrag: im Zweifel Gesamtnichtigkeit, §§ 2298

> Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments

  • Gesetzliche Lücke

    -> bei wechselbezüglichen Verfügungen i.S.v. §§ 2270 f.: entsprechende Anwendung der Regeln für Erbvertrag (§§ 2281 ff.)

  • Anfechtungsberechtigung des Erblassers

    -> nur, wenn kein Widerruf möglich

    = nur bei wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod des anderen Gatten (dann erlischt Recht zum Widerruf (§ 2271 II)


Anfechtung der Verfügung von Todes wegen

> Anfechtung der durch Testament getroffenen Verfügung von Todes wegen

I. Voraussetzungen

  1. Anfechtungsgrund

    a) Inhalts- und Erklärungsirrtum, § 2078 I

    b) Widerrechtliche Drohung, § 2078 II Fall 2

    c) Motivirrtum, § 2078 II Fall 1

    -> beachte: Arglistige Täuschung führt zu Motivirrtum!

    d) bei Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079

  2. Kausalität

    = irrtum oder Drohung muss für Verfügung ursächlich geworden sein

    • bei § 2079 Vermutung der Kausalität

    -> nicht erforderlich für Irrtumsanfechtung, dass Erblasser die Erklärung bei vollständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte

  3. Anfechtungsberechtugung

    = derjenige, dem der Wegfall der Verfügung unmittelbar zustatten kommt, § 2080

    -> NCHT Erblasser (kann einfach widerrufen)

  4. Anfechtungserklärung

    • in wichtigen Fälle Erklärung ggü. Nachlassgericht, § 2081 I, III

    • ansonsten § 143: ggü. Anfechtungsgegner

    • formfrei

  5. Wirkung der ANfechtung

    • § 142: von Anfang an nichtig

    • § 2078: keine Anwendbarkeit von § 122

    • § 2085: im Zweifel nur teilweise Unwirksamkeit

> Anfechtung des Erbvertrages

I. Einseitige Verfügungen, keine vertragsmäßige Bindung, § 2299

II. Bei vertragsmäßig bindenden Verfügungen, §§ 2281 f.

  1. Anfechtungsgrund und Kausalität

    = §§ 2281 i.V.m. §§ 2078 f.

  2. Anfechtungsberechtigung

    -> auch Erblasser gem. § 2281 I, da kein Widerruf möglich

    -> ansonsten §§ 2078 f.

  3. Anfechtungserklärung

    • Form: notarielle Beurkundung

    • Erklärungsempfänger: Vertragspartner, § 143 II

      -> bei Verfügungen zugunsten Dritten: Nachlassgericht, § 2281 II

    • Frist: §§ 2283, 2285

  4. Verlust des Anfechtungsrechts

    -> durch Fristablauf, §§ 2283, 2285 oder durch Bestätigung, § 2284

  5. Wirkung

    • § 142 I

    • gegenseitiger Vertrag: im Zweifel Gesamtnichtigkeit, §§ 2298

> Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments

  • Gesetzliche Lücke

    -> bei wechselbezüglichen Verfügungen i.S.v. §§ 2270 f.: entsprechende Anwendung der Regeln für Erbvertrag (§§ 2281 ff.)

  • Anfechtungsberechtigung des Erblassers

    -> nur, wenn kein Widerruf möglich

    = nur bei wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod des anderen Gatten (dann erlischt Recht zum Widerruf (§ 2271 II)


Das gemeinschaftliche (Ehegatten-) Testament

= die Zusammenfassung von gemeinschaftlich von Ehegatten getroffenen letzwilligen Verfügungen, § 2265

-> Voraussetzungen:

  • Handeln aufgrund gemeinsamen Entschlusses

    -> gleichzeitiges Handeln nicht erforderlich

  • fragl. ob Verfügung in einer Urkunde enthalten sein muss

    -> BGH: Wille des Erblassers entscheidend, Wille, gemeinschaftlich zu verfügen, muss aber aus beiden Erklärungen erkennbar sein

  • Form: vgl. § 2267 bei eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament

> “Wechselbezügliche Verfügungen”, §§ 2270 f.

= liegen vor, wenn in einem gemeinsamen Tesament die Verfügungen des einen Gatten in ihrer Wirksamkeit von der Verfügung des anderen abhängen

-> Die Verfügungen des einen sollen mit denen des anderen stehen und fallen; es ist auch möglich gegenseitige Verfügungen zu treffen, ohne dass diese als wechselbezüglich gewollt sind

  • § 2270 II: Gesetzliche Vermutung der Wechselbezüglichkeit

  • § 2271 I 1, 2296 II 1, 2: Widerruf zu Lebzeiten durch notariel beurkundete Erklärung ggü. des anderen Ehegatten

    -> Widerrufsrecht erlischt mit Tod des Anderen, § 2271 II 1

> Berliner Testament, § 2269

= gemeinschaftliches Testament, in dem die Ehegatten sich gegenseitig und einen Dritten als Erben des Überlebenden einsetzen

  • Auslegungsmöglichkeiten

    • Trennungsprinzip: der überlebende Ehegatte wird Vollerbe und Kinder werden Nacherben

    • Einheitsprinzip: der überlebende Ehegatte wird Vollerbe und Kinder beerben ihn später (sog. Schlusserben)

  • Konsequenzen

    • bei Trennungsprinzip:

      • Vorerbe unterliegt bzgl. des Nachlasses den relativen Verfügungsbeschränkungen eines Vorerben (§§ 2112 f.)

      • Dritte erwirbt veräußerliche und vererbliche Anwartschaft oder kann ausschlagen, § 2306

    • bei Einheitsprinzip: Vollerbe ist auch bzgl. Nachlass frei

      -> Dritter erwirbt beim Tod noch nichts

  • Auslegung im Einzelfall

    • Wille beider Ehegatten zu ermitteln, ob Einheits- oder Trennungsprinzip vorgesehen

    • wenn kein eindeutiges Ergebnis: Auslegungsregel § 2269 I: im Zweifel Einheitsprinzip


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Isabella M.

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