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Nachtragsmanagement

HB
by Hanna B.

Leistung ohne Auftrag § 2 Abs. 8 VOB/B

(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.

(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggeers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Absätze 5 oder 6 entsprechend.

Anspruchsvoraussetzungen:

  1. Es liegt ein Einheitspreisvertrag oder Pauschalvertrag vor.

  2. Die VOB/B ist vereinbart.

  3. Es handelt sich um eine vertraglich nicht geschuldete Leistung, Abweichung vom Bau-Soll

  4. Der Auftraggeber hat die Ausführung der Leistung nicht gefordert, darunter fallen auch die Leistungen, die z.B. der Architekt ohne Vollmacht des Bauherrn vom Unternehmer verlangt.

  5. Anspruch auf Vergütung besteht, wenn

    • der Auftraggeber die Leistung nachträglich anerkennt oder

    • die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren

    • die Leistungen dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen

    • und ihm unverzüglich zeitnah, spätestens zu Beginn der Leistung angezeigt wurden

§ 650 c BGB (Absatz 1): Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650 b Absatz 2 BGB

(1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650 b Absatz 2 BGB vermehrten oder verminderten Aufwands ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder die Außenanlage, steht diesem im Fall des § 650 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu.

Regierungsbegründung:

“Mehr- oder Minderkosten werden nach den hierfür tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn abgerechnet. Bei der Ermittlung des veränderten Aufwandes nach den tatsächlichen Kosten ist die Differenz zwischen den hypothetischen Kosten, die ohne die Anordnung des Bestellers entstanden wären, und den Ist.Kosten, die aufgrund der Anordnung tatsächlich entstanden sind, zu bilden. Diese Differenz ist die Grundlage für die Vergütung für den geänderten Aufwand”

-> falls keine Einigung binnen 30 Tagen: Anspruchshöhe (Mehr- oder Minderkosten) nach tatsächlich erforderlichen Kosten u. angemessenen Zuschlägen für Allg. Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn

  • Tatsächlich erforderliche Kosten vs. tatsächlich entstandene Kosten

  • Billigster Sub = tatsächlich erforderliche Kosten

  • Tatsächlich erforderliche Kosten vor / nach Ausführung

  • Angemessene Zuschläge für AGK, WuG

  • BGK nach tatsächlich erforderliche Kosten, Abgrenzung BGK vs. AGK

  • keine Mehrkosten bei AN-Planung (notwendige Änderung)

  • Problematik geteilte Planungsverantwortung

  • Vergaberelevante Nachlässe / Kick-back-Verträge / Bonusverträge

  • AN kalkuliert unterdeckte Preise, falls zusätzliche Leistungen absehbar


Anforderungen an die Abrechnung aus baubetrieblicher Sicht

  • Es muss möglich sein, die Mengenermittlung auf Basis der zugrunde liegenden Abrechnungszeichnungen eindeutig nachzuvollziehen, ohne dass hierfür gesonderte Ermittlungen oder Berechnungen erforderlich wären

  • Die Abrechnungsunterlagen sind fortlaufend und eindeutig zu nummerieren und in den einzelnen Abrechnungsunterlagen ist auf die Nummerierung abzustellen, damit jeweils eine eindeutige Zuordnung möglich ist

  • Insbesondere muss aus der Messurkunde, d. h. dem Mengenermittlungsblatt eindeutig hervorgehen, welche Zeichnungen bzw. Aufmaßblätter zugehörig sind

  • Nach Möglichkeit sollte prinzipiell ein schematisierter, gleichgearteter Berechnungsvorgang für alle Positionen gewählt werden. So sollten beispielsweise zunächst immer alle horizontalen Maße und dann alle vertikalen Maße und Mengen ermittelt werden

  • Zur Erleichterung der Nachvollziehbarkeit sollten Stichworte zur Erläuterung mit aufgenommen werden, beispielsweise bei einer größeren Decke die Bezeichnungen der einzelnen Unterzüge oder Deckenfelder unter Bezugnahme auf die Bauwerksachsen

  • Der Berechnung sind die zugrunde gelegten Belege und Ermittlungen im Original beizufügen

  • Wird die Summe einzelner Messergebnisse aus dem örtlichen Aufmaß oder aus den Abrechnungszeichnungen für die Weiterermittlung verwandt, so ist die Summenbildung entweder in der Mengenermittlung oder aber zusätzlich zu den Einzelmaßen im Aufmaßblatt oder der Abrechnungszeichnung vorzunehmen.


Gestörter Bauablauf

und Kernaussagen

  1. Soweit die Behinderung darin besteht, dass bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb darzulegen und nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte.*)

  2. Dagegen sind weitere Folgen der konkreten Behinderung nach § 287 ZPO zu beurteilen, soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden zuzuordnen sind. Es unterliegt deshalb der einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinderung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlussgewerke verzögert haben.*)

  3. Wird eine auf § 6 Abs. 6 VOB/B gestützte Klage als unschlüssig abgewiesen, so muss sich aus den Entscheidungsgründen nachvollziehbar ergeben, warum der Sachvortrag die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm nicht erfüllt.*)

  4. Ein zur Untermauerung des Anspruchs aus § 6 Abs. 6 VOB/B vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag und deshalb vom Tatrichter vollständig zu berücksichtigen und zu würdigen.*)


Bei einer Anspruchsgrundlage gem. § 6 Abs. 6 VOB/B

1. Konkreter, einzelfallbezogener Vortrag der Pflichtverletzung

2. Konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Behinderungen; eine aussagekräftige Dokumentation ist dem AN zumutbar.

3. Pflichtverletzung und tatsächliche Behinderung einschl. Dauer und Umfang müssen nachgewiesen werden (Ursache und Wirkung).

4. Für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Behinderungsschaden ist voller Beweis gem. § 286 ZPO erforderlich.

5. Für die haftungsausfüllende Kausalität (z. B. Folgen der Behinderung im Bauablauf, Produktivitätsverluste, Höhe des Schadens) besteht die Möglichkeit einer Schätzung gemäß § 287 ZPO

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Hanna B.

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