Ortsteil
ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
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Geländeoberfläche
ist die nicht künstlich durch Aufschüttungen oder Abgrabungen veränderte Geländeoberfläche. d.h. das Gelände, das bei Genehmigung bzw. Ausführung des Bauvorhabens tatsächlich vorhanden ist.
Errichtung
Herstellung/Schaffen der Anlage einschließlich ihrer Verbindung mit dem Boden
untergeordnete Nebenanlage
ist eine bodenrechtlich relevante bauliche Anlage anzusehen, die keinen selbstständigen Nutzungszweck erfüllt und sich optisch der baulichen Hauptanlage unterordnet
Unselbstständigkeit
Unselbständigkeit des Nutzungszwecks liegt vor, wenn die Werbeanlage mit der Hauptnutzung in einem Funktionszusammenhang steht.
partieller Nachbarschutz
mit einem schutzwürdigen Belang in qualifizierter Weise betroffen
Rechtsschutzbedürfnis
Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Hilfe haben. Er darf sein Ziel nicht auf einem einfacherem, billigerem Weg erreichen können.
Regelung
Die Maßnahme muss auf das Setzen einer einseitig verbindlichen Rechtsfolge gerichtet sein.
Erforderlich
es ist vernünftigerweise geboten, die bauliche Entwicklung im Gemeindegebiet durch eine vorherige Planung zu ordnen.
Ermittlungsausfall
es hat gar keine Abwägung stattgefunden.
Ermittlungsdefizit
es wurden nicht alle maßgeblichen Belange in der Abwägung berücksichtigt
Abwägungserheblich
alle Belange, die erkennbar, makelfrei und mehr als geringfügig sind.
Bewertungsausfall
einzelne Belange wurden überhaupt nicht oder objektiv falsch bewertet
Abwägungsdisproportionalität
fehlerhafter Ausgleich der Belange
Gebot der Rücksichtnahme
individualschützendes Gehalt, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige BElange eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist
Erschließung, wenn
wenn es die notw. Anschlüsse an die Infrastruktur aufweist, etwa an Straßennetz, Stromversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.
abhängig davon, was im BP steht
erst dann notwendig, wenn Bauwerk verwendet werden soll
subjektives Recht
Norm zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und dem Einzelnen die Rechtsmacht zur Durchsetzung einräumt.
Bebauungszusammenhang
ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz etwa vorhandener Baulüclen nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.
2-3 Bauplätze als Lücke sind unschädlich
Splittersiedlung
liegt vor, bei in engerem räumlichen Bereich liegende Bauten, die in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen stehen oder sich nicht in die geordnete städtebauliche Entwicklung einfügen.
bauliche Anlage
eine aus Bauprodukten hergestellte und in auf Dauer gedachter Weise mit dem Erdboden verbundene Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz
bodenrechtliche Relevanz
wenn Belange nach § 1 VI BauGB berührt sind u. so Bedürfnis nach regelnder Bauleitplanung hervorgerufen ist
Bauen (§ 29 BauGB)
Bauwerk muss in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sein
Grundzüge der Planung
Grundkonzeption des BP darf nicht verändert werden.
Erweiterungen
sind Baumaßnahmen, die den vorhandenen Bestand ergänzen.
Änderung
meint die Änderung der Substanz einer vohandenen baulichen Anlage (Umbau/Ausbau/Modernisierung; Innen und Außen)
Nutzungsänderung
Änderung der Zweckbestimmung, also die Änderung der rechtlichen Qualität der bisheringen Nutzung, soweit dies bodenrechtliche Bedeutung hat
Erneuerung
Beseitigung einer vorhandenen Anlage mit anschließender Neuerrichtung an gleicher Stelle.
nähere Umgebung
der Bereich, der durch das Bauvorhaben beeinflusst wird und seinerseits das Bauvorhaben beeinflusst.
Eigenart
tatsächlich vorhandene Bebauung, unabhängig davon, ob sie legal list, mit Ausnahme unauffälliger Bauwerke sowie Fremdkörper.
zentrale Versorgungsbereiche
räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen, häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote, eine bestimmte Versorgungsfunktion der Gemeinde zukommt.
schädliche Auswirkungen
Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs wird in bechtlichem Maße beeinträchtigt.
dienen
Vorhaben muss dem Betrieb zugeordnet sein und würde auch von einem vernünftigen Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichtet werden.
Untergeordnet
Berücksichtigung der Fläche des Bauvorhabens im Verhältnis zu gesamten Betriebsfläche.
natürliche Eigenart der Landschaft
Schutz des Außenbereichs vor wesensfremder Nutzung sowie einer schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung unter Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen.
Verfestigung
Auffüllen des bereits in Anspruch genommenen Raums
Gründe des Wohls der Allgemeinheit
alle öffentliche Interessen (vgl. § 1 VI BauGB)
Abweichung städtebaulich vertretbar
Bauwerk ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar.
nicht beabsichtigte Härte
bodenrechtlicher Sonderfall, der bei Aufstellung des BPlans nicht berücksichtigt wurde.
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