Buffl

Schadensersatz

PS
by Preskella S.

I. Schadensersatz gem. § 437 Nr.3 i.v.m §§ 280 I und III, 281 wg. mangelhafte sache

I. wirksamer Kaufvertrag

II. Sachmangel

  1. Vorliegen eines Mangels

    ( Mangel i.S.des § 434 I i.V.m § 434 III Nr.1, 2)

  2. Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs

    —> Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist gem. § 446 S.1 die Übergabe

    —> wenn nicht ausdruecklich steht, dass der Mangel bereits bestand dann Vermutungsregel

  3. Vermutungsregel gem. § 477 I S.1

    —> Vermutungsregel greift ein, falls es sich um einen Verbrauchsgueterkauf i.S. des § 474 I handelt und keine Ausnahmeregelung greift

    • aa) Verbraucher gem. § 13

      Der Kauf der Sache darf daher weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden. Zu bejahen wäre die Verbrauchereigenschaft insbesondere bei einem Geschäft, welches zur Ausübung eines Hobbys oder eines Freizeitsports getätigt wird.

      Hinweis: Anders läge der Fall, wenn die S z.B. nebenberuflich als Rennfahrerin regelmäßige Einnahmen erzielen würde, und den Porsche gerade zu diesem Zweck gekauft hätte. Denn es ist nicht erforderlich, dass die gewerbliche oder selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird

    • bb) Unternehmer gem. § 14

      Hierzu müsste er bei Verkauf des Autos in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt haben.

    • cc) Bewegliche Sache, kein Fall des § 474 II S. 2

      Der Porsche ist eine bewegliche Sache i.S. des § 90 BGB. Er wurde auch nicht im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung nach § 474 Abs. 2 S. 2 BGB verkauft, so dass die §§ 474 ff. BGB Anwendung finden.

    • dd) Eintritt des Sachmangels innerhalb eines Jahres

      daher die Vermutungsregel des § 477 Abs. 1 S. 1 BGB einzugreifen. Sinn der Vorschrift ist es im Grundsatz, dem Verkäufer die Beweislast aufzubürden, da er bis zum Gefahrübergang die bessere Kenntnis über den Zustand des Verkaufsgegenstandes hat.

    • ee) Kein Ausschluss der Vermutung nach § 477 I S.1 HS 2

      • Allerdings ist die Vermutung nach § 477 Abs. 1 S. 1 HS 2 BGB gesperrt, sofern sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

      • Unvereinbarkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich um gebrauchte Sachen handelt, bei denen die von vorneherein schon bestehende unterschiedliche Abnutzung zu berücksichtigen ist.

      • Für Gebrauchtwagen wird eine Anwendbarkeit des § 477 Abs. 1 S. 1 BGB nicht generell verneint, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht.

      • So kommt eine Unvereinbarkeit mit der Art der Sache etwa bei Mängeln, die auch auf den gewöhnlichen Verschleiß der gekauften Sache nach dem Gefahrüber- gang zurückgeführt werden können, durchaus infrage

    • ff) Zwischenergebnis

    III. Ergebnis


II. Schadensersatz wg. Leistungshindernis bei Vertragsschluss gem. §§ 437 Nr.3, 311a II

I. Anspruch entstanden

  1. Kaufvertrag gem. § 433

  2. Vorliegen eines Sachmangels gem. § 434

    —> wg. Schild ist es eine vereinbarte Beschaffenheit i.S.des § 434 I i.V.m § 434 II Nr.1

  3. Unmoeglichkeit der Nacherfuellung gem. § 275

    • Der Verkäufer müsste von seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB frei geworden sein.

    • Dies ist der Fall , wenn der Mangel unbehebbar war, d.h. weder eine Nachlieferung noch eine Nachbesserung in Betracht kommt.

      P: Ist Nacherfuellung moeglich bei Stueckschuld ( wie Gebrauchtswagen)?

      • a) Mindermeinung

        Nach einer ersten Ansicht scheidet bei einer Stückschuld eine Nachlieferung generell aus, da die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache nicht zum Pflichtenpro- gramm des Verkäufers gehört.

      • b) Herrschende Meinung

        • Der BGH dagegen bejaht auch beim Stückkauf grundsätzlich die Möglichkeit der Nachlieferung

        • Begründet wird dies mit dem Wortlaut des § 439 Abs. 1 BGB, der keinen Anhaltspunkt für die Annahme enthält, dass ein Anspruch des Käufers auf Ersatzliefe- rung nur bei einem Gattungskauf, nicht dagegen bei einem Stückkauf gegeben sei

        • Die nach früherem Recht bestehende Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf, wonach der Käufer nur im letzteren Falle die Lieferung einer mangelfreien Sache ver- langen konnte (§ 480 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.), ist mit der Schuldrechtsreform von 2002 gerade aufgegeben worden

        • Auch wenn danach eine Ersatzlieferung beim Stückkauf nicht von vorneherein ausschei- det, so ist sie doch auch nach dem BGH nicht in jedem Fall möglich; dies gilt insbesondere für den Kauf gebrauchter Sachen

        • Ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beurteilen (§§ 133, 157, 242 BGB).

        • Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige Sache ersetzt werden kann.

  4. Vorhandensein des Leistungshindernisses im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, § 311a Abs. 1 BGB

  5. Positive Kenntnis oder vorwerfbare Unnkentnis

    • a) Positive Kennntnis

    • b) Vorwerfbare Unkenntnis

      Als Maßstab ist insoweit § 276 Abs. 1 BGB heranzuziehen.

      • aa) Fahrlaessigkeit?

      • bb) Uebernahme einer Garantie

        Eine vorwerfbare Unkenntnis könnte sich aber unter den Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 S. 1 HS 3 BGB ergeben.

        • Bei Kaufverträgen liegt eine sog. Beschaffenheitsgarantie vor, wenn der Ver- käufer gerade eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt, d.h. verschuldensunabhängig für einen bestimmten Umstand einstehen möchte.

        • Ob dies der Fall ist, bestimmt sich durch Auslegung der abgegebenen Erklärun- gen gemäß §§ 133, 157 BGB.

        • Zur Beurteilung herangezogen werden können dabei insbesondere die Maßstäbe, die bis zur Schuldrechtsreform 2002 an die Zu- sicherung einer Eigenschaft im Rahmen des § 463 BGB a.F. angelegt wurden; insbesondere diese Fälle sollen de lege lata über die Vorschriften zur Garantiehaftung abgedeckt werden.

        • Der Käufer kann nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB) das Verhalten des Verkäufers nach den Umständen so auffassen, dass dieser für das Vorhandensein der vorgegebenen Eigenschaft bedingungslos einsteht.

        • Der BGH nimmt dies deshalb an, weil der Käufer, d.h. hier die S, dem Gebrauchtwagenhändler typischerweise ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen muss, da der Käufer mangels eigener Sachkunde in der Regel gar keine andere Wahl hat, als sich auf die Sachkunde des Verkäufers zu verlassen.

  6. Ersatzfaehiger Schaden

    • Als ersatzfähiger Schaden i.S. des § 311a Abs. 2 Fall 1 BGB gilt prinzipiell jede unfreiwillige Vermögenseinbuße i.S. der §§ 249 ff. BGB, die adäquat-kausal auf der Pflichtverletzung – d.h. der anfänglichen Unmöglichkeit der Leistung – beruht und zum positiven Interesse gehört.

    • Der Käufer ist demnach so zu stellen, wie er stünde, wenn die geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbracht worden wäre, wobei man freilich im Einzelnen zwischen dem sog. kleinen und dem sog. großen Schadensersatz statt der Leistung unterscheidet.

      • a) Kleiner Schadensersatz statt der Leistung

        Der Kaeufer behaelt die gekaufte Sache, liquidiert aber den Wertunterschied zwischen dem Wert der Kaufsache in ihrem ( hypothetischen) mangelfreien Zustand und dem tatsaechlichen, durch ihre mangelhaftigkeit geminderten Verkehrswert

      • b) Grosser Schadensersatz statt der Leistung

        • aa) Umfang im Allgemein

          Beim großen Schadensersatz gibt der Käufer die Kaufsache zurück und be- kommt Ersatz für den gesamten Schaden, der ihm infolge der Nichterfüllung des Vertrages entstanden ist

        • bb) Schadensposten im Einzelnen

        • cc) Kein Ausschluss gemäß § 311a Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 S. 3 BGB

          • Der große Schadensersatz statt der Leistung dürfte aber nicht gesetzlich ausgeschlossen sein.

          • Dies wäre hier der Fall, wenn die Pflichtverletzung- d.h. der unbehebbare anfängliche Sachmangel- nach § 311a Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 S. 3 BGB unerheblich ist.

          • Erforder- lich ist insoweit eine umfassende Interessenabwägung, wobei beim nicht beheb- baren Mangel die funktionellen und ästhetischen Beeinträchtigungen den Ausschlag geben

        • cc) Zwischenergbenis

II. Anspruch durchsetzbar ?

  1. Herausgabe des zerstoerten Fahrzeugs bzw. Wertersatz

    Verlangt S großen Schadensersatz statt der Leistung, so kann G gemäß § 311a Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 281 Abs. 5 BGB den zerstörten Porsche herausverlangen, und zwar nach Maßgabe der §§ 346 ff. BGB. Analog § 348 BGB wäre der Schadensersatz demnach lediglich Zug-um-Zug gegen Herausgabe des PKW zu leisten. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach der Zerstörung des Fahrzeugs eine „ordnungsgemäße“ Herausgabe aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

    • a) Wertersatz nach § 346 II S. 1 Nr. 3

      Was die Höhe des Wertersatzes betrifft, ist im Ausgangspunkt an § 346 Abs. 2 HS 1 BGB (sog. „subjektive Wertbestimmung“) Maß zu nehmen.

      —> ivF Nach h.M. bedarf es deshalb einer proportionalen Herabsetzung der maßgeblichen Berechnungsgrundlage analog §§ 441 Abs. 3, 638 Abs. 3 BGB

    • b) Aber: Entfallen des Wertersatzes nach § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB

      Der Anspruch des G auf Wertersatz könnte jedoch gemäß § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB entfallen sein, da der Porsche von S zerstört wurde, obwohl S diejenige Sorgfalt beachtet hat, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB).

  2. Nutzungsersatz

    • zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet sein (§ 346 Abs. 1 HS 2 BGB), was ebenfalls zu einer Zug-um-Zug-Leistungspflicht analog § 348 BGB führen würde.

    • Zu den Nutzungen zählen ganz allgemein z.B. die Gebrauchsvorteile einer Sache (§ 100 Fall 2 BGB)

    • Die Berechnung der Höhe des Nutzungsersatzes ist freilich überaus kompliziert, gerade bei Gebrauchtwagen

    • Im vorliegenden Fall kann sie zudem nicht sinn- voll erfolgen, da der Sachverhalt nicht angibt, wie viele Kilometer die S mit dem Wagen zwischen Gefahrübergang und Zerstörung gefahren ist. Die genaue Höhe muss also vor- liegend dahinstehen.

    III. Ergebnis



Author

Preskella S.

Information

Last changed