Buffl

Theorie

LH
by Licia Huber H.

Schadensarten

  • subjektiver Schaden

    • ist Grundsatz

    • gilt das subjektive Restitutinteressen des Geschädigte nan dessen Wohnort

    • nicht zu entschädigen: Ausfall rechtswidirg erlangte nEinkommens

    • Schaden des Geschädigten ist vollumänglich ersatzpflichtig

  • objektiver Schaden

    • setzt gesetzliche Grundlage voraus

    • ist in OR 43 f. geregelten Fällen zulässig

    • Integritätsschaden —> wird je nach objektiver Schwere der Verletzung in einem fixen Prozentsatz beginnend bei 5% des höchstversicherten Verdienstes, bestimmt

    • Kaufmännischer Schaden: Käufer kann an Stelle des subjektiven Verzugsschadens die Differenz zwischen dem Kaufpreis uund dem Preis, um den er sich einen Ersatz für die icht gelieferten Sache in guten Treuen erworben hat. Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Preis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen

    • Schaden im gewerblichen Transportrecht:

  • materieller Schaden —> ist gemäss OR 41, 45 und 46 zu entschädigen

  • immaterieller Schaden: liegt vor, wenn der vom haftungsbegründenden Tatbestand in rechtserheblicher Weise Betroffene unfreiwillig Nachteile erleidet, die keine Kosten auslösen oder Vemrögenseinbussen zur Folge haben

    • immaterieller Personenschaden —> Entschädigung gemäs OR 47 und 49

      • persönlicher Unbill: entspricht dem seelischen Leid des Verletzten, das er als Folge der erlittenen Verletzung zu tragen hat. Der Richter darf auf eine vermutetete durchschnittliche Empfindsamkeit abstellen, es sei denn, eine Partei beweise Umstände, die in erheblichem Mass vom Durchschnitt abweichen und eine Erhöhung oder Herabsetzung der Genugtuungssumme recht

        • Ausmass: hängt von Dauer des seelischen Leidens ab

      • Verletzte ist in ein soziales Beziehugnsnetz engebunden

      • berufliche Unbill tritt u.a. ein, wenn die Berufswahlfreiheit verletzungsbedingt eingeschränkt wird, der Geschädigte verletzungsbedingt seinen angestammten Beruf wechseln muss

  • normativer Schaden

    • umfasst die eingesparten Kosten, wenn beim Geschädigten oder einem Dritten ein Mehraufwand eintritt

    • Ersatz des normativen Lohnausfalls ist gerechtfertigt, wenn der Verletzte freiwillig auf einen Lohn verzichtet hat bzw. eine Arbeit, die üblicherweise nur gegen Lohn verrichtet wird, unentgeltlich erbracht hat

    • Fall: Ehegatte arbeitet im Betrieb des anderen —> neurer BGer Rechtsprechung soll tatsächliche Schaden des Unternehmerehegatten entschädigt werden

  • fiktiver Schaden

    • umfasst Kostenersparnis, die entsteht, wenn das haftungsbegründende Ereignis bzw. die dadurch verursache Körper- oder Persönlichkeitsverletzung weder beim Verletzten noch beim Dritten einen Mehraufwand verursacht, weil der Verletzte auf die Inanspruhnahme von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen verzichtet, die eine andere Person in vergleichbarer Lage beanspruchen würde

  • direkter Schaden

    • mittelbare Direktschäden:

    • alle Personen, welche Voraussetzungen für Schaden erfüllen

  • indirekter Schaden = Relexschaden —> nicht ersatzfähig

    • Personen, die in ihrer Person nicht alle Anspruchsvoraussetzungen des jeweiligen Haftugnstatbestands erfüllen


Schockschaden: BGer anerkennt seit je, dass eine bloss psychisch vermittelte Beeiträchtigung der Gesundheit eine Körperverletzung darstellt —> direkter Schaden Unfallzeugen oder Personen, die als Folgen der Unfallnachricht einen schweren Sock erleiden oder von Berus wegen öfter mit Verkehrsunfällen konfrontiert weden


Angehörigenschaden: bei Tötung und Körperverletzung —> Graubereich zwiischen direktem Schaden und Reflexschaden; BGer früher direkter SChaden heute Reflexschaden -> Schadenersatz aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag

Personenschaden: Mehrkosten

  • Todesfall/Bestattung

    • Bergung, Leichenschau, Transport, Bekanntmachung, Bestattung

  • Rettung/Bergung

    • GoA

    • Kosten von notwendigen und nützlichen Massnahmen zzgl. Zins (Situation bei Anordnung relevant)

    • Schaden Angehöriger welche ins Ausland reisen müssen

  • Behandlung/Pflege/Betreuung

    • derzeitige / zukünftige

    • notwendig / angemessen

    • von anerkannten Leistungserbringern / Angehörigen

    • Pflicht- / Nichtpflichtleistungen

    • Stationäre Kosten (notwendig, angemessen, Franchise, Selbstbehalt, Besuchskosten)

    • Ambulante Kosten (nicht gedeckte Kosten durch anerkannte Leistungserbringer inkl. Arnzeimittel, Analysen etc., normativer Betreuungs-/Pflegeschaden)

  • Hilfsmittel

    • notwendig / angemessen

    • Anschaffung, Unterhalt, Reparatur, Pflegehilfsmittel

    • Prothesen, Gebisse, Bade-/Bettzeug, Tierhaltung nach Verkehrswert (wenn mittelbarer Sach-/Vermögensschaden) resp. Anschaffung/Unterkunft/Nahrung/Betreuung etc. wenn als Therapie

  • Lebenshaltung

    • Spezialnahrung, erhöhter Wäschebedarf, Ersatz für Brillen, Mehrprämien

  • Wohnungsmehrkosten

    • Umbaukosten: notwendig, angemessen, behinderungsbedingte Ausstattungs-/Mehrflächenbedarf

    • Unterhaltsmehrkosten: Heizungs-, Versicherungskosten, Reinigung, Reparatur

    • Mietzinszuschlag: Wenn kein Umbau (ca. 3%)

    • Eigenkapitalverlust bei Verkauf unter Verkehrswert

  • Mobilitätsmehrkosten

    • nicht übernommene Mobilitätskosten

    • ÖV

    • Anschaffung, Umbau, Betrieb Auto (auch für nicht erwerbstätige und Personen, die vorher kein Auto besassen)

      • Kosten Durchschnittsauto Fr. 30’000 abzuziehen

      • Mehrprämien

      • Betriebsmehrkosten Fr. 0.60 bis Fr. 1.-

  • Dienstleistungen

    • vorporzessuale Anwaltskosten, Expertisekosten (sofern nicht durch Parteientschädigung abgegolten)

    • gerechtfertigt, notwendig, angemessen

  • Schadenminderung

    • medizinische, berufliche Eingliederung nach Eintritt

  • Haftung

    • Schadenersatz/Verzugsschaden, Konventionalstrafe weil Verpflichtungen ggü Dritten nicht erfüllt

  • Steuern/Gebühren/Sozialversicherungsbeiträge

    • früher nur Ersatzabgaben (z.B. für Militär)

    • heute auch die wegen Kapitalisierung zusätzlich geschuldeten AHV-Beiträge

-> notwendig, wirksam, effizient, angemessen

-> ggfs. Abzug/Entfallen wenn Heilungskostenbeteiligung ohnehin entstanden wären


Personenschaden: Erwerbsausfall

Verlust der Erwerbsfähigkeit: besteht die Arbeitsunfähigkeit im (teilweisen) Verlust der Fähigkeit, Lohnarbeit zu verrichten

—> vollständiger Ersatz —> Einkommensausfall entspricht der Differenz zwischen dem Einkommen, das der Verletzte vor dem Eintritt des haftungsbegründende Ereignisses erzielt hat bzw. weiterhin hätte erzielene können (Valideneinkommen), und dem Einkommen, das er nach dem eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses noch erzielt bzw. zumutbarerweise erzielen könnte (Invalideneinkommen)

  • nur legale Tätigkeit wird entschädigt; sowie sittenwidrige aber rechtmässige; sowie in Verletzung polizeilicher Vorschriften

  • auch normativen Lohnausfall bei freiwilligem Verzicht / aussergewöhnlicher Anstrengung, sodass kein Ausfall

  • Mithilfe im Ehegattenbetrieb: tatsächlicher Schaden in Form Ersatzkraft oder Gewinnausfall

  • landwirtschaftliches Unternehmen: Substitutionskosten (normativ)

  • Erwerbsausfallschaden: umfasst Einkommensausfall, der als folge einer Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit entsteht, und untergliedert sich den Lohnausfallschaden (bei Unselbständigerwerbeden) und dem Gewinnausfallschaden (bei Selbständigerwerbenden)

  • übriger Einkommensausfallschaden: besteht aus dem Rentenausfall-, dem Erschwerungsschaden und dem Ertragsausfallschaden sowie dem Haushalts- und dem Versorgugnsausfallschaden

Lohnausfallschaden: Praxisänderung in BGE 129 III 135: Massgeblich für die Lohnausfallberechnung ist nunmehr das Nettoeinkommen, d.h. Bruttoeinkommen abzüglich Arbeitnehmerbeiträge. Nur bei kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit kann der Bruttolohnausfall entschädigt werden

  • vom Nettoeinkommen sind Kosten in Abzug zu bringen, die zur Erzielung des Nettoeinkommens aufgewendet werden müssen (Gewinnungskosten) —> zu entschädigen ist der Reineinkommensausfall vor Steuern

  • Bar-, Natural-, Ersatz-, Nebeneinkommen

  • Zeitpunkt der Verletzung <-> bis zum Urteilszeitpunkt

  • Schätzung zukünftiger Lohnentwicklung nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und getroffenen Massnahmen (Reallohnerhöhung ca. 1%, Wirtschaftswachstum / Karriereentwicklung)

  • massgeblich ist nicht der Durchschnittslohn, sondern der Medianlohn —> ist der mittlere Lohn in einer untersuchten Gruppe (neue Rechtsprechung BGer)

Gewinnausfallschaden:

  • Gewinnausfall: Vergleich Validen-/Invalidengewinn: Durchschnittlicher Unternehmensgewinn in einem Zeitraum von 5 Jahren (5 jahre müssen repräsentativ sein)

  • Umsatzrückgang: abhängig von ergriffenen Massnahmen / abhängig von persönlichen Fähigkeiten des Geschädigten; abzgl. mutmasslicher Ausgaben; unter Berücksichtigung v. Einsparungen

  • Erhöhung Betriebskosten: Zusätzliches Personal

  • Verzugs-/Mangelfolgeschaden: auch Drittschaden

  • Kundenverlust: Kein Ersatz; ausnahmsweise höherer Gewinnausfall wenn Stammkunden; allf. Minderwert wegen notfallmässiger Entäusserung Unternehmen ersatzpflichtig

  • nutzlos gewordene Aufwendungen: ersatzpflichtig

Rentenausfallenschaden

  • Verringerung der Rentenanwartschaften

  • Mutm. Validenaltersrente abzgl. mutm. Invalidenaltersrente

  • Wenn 1. und 2. Säule zusammen Invalideneinkommen 80% des Valideneinkommens ausmachen, dann kein Ausfall


Ersatzleistungen (Hu)

  • Realersatz: Naturalersatz

    • Naturalersatz, bspw. bei Säuberung von Grundstück oder bei beweglichen Sachen

    • gewährleistet das Integritätsinteresse des Geschädigten und ist am besten geeignet, den Ausgleichsgedanken zu verwirklichen

  • Geldersatz

    • beim immaterriellen Personenschaden kommt grundsätzlich nur Geldersatz in Frage

    • Wahlrecht: Geschädigter kann zwischen Kapital oder Rente wählen (vgl. bpsw. EleG 36 II)

      • Geschädigte kann bis zum Abschluss des (erstinstanzlichen) Verfahrens eine Änderung der Abgeltungsform bzw. eine Änderung des Rechtsbegehrens verlangen

    • Rentenleistung:

      • weist eine ausgeprägte Wertsicherungsfunkton auf und ist daher immer dann sinnvoll, wenn eine Unsicherheit in Bezug auf die künftige Teuerung besteht und diese durch die Anbindung an einen entsprechenden Index nicht beseitigt werden kann

      • Rente ist auch dann angebracht, wenn entweder der Geschädigte unfähig ist, ein Kapital zu verwalten, oder der Schaden in regelmässigen Abständen eintritt und entsprechende flüssige Mittel zur Verfügung stehen müssen

      • Praxis dominiert die Kapialabfindung

      • Höhe der Rente: entspricht dem jährlichen Schadensbetrag im Berechnungs- bzw. Urteilszeitpunkt —> Anpassung ist vorzunehmen, wenn im Berechnungs- bzw. Urteilszeitpunkt zukünftige Veränderungen überwiegend wahrscheinlich sind

        • zukünftige Teuerung wird mit Indexierung berücksichtigt; Basis Klageerhebung

        • ggfs. Nachklagerecht vorbehalten OR 46 II

      • Ersatzpflichtige hat eine genügende Sicherstellung leisten (OR 43 II) -> Sicherstellung ist von Amtes wegen anzuordnen

    • Kapitalleistung:

      • Kapitalisierung: Wert des zukünftigen Schadens im Berechnungszeitpunkt (= Barwert) kann nicht durch eine Multipliktion des mutmasslichen Schadens pro ein Jahr mit der Anzahl Jahre vom Berechnungszeitpunkt bis zum mutmasslichen Ende des Schadens (Tod, Ende Aktivität etc.) erfolgen. Das dem Geschädigten im Berechnungszeiptunkt zustehende Kapital (der Barwert) entspricht dem abgezinsten (diskontierten) Kapital nach Jahren

        • Kriterien: Schadensverlauf, Ertrag

        • BGer: wendet seit 1946 einen Kapitalisierungszins von 3.5% an —> stellt eine Art Realzins dar. Er entspricht nicht dem effektiven Realertrag, sondern einem durchschnittlichen Realertrag, der auf kapitalisierten Schadenssummen im Durschnitt der Jahre und Jahrzehnte erzielt werden kann

      • Kapitalisierungsarten:

        • Kapitalisierung nach Aktivität bzw. Mortalität: ist die in Zukunft zu erwartende, mittelfristige Entwirklung der Sterblichkeit und nichtdie im Berechnungszeiptunkt bestehende Sterbenswahrscheinlichkeit des Geschädigten

          • in Praxis: werden Bewerttafeln verwendet

          • Mortalitätstafeln: anwendbar, wenn der zukünftige Schaden bis zum mutmasslichen Tod des Geschädigten andauert oder das Invaliditätsrisiko nicht berücksichtigt werden muss

            • Mortalitätsfaktoren: bspw. behinderungsbedingte Mehrkosten beim Pflege- und Betreuungsschaden; bei anderen Schäden nur zurückhaltend anwendbar

          • Aktivitätstafeln: berücksichtigen neben Sterbenswahrscheinlichkeit auch Invaliditätsrisiko gemäss der IV-Retnenstatisitik

            • sind auf die Kapitalisierung des Barwerts von Schadensposten anwendbar, die solange andauern, bis der Geschädigte entwender stirbt oder arbeitsunfähig wird

            • Berechnung des Personenschadens —> erfolgt i.d.R. nach Aktivität

            • Anwendbar: auf Lohnausfall-, Erschwerungs-, Haushalt- und Rentenausfallschaden

        • Aufgeschobene bzw. temporäre Kapitalisierung tritt der fragliche Schaden erst nach dem Berechnungszeitpunkt ein bzw. endet er vor dem Aktivitätsende oder dem Tod oder dauert er während einer bestimmten Zeitspanne, ist die Kapitalisierung mit den temporären Aktivitäts- bzw. Mortalitätstafeln vorzunehmen

          • Kapitalisierungsfaktoren sind erst dann heranzuziehen, wenn der im konkreten Einzelfall prognostizierte Schadensverlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der durchschnittlichen Entwicklung abweichen wird

          • neuere Rechtsprechung: vertritt Standpunkt, dass bei unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht auf die statistische Erwerbsfähigkeit, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auf den Eintritt des AHV-Alters abzustellen ist

          • beim Erwerbsausfallschaden sollten die Mortalitätstafeln zur Anwendung gelangen

        • Kapitalisierung auf ein bzw. zwei Leben: Dauerschaden beginnt und endet mit der Existenz des Geschädigten

          • Personenschaden ist deshalb auf ein Leben zu berechnen —> nur dann, wenn die Existenz des Schadens oder dessen Beginn oder Ende vom Leben einer zweiten Person abhängt, sind Verbindungsrenten zu kapitalisieren

    • Fortlaufende Schadensliquidierung: Zuwarten mit der Schadenegulierung bzw. eine fortlaufende Schadenliquidierung empfiehlt sich auch in Bezug auf Schadensposten, bei denen die Zukfunft der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsordnung nicht absehbar ist

      • sinnvoll, den aufgelaufenen Schaden periodisch abzurechnen und verjährungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen, danit zukünftiger Schaden nicht verjährt


Ersatzleistungen (NW)

  • Realersatz: Naturalersatz

    • Säuberung von Grundstücke

    • beweglichen Sachen

    • gewährleistet das Integritätsinteresse des Geschädigten

  • Geldersatz

    • beim immateriellen Personenschaden

    • Wahlrecht: Kapital oder Rente (bis zum Abschluss des (erstinstanzlichen) Verfahrens Änderung möglich)

    • Rentenleistung:

      • Wertsicherungsfunkton, Teuerung, Indexierung

      • Höhe der Rente: jährlicher Schadensbetrag im Berechnungs- bzw. Urteilszeitpunkt

        • Anpassung, wenn zukünftige Veränderungen überwiegend wahrscheinlich sind

          • zukünftige Teuerung wird mit Indexierung berücksichtigt; Basis Klageerhebung

          • ggfs. Nachklagerecht vorbehalten OR 46 II

      • genügende Sicherstellung

    • Kapitalleistung:

      • Kapitalisierung: abgezinstes (diskontierten) Kapital nach Jahren

        • Kriterien: Schadensverlauf, Ertrag

        • BGer: Kapitalisierungszins von 3.5%

      • Kapitalisierungsarten:

        • Kapitalisierung nach Aktivität bzw. Mortalität: in Zukunft zu erwartende, mittelfristige Entwicklung der Sterblichkeit

          • Barwerttafeln

          • Mortalitätstafeln: wenn der zukünftige Schaden bis zum mutmasslichen Tod des Geschädigten andauert oder das Invaliditätsrisiko nicht berücksichtigt werden muss

            • Pflege- und Betreuungsschaden; bei anderen Schäden nur zurückhaltend

          • Aktivitätstafeln: berücksichtigen neben Sterbenswahrscheinlichkeit auch Invaliditätsrisiko gemäss der IV-Rentenstatisitik

            • bis stirbt oder arbeitsunfähig

            • Berechnung des Personenschadens —> erfolgt i.d.R. nach Aktivität

            • Anwendbar: Lohnausfall-, Erschwerungs-, Haushalt- und Rentenausfallschaden

        • Aufgeschobene bzw. temporäre Kapitalisierung Schaden erst nach dem Berechnungszeitpunkt; endet er vor dem Aktivitätsende oder dem Tod; dauert er während einer bestimmten Zeitspanne -> temporären Aktivitäts- bzw. Mortalitätstafeln

          • bei unselbständiger Erwerbstätigkeit auf den Eintritt des AHV-Alters abzustellen

          • beim Erwerbsausfallschaden sollten die Mortalitätstafeln

        • Kapitalisierung auf ein bzw. zwei Leben: Dauerschaden beginnt und endet mit der Existenz des Geschädigten

          • ev. bei Versorgungsschaden Verbindungsrenten zu kapitalisieren

    • Fortlaufende Schadensliquidierung: Zuwarten mit der Schadenegulierung bzw. eine fortlaufende Schadenliquidierung

      • aufgelaufenen Schaden periodisch abzurechnen und verjährungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen, danit zukünftiger Schaden nicht verjährt


Bemessungsgründe auf Seite des Geschädigten (Hu)

  • Selbstverschulden

    • ist auszugehen, wenn der urteilsfähige Geschädigte vorsätzlich oder fahrlässig sich selbst verletzt oder tötet —> Reduktionsgrund gem. OR 44 I

    • unerheblich ist, ob das selbstschädigende Verhalten rechtswidrig oder rechtmässig war

    • Selbstschädigung muss dem Geschädigten in objektiver und subjektiver Hinsicht vorgeworfen werden können —> Reduktion ist zulässig, wenn dem Geschädigten vorgehalten werden kann, dass er die in seinem eigenen Interesse aufgewendete Sorgfalt nicht bachtet bzw. nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat

      • vorwerfbar ist dieses Verhalten nur dann, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann bzw. hätte voraussehen können und sein Verhalten allerdings nur dann, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann bzw. hätte voraussehen können und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht angepasst bzw. angepasst hat

    • Reduktion ist insbesondere bei einer Eigengefährdung gerechtfertigt —> wenn der Geschädigte sich aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen ausgesetzt und dabei verletzt. Reduktion ist angemessen wenn er

      • sich im öffentlihcen Verkehr unvorsichtig benimmt

      • im Umgang mit Mascchienen oder Werken bestehende Gefahren erkennt oder hätte erkennen können, ihnen aber nicht Rechnung trägt

      • sich in ein Motorfahrzeug setzt, das, we er weiss oder wissen muss, von einem Angetrunkenen geführt wird

      • an risikobehafteten Freizeit- bzw. Sporttätigkeiten teilnimmt

      • selber zur Entstehung eines Werkmangels beiträgt, dem er zum Opfer fällt

      • ohne Not an einem Ort stehen bleibt, an dem Skifahrer aus einer Piste geraten können.

    • Selbstschädiger muss urteilsfähig sein —> Selbstverschulden ist zu verachlässigen, wenn es unter 10% liegt

      • bei leichtem Selbstversculden —> Reduktion um 1/4 bis zu 1/3

      • mittelschweres Selbstverschulden: hälftige Kürzung

  • Mitwirkenderr Zufall

    • Konstitutionelle Prädisposition: vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sich ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung gemäss OR 42 zu berücksichtigen

      • kann allenfalls im Rahmen von OR 44 berücksichtigt werden

    • Verkürzte Lebenserwartung: ist zu unterscheiden, ob diese vorbestahdn oder als rechtserhebliche Folge des haftugnsbegründenden Ereignissen eintratt -> im ersten Fall: Fall von überholender Kausalität —> Schadensersatz ist angemessen zu verkürzen

    • wenn Geschädigter als Folge des erlittenen Gesundheitsschadens eine verkürzte Lebenserwarung —> keine Reduktion gerechtfertigt

  • tiefere Lebenshaltungskosten

    • dürfen beim Geschädigten mit ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht genugtuungsmindern berücksichtigt werden

      • nur wenn in krasser Weise bessergestellt würde

  • Verzeihung

    • ältere Rechtsprechung —> Genguttuungsauschluss

    • keine Genugtuungsredukition gerechtfertigt


Bemessungsgründe auf Seiten des Geschädigten (NW)

  • Selbstverschulden

    • urteilsfähig

    • vorsätzlich oder fahrlässig sich selbst verletzt oder tötet —> Reduktionsgrund gem. OR 44

    • unerheblich ob rechtswidrig oder rechtmässig

    • objektive und subjektive Vorwerfbarkeit

      • in seinem eigenen Interesse aufgewendete Sorgfalt nicht bachtet sofern Schädigungsmöglichkeit erkannt

    • Eigengefährdung: sich aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen ausgesetzt

      • sich im öffentlichen Verkehr unvorsichtig benimmt

      • im Umgang mit Maschinen oder Werken bestehende Gefahren erkennt oder hätte erkennen können, ihnen aber nicht Rechnung trägt

      • sich in ein Motorfahrzeug setzt, das, wie er weiss oder wissen muss, von einem Angetrunkenen geführt wird

      • an risikobehafteten Freizeit- bzw. Sporttätigkeiten teilnimmt

      • selber zur Entstehung eines Werkmangels beiträgt, dem er zum Opfer fällt

      • ohne Not an einem Ort stehen bleibt, an dem Skifahrer aus einer Piste geraten können.

    • Selbstverschulden ist zu vernachlässigen, wenn unter 10%

      • bei leichtem Selbstverschulden —> Reduktion um 1/4 bis zu 1/3

      • mittelschweres Selbstverschulden: hälftige Kürzung

  • Mitwirkender Zufall

    • Konstitutionelle Prädisposition: vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sich ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung gemäss OR 42 zu berücksichtigen

      • kann allenfalls im Rahmen von OR 44 berücksichtigt werden

      • nur eigentliche Krankheitszustände/Gebrechen

    • Verkürzte Lebenserwartung:

      • vorbestehend: überholende Kausalität, kürzen

      • als Folge: Keine Reduktion -> Genugtuung

  • Tiefere Lebenshaltungskosten

    • dürfen beim Geschädigten mit ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht genugtuungsmindernd berücksichtigt werden

      • nur wenn in krasser Weise bessergestellt würde

  • Verzeihung

    • keine Genugtuungsreduktion gerechtfertigt


Regress von Sozialversicherern

  • nach ATSG

  • Regressrecht wirkt integral: tritt von Gesetzes wegen im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses im Umfang der gesamten Leistungspflicht ein (Legalzession, Subrogation)

  • Geschädigter kann nicht mehr über Haftungsanspruch verfügen

  • Sämtliche Beteiligte können aber auf Subrogation verzichten

  • Geschädigter kann auf Anspruch verzichten sofern nicht schutzwürdige Interessen Dritter beeinträchtigt

  • Angehörigen- und Arbeitgeberregressprivileg: haften auch bei leichten Fahrlässigkeit; Regress aber nur bei Absicht und Grobfahrlässigkeit

  • ATSG 72-75 nicht anwendbar auf Ergänzungsleistungen sowie Krankheits-/Behinderungskosten

  • Kongruenzgrundsatz: Rückgriff auf Haftpflichtigen nur, als die Leistungen mit den Schadensposten vergleichbar ist

    • ereignisbezogen: Versicherungsfall / haftungsbegründendes Ereignis

    • personell: Versicherter / Geschädigter

    • sachlich

      • Bestattungs-/Todesfallkosten

      • Hinterlassenenrente / Ersatz für Versorgerschaden

      • Taggeld / Ersatz für Arbeitsunfähigkeit

      • IV-Rente / Ersatz für Erwerbsunfähigkeit

      • Integritätsentschädigung / Genugtuung

    • zeitlich: wenn der Haftpflichtige im Zeitraum, während welchem Leistungen gewährt wurden, mit Bezug auf den vergleichbaren Schaden in derselben Höhe ersatzpflichtig ist

  • Quotenvorrecht: Regressrecht kann nicht zu Lasten des Geschädigten ausgeübt werden

    • wenn z.B. Haftpflichtiger nicht gesamten Schaden ersetzen muss (Selbstverschulden) und Versicherer den nicht gedeckten Schaden übernimmt, dann hat er in diesem Umfang einen Regressanspruch

  • Quotenteilung: Reduktion sowohl bei Versicherungsleistung als auch bei Haftung

    • Haftungsanspruch geht in dem Umfang auf Versicherer über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Haftpflichtigen geschuldeten Ersatz den Gesamtschaden übersteigen würde

  • Befriedigungsvorrecht: wenn Haftpflichtiger aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, Genugtuungs- und Regressanspruch zu befriedigen (Insolvenz)

    • Wenn Haftpflichtiger Verjährungseinrede ggü Direktforderung erhebt, steht Regressanspruch aber nichts im Wege


Regress von Privatversicherern

  • Arten

  • Verhältnis

  • Regressberechtigte

  • Regressbelastete

  • Wirkungen


  • Vertraglich

    • VVG 72: Zulässig bei Sachversicherung, relativ zwingend

    • VVG 96: Ausgeschlossen bei Personenversicherung, absolut zwingend

      • es sei denn sie ist als Schadensversicherung (nicht als Summenversicherung) ausgestaltet; aber keine Kumulation mit VVG 72

  • Gesetzliche

    • OR 51 II

  • Verhältnis VVG 72 und OR 51: BGer alternativ, jedoch nur ggü. schuldhaften Haftpflichtigen

  • Regressabkommen

    • allgemeines: Bis Fr. 500 kein Regress und Verzicht auf Verjährungseinrede wenn Anmeldung innert 2 Jahren seit Zahlung

    • UVG: Bei Regress bis Fr. 50’000 ohne Prüfung Rechtslage und Verzicht auf Verjährung während 10 Jahren ab Unfalldatum bei Anmeldung innert 2 Jahren ab Unfalldatum

  • Regressberechtigter Versicherer

    • Personenversicherer

      • soweit Schadenversicherungsleistung -> deckt konkreten Schaden und ist abhängig von Vermögenseinbusse (also z.B. nicht bei Todesfallversicherung, da Summenversicherung)

      • Heilungskosten- / Erwerbsausfallversicherung

    • Sachversicherer

      • grds. regressberechtigt

      • Gebäudeversicherung (meist staatlich, VVG 72 dann nicht anwendbar)

    • Haftpflichtversicherer

      • nach VVG 72

  • Regressbelastete Personen

    • Haftpflichtiger

      • nur ggü. aus unerlaubter Handlung Haftenden (Gini/Durelamann-Praxis)

      • nur bei grobem Verschulden

      • auch bei hypothetischem Verschulden (OR 101)

    • Versicherungsnehmer

      • Haftpflichtversicherer kann im Umfang regressieren, als gem. Vertrag zu viel geleistet

    • Versicherer

      • Soweit Haftpflichtversicherer Schaden reguliert hat, kann er auf Mithaften regressieren

      • BGer bejaht Regress des aus Vertrag Haftenden auf Geschädigten, wenn der Haftpflichtige nur leichtfahrlässig gehandelt hat (Umkehrregress)

  • Wirkung des Regressrechts

    • Übergang Haftungsansprüche

      • ex lege mit Bezahlung (Subrogation)

      • Bei Sozialversicherung integral mit Ereignis im Umfang der gesamten Leistungspflicht

      • Führt zu Aktivlegitimation für Ansprüche aus unerlaubter Handlung -> alle ausservertraglichen Haftungsansprüche (OR 41, Verschuldens-, Kausal- und Gefährdungshaftung, ZGB 940)

    • Kongruenzgrundsatz

      • Ereignis, personell, sachlich, zeitlich

    • Einschränkungen

      • Geschädigter: Quoten-/Befriedigungsvorrecht, nicht zu Lasten des Geschädigten regressieren

      • Versicherter: Regressprivileg Angehörige/Hilfspersonen sofern nur leichfahrlässig gehandelt

      • Haftpflichtiger:

        • Prämien in Abzug zu bringen

        • Ermässigung wenn in Notlage und nicht absichtlich/grobfahrlässig gehandelt


Deliktsrechtliche Verjährung

verjähren nach OR 60 in einem Jahr von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt = relative Einjahresfrist, jedenfalls aber mit dem Ablauf von 10 Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet (absolute Zehnjahresfrist), spätestens im Zeiptunkt des Todes

gilt für Schadensansprüche gemäss OR 46 f.

  • relative Verjährungsfrist:

    • Kenntnis des Schadens: Frist beginnt zu laufen

    • Kenntnis des Haftpflichtigen: Geschädigte muss wissen, wer der Haftpflichtige ist

  • absolute Verjährungsfrist: ist vom Schadenseintritt und von der Kenntnis des Schadens durch den Geschädigten unabhängig

    • massgeblich: ist der Zeiptunkt des Eintritts des haftungsbegründenden Ereignisses


Verjährung des Regressanspruchs:

  • Geht Haftungsanspruch integral bzw. regressweise über, tritt dieser in die verjährungsrechtliche Rechtsposition des Geschädigten

    • verjährungsunterbrechende Handlungen des Geschädigten wirken auch für Regressierenden

  • Bei OR 51 entsteht Regressanspruch in der Person des zahlenden Ersatzpflichtigen im Moment der Entschädigung von Gesetztes wegen

    • Regressierender tritt nicht in die verjährungsrechtliche Rechtsposition des Geschädigten ein (ausser bei echter Solidarität)

  • besteht echte Solidarität, gilt die vorteilhaftere verjährugnsrechtliche Rechtsposition des Mithaftenden auch für den regressierenden Versicherer

  • verjährt grundsätzlich 1 Jahr ab dem Tag, an dem der Geschädigte den Schadenersatz erhalten hat und der andere Haftpflichtige bekannt wurde —> Verjährugnsfrist: Ablauf 10 Jahre ab dem Tag, an dem die Schädigung eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat


Tod des Geschädigten (Hu)

  • Schadensersatzanspruch

    • Vererblichkeit

      • Haftungsansprüche sind vererblich und abtretbar

      • Schadensersatzrente endet mit dem Tod des Geschädigten

      • wurde vom Berechtigten zu Lebzeiten noch nicht Klage erhoben, geht der Haftungsanspruch gleichwohl auf die Erben über

      • Toter bzw. Dritter kann als Vertreter des Verstorbenen postmortem in dessen Namen aber keine Ansprüche geltend machen bzw. Klage erheben

    • Versorgungsausfallschadenersatzanspruch

      • gemäss OR 45 III entsteht nicht in der Person des Getöteten und geht auch nciht auf die Erben oder allfälliger Mitversorger über

      • Aktivlegitimiert sind die vom Getöteten mutmasslich versorgten Personen

      • mitgeschädigte Angehörige könne naber den Versorgungsausfall, den sie vom Zeitpunkt der Verletzung bis zum Tod erleiden, nicht geltend machen

  • Genugtuungsanspruch

    • Verderblichkeit

      • Rechtspechung und ein Teil der Lehre amchen die aktive Verderblichkeit davon abhängig, dass der Geschädigte zu seinen Lebzeiten die Genugtuung eingeklagt oder irgendwie geltend gemacht hat

      • Haftpflichtigen steht Beweis offen, dass der Verstorbene zu Lebzeiten auf seinen genugtuungsanspruch verzichtet hat —> Verzicht kann nicht im Voraus (bei Grobfahrlässigkeit und Vorsatz), wohl aber nachträglich erklärt werden (OR 100)

        • Verzichtserklärung: ist formlos gültig —> bloss passives Verhalten ist kein Verzicht

    • Kumulation der geerbten Verletzen - mit der Angehörigengenugtuung

      • OR 47, OR 49

        • BGer: betont, dass v.a. ethische Gesichtspunkte dagegen sprechen, den Tod eines Menschen als Erlösung zu betrachten und eine Betroffenheit der Angehörigen im Zusammenhang mit dem Todeseintritt leichthin zu verneinen

        • Gleichzeitig geht Rechtsprechung davon aus, dass die immaterielle Unbill der angehörigen als Fogle eines unfalltods geringer ist als im Fall einer lebenslänglichen schweren Invalidität


Geschäftsherrenhaftung i.S.v. OR 55

  • Schaden

  • Fehlverhalten einer Hilfsperson: Unterordnungsverhälntis gegenüber dem Geschäftsherrn —> Beispielfall ist AN

  • Funktioneller Zusammenhang: in Ausübung dienstlicher oderr geschäftlicher Verrichtungen verursacht haben. Die schädigende Handlugn muss also in einem funktionellen Zusammenhang mit der Verrichtung stehen,d ie der Hilfsperson ausgetragen war

    • bspw. keine dienstliche Verrichtung: Cahffeur, welcher auf einer Dienstfahrt einen Zwiscchenhatl einschaltet, um rasch eine Bank auszurauben

    • Straftatenen, die während der Arbeitszeit begangen werden, kann die Abgrenzung allerdings schwierig sein —> ist umstritten, obein Maler, der eine Kundin seines AG bestiehlt, während er ihre Wohnung steicht, noch im Rahmen einer dienstlichen Verrichtung handelt oder aber den Diebstahl bloss bei Gelegenheit einer solchen begeht

    • Kausalität: condition sine qua non Forme ist ein Verhalten dann natürlich kausal für einen Schaden, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die Schädigung entfiele

      • adäquater Kausalzusammenhang: dient dazu, die Haftung auf Schadensursachen einzugrenzen, die vernünfigerweise dem schädiger zurechenbar sind

      • Unterbrechungsgründe: höhere Gewalt, grobes Drittveschulden oder grobes Selbstverschulden

    • Widerrechtlichkeit

    • Geschäftsherreneigenschaft: dies trifft typischerweise für die AG zu, welche bestimmte Aufgaben einem AN überträgt

    • Misslingen des Sorgfalts- und Befreigungsbeweises:

      • Sorgfaltsbeweis: Geschäftsherr kann sich von der Haftung befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden der eingeretenen Art zu vermeiden. Insbesondere muss er nachweisen, dass er die Hilfsperson genügend sorgfäligt ausgewählt, instruiert und überwacht sowie dass er seinen Betrieb zweckmässig organisiert hat. Der Geschäftsherr hat darzutun, dass er alle objektiv geboene Massnahmen zur Schdensvermeidung vorgekehrt hat

        • Sorgfalt in der Auswahl (cura in eligendo)

        • Sorgfalt in der Instruktion (cura in instruendo)

        • Sorgfalt in der Überwachung (cura in custodiendo)

        • Zweckmäsisge Organisation des Betriebs

      • Befreiungsbeweis: OR 55 I sieht vor, dass sich der Geschäftsherr von der Haftung befreien kann, wenn er nachweist, dass der Shaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre

-> Rechtsfolgen:

  • Schadensberechung

  • Schadensbemessung: muss geprüft werden, ob ein Reduktionsgrund gegeben ist


Author

Licia Huber H.

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