Was ist hoheitliches Handeln?
wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis zu den Menschen besteht
Was ist schlicht-hoheitliches Handeln?
Handlungen ohne rechtliche Auswirkung
Verwaltungsrealakt
Verwaltung richtet keine Anweisungen an die Menschen, sondern führt notwendige Maßnahmen durch
z. B. Reinigung der Straße nach Verkehrsunfall durch Polizei, Telefonische Aukünfte einer Behörde, Mündliche Auskünfte eines Beamten, Streife fahren, Beseitigung Verkehrshindernisse durch Polizei
Was ist Handeln durch Verwaltungsakt?
wenn Behörde nach außen hin (ggü. dem Betroffenen) handelnt, kann sie ihren Willen durch einen Verwaltungsakt ausdrücken
dahinter verbirgt sich ein Bescheid (Wohngeldbescheid), Genehmigung (Baugenehmigung) und Erlaubnis (Fahrerlaubnis)
Damit es sich um ein Verwaltungsakt handelt, müssen folgende Merkmale erfüllt sein
hoheitliche Maßnahme (einseitige Regelung über die Rechte und Pflichten von Personen)
einer Behörde
Zur Regelung eines Einzelfalls
Was ist ein Verwaltungsakt?
regelt einen konkreten Sachverhalt
ist an eine bestimmte Person gerichtet
es wird konkret über einen ganz bestimmten Sachverhalt oder Antrag entschieden
Arten des hoheitlichen Handelns
öffentlich rechtlicher Vertrag
Verwaltungsakt
Schlicht hoheitliches Handeln
Arten der Verwaltungsakte
Begünstigender Verwaltungsakt
z. B. Erteilung Fahrerlaubnis, Gewährung Elterngeld
Belastender Verwaltungsakt
Ablehnung Baugenehmigung, Abrissverfügung für ein Haus
Verwaltungsakt mit Drittwirkung
Baugenehmigung für Bauherrn, die den Nachbarn beeinträchtigt, Gaststättenerlaubnis für Gastwirt, die den Nachbarn beeinträchtigt
Verwaltungsakt nach der Beteiligung der Betroffenen
einseitiger nicht mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt
z. B. Versammlungsverbot, Anordnung zur Müllbeseitigung
Mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt
Erteilung Fahrerlaubnis auf Antrag, Erteilung Wohngeldbescheid auf Antrag
Verwaltungsakt nach der Bindung der Behörde
Gebundener VA
Behörde muss VA erlassen, wenn der Beteiligte die gesetzlichen Tatbestände erfüllt
Nicht gebundener VA
Behörde trifft durch VA eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung
Verwaltungsakt nach dem Inhalt
Befehlender VA
Enthält ein Ge- oder Verbot, Verbot einer Versammlung
Rechtsgestaltender VA
Rechtslage wird durch Behörde verändert, Beförderung einer Beamtin
Feststellender VA
Behörde stellt einen Anspruch oder eine rechtliche erhebliche Eigenschaft einer Person, Sache oder eines Sachverhaltes fest, Fetsstellung der Schwerbehinderteneigenschaft
Zusätzliche Anordnungen in einem Verwaltungsakt
Befristung
Bewilligung Trennungsgeld für die Dauer der Abordnung
Bedingung
Ausländer bekommt Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Beschäftigung in Deutschland
Widerrufsvorbehalt
Berufung in Beamtenverhältnis auf Widerruf
Auflage
Fahrerlaubnis mit 2 Jahren Probezeit
Anforderungen an einen rechtmäßigen Verwaltungsakt
Bestimmtheit des VA (§37 (1) VwVfG)
Form des VA (§37 (2) VwVfG)
Rechtsbehelfsbelehrung (§37 (6) VwVfG)
Begründung des VA (§39 VwVfG)
Ermessen (§40 VwVfG)
Bekanntgabe des VA (§41 VwVfG)
Wirksamkeit und Bestandskraft des VA
VA erlangt durch Bekanntgabe seine Wirksamkeit
Bekanntgabe muss die Behörde nachweisen können
solange wirksam, wie er nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben, durch Zeitablauf oder in anderer Weise erledigt wird
Fehlerhafter VA und Rechtsfolge
Offenbare Unrichtigkeiten
Bestimmte Verfahrens- oder Formfehler
Sonstige Verfahrensfehler
Schwerwiegende Mängel
Nichtigkeit eines VA
nur nichtig, wenn besonders schwerwiegender Rechtsfehler
z. B. Behörde oder Adressat nicht ersichtlich, Beamtenernennung ohne Urkunde, VA den niemand befolgen kann, VA verstößt gegen die guten Sitten
Aufhebung eines VA
Rücknahme eines rechtswidrigen VA
Widerruf eines rechtmäßigen VA
Formlose Rechtsbehelfe
Gegenvorstellung
Fachaufsichtsbeschwerde
Dienstaufsichtsbeschwerde
Rechtsfolge der formlosen Rechtsbehelfe
Behörde muss den beanstadeten Sachverhalt prüfen
Betroffener hat keinen Anspruch auf eine begründete Entscheidung der Erledigung
Entscheidung der Behörde stellt keinen VA dar
Behörde teilt dem Betroffenen lediglich mit, dass sie gehandelt hat oder, dass sie keinen Grund zum Eingreifen hat
Förmliche Rechtsbehelfe
Vorverfahren
Möglichkeiten der Klageerhebung
Verpflichtungsklage
Anfechtungsklage
Aufschiebende Wirkung
Rechtsschutz gegen die Gerichtsentscheidungen
Berufung
Revision
Beschwerde
Rechtsfolge der Rechtsmittel
Privatrechtliches (Fiskalisches) Handeln
Handeln als Bedarfsverwaltung
Kauf von grundstücken, Büromaterialien, Dienstfahrzeugen, Anmietung Büroräume, Bezug von Zeitungen
Erwerbswirtschaftliches Handeln
Staat besitzt ganz oder teilweise Anteile von Unternehmen, Kommunen verkaufen land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse aus eigenen Ländereien
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