Wo sind rentenrechtliche Zeiten geregelt?
§54 I Nr.1 SGB VI
Was sind Beitragszeiten für Zeiten?
Zeiten für die…
Nach Bundesrecht
Oder früheren reichsgesetzlichen Vorschriften im Gebiet des ehemalig Deutschen Reiches (Ehemalig DDR + ehemalige Ostgebiete bis 08.05.1945)
Wirksame Beiträge: Pflichtbeiträge und Freiwillige Beiträge
gezahlt wurden.
Wie lief das Markenklebeverfahren ab?
Lohn wurde an Arbeiter/Angestellte ausgezahlt ohne Abzug der Sozialversicherung
Marken wurden bei der Post gekauft
Beitragszahlern wurden in eine Versicherungskarte geklebt (idR Platz für 12 Monate (ArV), bzw. 24 Monate (AnV)
4. Versicherungskarte wurde an die Landesversicherungsanstalt gegeben, dort aufgerechnet und im Kartenarchiv abgelegt
Versicherter erhielt eine Aufrechnungsbescheinigung
Wie läuft das Lohnabzugsverfahren ab?
Beitragsanteil des Versicherten wird vom Lohn durch den Arbeitgeber einbehalten
Zahlung der Beiträge (Versichertenanteil + Arbeitgeberanteil) zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung (Gesamtsozialversicherungsbeitrag) durch den AG an die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle)
Verteilung und Weiterleitung der Beiträge durch die Krankenkasse an die beteiligten Institutionen (Rentenversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit)
Wer zahlt die Beiträge direkt an die RV?
Versicherungspflichtige Beiträge seit 01.01.1962
Antragspflichtversicherte Selbstständige seit 19.10.1972
Sonstige kraft versicherungspflichtige Selbstständige seit 01.01.1977
Freiwillig Versicherte seit 01.01.1977
Höherversicherte vom 01.01.1977 bis 31.12.1997
Wer hat für die Übermittlung der Meldedaten an den Rentenversicherungsträger Sorge zu tragen?
Der Leistungsträger muss die Meldedaten übermitteln und muss dem Versicherten einen Beitragsnachweis ausstellen.
Wann gelten Beiträge als gezahlt, obwohl sie tatsächlich nicht gezahlt worden sind (Beitragsfiktion)?
Seit 01.01.1992 Rentenversicherungsbeiträge aus Übergangsgeld, wenn ein Rentenversicherungsträger die Rehabilitationsmaßnahme gewährt (§176 III SGB VI)
Seit 01.01.1996 Rentenversicherungsbeiträge für die Beschäftigten eines Rentenversicherungsträgers (§28e I SGB VI)
Seit 01.01.1996 Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen, soweit ein Rentenversicherungsträger Festsetzungsstelle für die Beihilfe ist (§170 I Nr.6 SGB VI)
Rentenversicherungsbeiträge für KEZ bis zum 31.05.1999. Für Zeiten ab 01.06.1999 zahlt der Bund pauschale Abgeltungen (§177 SGB VI)
Seit 01.01.2002 Rentenversicherungsbeiträge für verbeamtete Beschäftigte eines Rentenversicherungsträgers, die nachversichert werden (§185 I S.3 SGB VI
Beiträge nach §187a SGB zum Ausgleich von Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für Beschäftigte eines Rentenversicherungsträgers
Wann spricht man von einer wirksamen Beitragszahlung und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Wenn Beiträge zu Recht gezahlt wurden:
Zulässig (berechtigt sein, um Beiträge zu zahlen), ordnungsgemäß (Höhe, richtiger Träger => Zuständigkeit), fristgerecht (Frist)
Wo ist geregelt, dass zu Unrecht gezahlte Beiträge durch Zeitablauf zu wirksam entrichteten Beiträgen werden?
§286 III SGB VI
Wann wird vermutet, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag wirksam gezahlt worden ist?
Wo ist das geregelt?
Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der RV ordnungsgemäß gemeldet worden sind.
§199 SGB VI
Welcher Paragraph ist für Zeiten im Beitrittsgebiet zu beachten?
§286c SGB VI
Wo ist die Vertrauensschutzwirkung von Eintragungen in Versicherungskarten geregelt?
§286 II, III und VII SGB VI
Wie wird nachgewiesen, dass Beiträge gezahlt worden sind?
Durch Meldungen im Meldeverfahren oder durch sonstige amtliche Unterlagen. Es genügt unter Umständen die Glaubhaftmachung (vgl. §§203 I, 286 V, 286a, 286b SGB VI)
Bis zu welcher Höhe ist die Zahlung von Beiträgen zulässig?
Bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2022: 84600 Euro, bzw. Ost: 81000 Euro).
Was sind Pflichtbeiträge im Einzelnen und wo sind sie geregelt?
Zeiten nach den §§1-4 SGB VI
Zeiten nach §230 VIII SGB VI
Sozialleistungsbezug in bestimmten Zeiten vor 01.01.1984 (§247 II SGB VI i. V. m. §1227 I S.1 Nr.10 RVO/§2 I Nr.12 AVG, §247 II SGB VI i. V. m. §1227 I S.1 Nr. 8a Buchstabe a RVO)
Sozialleistungsbezug ab 01.01.1984 (§247 I S.2 SGB VI, §247 I S.1 SGB VI)
Sonstige Zeiten (§247 IIa SGB VI, §248 SGB VI, §248 III SGB VI, §248 I SGB VI)
Seit wann gilt das SGB VI?
01.01.1992
Was ist die maßgebliche Vorschrift zur Bestimmung von Beitragszeiten?
§55 SGB VI
Gemäß welchem Paragraphen ist die Vorschrift grundsätzlich auch auf Sachverhalte vor dem 01.01.1992 anzuwenden?
§300 SGB VI
Was ist die nötige Übergangsvorschrift für Sachverhalte, die nicht in der Reichsversicherungsverordnung (RVO) zu Beitragszeiten führte?
§247 SGB VI
Was waren Beiträge für Anrechnungszeiten?
…
Was ist für die Wirkung der Beitragszahlung entscheidend?
Wer die Beiträge für Ausfallzeiten getragen hat.
Welche Anrechnungszeiten werden erfasst?
AZ, für die Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte zumindest teilweise mitgetragen hat (Beitragszeiten).
Wie werden Zeiten genannten bei denen der Leistungsträger an der Zahlung der Beiträge beteiligt war?
Pflichtbeitragszeiten.
Wer hat im Falle des Bezugs von Krankengeld oder Verletztengeld die Beiträge getragen?
Für welchen zeitlichen Umfang war eine solche Beitragszahlung möglich?
Leistungsträger und Leistungsempfänger je zur Hälfte.
Somit können hier Pflichtbeitragszeiten und AZ (§252 II SGB VI) anerkannt werden.
18 KM.
Wer hat die Beiträge im Falle des Bezugs von Leistungen durch die Bundesanstalt für Arbeit getragen? Wurden in diesem Falle Beitragszeiten anerkannt?
Der Leistungsträger hat die Beiträge allein gezahlt.
Nein, es wurden keine Beitragszeiten anerkannt.
Ist eine gleichzeitige Berücksichtigung von BZ bzw. von Pfl. BZ nach §247 I SGB VI als AZ möglich?
Ja, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen.
Wo ist die Anerkennung fiktiver Pfl. BZ geregelt? Was setzt sie voraus?
§247 IIa SGB VI
Lehre oder sonstige Berufsausbildung,
Im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses,
Für das grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden hat,
Während der Zeit vom 01.06.1945 bis zum 30.06.1965 absolviert wurde,
Ohne, dass hierfür tatsächlich Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Welche Zeiten sind nach §247 III SGB VI grundsätzlich BZ?
Zeiten für die nach 01.01.1924 nach Reichsrecht Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass es sich gem. §247 III S.2 SGB VI vor dem 01.01.1924 und BZ handelt?
Ab 01.01.1924
Nach Reichsrcht
Pflicht- oder freiwillige Beiträge
Wo ist die Gleichstellung und Zuordnung von BZ im Beitrittsgebiet, von BZ nach Berliner Recht und von saarländischen BZ mit den BZ nach Bundesrecht geregelt?
§248 SGB VI ist neben §247 SGB VI eine Sonderregelung zu §55 SGB VI.
Warum war es notwendig eine Sondervorschrift zur Anerkennung von BZ zu schaffen?
Da in den ehemaligen DDR Gebieten sonst aufgrund des Territorialitätsgebiet deutsches Recht keine Anwendung findet und zurückgelegte Zeiten einer Beschäftigung rentenrechtlich nicht berücksichtigt hätten werden können.
Sind Zeiten ab dem 08.05.1945 BZ?
Ja, wenn mehr als 3 Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet wurden.
Wo ist der gesetzliche Wehr- und Zivildienst geregelt?
§248 I SGB VI
WAnn ist die allgemeine Wehrpflicht im Beitrittsgebiet eingeführt worden?
Am 25.01.1962.
Wie lang war die Dauer des Grundwehrdienstes?
18 Monate.
Was erhielten die Wehrpflichtigen?
Wehrsold, der nicht der Beitragspflicht der Sozialversicherung unterlag.
Was ist der Sinn des §248 II SGB VI?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, was ist die Folge?
Voll Erwerbsgeminderte im Beitrittsgebiet sollen behinderten Menschen gleichgestellt werden, die in den alten Bundesländern seit dem 01.07.1975 der VP unterlagen.
Wenn die Voraussetzungen Vollerwerbsgeminderte Versicherte, Vor Erfüllung der WZ, Ununterbrochene EM erfüllt sind…
können Zeiten des Gewöhnlichen Aufenthalt
Nach Vollendung des 16. Lebensjahr,
Nach Eintritt der vollen EM, 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991
als Pfl. BZ berücksichtigt werden.
Was ist im Zusammenhang mit der Gleichstellung nach §248 III S.1 SGB VI zwingend immer zuerst zu prüfen?
Was begründet der gefragte paragraph?
§286c
§286c begründet einen Vermutungsschutz. Danach wird für Zeiten vor dem 01.01.1992 bei ordnungsgemäßer Bescheinigung in den Versicherungsunterlagen (SVA= Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung) des Beitrittsgebietes die Rechtmäßigkeit des Bestehen eines Versicherungsverhältnisses und der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet vermutet. Die Vorschrift entspricht der Regelung in §199 I S.1 SGB VI bzw. §286 II SGB VI.
Was wird in Anschluss an §286c geprüft?
§248 III S.1 SGB VI
Was ist die Voraussetzung für die Gleichstellung der BZ nach DDR-Recht mit BZ nach Bundesrecht?
Dass es sich um Beiträge handelt, die tatsächlich zu einem System der gesetzlichen RV gezahlt wurden.
Die BZ nach DDR-Recht stehen den BZ nach Bundesrecht grundsätzlich gleich. Welche 2 Paragraphen könnte man hier zitieren?
§55 I S.1 SGB VI (Arbeitsanweisung DRV Bund): Zeiten der Gleichstellung in allen Konsequenzen gleichgestellt
§55 I S.2 SGB VI: Beiträge nach Bundesrecht wurden in der ehemaligen DDR nicht gezahlt, sondern über die Gleichstellung nach §248 III SGB VI stehen diese Zeiten den Zeiten nach Bundesrecht grundsätzlich gleich.
=> Beide Lösungen werden gleichwertig behandelt.
Sind Beiträge zur Studentenversicherung im Beitrittsgebiet BZ im Sinne des §248 III S.1 SGB VI?
Nein, aufgrund der Ausschlussregelung nach §248 III S.2 Nr.1 nicht.
Die Regelung schützt vor einer rentenrechtlichen Besserstellung eines Studiums im Beitrittsgebiet im Vergleich zu einem Studium in der BRD.
Wie lautet das Schema zur Prüfung von Beitragszeiten?
Ist im zu prüfenden Zeitraum deutsches Recht anzuwenden?
Liegt im zu prüfenden Zeitraum Versicherung (§§1-4) bzw. Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (§7 SGB VI) vor?
Wurden die Beiträge für den Zeitraum aus Schritt 2 wirksam gezahlt (zulässig, fristgerecht, ordnungsgemäß)?
Prüfung des §55 I S.1: Liegteine Pfl. BZ oder “nur“ eine BZ vor?
Einordnung der Zeit in die rrZ, indem §54 SGB VI angewendet wird.
Sollten teilweise belegte Monate vorliegen, so zählen diese gem. §122 I SGB VI als voll belegt.
Wie lautet das Schema zur Prüfung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet?
Ist im zu prüfenden Zeitraum deutsches Recht anzuwenden? In diesem Fall finden die deutschen Vorschriften grundsätzlich keine Anwendung => DDR-Recht
Im fraglichen Zeitraum kann somit keine VP nach deutschen Recht und auch keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bestehen.
Sind die Eintragungen im SVA vollständig und ordnungsgemäß? (Dies ist in den meisten Fällen durch einen entsprechenden Bearbeitungshinweis unproblematisch. Damit ergibt sich die Folge, dass VP nach DDR-Recht bestanden hat und die Beiträge auch tatsächlich gezahlt wurden (§286c SGB VI)).
Gleichstellung der Zeiten nach §248 III S.1 SGB VI
Anwendung §55 I S.1 (oder S.2) SGB VI => Pflichtbeitragszeit?
Welche Bundesländer gehörten zur ehemaligen DDR?
Was sind Pflichtbeitragszeiten für Zeiten?
Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.
Fiktive Pflichtbeitragzeiten für Zeiten, für die Beiträge gezahlt wurden, aber ursprünglich keine Versicherungspflicht bestand, liegen für… vor:
-Nachversicherungsbeiträge (§§8 I S.2, 185 II S.1 SGB VI) für Zeiten vor 01.01.1992 (vergleiche §281 II SGB VI) => z.B. Beamte
-Beiträge für AZ im Zeitraum vom 01.01.1984 bis 31.12.1991, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (§247 I SGB VI) => z.B. Reha mit Leistungsbezug
-Beiträge, die ein Schadensersatzpflichtiger für geschädigte Versicherte zahlt (§119 III S.1 SGB X) => z.B. Unfall
-nachgezahlte Beiträge für Teilnehmer an einer Eignungsübung der Bundeswehr (§9 I S.3 EÜG)
-Freiwillige Beiträge von Pflegepersonen vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995, die auf Antrag als Pflichtbeiträge gelten sollten (bis 31.12.2011: §279e I SGB VI, bis 31.03.1995: §177 I und III SGB VI in der Fassung des RRG 92)
-Freiwillige Beiträge, die für Zeiten einer zu Unrecht durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahme gezahlt worden sind, wenn durch die Strafverfolgung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden ist (§205 I S.3 SGB VI)
-nachgezahlte Beiträge von Verfolgten des Nationalsozialismus (§11 WGSVG)
Werden für mehrere Kinder gleichzeitig Entgeltpunkte für BÜZ wegen Kindererziehung (§57 => bis zum vollendeten 10. Lebensjahr) oder Zeiten Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes gutgeschrieben, gelten diese auch als…?
Beitragszeiten.
Was sind die Voraussetzungen dafür, dass Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben werden?
-mindestens 25 Jahre alt rrZ
-für nach 1991 liegende KM mit BÜZ wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbstätigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§70 IIIa SGB VI
Werden Zeiten mit gutgeschriebenen Entgeltpunkten bei der Anspruchsprüfung für Rente (WZ) angerechnet?
Nur wenn zeitgleich keine andere Beitragszeit vorliegt.
Bei welcher Rente sind Zeiten mit gutgeschriebenen Entgeltpunkten bei der Anspruchsprüfung für Rente (WZ) nicht anrechenbar?
Zeiten mit gutgeschriebenen Entgeltpunkten sind bei EM-Renten auf “36 in 60“ nicht anrechenbar, aber Verlängerungszeittatbestand gem. §43 IV Nr.2 SGB VI.
Last changed2 years ago