Verminderung von Bauablaufstörungen
Werkvertragsrecht und Grundsätze
Der Werkvertrag wird zwischen dem Auftraggeber (Bauherr) und dem Auftraggeber (Unternehmer) geschlossen.
Es gelten folgende Grundsätze:
Abschlussfreiheit: der Einzelne darf entscheiden, ob er einen Vertrag schließen möchte oder nicht
Formfreiheit: der Vertrag kann mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden
Gestaltungsfreiheit: die Vertragsschließenden haben das Recht, den Inhalt des Vertrages beliebig zu bestimmen, solange es sich nicht um eine unerlaubte oder unmögliche Leistung handelt
Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (§631 BGB)
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet…
Vergütungs-Soll:
Zeitpunkt der Zahlung
vereinbarte Höhe
Bau-Soll:
Bauwerk (Was, welche Quantität, welche Qualität)
Randbedingungen (Wo, laufender Betrieb)
Bauzeit (Beginn, Ende, Zwischentermine)
Gliederung VOB
VOB/A: allg. Bestimmungen für die Vergabe
Regelungen zu Ausschreibungen, Angebotswertung und Vergabe wird nicht Vertragsbestandteil
VOB/B: Vertragsbedingungen für die Ausführung
spezielle ergänzende Regelungen für den Bauvertrag über die Regelungen des Werkvertragsrechts hinaus, für öffentliche AG verpflichtend, Vereinbarung erforderlich
VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbestimmungen (ATV)
DIN Normen 18 299 bis 18 459
Gewerkeweise Regelung bzgl. Leistungsumfang, Ausführungsart, Anforderungen sowie Abrechnungsmodalitäten
Automatische Gestaltung bei Vereinbarung der VOB/B gem. § 1 Abs. 2 VOB/B
Gliederung der VOB/A
VOB/A Abschnitt 1: Basisparagraphen
Regelungen zu Ausschreibung, Angebotswertung und Vergabe
VOB/A wird nicht Vertragsbestandteil
VOB/A Abschnitt 2: EU Vergabe über Schwellenwert
Regelungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU
VOB/A Abschnitt 3: VS - Verteidigung und Sicherheit
Regelungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG
§ 7 VOB/A Leistungsbeschreibung
Nebenleistungen DIN 18 330
besondere Leistungen
§ 7b VOB/A Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis
VOB/A konforme Auslegung - ungewöhnliche Wagnis
§9 VOB/A Einzelne Vertragsbedingungen, Ausführungsfristen
Möglichkeiten der Bau-Soll-Beschreibung
Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis §7b VOB/A
Baubeschreibung
Leistungsverzeichnis
Pläne usw.
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
Beschreibung der Bauaufgabe
ggf- Musterleistungsverzeichnis
ggf. Pläne usw.
Projektablauf gemäß HOAI
Positionsarten
Grund-, Haupt- bzw. Normalposition
Zulageposition zur Hauptposition
Alternativ- bzw. Wahlposition zur Hauptposition
Eventual- oder Bedarfsposition
Vertragstypen gem. §4 VOB/A
Leistungsverträge
Einheitspreisvertrag
Pauschalvertrag
Aufwandsverträge
Stundenlohnvertrag
Selbstkostenerstattungsvertrag
Typische Formen von Pauschalverträgen
Global-Pauschalvertrag
Komplexer Global-Pauschalvertrag
Vorplanung (LPH 2)
Einfacher Global-Pauschalvertrag
Entwurfs- und Genehmigungsplanung (LPH 3 und 4)
Detail-Pauschalvertrag
Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe (LPH 5 und 6)
Der Detaillierungsgrad der Leistungsbeschreibung steigt im Laufe der Leistungsphasen
Beispiel Einheitspreisvertrag
abgeschlossene Planung (i.d.R. LPH 5)
Leistungsverzeichnis mit Mengenangaben basierend auf Ausführungsplänen
Exakte Beschreibung der auszuführenden Leistungen unter Hinweis auf mitgeltende Normen, Pläne, Ausführungsdetails, etc.
Beispiel:
—> Vergütung nach Aufmaß der tatsächlich erbrachten Leistungen § 2 Abs. 2 VOB/B
exakte Beschreibung der auszuführenden Leistungen unter Hinweis auf mitgeltenden Normen, Pläne, Ausführungsdetails etc.
Pauschalierung nach vorangegangenem EP-Angebot
—> Vergütung auf Basis der vereinbarten Pauschale - Mengenrisiko übernimmt der AN
Einfacher-Pauschalvertrag
nicht abgeschlossene Planung (z.B. LPH 3 oder 4)
Aufgliederung in Leistungselemente auf LV-Niveau ohne Mengenangaben
Globale Beschreibung der auszuführenden Leistungen z. T.
unter Hinweis auf mitgeltende Normen, Pläne, Ausführungsdetails etc.
auf dem Niveau eines Leistungsprogramms (einzelne Gewerke)
Beispiel
Komplexer Pauschalvertrag
keine abgeschlossene Planung (z.B. LPH 2)
keine Aufgliederung in detaillierte Leistungselemente
Pauschale Beschreibung von komplexen Leistungszielen
Planungs- und Ausführungsoptimierung durch AN -> Chance/Risiko
—> Komplettheitsklausel
Risikopotenzial bei Vergabe ohne exaktes Bau-Soll
Gliederung der VOB/B Paragraphen
Art und Umfang der Leistung §1 VOB/B
Vergütung §2 VOB/B
Ausführung §3-6, 11 VOB/B
Haftung §7 und §10 VOB/B
Kündigung des Vertrags §§8 und 9 VOB/B
Abnahme und Gewährleistung §§12 und 13 VOB/B
Abrechnung und Zahlung §§ 14-16 VOB/B
Sicherheitsleistung §17 VOB/B
Streitigkeiten § 18 VOB/B (Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht die Leistung/Arbeit nieder zu legen
§ 1 VOB/ Art und Umfang der Leistung
1 Abs. 1: Art und Umfang der auszuführenden Lestung nach Vertrag VOB Teil C ist Vertragsbestandteil
1 Abs. 2: Rangfolge der Vertragsbestandteile:
Leistungsbeschreibung
besondere Vertragsbedingungen
etwaige zusätzliche Vertragsbedingungen
etwaige zusätzliche technische Vertragsbedingungen
allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
1 Abs. 3: Änderungsrecht des AG (unbedingte Anordnungsrecht)
1 Abs. 4: Außervertragliche Leistungen
§ 2 VOB/B Vergütung
2 Abs. 1: vereinbarte Preise gelten alle vertraglichen Leistungen ab
2 Abs. 2: Vergütung nach tatsächlich ausgeführter Leistung und vertraglichen Einheitspreisen
2 Abs. 3: Mehr und Mindermenge (>110% oder <90%)
2 Abs. 4: Teilkündigung (wie §8 VOB/B)
2 Abs. 5: Leistungsänderung -> Mehr- oder Minderkosten werden vereinbart, aber durch Änderungsanordnung ensteht kein Schadensersatz
2 Abs. 6: zusätzliche Leistungen -> Ankündigung vor Ausführung
2 Abs. 7: Pauschalvertrag -> Abs. 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme
§ 3 Ausführungsunterlagen
3 Abs. 1: Ausführungsunterlagen: rechtzeitig und unentgeltlich durch den AG
3 Abs. 2: Abstecken und Einmessung durch den AG
3 Abs. 3: Überprüfungspflicht (auf Ausführbarkeit) der Vermessungsunterlagen sowie aller vom AG übergebener Ausführungsunterlagen durch den AN
z.B. bei späterer Lieferung der Pläne -> Behinderungsanzeige des AN (Obliegenheitspflichtverletzung) -> kein Verschulden -> kein Schadensersatz
§ 4 Ausführung
4 Abs. 3: Bedenken gegen die Art der Ausführung
1. Warn- und Schutzfunktion für den Auftraggeber
2. Ausschalten von nachfolgender Gewährleistung
§ 5 Ausführungsfristen
5 Abs. 1: Vertragsfristen (typische Fristen: Baubeginn, Decke ü. EG, Fassade dicht, Bauende)
5 Abs. 2: Fristen für den Baubeginn
5 Abs. 3: Abhilfe bei Unterkapazität
5 Abs. 4: Verzug des Auftragnehmers
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
6 Abs. 1: Behinderungsanzeige (wenn in ordnungsgemäßer Ausführung behindert, Leistungsbereitschaft nachweisen)
6 Abs. 2: Ausführungsverlängerung (siehe welche Fälle)
6 Abs. 3: Schadensminderungspflicht
6 Abs. 4: Berechnung der Fristverlängerung
6 Abs. 5: Längere Unterbrechung
6 Abs. 6: Schadensersatz (setzt Verschulden voraus)
6 Abs. 7: Kündigung bei längerer Unterbrechung > 3 Monate
§ 12 Abnahme
12 Abs. 1: Abnahme binnen 12 WT nach Beantragung durch den AN
12 Abs. 2: Teilabnahmen
12 Abs. 3: Verweigerung wegen wesentlicher Mängel
12 Abs. 4: förmliche Abnahme
§ 15 Stundenlohnarbeiten
15 Abs. 1: Abrechnungsbasis für Stundenlohnarbeiten
15 Abs. 2: Aufsicht bei Stundenlohnarbeiten
15 Abs. 3: Anzeigepflicht und Anerkennung von Stundenlohnarbeiten (hat innerhalb von 6 Tagen zu erfolgen, sonst automatische Anerkennung)
§ 18 Streitigkeiten
18 Abs. 5: Streitfälle berechtigen nicht zur Einstellung der Arbeiten
Kalkulationsphasen
Kalkulation
Die Kalkulation dient der Ermittlung und Zusammenführung der für die Erbringung einer Leistung erforderlichen Kosten
Die Kalkulation ist die Grundlage für die Preisbildung
Die Kalkulation stellt eine Prognose der wahrscheinlich zu erwartenden Kosten dar
Die Kalkulation ist ein Hilfsmittel, um die Transparenz der Kostenstrukturen des Fertigungsablaufes zu ermöglichen
Die Kalkulation ist Grundlage für Nachträge
Gliederung der Kostenarten
Kosten:
Einzelkosten der Teilleistungen (EKT)
Lohn, Stoffe, Geräte, Fremdleistungen (Subunternehmer)
Umlage der Gemeinkosten (GMK)
objektabhängige Gemeinkosten der Baustelle (BGK)
Baustelleneinrichtung, lohnbezogene Kosten, technische Bearbeitung, Kleingeräte, Baustellengehälter, Betriebskosten, etc.
objektunabhängige umsatzbezogene Gemeinkosten (UGK)
allg. Geschäftskosten, Bauzinsen, Wagnis, Gewinn
Angebotskalkulation - Zuschlagsverteilung
Baustellengemeinkosten - alternative Verteilung auf EKT
Unterschiedliche Gemeinkostendeckung in Abhängigkeit von der Gewichtung der Kostenarten
Gemeinkosten der Baustelle
objektabhängige Kosten entstehen durch den Betrieb der Baustelle
sind den einzelnen Teilleistungen nicht direkt zuordenbar
teilweise einmalige Fixkosten
z.B. Einrichten / Räumen der Baustelle - sofern nicht gesondert ausgeschrieben
teilweise zeitabhängig
z.B. Bauleitungs- und Poliergehälter, Kaufmann, Bauführer etc.
teilweise vom Leistungsumfang abhängig, d. h. umsatzbezogen
z.B. Bauleistungsversicherung
Baustellengemeinkosten
einmalige Kostenanteile
Lohnkosten für Laden von Baracken, Buden und Installationen, Frachtkosten für An- und Abfuhr
Auf- und Abbau von Baracken, Wohnlagern und Installationen
Herstellen und Rückbau von Zufahrten und Baustellenstraßen, Arbeitsplätzen usw.
Verbrauchsgeräte und Werkzeuge
Kosten der Planbearbeitung
zeitproportionale Kostenanteile
Vorhalten der Container, Baracken und Buden
Vorhalten der Baustelleninstallationen
Vorhalten der Baustellenausstattung
Baustellengehälter einschl. Sozialkosten und Gehaltsnebenkosten
Vorhalten der Beförderungsmittel
Grundsatz Baustellengemeinkosten:
Die Kosten sind nicht einer einzelnen Position zuordenbar. Sie fallen aber konkret durch die Abwicklung des Projekts an.
Allgemeine Geschäftskosten
Kosten der Geschäftsleitung und Verwaltung einschl. Bürokosten (Gehälter, Büromiete, Heizung, Buchhaltung, technisches Büro, Reisekosten)
Kosten von Unternehmensstandorten mit Werkstätten, Lager, Labor
freiwillige soziale Aufwendungen für die Belegschaft (Kantine, Betriebssport)
Steuern und öffentliche Abgaben, wie Gewerbesteuer usw.
Beiträge von Wirtschaftsgruppen und Verbänden
Versicherungen, soweit sie nicht ausschließlich einzelne Baustellen betreffen
sonstige Allgemeine Geschftskosten, wie Werbung, Rechtsvertretung, Repräsentationskosten
Grundsatz Allgemeine Geschäftskosten:
Die Kosten fallen im Unternehmen an, ohne einem konkreten Projekt zuordenbar zu sein.
Kalkulation über die Angebotsendsumme
Definition Nachtrag
Nachtrag = ein über die vereinbarte Vergütung hinausgehender Anspruch auf Änderung bzw. Anpassung der Vergütung für eine vom Bau-Soll abweichende Leistung
Einflussgruppen:
mangelhafte Leistungsbeschreibung
Verletzung der Mitwirkungspflichten des AG
Anordnung des AG
sonstige Einflüsse (von keinem Vertragspartner zu vertreten)
Behandlung von Soll-Ist Abweichungen
Erkennen der Leistungsabweichung (Soll-Ist-Abweichung)
Dokumentation der Leistungsabweichung
Erkennen der verschiedenen Anspruchsgrundlagen
Erkennen und Bewertung von Auswirkungen der Leistungsabweichung auf die Bauzeit - Bauzeitverlängerungsansprüche bzw. Formulierung von Vorbehalt
Erkennen und Bewertung von Auswirkungen der Leistungsabweichung auf die Kosten/Preise - Vergütungsanpassungsansprüche
Aufstellung des Nachtragsangebotes (AN)
Nachtragsbegründung
Nachtragskalkulation
Nachtragsangebot
Prüfung des Nachtragsangebotes
Erläuterung/Verhandlung des Nachtragsangebotes
Vereinbarung des Nachtragsangebotes
Erkennen von Nachtragsforderungen
Wie erkennt man Nachtragsansprüche?
Kontrolle der Kalkulation bezüglich Vollständigkeit und Plausibilität
Planvergleiche
Mischpositionen
Soll-Ist-Vergleiche (Lohnstunden, Mengen, Material, Nachunternehmerleistungen, Qualität, Leistung, Termine, Randbedingungen, Verfahrens-/Geräteauswahl)
Wer erkennt wann Nachtragsansprüche?
Arbeitsvorbereitung, Technisches Büro
stellt Abweichungen zum Vertrag noch vor dem Baubeginn fest und informiert den Bauleiter über diese Abweichungen
Projektleiter und Bauleiter
stellen Abweichungen sowohl noch vor dem Baubeginn als auch während der Ausführung fest
Abrechner
stellt nachträglich, d. h. nach Ende der Ausführung, Änderungen fest und informiert den Bauleiter entsprechend
Nachtragsforderungen Dokumentation
Bautagebücher
Schriftwechsel
Planlisten und Planvergleiche
Erfassung der Wetterdaten
Foto- und Videodokumentation
Aufmaßprotokolle (Abrechnungszeichnungen, örtliches Aufmaß)
Preissteigerungen
Vorlaufzeiten
Soll-Ist Vergleiche
Termine
Lohnstunden
Mengen
Nachunternehmerleistungen
Leistungs- und Qualitätsvergleich
Vergleich mit anderen Objekten
Aufstellen eines Nachtragsangebotes
Darstellung der Soll-Ist Abweichung
Basis = Vertragspreisniveau [Urkalkulation]
Ein guter Preis bleibt ein guter Preis, ein schlechter Preis ein schlechter
Zeitnahe Erstellung und Übergabe an den AG (Möglichkeit zu reagieren)
Vorbehalte bzgl. Bauzeitverlängerung sowie der damit verbundenen Kosten, wenn der Einfluss nicht abschließende abschätzbar ist
Kalkulation des Nachtrages
Basis: Preisbestandteile der Urkalkulation:
Lohnaufwandswerte
Materialkostenansätze
Gerätekostenansätze
Betriebsstoffkostenansätze
Subunternehmerleistungen
Nachlässe, etc.
Grundsätzliche Fragestellung (vorkalkulative Ermittlung):
Wie hätte der Unternehmer seine Preise gebildet, wenn ihm die preisändernden Umstände bereits bei der Angebotsbearbeitung bekannt gewesen wären?
wenn keine Urkalkulation hinterlegt wird, ist es ratsam die wesentlichen Preisbestandteile der Kalkulation festzuschreiben:
Summe der aufzuwendenden Lohnstunden
Kalkulationsmittellohn
Zuschläge für BGK, AGK, Wagnis und Gewinn
Verteilung der Umlage
wenn in der Urkalkulation vergleichbare Werte fehlen, wird eine vorkalkulative Ermittlung des Wertes auf Basis der Urkalkulation erforderlich. Hierzu ist eine Normierung auf das Vertragspreisniveau erforderlich
eine Offenlegung der Ist-Kosten ist bei Vergütungsansprüchen nicht erforderlich, sondern nur bei Schadensersatzansprüchen
Grundsatz: Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis
Anspruchsgrundlagen Übersicht
Mengenänderung gem. § 2 Abs. 3 VOB/B
Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis
Anspruchsvoraussetzungen:
Es liegt ein Einheitspreisvertrag vor
Die VOB/B ist vereinbart
Die tatsächlich ausgeführte Menge weicht von der vereinbarten ausgeschriebenen Menge um mehr als 10 % ab
Es handelt sich um eine reine Mengenänderung, d. h. die Änderung des Mengenvordersatzes beruht auf ungenauer Mengenermittlung im Ausschreibungsstadium, auf Schätzungen oder auf einem Rechenfehler. Sowie eine Änderung des Entwurfs etc. erforderlich wird, liegt keine Mengenänderung vor! -> § 2 Abs. 5 VOB/B
Die Art der vereinbarten Herstellung, d. h. des Herstellungsverfahrens, ändert sich nicht, d. h. es gibt keine Änderung des Leistungsinhaltes
Mit der Mengenänderung sind Mehr- oder Minderkosten verbunden
Der AN hat nicht in andere Positionen oder auf andere Weise bereits einen Ausgleich erhalten
Ein Vertragspartner verlangt die Änderung der Vergütung
AG-seitige Leistungsübernahme § 2 Abs. 4 VOB/B
§ 2 Abs. 4 VOB/B (Teilkündigung):
Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers von Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend.
Es ist ein Einheitspreisvertrag oder ein Pauschalvertrag abgeschlossen worden.
Die VOB/B ist vereinbart (ansonsten gilt §649 BGB)
Vertraglich ist vereinbart, dass der AN die Leistungs erbringt (geschuldete Leistung)
Der Auftraggeber übernimmt die an den AN vergebene Leistung selbst ganz oder teilweise (Wahrnehmung vertraglich vereinbarter Befugnis)
Der Auftraggeber muss gegenüber dem AN anzeigen, dass er die Leistungen übernimmt.
Geänderte Leistung nach § 2 Abs. 5 VOB/B
Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden
Es liegt ein Einheitspreisvertrag oder ein Pauschalvertrag vor
Nach Vertragsschluss wird vom Auftraggeber einseitig eine Bauentwurfsänderung oder Anordnung vorgenommen, d. h. eine vertraglich vereinbarte Leistung wird inhaltlich geändert.
Die Abweichung vom Bau-Soll liegt tatsächlich vor.
Mit der Änderung/Anordnung ist die Veränderung der Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung verbunden
(beinhaltet auch Mengenänderungen durch neuen Plan
Zusätzliche Leistung - § 2 Abs. 6 VOB/B
(1) wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
Es liegt ein Einheitspreisvertrag oder ein Pauschalvertrag vor.
Die VOB/B ist vereinbart.
Der Auftraggeber fordert die Ausführung einer nicht vorgesehenen Leistung, d. h. es liegt eine Abweichung vom Bau-Soll vor.
Die Zusatzleistung ist zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich (sonst handelt es sich um einen Zusatzauftrag, bei dem sich der AN zur Ausführung frei entscheiden kann).
Der Betrieb des AN ist auf die Leistungserbringung eingerichtet.
Der AN muss den zusätzlichen Vergütungsanspruch vor Beginn der Ausführung angezeigt haben.
Preisanpassung Pauschalvertrag § 2 Abs. 7 VOB/B
(1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
(2) Die Regelungen der Absätze 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme.
(3) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Nummern 1 und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind. Absatz 3 Nr. 4 bleibt unberührt.
Es liegt ein Pauschalvertrag vor.
Es liegt ein Eingriff des Auftraggebers auf das Bau-Soll im Sinne einer Leistungsübernahme, einer Leistungsänderung oder einer zusätzlichen Leistung vor.
Es liegt das Verlangen eines Vertragspartners vor.
Leistung ohne Auftrag § 2 Abs. 8 VOB/B
(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggeers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Absätze 5 oder 6 entsprechend.
Es liegt ein Einheitspreisvertrag oder Pauschalvertrag vor.
Es handelt sich um eine vertraglich nicht geschuldete Leistung, Abweichung vom Bau-Soll
Der Auftraggeber hat die Ausführung der Leistung nicht gefordert, darunter fallen auch die Leistungen, die z.B. der Architekt ohne Vollmacht des Bauherrn vom Unternehmer verlangt.
Anspruch auf Vergütung besteht, wenn
der Auftraggeber die Leistung nachträglich anerkennt oder
die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren
die Leistungen dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen
und ihm unverzüglich zeitnah, spätestens zu Beginn der Leistung angezeigt wurden
Planerische Leistung § 2 Abs. 9 VOB/B
(1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
(2) Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
Der Auftraggeber verlangt die Beschaffung/Anfertigung von Ausführungsunterlagen, darunter fallen auch die Leistungen, die z.B. der Architekt ohne Vollmacht des Bauherrn vom Unternehmer verlangt.
Es handelt sich bei den Unterlagen um solche, die der AN vertraglich, nach den technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte nicht beschaffen/erbringen/prüfen muss, d. h. es liegt eine Abweichung vom Bau-Soll vor
Dann besteht Anspruch auf Vergütung für die Planungsleistungen
Stundenlohnarbeiten § 2 Abs. 10 VOB/B
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§15)
Stundenlohnarbeiten sind als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart.
! nach 6 Tagen gelten die Stundenzettel als angenommen!
Nachtragskalkulation - Normierung der Urkalkulation
verschiedene Fälle
Urkalkulation plausibel, aber höher/niedriger aus Vertragspreisniveau
Urkalkulation höher/niedriger, da z.B. im Zuge der Auftragsverhandlungen “auf alle Leistungen” ein Nachlass gewährt wurde
Urkalkulation höher, aber es wurde sog. akquisitorischer Nachlass gewährt
Nachtragskalkulation - Preisschätzung nach § 287 ZPO
Vor- und Nachteile Vertragspreisniveau und angemes. Vergütung
Grundlagen für die lösungsorientierte Fortschreibung des Vertragspreisniveaus
eindeutige, erschöpfende Bau-Soll Definition (z.B. LV, Pläne etc.)
Hinterlegung des Vertragspreisniveaus zum Beauftragungszeitpunkt
Beseitigen von Unklarheiten durch Bieteranfragen
Nur in Ausnahmefällen vom Grundsatz der Fortschreibung abweichen
Überarbeitung der VOB/B zur Verdeutlichung der Vergütungsregelungen
Werkvertragsrecht nach BGB
25 Paragraphen, gelten tlw. seit 01.01.1900
sehr allgemein gehalten für Werkverträge aller Art
BGH geht von “statischen Verträgen” aus
für die Erstellung komplexer Bauaufgaben nur sehr bedingt geeignet
1921: Im Reichstag wird die Entwicklung eines spezifischen Bauvertragsrechts gefordert
1926: Zur Überbrückung: Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB)
Geltendes Recht & VOB/B
BGB bislang, d. h. bis 31.12.2017
Gebaut wird, was bestellt wurde, keine einseitigen Vertragsveränderungen, außer man einigt sich über die Vergütung
VOB/B
Starke, einseitige, über BGB hinausgehende Rechte für AG (ohne vorherige Einigung auf Vergütung als Voraussetzung für Ausführungen und ohne Leistungsverweigerungsrecht des AN)
Einseitiges Anordnungsrecht der VOB/B:
§ 1 Abs. 3 Änderungsanordnung
§1 Abs. 4 erf. / nicht erforderliche Zusatzleistung
Vegütungskorrelat:
§ 2 Abs. 5 Geänderte Leistung
§ 2 Abs. 6 Zusätzliche Leistung
Probleme BGB und VOB/B
BGB: Änderungen nur bei Verständigung über Geld und Zeit
VOB/B:
Einseitiges Anordnungsrecht
weitgehende Vorleistungsverpflichtung
Extrapolation Wettbewerbspreis in Ausführung
Fortschreibung Spekulation und Verlust
Muss vereinbart werden, kein Gesetz
AGB-Problematik bei Änderung VOB “als Ganzes”
10-Punkte-Aktionsplan (Reformkommission Großprojekte)
Nutzung digitaler Methoden - Building Information Modeling
Erst planen, dann bauen
Risikomanagement und Erfassung von Risiken im Haushalt
Stärkere Transparenz und Kontrolle
Kooperatives Planen im Team
Vergabe an den Wirtschaftlichsten, nicht den Billigsten
Partnerschaftliche Projektzusammenarbeit
Außergerichtliche Streitbeilegung
Verbindliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
Klare Prozesse und Zuständigkeiten /Kompetenzzentren
§ 650 a BGB: Bauvertrag
(1) Ein Bauvetrag ist ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
(2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist
Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung oder den Umbau eines Bauwerks
keine Unterscheidung zwischen EP-Vertrag und Pauschalvertrag
Planungsleistungen im Bauvertrag?
Instandhaltung: Bauvertrag nur, wenn wesentlich für
Konstruktion
Bestand
bestimmungsgemäßen Gebrauch
§ 650 b BGB: Änderungen Anordnungsrecht des Bestellers
(1) Begehrt der Besteller
eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§631 Abs. 2) -> freie, nicht notwendige Änderung
eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist -> notwendige Änderung
streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- und Mindervergütung an.
freie, nicht notwendige Änderung
vergleichbar mit § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B
Form nicht definiert: mündlich / schriftlich / konkludent
Weitergabe des Änderungsbegehren an Subs u. Lieferanten
Änderungsbegehren für Bauumstände
Bauzeitproblematik
Beschleunigungsanordnung
notwendige Änderung
LV fehlerhaft u./o. unvollständig / geänderte Vorschriften etc.
Anordnungen Dritter (Behörde, Bauaufsicht, Prüfstatiker etc.)
Abgrenzung (notwendig, nicht notwendig) höchst problematisch (Nutzerwechsel, Mieterausbau, geänderte Standards u. /o. Nutzung)
Problematik Bauumstände:
§ 650 b BGB: Änderungen Anordnungsrecht des Bestellers Teil 2 (Satz 2 und 3)
Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen (notwendige Änderung), im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 (freie, nicht notwendige Änderung) jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist.
Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür.
-> AN muss bei einer Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ein Angebot abgeben, bei Änderung des Werkerfolgs an sich aber nur, wenn Ausführung der Änderung zumutbar.
Beweislast AN, wenn er aus betriebsinternen Vorgängen Unzumutbarkeit geltend macht
Kein Sub verfügbar: bietriebsintern oder extern?
Nichtverfügbarkeit Dritter und/oder von Material bzw. Bauteilen (Bsp. Fassaden)
Bewertung bauzeitlicher Auswirkungen: Vorbehalt möglich? / überholende Kausalitäten bei vielen Nachträgen
M. E. keine praxisrelevante Problematik
§ 650 b BGB: Änderungen des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers Teil 3 (Satz 4)
Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat.
-> wenn AG plant kommt auch das NA-LV vom AG
-> AN muss erst Angebot erstellen, wenn NA-LV vom AG erstellt und dem AN vorgelegt wurde.
kein Angebot ohne NA-LV
fehlende Regelung: objektiv kurzfristiger Änderungsbedarf § 632 BGB (übliche Vergütung)?
AN muss Ausführung verweigern, bis Einigung erzielt ist
Verhalten des AN gegenüber Nachunternehmern / Subs
AN baut (mit/ohne LV) vor Einigung mit AG: keine Vergütung?
§ 650 b BGB: Änderungen des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers Teil 4 (Satz 5)
Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650 c Absatz 1 Satz 2 (AN hat geplant) kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung
-> wenn AN plant, gibt es keine Mehrkostenvergütung für Umstände, die aus einer Änderung resultieren, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist.
-> Einvernehmen über die Änderung an sich wird angestrebt
Rechtsfolge fehlt: was ist, wenn es kein Einvernehmen gibt?
keine Mehrmengenvergütung bei AN-NA-Angebot?
Unvollständige LVs beim EP-Vertrag
Übernahme (Teil-)planung durch den AN
Minderkosten
Grenzen der Funktionalität
Keine Unterscheidung zwischen EP-Vertrag und Pauschalvertrag
§ 650 b BGB: Änderungen des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers Absatz 2
Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. ABsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
-> Schriftliches Anordnungsrecht des Bestellers erst 30 Tage nach Zugang des Änderungsbegehrens beim AN (ohne Einigung), dann Vorleistungsverpflichtung des AN
Was, wenn kein NA-LV erstellt wurde? (Angebot erst nach NA-LV)
AN kann ohne NA-LV keine Sub-Preise einholen
Darf Unternehmer 30 Tage lang die Ausführung verweigern, auch wenn das Konsequenzen für den Ablauf oder für Dritte hat?
Was ist bei Streit zur Frage des geschuldeten Leistungsumfangs?
Gilt das für jede Anordnung aufs Neue? / Funktionszusammenhänge?
Wenn sich AN auf Unzumutbarkeit wegen betriebsinternen Gründen beruft, muss er sie beweisen (was ist bei externen Gründen?)
Was ist, wenn der AG sich weigert objektiv erforderliche Leistungen anzuordnen? (2 Abs. 8 VOB/B)
§ 650 c BGB (Absatz 1): Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650 b Absatz 2 BGB
(1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650 b Absatz 2 BGB vermehrten oder verminderten Aufwands ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder die Außenanlage, steht diesem im Fall des § 650 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu.
Regierungsbegründung:
“Mehr- oder Minderkosten werden nach den hierfür tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn abgerechnet. Bei der Ermittlung des veränderten Aufwandes nach den tatsächlichen Kosten ist die Differenz zwischen den hypothetischen Kosten, die ohne die Anordnung des Bestellers entstanden wären, und den Ist.Kosten, die aufgrund der Anordnung tatsächlich entstanden sind, zu bilden. Diese Differenz ist die Grundlage für die Vergütung für den geänderten Aufwand”
-> falls keine Einigung binnen 30 Tagen: Anspruchshöhe (Mehr- oder Minderkosten) nach tatsächlich erforderlichen Kosten u. angemessenen Zuschlägen für Allg. Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn
Tatsächlich erforderliche Kosten vs. tatsächlich entstandene Kosten
Billigster Sub = tatsächlich erforderliche Kosten
Tatsächlich erforderliche Kosten vor / nach Ausführung
Angemessene Zuschläge für AGK, WuG
BGK nach tatsächlich erforderliche Kosten, Abgrenzung BGK vs. AGK
keine Mehrkosten bei AN-Planung (notwendige Änderung)
Problematik geteilte Planungsverantwortung
Vergaberelevante Nachlässe / Kick-back-Verträge / Bonusverträge
AN kalkuliert unterdeckte Preise, falls zusätzliche Leistungen absehbar
§ 650 c BGB (Absatz 2): Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650 b Abs. 2 BGB
Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Abatz 1 entspricht.
-> AN verwendet hinterlegte Urkalkulation für Nachtrag
-> Vermutun: Urkalkulation = tatsächlich erforderliche Mehrkosten und angemessene Zuschläge für AGK, WuG
Vermutung ist durch AG widerlegbar (Nachweis?) Positionswiese oder titelweise Widerlegung oder als Ganzes?
Wahlrecht AN: “tatsächlich erforderliche Kosten” o. Urkalkulation
AG kann keine Verwendung der Urkalkulation verlangen
AN hat Wahlrecht kann für jeden Nachtrag neu “Nachtrag” je Nachtragsangebot oder je Nachtragsposition
Regelung fordert den AN zur Spekulation auf, tatsächlich erforderliche Kosten als Rückfallebene
sind abweichende vertragliche Regelungen zu § 650 c möglich?
Probleme für GU’s gegenüber NU’s bei Altverträgen
Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650 b Absatz 2 BGB
gilt das auch für die Berechnung bei Änderungsbegehren? § 650 b Abs. 1?
gleiche Vorgehensweise bei notwendigen und nicht notwendigen Anordnungen?
Vertragspreisniveau ohne Belag? (EKT, BGK, WuG)
“Tatsächlich erforderliche Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis u. Gewinn” oder “Urkalkulation”
Ermittlung der im Soll hypothetisch erforderlichen Kosten
“Tatsächlich erforderliche Kosten” vs. Mehrkosten
§ 650 c Abs 1: “Vermehrter oder verminderter Aufwand” nicht Kosten
§ 650 c Abs 2: “Vergütung für den Nachtrag”
Unterschied Aufwendungen und Kosten
Alle Kosten sind zugleich Aufwendungen, aber nicht jeder Aufwand zählt zu den Kosten
Aufwand zählt nur dann zu den Kosten, wenn 3 Bedingungen erfüllt sind:
Betriebsbezogenheit: Aufwand muss mit dem betrieblichen Leistungszweck verbunden sein
Periodenbezogenheit: Aufwand muss in der betrachteten Periode stattfinden
Ordnetlichkeit: Aufwand darf nicht durch ungewöhnliche Ereignisse gezeigt werden
Wenn nur eine Bedingung nicht erfüllt ist: Aufwand, keine Kosten
§ 650 c BGB Absatz 3: Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650 b ABs. 2 BGB
Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632 a BGB geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 % einer in einem Angebot nach § 650 b Absatz 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, wird die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werkes fällig. Zahlungen nach Satz 1, die die nach Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen. § 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 289 Satz 1 BGB gelten entsprechend.
->Ohne Einigung und ohne anderslautende Gerichtsentscheidung: AN kann 80 % der NA-Forderung in AZ aufnehmen
§ 650 c BGB “… einer in einem Angebot nach § 650 b Absatz 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung ansetzen..”
Was ist bei einer Anordnung des AG ohne Vorlage eines NA-LV
80% der angebotenen Mehrvergütung
restliche 20 % erst mit Abnahme fällig
Rückzahlungsansprüche: 9% über Basiszinssatz (§288 (2) BGB) bei Verbraucher als AG 5% über Basiszinssatz (§288 (2) BGB) (zzt. -0,88 % seit dem 01.07.2016)
Geänderte Leistung VOB/B - BGB Baubetriebliche Bewertung ergibt eine Aufwandserhöhung von 20 %
VOB/B vs. BGB
Forderung nach angemessenen Zuschlägen stellt keine eindeutige Regelung dar:
Abhängigkeit zu LV-STruktur etc. nicht geregelt
Kostencharakter der Kalkulation nicht klar im Gesetz abgebildet
Es fehlt der Hinweis auf eine konkrete Ausschreibung der BGK
Kein Hinweis auf BGK-Ausgleichsberechnung
Keine Regelung zum Vorbehalt zu Bauzeit und Kosten
Gemeinkosten der Baustelle umfassen diejenigen Kosten des einzelnen Bauvorhabens, die beim Betreiben der Baustelle anfallen und die nicht unmittelbar bei der Kalkulation einzelner Positionen des Leistungsverzeichnisses den Leistungen zugeordnet werden können. Diese Kosten fallen für mehrere oder alle Positionen an und sind daher über prozentuale Zuschläge in die Einheitspreise einzurechnen
Kostencharakter BGK
Prüfbarkeit von Nachträgen
Nachtrag muss prüffähig aufgestellt sein
§ 14 VOB/B regelt zu den Anforderungen an eine Abrechnung:
Die Rechnung muss übersichtlich und prüfbar aufgebaut sein
Bezeichnungen der Vertragsbestandteile müssen verwendet werden
Mengenberechnungen, Zeihnungen und andere Belege (z.B. gemeinsames Aufmaß, Liefer- und Wiegescheine etc.) sind beizufügen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind besonders zu kennzeichnen und getrennt abzurechnen
weitere prüfungsrelevante baubetriebliche Kriterien:
Gegenüberstellung des vertraglich geschuldeten Bau-Solls mit dem Bau-Ist
Anordnungen / Behinderungen / AG-seitig zu vertretende Störungen
Kausalitätsnachweis
Offenlegung der Kalkulation und Darlegung des Bezugs zum Bau-Soll
Ableitung Mehr- und Minderkosten differenziert nach Anspruchsgrundlage
Praxistipps für Nachtragsforderungen
frühestmöglicher Hinweis auf Leistungsänderungen und Leistungsstörungen
Hinterlegung einer aussagekräftigen Urkalkulation
Regelung, wie mit Sub-Nachträgen umzugehen ist
Behinderungsanzeige mit Hinweis auf Folgen unverzüglich schriftlich an AG. Wichtig: Abmeldung einer Behinderung ebenfalls unverzüglich schriftlich.
Bei Sach-Nachträgen Vorbehalte bzgl. Bauzeitverlängerung und Mehrkosten formulieren Bauzeitnachtrag am Ende der Bauzeit abschließend aufstellen.
Nachträge schlüssig und prüfbar vortragen (Basis: Vertragspreisniveau).
Lohn- und Stoffpreissteigerungen beim BZ-Nachtrag nur für die verschobenen Leistungsanteile.
Verhandlung von Nachträgen möglichst frühzeitig auf sachlichem Niveau.
VOB geht vom Kooperationswillen beider Parteien aus. Die Nachtragsleistung muss nicht zwingend vor der Ausführung beauftragt und preislich festgelegt werden.
Können sich die Parteien nicht einigen, muss der Nachtragsanspruch von einer Schiedsstelle, einem Schiedsgericht oder einem ordentlichen Gericht bestimmt werden.
Besser: die Parteien zeigen sich in der Verhandlung kompromissbereit.
Leistungsfeststellung und Abrechnung
Leistungsfeststellung = Ermittlung der tatsächlich geleisteten Mengen und die Zuordnung dieser Mengen zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses
Leistungsfeststellung unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 VOB/B:
Abrechnungszeichnungen
Örtliches Aufmaß
Leistungsfeststellung durch selständiges Beweisverfahren
Leistungsfeststellung durch Beweissicherungsgutachten
In Anlehnung an § 14 Abs. 2 VOB/B sollte ein möglichst gemeinsames Aufmaß angestrebt werden. Hierbei u. a. erforderlich:
Bezeichnung des Bauvorhabens, Datum, Unterschrift
Anwesende Vertreter von AG und AN
Exakte Bezeichnung der aufzumessenden Leistung
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
Anforderungen an die Abrechnung gem. § 14 VOB/B
Die Rechnung muss prüfbar aufgebaut sein
Die Rechnung muss üersichtlich aufgebaut sein
Bei der Rechnung muss die Reihenfolge des LV’s eingehalten sein
Bei der Rechnung müssen die Bezeichnungen der Vertragsbestandteile verwendet werden
Die Rechnung muss Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege (z. B. gemeinsame Aufmaße, Lieferscheine, Wiegescheine) zum Nachweis von Art und Umfang der erbrachten Leistung begefügt werden.
Bei der Rechnung sind Änderung und Ergänzungen des Vertrages besonders kenntlich zu machen
Bei der Rechnung sind Änderungen und Ergänzungen des Vertrages auf Verlangen getrennt abzurechnen
Anforderungen an die Abrechnung aus baubetrieblicher Sicht
Es muss möglich sein, die Mengenermittlung auf Basis der zugrunde liegenden Abrechnungszeichnungen eindeutig nachzuvollziehen, ohne dass hierfür gesonderte Ermittlungen oder Berechnungen erforderlich wären
Die Abrechnungsunterlagen sind fortlaufend und eindeutig zu nummerieren und in den einzelnen Abrechnungsunterlagen ist auf die Nummerierung abzustellen, damit jeweils eine eindeutige Zuordnung möglich ist
Insbesondere muss aus der Messurkunde, d. h. dem Mengenermittlungsblatt eindeutig hervorgehen, welche Zeichnungen bzw. Aufmaßblätter zugehörig sind
Nach Möglichkeit sollte prinzipiell ein schematisierter, gleichgearteter Berechnungsvorgang für alle Positionen gewählt werden. So sollten beispielsweise zunächst immer alle horizontalen Maße und dann alle vertikalen Maße und Mengen ermittelt werden
Zur Erleichterung der Nachvollziehbarkeit sollten Stichworte zur Erläuterung mit aufgenommen werden, beispielsweise bei einer größeren Decke die Bezeichnungen der einzelnen Unterzüge oder Deckenfelder unter Bezugnahme auf die Bauwerksachsen
Der Berechnung sind die zugrunde gelegten Belege und Ermittlungen im Original beizufügen
Wird die Summe einzelner Messergebnisse aus dem örtlichen Aufmaß oder aus den Abrechnungszeichnungen für die Weiterermittlung verwandt, so ist die Summenbildung entweder in der Mengenermittlung oder aber zusätzlich zu den Einzelmaßen im Aufmaßblatt oder der Abrechnungszeichnung vorzunehmen.
Ursachen für Bauablaufstörungen
unklarer, unvollständiger Vertrag
geänderte und zusätzl. Leistungen
emot. Kommunikation u. fehl. Qualifikation
fehlende, schlechte Projektsteuerung
Anordnungen, Behinderungen
mangelhafte Ausführung
verspätete Übergabe, fehlerhafte baubegleit. Planung
Einflüsse - Verursachergruppen
Auftraggeberseitig verursachte Einflüsse - bzw. die seines Erfüllungsgehilfen
§ 2 Abs. 3 VOB/B - Mehrmenge, Mindermenge
§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B i.V. mit § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B
§ 3 Abs. 1 VOB/B - nötige Unterlagen
§ 3 Abs. 2 VOB/B - Abstecken der Hauptachsen, Grenzen, Höhenfestpunkte
§ 3 Abs. 3 VOB/B - Geländeaufnahmen, Absteckungen
§ 3 Abs. 4 VOB/B - Zeichnungen, Berechnungen
§ 4 Abs. 1 VOB/B - öffentlich-rechtliche Genehmigungen
Auftragnehmerseitig verursachte Einflüsse
§ 4 Abs. 7 VOB/B mangelhafte oder vertragswidrige Leistungen
§ 5 VOB/B ungenügende Organisation oder Kapazitätsereitstellung
Einflüsse infolge äußerer Einwirkungen
Streik, Aussperrung, höhere Gewalt
Hauptursachen für gestörte Bauabläufe (AG Sphäre)
verspätete Planübergabe
späte Bauherrenentscheidungen
nicht koordinierte Planung im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung
Risiken aus dem Baugrund
Risiken beim Bauen im Bestand
Hauptursachen für gestörte Bauabläufe (AN Sphäre)
ungenügende Arbeitsvorbereitung
fehlende Leistungsbereitschaft
zu geringe Anzahl Produktionsfaktoren (AK, Geräte, etc.)
fehlende Leistungsfähigkeit der engesetzten Geräte (Rammen, Gleisstopfer etc.)
mangelhafte Leistungserbringung
Bauzeitliche Folgen
Ausführungsbehinderung während der Umplanungszeiten
vorgesehene Ausführungszeiträume nicht ausreichend
ggf. zusätzliche Vollsperrungen zur Umsetzung der Leistungen erforderlich
Verschiebung der Leistung ungünstige Jahreszeiten (z. B. Beschichtungsarbeiten)
unterbrochene Ausführung ehemals zusammenhängender Leistungen
Verlust des Einarbeitungseffekts
häufiges Umsetzen des Arbeitsplatzes
Änderung der optimalen Abschnittsgröße
Änderung der Transportwege
nicht optimale Kolonnenbesetzung
nicht kontinuierlicher Arbeitsfluss
zusätzliche Warte- und Informationszeiten
Stilllegung und Wiederaufnahme der Arbeiten
Folgende Mehrkosten - aber auch Minderkosten - können dabei in Betracht kommen:
Mehraufwand aufgrund von Erschwernissen und Arbeitsbehinderungen
Änderungen an der Personal- und Gerätebereitstellung
Produktivitätsverluste, Ineffizienzen
Stillstandskosten
Materialänderungen
Schnittstellenproblematik insbesondere in folgenden Bereichen
aufgeteilte Planungsverantwortung
Wechsel / Übernahme der Planungsverantwortung
Koordinierung der Planer und der übrigen Gewerke
Terminliche Mitwirkungen des AG, der Planer und Dritter
Leistungsabgrenzung (Grenzen des Vertragsumfangs und der Leistungsbeschreibung)
Rgelungen zur Ausführung
Klare Definition der Schnittstellen bei der Planungserstellung
BIM als Lösungsmodell
Terminplanung - Vorgehensweise
Festlegung der Bauart sowie der erforderlichen Hilfsmittel
sinnvolle Gliederung des Gesamtablaufes in Terminplantätigkeiten
Ermittlung der anfallenden Mengen aus Leistungsverzeichnis bzw. Planunterlagen
Ermittlung von Tätigkeitsdauern durch Erstellung eines Arbeitsverzeichnisses d. h. Ermittlung der voraussichtlichen Ausführungsdauer der betrachteten Tätigkeiten aus den kalkulierten Stunden für die festgelegten Terminplantätigkeiten sowie der voraussichtlich günstigsten Anzahl von Arbeitskräften bzw. Geräten
Ermittlung und Berücksichtigung der technologischen Abhängigkeiten (z.B. erst Fundament, dann Pfeiler, dann Überbau)
Festlegung der kapazitiven Abhängigkeiten (z.B. Anzahl Geräte, Schalungssätze, Kolonnen)
Implementierung in eine der drei verschiedenen Typen von Bauzeitplänen
Balkenplan
Zeit-Wege-Diagramm
Netzplan
Iterativer Vorgang unter Berücksichtigung der vertraglichen Bauzeit
Detaillierungsgrad von Terminplänen
Terminplanung - Vorgangsbeziehungen
Anforderungen an den Terminplan
er muss glaubhaft sein
er muss aussagekräftig sein
Der Terminplan sollte vollständig sein
Der Terminplan sollte rechenbar sein
Der Terminplan sollte verbindlich sein
Aufbau eines Bauzeitnachtrages
Begründung
Begründung des Bauzeitnachtrages
Definition des Bau-Solls
Gegenüberstellung Bau-Soll mit Bau-Ist
Erläuterung der Abweichung vom Soll-Zustand
Nachweisführung über die vom AG zu vertretenden Änderungen, Anordnungen und Störungen etc. (Einflüsse einschl. zeitlicher Auswirkung)
Beschreibung der Erschwernisse und Mehrkosten differenziert in die jeweiligen Anspruchsgrundlagen
Sofern Auswirkungen auf die Bauzeit nichz enthalten sind, ist ein ausdrücklicher Vorbehalt erforderlich
Kostenbewertung des Bauzeitnachtrages
Basis: Preisbestandteile der Urkalkulation
Grundsätzliche Fragestellung bei Anspruchsgrundlage § 2 Abs. 5 VOB/B
-> Wie hätte der Unternehmer seine Preise gebildet, wenn ihm die preisändernden Umstände bereits bei der Angebotsbearbeitung bekannt gewesen wären?
Wenn keine Urkalkulation hinterlegt wird, ist es ratsam, die wesentlichen Preisbestandteile der Kalkulation festzuschreiben:
Bei Schadensersatzansprüchen ist die Offenlegung der Ist-Kosten erforderlich
Wenn in der Urkalkulation vergleichbare Werte fehlen, wird eine vorkalkulative Ermittlung des Wertes auf Basis der Urkalkulation erforderlich
Kalkulation des Bauzeitnachtrages - Aufbau
VOB geht vom Kooperationswillen beider Parteien aus
Die Nachtragsleistung muss nicht zwingend vor der Ausführung beauftragt und preislich festgelegt werden
Besser: die Parteien zeigen sich in der Verhandlung kompromissbereit
Regelungen der VOB
Anforderungen an die Dokumentation
Die Dokumentation sollte systematisch aufgebaut sein
Die Dokumentation sollte nachprüfbar und glaubwürdig sein
Die Dokumentation sollte umfänglich, detailliert und aussagekräftig sein
Die Dokumentation sollte zeitnah erfolgen
Die Dokumentation sollte (möglichst) gemeinsam erfolgen
Dokumentationsmittel
Bautagebuch
Betoniertagebuch
Schriftwechsel (Behinderungsanzeige, Mehrkostenanmeldung, Besprechungsprotokolle)
Planeingangsliste
Erfassung von Wetterdaten
Aufmaßprotokolle
Bautagebuch-Inhalte
Äußere Umstände: Witterungsdaten, Wasserstände usw.
Eingesetzte Kapazitäten: Arbeitskräfte, Führungspersonal, Geräte, zusätzliche Baustelleneinrichtung, eingesetzte Subunternehmer
Arbeitszeiten, Schichten
Ausfallzeiten, getrennt nach Ursachen (selbstverschuldet, witterungsbedingt, fremdverschuldet)
Angaben wesentlicher Tätigkeiten bzw. Fertigstellungstermine für genau bezeichnete Arbeitsabschnitte (insbesondere Betoniertermine usw.). Dabei ist auf Vergleichbarkeit mit dem Terminplan zu achten
Feststellungen und Anordnungen, die auf der Baustelle zur Baudurchführung sowie zur Handhabung des Bauvertrages getroffen wurden
Eintragung von Einflüssen, die den Bauablauf gestört haben (verspäteter Planeingang, nicht rechtzeitig getroffene Entscheidungen, nicht erwartete Behinderungen aus Boden- und Grundwasserverhältnissen, Rammhindernisse usw.)
Planeingangsbuch als separate Liste in Ergänzung zum Bautagebuch
Grundsatz: Schriftwechsel immer so führen, dass ein Dritter später noch eine Chance hat, die Zusammenhänge nachzuvollziehen
Ankündigung von Mehrkosten
Anmeldung von Behinderungen, Abmeldung
Anmeldung einer Bauzeitverlängerung
Bedenken gegen die geplante Art der Ausführung
Behinderungsanzeigen (Voraussetzungen und Inhalt)
Voraussetzungen:
Tatsächliches Vorliegen einer Behinderung und
unverzügliche schriftliche Anzeige gegenüber dem AG oder
offenkundige Kenntnis des Auftraggebers über die Tatsache und deren hindernde Wirkung (§ 6 Abs. 1 VOB/B)
Eine Behinderungsanzeige hat folgende Informationen zu enthalten:
alle Tatsachen, aus denen sich die Gründe der Behinderung für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit ergeben und
Angaben, welche Arbeiten von der Behinderung betroffen sind und
wann diese Arbeiten nach dem Bauablauf hätten ausgeführt werden sollen und
welche Folgen es hat, dass die betroffenen Arbeiten zum Zeitpunkt der Behinderung nicht ausgeführt werden können und
ab wann und voraussichtlich wie lange die Behinderung dauern wird
Beleg zur Leistungsbereitschaft
Übereinstimmungskontrolle: Übereinstimmung der Ausführungspläne mit den Vertragsplänen
Freigabekontrolle: Tatsächliche Freigabe durch AG, Festlegung eindeutiger Kriterien, wann Freigabe erteilt
Sofortige Inhaltskontrolle: Plan tatsächlich ausführungsreif?
Fortlaufende Inhaltskontrolle: Änderungen zwischen Plänen unterschiedlicher Indizes, Information an AG
Foto- und Videodokumentation, wie?
Bildausschnitt so wählen, dass auch Auswirkungen auf andere Positionen deutlich werden
Metermaß als Maßstab
Verwendung digitaler Geräte mit EDV-gestützter chronologischer Archivierung
Ausreichende Beschriftung z. B. Zeitpunkt, Ort (Geschoss, Bauteil, Achse), Blickrichtung
Kommentierung des dargestellten Zustandes
Hinweise auf Sachverhalte, die nicht auf dem Bild erkennbar sind
Beweislast Grundsatz:
Wer eine geänderte/zusätzliche Vergütung aus Bauzeit fordert, trägt die Darlegungs- und Beweislast
Gilt für
die Anspruchsbegründung (Nachweis der Soll-Ist Abweichung dem Grunde nach)
die Vergütungsermittlung auf Basis des Vertragspreisniveuas
AN -> Nachweispflichtig für Mehrvergütungsansprüche
AG -> Nachweispflichtig für Mindervergütungen
Ausschreibungsunterlagen des AG definieren
welches Bauwerk
unter welchen Randbedingungen
in welcher Bauzeit
Auf dieser Basis erfolgt die Kalkulation des Unternehmers mit dem Ziel, die Produktionsfaktoren
Arbeitskräfte
Geräte
Material
möglichst wirtschaftlich zum Einsatz zu bringen
u. a. REFA-Verband: Arbeitsstudium
Arbeitsstudium Ziel und Aufgabe
Das Arbeitsstudium besteht in der Anwendung von Methoden und Erfahrungen zur Untersuchung und Gestaltung von Arbeitssystemen mit dem Ziel,
die Arbeit - unter Beachtung der Leistungsfähigkeit und der Bedürfnisse des Menschen - zu verbessern sowie
die Wirtschaftlichkeit
Hierzu Zerlegung des Gesamtbauablaufs in Makroablaufschritte - Positionen des LV
Arbeitssysteme
Arbeitssysteme dienen der Erfüllung von Aurbeitsaufgaben; hierbei wirken Mensch und Betriebsmittel mit der Eingabe unter Umweltbedingungen zusammen
-> Optimaler Einsatz im Bereich der Normalleistung
Definition der Normalleistung
Unter Normalleistung nach REFA wird eine Bewegungsausführung verstanden, die dem Beobachter hinsichtlich der Einzelbewegungen, der Bewegungsfolge und ihrer Koordinierung besonders harmonisch, natürlich und ausgeglichen erscheint. Sie kann erfahrungsgemäß von jedem in erforderlichem Maße geeigneten, geübten und voll eingearbeiteteten Arbeiter auf die Dauer und im Mittel der Schichtzeit erbracht werden, sofern er die für die persönlichen Bedürfnisse gegebenenfalls auch für die Erholung vorgegebenen Zeiten einhält und die freie Entfaltung seiner Fähigkeiten nicht behindert wird.
Siehe auch Definition Rahmentarifvertrag für Leistungslohn:
Normalleistung ist die menschliche Leistung, die von jedem ausreichend geeigneten Arbeitnehmer nach Einarbeitung und voller Übung ohne Gesundheitsschädigung auf die Dauer erreicht und erwartet werden kann, wenn er die in der Vorgabezeit enthaltenen richtigen, persönlichen Verteil- und Erholzeiten einhält.
Was ist die optimale Leistung - Normleistung
Ablaufgliederung bezogen auf den Menschen
Ablaufgliederung bezogen auf das Betriebsmittel
Gliederung der Zeit je Einheit des Menschen
Datenermittlung - Zeitaufnahme / Multimomentmethode
Ursachen von Produktivitätsverlusten
Verschiebung in ungünstige Jahreszeit
Verlust des Einarbeitungseffektes
unterbrochene Ausführung einer ursprünglich zusammenhängenden Tätigkeit
Änderungen der Transportwege
zusätzli. Warte- und Informationszeiten
Leerlaufzeiten
Stilllegung und Wiederaufnahme der Arbeit
Beschleunigungsmaßnahmen
Erhöhung der Verteilzeiten
Darstellung Produktivitätsverlust
Schematische Darstellung Einarbeitungseffekt
Auswirkung einer Arbeitsunterbrechung auf den Verlauf einer Einarbeitungskurve
Einarbeitungseffekt
Leistungsverlust durch Kolonnenverstärkung
Grafik
Tabelle
Produktivitätsverluste aus Überstunden
Einflüsse - Primär- und Sekundärverzögerungen
gestörter Bauablauf - Produktivitätsverluste
Produktivitätsverluste bei Beschleunigung
und Beispiele
unterbrochene Ausführung einer ursprünglich zusammenhängenden Arbeit
nicht optimale Kolonnenzusammensetzung
Motivationsverlust
Bauzeitnachträge nach § 2 Abs. 5 + 6 VOB/B
für die geänderte Leistung ist anhand einer kalkulativen Kostenermittlung, unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten, auf Basis der Urkalkulation ein neuer Preis zu bilden.
Hierbei sind Kosten aus einer Verlängerung der Bauzeit oder aus Bauablaufstörungen zu berücksichtigen, die durch eine Leistungsänderung oder eine Anordnung ausgelöst wurden
Hierbei sind auch die Änderungen bei den Gemeinkosten der Baustelle zu berücksichtigen
Basis für den Bauzeitverlängerungsanspruch bildet das sich rechnerisch im störungsmodifizierten SOLL-Bauablaufplan ergebende Bauzeitende
Bauzeitnachträge nach § 6 Abs. 6 VOB/B
unverzüglich schriftliche Behinderungsanzeige erforderlich
unterlässt der AN dies, hat er nur Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem AG sowohl die Tatsache der hindernden Umstände als auch deren hindernde Wirkung bekannt war
Ersatz des nachweislichen Schadens: Differenz zwischen dem behinderungsbedingten Ist-Aufwand und dem zwangsläufig hypothetischen Soll-Aufwand ohne Behinderungen. Die Ist-Kosten sind konkret nachzuweisen
zeitnahe Dokumentation zwingend erforderlich
Bauzeitnachträge nach § 642 BGB
nach dem BGH-Urteil vom 21.10.1999 ist § 642 BGB als Anspruchsgrundlage neben § 6 Abs. 6 VOB/B anwendbar
Der AG kann für den Nachfolgeunternehmer aus § 642 BGB haften, wenn er durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werkes erforderlichen und ihm obliegenden Mitwirkungshandlung in Verzug der Annahme kommt
es bedarf einer Behinderungsanzeige gemäß § 6.1 VOB/B, um den AG in Annahmeverzug zu versetzen
Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Dauer des Verzuges, der Höhe der vereinbarten Vergütung und dem, was der Unternehmer infolge des Verzuges an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. NEU: einschl. Wagnis und Gewinn; Begrenzung auf Dauer des Verzugs, vergrämter Umsatz, Nachweis unnütz vorgehaltener Produktionsfaktoren
Bauzeitnachträge - Entschädigungsanspruch § 642 BGB
Wagnis und Gewinn sind mit zu berücksichtigen
(OLG München, 22.10.2014)
Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB sind nur für den Zeitraum des Annahmeverzuges zu ermitteln
(BGH Urteil vom 26.10.2017)
aus baubetrieblicher Sicht entstehen auch die Kosten für Preissteigerungen (Material, Lohn, etc.) im Zeitraum des Annahmeverzugs
Sekundärverzögerungen werden nicht berücksichtigt
Urteil berücksichtigt nicht die Historie bis zum Urteil aus 1999
Vertragsauflösung über § 643 BGB widerspricht dem Kooperationsgedanken des BGH (Ziel: Werkerfolg)
Einfluss - mögliche Anspruchsgrundlagen
Gegenüberstellung Anspruchsgrundlagen
Gestörter Bauablauf
und Kernaussagen
Soweit die Behinderung darin besteht, dass bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb darzulegen und nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte.*)
Dagegen sind weitere Folgen der konkreten Behinderung nach § 287 ZPO zu beurteilen, soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden zuzuordnen sind. Es unterliegt deshalb der einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinderung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlussgewerke verzögert haben.*)
Wird eine auf § 6 Abs. 6 VOB/B gestützte Klage als unschlüssig abgewiesen, so muss sich aus den Entscheidungsgründen nachvollziehbar ergeben, warum der Sachvortrag die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm nicht erfüllt.*)
Ein zur Untermauerung des Anspruchs aus § 6 Abs. 6 VOB/B vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag und deshalb vom Tatrichter vollständig zu berücksichtigen und zu würdigen.*)
Bei einer Anspruchsgrundlage gem. § 6 Abs. 6 VOB/B
1. Konkreter, einzelfallbezogener Vortrag der Pflichtverletzung
2. Konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Behinderungen; eine aussagekräftige Dokumentation ist dem AN zumutbar.
3. Pflichtverletzung und tatsächliche Behinderung einschl. Dauer und Umfang müssen nachgewiesen werden (Ursache und Wirkung).
4. Für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Behinderungsschaden ist voller Beweis gem. § 286 ZPO erforderlich.
5. Für die haftungsausfüllende Kausalität (z. B. Folgen der Behinderung im Bauablauf, Produktivitätsverluste, Höhe des Schadens) besteht die Möglichkeit einer Schätzung gemäß § 287 ZPO
Bauzeitnachträge - Dispositionsfreiheit - AN Verzug
Grundsatz
AN schuldet Werkerfolg unter Berücksichtigung der Vertragsfristen / vertragliche Einzelfristen
in den hierzu korrespondierenden Ausführungszeiträumen obliegt es der unternehmerischen Dispositionsfreiheit, den Bauablauf zu gestalten
So sind sogar betriebsbedingte Unterbrechungen denkbar, ohne dass ein AN-Verzug entsteht:
anderer Kurzzeitauftrag
Betriebsurlaub
Gerätedisposition
Anpassung tägliche Arbeitszeit und Ressourceneinsatz
-> Nachweis der Leistungsereitschaft obliegt dem AN!
Solange Vertragsfristen eingehalten werden -> kein AN-Verzug
Hieraus ergibt sich für den gestärten Bauablauf:
Maßstab für Verzug sind Vertragsfristen / vertragliche Einzelfristen
nicht automatisch AN-Verzug, wenn EInzelvorgangsdauern des Terminplans überschritten werden
Kein AN-Verzug / Pufferbewertung vorgangsbezogen, sondern auf Ebene der Vertragsfristen. Dies bedeutet ansonsten eine Einschränkung der Dispositionsfreiheit
keine automatische Umstellung und Anpassung des Terminplans
Grundsatz: Fortschreibung vertraglicher Bauablaufplan. So ist die Baustelle auch disponiert! (Kooperationsgedanke, Hinweispflicht)
Bauzeitnachträge Anordnungsrecht Vergleich VOB/B - BGB
Bauzeitnachträge - Anordnungsrecht - BGB Fragestellungen
Bei Änderungen mit bauzeitlichen Auswirkungen müsste der AG für die Bauzeitverlängerung entsprechende Positionen vorsehen?
BGK als Bestandteil der tatsächlich erforderlichen Kosten?
Umgang mit entsprechendem Vorbehalt für Bauzeit und Kosten?
Abgrenzung überholende Kausalitäten?
Bei BGK im Zuschlag - Regelung zur BGK-Ausgleichsberechnung
Bauzeitnachträge - Anordnungsrecht - Beschleunigung
VOB/B: bei zumutbarer Beschleunigung Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B, die adäquat-kausal auf die konkrete Anordnung zurückgehen
im BGB: ist “ zumutbar” gleichbedeutend mit erforderlich, oder freie Anordnung?
Bauzeitnachträge - Bauzeit aus Mehrmengen
VOB/B: Kosten aus Bauzeitverlängerung infolge von Mengenerhöhung sind vergütungsfähig
im BGB: bei Mehr- /Mindermengen liegt kein Änderungsegehren vor? Vergütung der Bauzeitverlängerung auf Grundlage § 313 BGB?
Ermittlung auf Basis der Urkalkulation
Entschädigungsanspruch nur für die Dauer des Verzugs
keine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich
Maßstab:
Dauer des Annahmeverzugs
Höhe der vereinbarten Vergütung
Abzug infolge des Verzugs ersparter Aufwendungen und anderweiten Erwerbs
Rechtsnatur:
kein Schadensersatz
keine (vertragliche) Vergütung
auch keine Mehrvergütung
Leistungspflicht AN unverändert (auch zeitlich)
keine rechtsgeschäftliche Anordnung AG
keine Störung des vertraglichen Äquivalenzgefüges
Ergo: Entschädigung = Anspruch eigener Art
->Obliegenheitsverpflichtungen als hauptvertragliche Verpflichtung vereinbaren, Geltendmachung von Schadensersatz oder: Vereinbarung einheitliches Bewertungsmuster für Bauzeitverlängerungen
Baustellengemeinkosten VOB/B - BGB
Kein Nachtrag zum Nachtrag
Wird ein Nachtrag vereinbart, kann ein Auftraggeber davon ausgehen, dass die hierin enthaltene Vergütungsregelung abschließend ist.
-> Baubetrieblicher Lösungsansatz (VOB/B-Vertrag): Formulierung eines Vorbehalts bzgl. Bauzeit und hieraus sich ergebender Kosten
Änderung des Bauentwurfs durch Pläne
Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB
Grundsätze
Entschädigung nur bei Stillstand / nutzloser Vorhaltung
Ausnahme: Produktionsmittel, die typischerweise nicht leistungsspezifisch sind und typischerweise für die Gesamtdauer der Baustelle vorgehalten werden (BE-Leistungen)
keine Entschädigung für störungsbedingte Verminderung der Produktivität
Entschädigung nur für die nutzlos vorgehaltenen Produktionsmittel in den Zeiträumen, in denen die Vertragsleistung nicht ausgeführt werden konnte
Das sind
Wechselzeiten
Rüstzeiten
Orientierung-/Einarbeitungszeiten
Zusammenfassung - Lösungsansätze
abgeschlossene, schlüssige Planung, Bauherrendiszilpin; Grundsatz: Gleichzeitiges Planen und Bauen wird immer teuer!
realisierbare Zeitansätze für die Ausführung (zum Vertragszeitpunkt zu aktualisieren)
klare vertragliche Regelungen, keine Verwischung klarer Risikozuteilung
saubere, schlanke Struktur der Projektbeteiligten (AG / Planung / Unternehmer) mit konkreter Kompetenzzuweisung
Pflege eines verbindlichen, aussagekräftigen, ressourcenbasierten Terminplans
zeitnahe gemeinsame Klärung von Problempunkten auf sachlicher Ebene
bereits zum Vertragszeitpunkt Regelungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung vereinbaren
wer baut, ohne zu wissen, was er eigentlich will, dem helfen auch neue Vertragsformen nicht: Dann können wir Kosten und Zeit beim Bauen in den Griff bekommen!
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