von welchem grundsatz get die schweizerische Gesetzgebung aus?
in erster Linie sind die Eltern für das Wohergehen ihrer Kinder verantwortlich. Sie sollen Rahmenbedingungen schaffen, in denen sich ihre Kinder optimaö entwickeln können sei dies in körperlicher, geistiger, psychischer oder sozialer Hinsicht. Mit der im ZGB definierten Kompetenzen der elterlichen Sorge werden Eltern denn auch mit der Befugnis ausgestattet, gleichzeitig aber auch mit der Pflicht belegt, für das Kind die nötigen Entscheidungen zu treffen, es zu erziehen, zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten. Nur falls dies nicht oder unzureichend erfüllt wird und daraus eine Kindeswohlgefährdung entsteht, hat der staat in geeigneter weise einzugreifen
Subsidiarität
Kindesschutzmassnahmen werden nur dann ergriffen wenn die Eltern bei gegebener Kindeswohlgefährdung nicht in der Lage sind, für Abhilfe zu sorgen.
Verschuldensunabhängig
Kindesschutzmassnahmen setzen kein Verschulden der Eltern voraus.
Komplementarität
Durch die Annordnung bon Kindesschutzmassnahmen sollen vorhandene Fähigkeiten und die Verantwortung der Eltern nicht verdrängt, sondern ergänzt werden, soweit sich dies als erforderlich erweist.
Jeder Eingriff in die elterliche Kompetenzen muss zur Abwendung oder Milderung der fesgestellten Gefährdung notwendig und tauglich sein. Er ist auf den Grad der Gefährdung abzustimmen und darf daher weder stärker noch schwächer sein als nötig.
Verhätnismässigkeit
Örtliche Zuständigkeit
Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes ist angeordnet Art. 315 Abs. 1 ZGB). lebt das kind bei pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gdmeinschaft der Eltern so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Die örtliche zuständigkeit am Wohnsitz oder am Aufenthaltsort isrät rechtlich gleichwertig
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