Justizbehörde, die für die Strafverfolgung und -vollstreckung zuständig ist
im 19. Jhd. entstanden
Anklageprozess hat den gemeinrechtlichen Inquisitionsprozess abgelöst
Staatsanwaltschaft
Gericht
(Generalstaatsanwälte und Oberstaatsanwälte)
Devolutionsrecht
das Recht eine Sache selbst zu übernehmen
Substitutionsrecht
das Recht des Vorgesetzten, einen Staatsanwalt von der Bearbeitung eines konkreten Falles auch ohne Angabe von Gründen zu entbinden oder ihn durch einen anderen Staatsanwalt zu ersetzen.
Staatsanwälte
es gilt allerdings in Nds. § 95 NJG
Befangenheit muss unverzüglich geltend gemacht werden (§ 25 StPO)
Antrag auf Auswechslung bei dem Dienstvorgesetzten (§ 145 GVG)
Antrag (-) ??
dann kann das Urteil mit einer Revision angefochten werden (§ 337 StPO)
Doppelfunktion
präventiv
beseitigt Gefahren für die öffentl. Sicherheit und Ordnung
verhütet Straftaten
Grundlage bildet das NPOG
repressiv
Aufklärung bereits begangener Straftaten
Vorsorge für die Aufklärung und Verfolgung künftiger Straftaten
Rechtsgrundlage bildet die StPO
polizeiliche Maßnahme dient sowohl der Gefahrenabwehr, als auch der Strafverfolgung
Für die Abgrenzung ist der Schwerpunkt der Maßnahme maßgeblich:
dient der Aufklärung des Sachverhalts
dient der Durchsetzung des staatl. Strafanspruchs oder der Schadensabwehr
Die Polizei
rechtlich gesehen ein Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft
Recht der ersten Zugriffs
faktisch führt die Polizei die Ermittlung in vielen Fällen selbstständig durch und übersendet die Akte erst nach Abschluss dieser.
Die Staatsanwaltschaft
trägt die Gesamtverantwortung für die rechtsstaatliche, faire und ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens
hat gegenüber der Polizei die Leitungs- und Kontrollbefugnis
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