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Kapitel 2: Ethik, Moral & Gesetze

CS
by Charlotte S.

Deontologie (Kant)

Kant (1724-1804): Ethik der Pflichten (= Deontologie von altgr.: deon = Pflicht)

 

  • Pflicht zu moralischem Verhalten

  • Kern: Intention einer Handlung muss richtig sein; Folgen sind dabei egal -> Menschen sind selbstbestimmte Individuen mit Pflichten

  • Manche Handlungen sind an sich geboten oder verboten unabhängig von den Folgen der Handlung. Handlungen müssen aus den moralisch richtigen Motiven auf Basis rationaler Schlussfolgerungen frei gewählt werden. Das impliziert einen freien Willen als Entscheidungsgrundlage.

  • z.B. ist es grundsätzlich moralisch verboten zu lügen, zu foltern oder zu töten.

  • Mitbegründer der europäischen Aufklärung, die „jeden Menschen zu einem selbstbestimmten Individuum mit festen Rechten und Pflichten machen möchte.“

  • Instrumentalisierungsverbot nach Kant: Man darf sich selbst oder andere nicht als bloßes Mittel zum Zweck gebrauchen: „Rationale Wesen sind Zwecke an sich selbst, und eben darum kommt ihnen ein innerer Wert, d.h. eine Würde, zu.“  

    —> menschliches Leben hat einen Zweck an sich -> man darf Menschen nicht instrumentalisieren / zu einem Zweck verwenden

  • Art. 1 des GG „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ geht unmittelbar auf die Idee Kants zurück, dass jedem Menschen eine unveräußerliche Würde zukommt.

  • Kritik der reinen Vernunft: „Unterscheidung zwischen der Welt der Erscheinungen, d.h. der Welt, wie wir sie sinnlich wahrnehmen, und der Welt der Dinge an sich. Eine reine Erkenntnis ist eine solche, die nicht auf empirischen, d.h. aus der Erfahrung entlehnten, Erkenntnissen beruht.“ (Empirie abgeneigt)

 

Utilitarismus (Mill): Kritik

 Idee von Utilitarismus operativ nicht umsetzbar; siehe 1. – 4.

 

  1. Glücksskala: Annahme, dass man Nutzenwerte bzw. Glückspunkte tatsächlich vergeben könne. Anzunehmen, es gäbe eine absolute Glücksskala, ist jedoch nicht sonderlich plausibel. Eher sollte man davon ausgehen, man könne vergleichend feststellen, ob ein Zustand mehr Glück beschert als ein anderer. Dies wird jedoch mehr eine grobe Schätzung als eine exakte Bestimmung sein.

  2. Gruppengröße: Je größer die Gruppe wird, desto schwieriger ist, abzuwägen, welche Folgen eine Handlung für ein spezielles Individuum hat. Daher wird man in der Praxis das allgemeine Glück abschätzen, ohne jeden einzelnen Glückswert der betroffenen Individuen zu bestimmen. So vergleicht man zwei Handlungen miteinander und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft und schätzt ab, welche bessere Folgen hat.

  3. Vorhersehbarkeit der Handlungsfolgen: Annahme man könne tatsächlich die Folgen einer Handlung vorhersehen. Natürlich können wir häufig die Folgen einer Handlung abschätzen, jedoch können sich aus einer Handlung auch Konsequenzen ergeben, an die man nicht denkt oder die man zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorhersehen kann. Demnach wird in der Praxis eine Folgenabwägung immer nach »bestem Wissen und Gewissen« ablaufen. Bewertet man eine Handlung im Nachhinein, fällt dies häufig einfacher, da man über zusätzliches Wissen verfügt, d.h. man weiß, welche Folgen tatsächlich aufgetreten sind.

  4. Allgemeines Glück: Die letzte hier erwähnte Problematik bezieht sich auf die ungenaue Bestimmung der Aussage »allgemeines Glück«. Wer fällt alles in die Referenzgruppe von »allgemein«? Betrachte ich nur das Glück der direkt von meiner Handlung Betroffenen? Oder kalkuliere ich auch Effekte auf andere Menschen mit ein? Betrachte ich nur die deutsche Gesellschaft oder alle Menschen weltweit und ihr Glück? Und was ist mit den künftigen Generationen? Sollte ich sie nicht auch in meine Betrachtung mit einbeziehen? Wo ziehe ich die Grenze? Mill schenkt darüber hinaus nicht nur dem menschlichen Glück Beachtung, sondern erwähnt an einer Stelle explizit, dass wir auch für das Glück aller fühlenden Wesen, d.h. auch der Tiere, verantwortlich sind.

 

 

 

Ethik der Verantwortung (Jonas)

Hans Jonas (1903-1993): Das Prinzip der Verantwortung

  • In seinem Hauptwerk „Das Prinzip der Verantwortung“ entwickelt Hans Jonas eine Ethik, die den Herausforderungen der modernen Technik begegnen kann. Eine solche ist notwendig, da sich seines Erachtens das Wesen menschlichen Handelns durch die Fortschritte der Technik grundlegend verändert hat. Menschliches Handeln kann tiefgreifende Auswirkungen auf die menschliche und außermenschliche Natur haben und sogar zur Vernichtung allen menschlichen Lebens führen (z.B. Atombomben).

  • Ökologischer Imperativ: »Handle nur so, dass die Wirkungen deiner Handlung verträglich sind mit der Permanenz menschlichen Lebens auf Erden«

  • Ökologischer Imperativ: Jonas sieht es weiter als Kant -> Kant: kategorischer Imperativ nur zwischenmenschliches Verhalten; Jonas: ökologischer Imperativ erweiterete Perspektive (auch Tiere,…)

  • Grundlegend ist die Verantwortung, die jeder Mensch als Mensch trägt. Wir sind für all das verantwortlich, worüber wir Macht haben, also auch für die dauerhafte Existenz menschlichen Lebens. 

  • Herkömmliche Moraltheorien kümmern sich darum, zwischenmenschliches Handeln zu regulieren. Diese Theorien sind anthropozentrisch, da sie sich auf das Zusammenleben der Menschen untereinander konzentrieren. Es ist jedoch keine Rede von Tieren oder der Natur im Allgemeinen. Diese haben z.B. bei Kant keinen moralischen Eigenwert. Dieser kommt bloß vernunftbegabten Wesen, also hauptsächlich Menschen, zu, die selbst moralisch handeln können.

  • Traditionellen Moraltheorien geht es primär um die Regulierung von individuellem Handeln (»Wie soll ich in dieser Situation handeln?«). Die Macht, welche der Mensch sich verschafft hat, äußert sich nicht nur in individuellen Handlungen, sondern gerade in der Aufsummierung der Folgen individueller Handlungen (z.B. Klimawandel). Daher sucht Jonas weniger nach einer individuellen Ethik, sondern nach einer Ethik, die in den politischen Bereich hineinreicht.

  • Der Horizont bisheriger Ethiken in ihren Betrachtungen ist sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Konzentriert man sich auf zwischenmenschliches Handeln, geht es (meist) um eine Handlung und deren Folgen auf unser direktes Gegenüber. Durch die moderne Technik können unsere Handlungen jedoch Folgen haben, die sich über das sowohl räumlich als auch zeitlich Unmittelbare ausdehnen (z.B. Finanzkrise 2009 oder Gentechnik: Ein heutiger Eingriff in das menschliche Erbgut kann Folgen haben, die zukünftige Generationen tangieren).

 —> Die Ethik der Verantwortung ist eine Zukunftsethik, die langfristig und auf kollektive Handlungen ausgerichtet ist und dabei weniger anthropozentrisch orientiert ist.

 

Normativer Rahmen II: Grundgesetz für die BRD (Auswahl, eigene Hervorhebung)

Artikel 1

  • (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

  • (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen

  • (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

Artikel 2

  • (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

  • (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

 

Artikel 3

  • (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

  • (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

  • (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

Artikel 5

  • (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

  • (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

  • (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

Artikel 14

  • (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt

  • (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

  • (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 20a

  • Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

 

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Charlotte S.

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