Zulässigkeit der Klage
Klage ordnungsgemäß erhoben, 253 ZPO
Deutsche Gerichtsbarkeit, 18ff. GVG
Rechtswegzuständigkeit, 13 GVG
Internationale Zuständigkeit
sachliche Zuständigkeit, 23, 23a, 71 GVG, 3ff. ZPO
örtliche Zuständigkeit, 12ff. ZPO
Parteifähigkeit, 50 ZPO
Prozessfähigkeit, 51 ZPO
Prozessführungsbefugnis
ordnungsgemäße Vertretung
keine anderweitige Rechtshängigkeit
Rechtsschutzbedürfnis
kein Fall von 15a EGZPO
Die verschiedenen Gerichtsbarkeiten
-Verfassungsgerichte
-Finanzgerichte
-Verwaltungsgerichte
-Sozialgerichte
-Arbeitsgerichte
-ordentliche Gerichtsbarkeit (StPO, FamFG, ZPO)
Allgemeines zum Rechtsweg
-ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, erfolgt gem. §17a II GVG eine Verweisung
-rügt eine Partei den Rechtsweg, muss das Gericht hierüber entscheiden, 17a III GVG
-Zivilgerichte sind gem. 13 GVG führ ihnen speziell zugewiesene und alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig
-17 II 1 GVG: jedes unter irgend einem Gesichtspunkt zuständige Gericht hat den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtpunkten zu prüfen
-jedes Gericht hat eine Vorfragenkompetenz und kann so über Rechtsfragen aus der Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit entscheiden, wenn sie Vorfragen zu der zu treffenden Entscheidung (über den Rechtsweg) darstellen
Abgrenzung Rechtsweg bei Frage, ob Partei AN ist
-sic-non-Fälle: Klage kann ausschließlich auf arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden. Hier genügt Behauptung der AN Eigenschaft für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
-et-et-Fälle: Klage kann sowohl auf arbeitsrechtliche als auch auf bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden
-aut-aut-Fälle: Klage kann entweder nur auf arbeitsrechtliche oder nur auf bürgerlich-rechtliche Anspruchgsgrundlage gestützt werden
-> für Zuständigkeit des ArbeitsG umstritten, ob AN-Eigenschaft nur schlüssig dargelegt oder erwiesen werden muss
Instanzenzug
AG -> Berufung, 511 ZPO -> LG -> Revision, 543 ZPO -> BGH
AG -> Sprungrevision, 566 ZPO -> BGH
LG -> Berufung. 511 ZPO -> OLG -> Revision, 543 ZPO -> BGH
LG -> Sprungrevision, 566 ZPO -> BGH
Prozessmaximen
Dispositionsmaxime
Beibringungsgrundsatz
freie Beweiswürdigung
Mündlichkeitsgrundsatz
Unmittelbarkeitsgrundsatz
Öffentlichkeitsgrundsatz
Beschleunigungsmaxime
Anspruch auf rechtl. Gehör
Richterliche Unabhängigkeit
fair trial Prinzip
-Partei ist Herrin des Verfahrens, sie entscheidet über Beginn und Gegenstand des Verfahrens
-Ausnahmen: Ausspruch über Kostentragungspflicht gem. 308 II ZPO, Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gem. 708ff. ZPO, Möglichkeit, Forsetzung Mietverhältnis ohne Antrag auszusprechen gem. 308a ZPO
-die für die Entscheidung zu berücksichtigenden Tatsachen haben die Parteien beizubringen
-Ausnahme: Hinweise gem. 139 ZPO, Wahrheitspflicht gem. 138 ZPO
Unmittelbarkeitsgrundstaz
Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme müssen unmittelbar vor dem Gericht (also auch den Richtern) stattfinden, die später auch die Entscheidung treffen
sachliche Zuständigkeit
-wird für AG und LG gem. 1 ZPO iVm 23, 23a, 71 GVG bestimmt
-streitwertbezogen: 23 I GVG, bis 5000€ AG, alles darüber LG
-spezielle Zuweisungen: Wohnraummiete AG gem. 23 Nr.1a, Familiensachen gem. 23a I Nr.1 GVG, freiwillige Gerichtsbarkeit gem. 23a I Nr.2 GVG, Ansprüche auf Grund von Beamtengesetzen LG gem. 71 II Nr.1
Zuständigkeitsstreitwert I
-für die Entscheidung über sachl. Zuständigkeit ist außerhalb von speziellen Zuweisungen der Zuständigkeitsstreitwert entscheidend
-wird gem. 2-9 ZPO bestimmt
-Nebenforderungen (von Hauptforderung rechtl. abhängig, zB Zinsen, vorgerichtl. Kosten) bleiben grds. gem 4 ZPO unberücksichtigt, wenn sie nicht als Hauptforderung geltend gemacht werden
-mehrere Ansprüche werden gem. 5 ZPO zusammen gerechnet, jedoch nicht bei Widerklage gem. 5 II ZPO (bei Widerklage gilt höherer Wert)
Zuständigkeitsstreitwert II
-es gibt besondere Vorschriften bspw. für wiederkehrende Leistungen (9 ZPO) und Miet- und Pachtvertrag (8 ZPO)
-bei zB Sachen, deren Wert nicht klar ist, bestimmt der Richter den Streitwert gem. 3 ZPO nach freiem Ermessen. Er kann also selbst bestimmen, ob er zB Kaufpreis oder Schwacke-Liste zur Wertbestimmung heranzieht
-bzgl. Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwert ist immer gesamt Klage, nicht nur Antrag zu berücksichtigen
-es wird nur der Wert des Klageantrags berücksichtigt, nicht Einreden, Einwendungen usw.
ausschließlicher Gerichtsstand
-bei ausschließlichen Gerichtsständen ist der Gerichtsstand zwingend vorgegeben, es kann kein anderer gewählt oder begründet werden
-ausschließliche Gerichtsstände werden zum Schutz bestimmter Personengruppen, bestimmter Sachnähe des Gerichts oder zur Verfahrenskonzentration angeordnet
allgemeiner und besonderer Gerichtsstand
Zwischen allgemeinem und besonderem Gerichtsstand kann gem. 35 ZPO gewählt werden
Besonderheiten zu einzelnen Gerichtsständen
-29 ZPO, Erfüllungsort ist bei Geldschulden der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, 269 I, 270 IV BGB
-24 ZPO: gilt nur für Rechte, die aus Eigentum folgen, nicht aber für das Recht auf Eigentum (Übereignung)
-20 StVG: besonderer Gerichtsstand für Klagen auf Grundlage des StVG am Ort des schädigendenden Ereignisses
Beginn der mündlichen Verhandlung
Die mündliche Verhandlung beginnt mit Stellung der Anträge gem. 137 I ZPO
Übereinstimmende Erledigungserklärung Voraussetzungen
-Voraussetzungen sind die bestehende Rechtshängigkeit sowie eine wirksame Erledigungserklärung beider Parteien
-formelle Voraussetzung der Erklärung ergibt sich aus 91a I 1, im Übrigen gelten allgemeine Prozessvoraussetzungen
-für Erledigungserklärungen besteht kein Anwaltszwang, 78 III, 91a I 1
Übereinstimmende Erledigungserklärung Folgen
-automatisches Ende der Rechtshängigkeit der Hauptsache
-bereits ergangene (vorläufige) Entscheidungen werden entsprechend 269 III wirkungslos
-Entscheidung über bisher angefallene Kosten ergeht gem. 91a in Form eines Beschlusses
Entscheidung über Kosten bei übereinstimmender Erledigungserklärung
-Kosten sind gem.91a unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu verteilen nach billigem Ermessen
->wer hätte ohne Erledigungserklärung wahrscheinlich die Kosten tragen müssen?
-Entscheidungsgrundlage ist bisheriger Stand des Verfahrens aufgrund des gesamten Parteivortrags, bereits vorgenommene Prozesshandlungen und erhobene Beweise, naheliegende hypothetische Entwicklungen sind zu berücksichtigen
-> Bsp.: Klage ist wg. fehlender Zuständigkeit des Gerichts unzulässig, dann ist Verweisung wahrscheinlich und nicht Abweisung
-es gibt 2 Streitwerte: der der Hauptsache bis zur Erledigungserklärung und danach reduziert sich der Sreitwert auf die bis dahin angefallenen Kosten
erneute Klage nach übereinstimmender Erledigungserklärung
-der neuen Klage steht keine rechtskräftige Entscheidung entgegen, weil vorher nur gem. 91a über die Kosten entschieden wurde
-aber: 242 BGB, der erneuten Klage steht der Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen wg. widersprüchlichen Verhalten. Etwas anderes gilt nur, wenn nachträglich neue Umstände eingetreten sind, die die Klage rechtfertigen
einseitige Erledigungserklärung des Beklagten
-grds. unbeachtlich, da nur dem Kläger die Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand zusteht
-ist entweder zu verstehen als materielle Einwendung oder vorweggenommene Zustimmung zur Erledigungserklärung des Klägers
dogmatische Qualifizierung einseitige Erledigungserklärung
M1: Institut sui generis, Antrag auf Durchführung eines Zwischenurteils über Erledigung. Bei + Endurteil, bei - Zwischenurteil und Fortsetzung
M2: Rücknahme der Hauptsache, die Zustimmung des Beklagten nicht bedarf und die Kostenfolge des 269 III 2 gilt nicht. Urteil über Kosten
M3: Klageverzicht, 306. Ist Klage nachträglich wegen Verhalten des Beklagten unzulässig/unbegründet geworden, analoge Anwendung 93
M4 (hM): Klageänderung, Kläger will jetzt Feststellung, dass ursprünglicher Sachantrag zulässig und begründet war und sich nach Rechtshängigkeit erledigt hat
Voraussetzung wirksame Erledigungserklärung
Erledigungserklärung Kläger
keine Zustimmung des Beklagten (Antrag auf Klageabweisung keine Zustimmung)
Feststellungsantrag ist zulässig (Klageänderung ist gem. 264 Nr.2 immer sachdienlich, Feststellungsinteresse liegt auch immer vor, weil Parteien noch über Hauptsache und Kosten streiten)
Feststellungsantrag begründet
Zulässigkeit ursprünglicher Antrag
Begründetheit ursprünglicher Antrag
Erledigung ursprünglicher Antrag nach Rechtshängigkeit
erledigende Ereignisse
-> muss immer nach Rechtshängigkeit eintreten
-Liquidation jur. Personen -> Wegfall Parteifähigkeit
-Aufrechnung
-Leistungswiderklage gg. Feststellungsklage ->Wegfall Rechtssschutzbedürfnis (Bsp.: FK wird unzulässig, weil das festzustellende Mietverhältnis inzident iRd Leistungsklage geprüft wird)
-Vergleich über die Hauptsache, aber nicht über Kosten
-Erfüllung (Achtung:kommt einer Zahlung wirklich Erfüllungswirkung zu oder soll nur die Zwangsvollstreckung abgewendet werden, so zB bei Zahlung und gleichzeitiger Berufung BK)
-P: Erhebung Einrede (Verjährung) oder Erklärung Gegenrecht (Aufrechnung) nach Rechtshängigkeit, wenn Entstehung der Einrede/des Gegenrechts bereits vor Rechtshängigkeit: BGH: bei Verjährung und Aufrechnung und Genehmigung Zeitpunkt Erklärung, bei Anfechtung wg. Rückwirkung aus 142 Zeitpunkt Entstehung
Vorliegen einer Erledigungserklärung des Klägers
-Sinn einer Erklärung muss im Wege der Auslegung ermittelt werden
-Abgrenzung Rücknahme/Erledigung: Interessen des Klägers, insbesondere hinsichtlich der Kosten: will er diese tragen Rücknahme, wenn nicht Erledigung
-steht fest, dass Erledigungserklärung vorliegt, muss diese ausgelegt werden, sodass man zum entsprechenden Feststellungsantrag kommt
Entscheidung einseitige Erledigungserklärung
-normales Endurteil über Feststellungsantrag nach hM
-Tenor bzgl. Hauptsache: es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist/ Die Klage wird abgewiesen
-Im Tatbestand muss erledigendes Ereignis und Erledigungserklärung ans Ende des streitigen Klägervortrags
übereinstimmende Erledigungserklärung bei teilweiser Erledigung (1)
-Sachentscheidung im verbleibendem Teil der Hauptsache und Kostenentscheidung über erledigten Teil in Urteil
-Kostenentscheidung zT aus 91a, zT aus 91,92. Wegen Einheitlichkeit der Kostenentscheidung muss aus beidem einheitliche Quote gebildet werden
-bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit darf der Gläubiger nicht deshalb schlechter gestellt werden, dass auch über die Kosten der Erledigung im Urteil entschieden wird. Wird mit Beschluss über Kosten entschieden, können diese ohne Sicherheitsleistung und vor Rechtskraft vollstreckt werden. Deshalb müssen Kosten für den erledigten Teil ausgerechnet und für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, für den Rest gelten 708ff.
übereinstimmende Erledigungserklärung bei teilweiser Erledigung (2)
-teilweise Erledigung wird bei Entscheidungsgründen nur bei Kostenentscheidung erwähnt, weil nur da relevant
-im TB gehören teilweise Erledigungserklärungen als kleine Prozessgeschichte ans Ende des streitigen Klägervorbringens
-Rechtsmittel: Berufung, wenn alles angegriffen werden soll, sofortige Beschwerde gem. 91a II, wenn nur die Kostenentscheidung angegriffen werden soll
einseitige teilweise Erledigungserklärung
-2 Anträge des Klägers: Restsachantrag+Feststellungsantrag bzgl. des erledigten Teils
-> nachträgliche obj. Klagehäufung, regelmäßig zulässig, 260
-Streitwertberechnung umstritten
-Kostenentscheidung folgt aus 91, 92; 91a nicht anwendbar, also auch kein Problem bzgl. vorläufiger Vollstreckbarkeit
Änderung des Antrags auf “abzüglich am … gezahlter…”
-teilweise Erledigungserklärung
-einfacher, als den bezahlten Betrag abzuziehen, weil dieser gem. 366 II erst auf Kosten und Zinsen verrechnet wird
-es wird tenoriert wie beantragt
-Antrag so zulässig, wenn die Zahlung nach Rechtshängigkeit geleistet wurde
-stellt der Beklagte hier den Antrag, die Klage abzuweisen, bedeutet das nicht immer Widerspruch zur Erledigungserklärung, weil dieser Antrag hier auf jeden Fall wg. Resthauptsache gestellt werden muss. Deswegen Auslegung anhand Beklagteninteresse
Erledigung nach Anhängigkeit und vor Rechtshängigkeit
-übereinstimmende Erledigungserklärung möglich
-einseitige Erledigungserklärung
P: vor Rechtshängigkeit gibt es keine Hauptsache, die erledigt sein kann
-> 269 III: besonderer Fall der Klagerücknahme, die Kostenentscheidung kann wie bei Erledigung getroffen werden
-hM: 269 III wird entsprechend angewandt, wenn erledigendes Ereignis vor Anhängikeit eingetreten ist
sonstige Zeitpunkte der Erledigungserklärung
-erledigendes Ereignis nach Verkündung Urteil und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist: übereinstimmende Erledigungserklärung möglich, Urteil wird analog 269 III 1 wirkungslos, Kostenbeschluss nach 91a
-Erledigung Hauptsache in höherer Instanz normal möglich
-Erledigung nur Rechtsmittel möglich, wenn Rechtsmittelführer das vorinstanzliche Urteil aufrecht erhalten will, das Rechtsmittel aber erfolglos geworden ist, er aber dafür die Kosten nicht tragen will
-nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens ist Erledigung nicht mehr möglich
sachliche Zuständigkeit bei Klageänderung
-Wert einer beim LG anhägigen Sache sinkt unter 5000 -> keine Auswirkung, 261 III Nr. 2
-neuer Streitgegenstand beim AG, der allein 5000 nicht übersteigt -> keine Auswirkung, 261 III Nr.2
-neuer Streitgegenstand beim AG, der allein über 5000 liegt -> AG nicht mehr zuständig, ohne rügelose Einlassung Abtrennung und Verweisung an LG, 281
unbezifferter Klageantrag Voraussetzungen
-Statthaftigkeit: Die Bezifferung des Antrags muss dem Kläger unmöglich/unzumutbar sein
-> immer dann, wenn Höhe von gerichtlichem Ermessen abhängig ist (253 II BGB, 315 III 2, 319 I 2, 343, 651n II, 2048, 2156)
-> ggf. auch dann, wenn Höhe des Betrags erst durch Beweisaufnahme oder Schätzung des Gerichts gem. 287 ZPO bestimmt werden kann
->unzulässig, wenn die Bezifferung bloß aufwendig wäre
-die Bezifferungstatsachen müssen dargelegt werden: Erhöhung der Anforderung an Darlegungslast
-es muss eine Betragsvorstellung angegeben werden (erforderlich für Zuständigkeits- und Kostenstreitwert, Höchstbetrag der Verurteilung, Teilunterliegen)
Möglichkeiten der Angabe der Betragsvorstellung bei unbeziffertem Klageantrag
-Mindestbetrag -> vorteilhaft, wenn ggf. Rechtsmittel eingelegt werden sollen wegen Unterliegen
-ca Betrag -> vorteilhaft, wenn Kostenrisiko vermieden werden soll
-Maximalbetrag
Auswirkungen Min/Ca Betrag bei unbestimmten Klageantrag
-Zuständigkeitsstreitwert: orientiert sich immer am angegebenen Betrag
-Höchstbetrag Verurteilung: früher BGH: nur beim Abweichen iRe ca. 20% Marche möglich; einmal BGH: unbeschränkt möglich, Beklagter kann sein Risiko durch Streitwertfestsetzungsantrag ermitteln (dagegen: prozessual nicht so vorgesehen und nicht nützlich)
-Kostenlast: bei Mindestbetrag liegt Unterliegen vor, wenn dieser Unterschritten wird im Urteil, bei ca-Betrag liegt nur dann ein Unterliegen vor, wenn der Betrag um mind. 20% unterschritten wird
-Kostenstreitwert: der zugesprochene Betrag, wenn dieser Betragsvorstellung übersteigt; ist der zugesprochenen Betrag niedriger, ist bei Mindestbetrag dieser anzusetzen, bei ca-Betrag kann der Kostenstreitwert bis auf 80% der Betragsvorstellung sinken
gesetzlicher Parteiwechsel
-gesetzlich zwingend angeordnet in den Fällen der 239-242
-gesetzlich erlaubt bei 75, 76, 77 und Veräußerung der streitbefangenen Sache, 265, 266
-Folge: neue Partei muss Prozess in der Situation übernehmen, in der er sich befindet
Verfahren im Fall des 239 (Tod der Partei)
-hatte die verstorbene Partei keinen RA, wird der Prozess kraft Gesetzes unterbrochen, hatte die Partei einen RA, wird der Prozess gem. 246 nur auf Antrag unterbroochen
->gibt es RA, vertritt dieser auch die Erben, 86
-die Erben nehmen den Prozess wieder auf gem. 239 I falls sie sich melden
-melden die Erben sich nicht, müssen sie gem. 239 II vom Prozessgegner benannt werden und werden dann gem. 239 III geladen
-im Termin wird erst über die Erbenstellung, dann über die Hauptsache verhandelt
-erscheinen die Erben nicht, ergeht ein VU, bei dem gem. 239 IV die Erbenstellung unterstellt wird
Verfahren bei 240 (Insolvenzverfahren)
-im Falle des 240 wird der Prozess immer kraft Gesetzes unterbrochen
-der Insolvenzverwalter wird dann Partei
gewillkürter Parteiwechsel Voraussetzungen allgemein
-hM: Vorschriften der Klageänderung sind analog anzuwenden
-hL: Parteiwechsel ist Institut sui generis, Voraussetzungen und Folgen sind aus allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts abzuleiten
Voraussetzungen Parteiwechsel auf Klägerseite
-der bisherige Kläger muss zustimmen (kann nicht ohne seinen Willen aus Position verdrängt werden)
-der neue Kläger muss zustimmen (kann nicht ohne seinen Willen Kläger werden)
-BK muss dem Ausscheiden des alten Klägers zustimmen, wenn schon eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, davor nicht, 259 I (Klagerücknahme des alten Klägers ggü BK)
-BK ggü. neuem Kläger:
hL: keine Zustimmung nötig, da man sich auch gegen neue Klage als solche nicht zu Wehr setzen kann
hM: 263 analog: Zustimmung erforderlich, kann durch Sachdienlichkeit ersetzt werden
Voraussetzung Parteiwechsel auf Beklagtenseite
-Kläger muss zustimmen, weil er bestimmt, gegen wen sich seine Klage richten soll
-alter Beklagter muss zustimmen, wenn schon eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, davor nicht, 269 I (Klagerücknahme ggü ihm)
-neuer BK
hL: keine Zustimmung nötig, gegen neue Klage als solche könnte man sich auch nicht wehren
hM: 263 ZPO analog, Zustimmung erforderlich, durch Sachdienlichkeit ersetzbar
Folgen gewillkürter Parteiwechsel
hL: grds. keine Bindung an die bisherige Prozesslage, nur in bestimmten Einzelfällen
hM: grds. Bindung an die bisherige Prozesslage, außer in bestimmten Einzelfällen
-> unprobl., wenn neuer Kläger, weil Zustimmung erforderlich oder neuer BK mit Zustimmung
-> P: neuer BK ohne Zustimmung: hier sollte das Problem der Bindungswirkung bereits bei den Sachdienlichkeitserwägungen berücksichtigt werden und diese verneint werden, wenn daraus zB Bindung an Anerkenntnis folgen würde
Kostenentscheidung gewillkürter Parteiwechsel
-Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Kläger trägt die Mehrkosten des Parteiwechsels, 269 III 2 (Mehrkostenmethode) (auch möglich: Unterliegensgrundsätze, dann Baumbachsche Kostenformel); Mehrkosten einer Beweisaufnahme, die nur in Bezug auf alten BK erforderlich war, können nach 96 Kläger auferlegt werden
-Parteiwechsel auf Klägerseite: alter Kläger trägt eigene Kosten und nach Mehrkostenmethode die Mehrkosten, die infolge seiner Klageerhebung entstanden sind (so wird Grundsatzentscheidung für Mehrkostenmethode stimmig überall umgesetzt). (Auch möglich: alter Kläger ist nach den für den Streitgenossenprozess entwickelten Grundsätzen an Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen)
gesetzliche Parteierweiterung
Nur in 856 II ZPO vorgesehen
gewillkürte Parteierweiterung
-Partei auf der Seite, auf der neue Partei eintritt, muss grds. nicht zustimmen, da ihr Prozessrechtsverhältnis nicht berührt wird
-bei neuem Kläger muss dieser zustimmen und nach hM Zustimmung BK/Sachdienlichkeit analog 263 vorliegen
-bei neuem BK muss dieser nach hM zustimmen bzw. Sachdienlichkeit vorliegen gem. 263 analog und der Kläger muss zustimmen
-Prozesslagen aus dem alten Prozess entfalten grds. keine Wirkung für den neuen Prozess
Berichtigung/ Auslegung der Parteibezeichnung
-Berichtigung analog 164, 319 ZPO
-Auslegung bei unklarer Parteibezeichnung gem. 133
-beides darf jedoch nicht dazu führen, dass das Individuum gewechselt wird, es darf nur die Bezeichnung desselben Individuums betroffen sein (zB Namenswechsel oder Formwechsel bei jur. Personen, hier aber aufpassen ob nur Formwechsel oder auch Abspaltung o.ä.)
33 ZPO, Widerklage
-nach der hM stellt 33 ZPO eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Widerklage dar, nach der hL begründet 33 lediglich einen besonderen Gerichtsstand
-Konnexität iSd 33: es genügt ein innerlich zusammengehörendes einheitl. Lebensverhältnis, es reicht also auch ein rein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage
Rechtsnatur Widerklage
Die Widerklage begründet ein neues Prozessrechtsverhältnis, das von dem der Klage unabhängig ist
Zulässigkeit der Widerklage I
-ordnungsgem. Klageerhebung: kann auch mündl. in der Verhandlung oder in vorbereitendem Schriftsatz erfolgen, 261 II 1. Alt., 297
-örtl. Zuständigkeit kann aus 33 folgen
-keine Addition von Klage und Widerklage bei Zuständigkeitsstreitwert gem. 5 S. 2. Bei Widerklage vor Amtsgericht mit Streitgegenstand über 5000 müssen die Parteien belehrt und auf deren Antrag hin verwiesen werden. Wird bei LG Widerklage unter 5000 erhoebn, bleibt AG zuständig
-auch eine gem. 50 II nur passiv prozessfähige Partei kann Widerklage erheben
-Klage muss rechtshängig sein
-Streitgegenstand der Widerklage darf nicht bereits anderweitig anhängig sein (darf also nicht komplett identisch mit Gegenstand der Klage sein)
Zulässigkeit der Widerklage II
-Widerklage muss in Prozessart zulässig sein (- bei Urkundenprozess und Eilverfahren)
-grds.: zwischen den Parteien der Klage
-hM: 33, Konnexität
Kostenstreitwert Widerklage
-Wert von Klage und Widerklage sind gem. 45 I GKG grds. zu addieren
->Ausnahme: identischer Streitgegenstand/wirtschaftl. Identität
-Hilfswiderklage wird nur berücksichtigt, wenn über sie entschieden wird analog 45 III GKG
Wider-Widerklage des Klägers
-ändert der Kläger als Reaktion auf die Erhebung einer Widerklage seine Anträge, ist von einer Wider-Widerklage auszugehen
-es gelten Regeln der Widerklage und nicht die der Klageänderung
Drittwiderklage
-grds. zulässig: Widerklage gg. bisherigen Kläger und Dritten, Widerklage des bish. Beklagten und Dritten
-> es wird ein neues Prozessrechtsverhältnis zwischen den bisherigen Beteiligten geschaffen, das Privilegierung auch dann verdient, wemm Dritte einbezogen werden
-grds. unzulässig: isolierte Drittwiderklage, also Widerklage nur gegen Dritten oder Widerklage nur von Drittem
-> Grund für Privilegierung liegt nicht vor, Prozess wird nicht ökonomischer, sondern komplizierter
ausnahmsweise Zulässigkeit isolierte Drittwiderklage
-ausnahmsweise ist die isolierte Drittwiderklage zulässig, wenn sie sich gegen den Zedenten (Abtretenden) der Klageforderung richtet
-> die Abtretung darf an der Möglichkeit, ggü. dem ursprünglichen Inhaber der Forderung Widerklage zu erheben, nichts ändern
-> der Beklagte hat so die Möglichkeit, sich ggü. willkürlich verschafften Zeugen zu wehren
Zulässigkeit der Drittwiderklage
-> Widerklage gegen Dritten und Kläger
hM:
-Widerklage gegen Kläger muss gem. 33 (39) zulässig sein
-Widerbeklagten müssen Streitgenossen gem. 59ff. sein
-Widerklage gegen Dritten muss dessen Zustimmung finden oder iSd 263 sachdienlich sein
-Widerklage muss unbedingt erhoben werden. Hilfsdrittwiderklage ist unzulässig, da bereits bei Klageerhebung klar sein muss, wer Beteiligter eines Prozessrechtsverhältnisses ist
-bzgl. örtl. Zuständigkeit gg. Dritten gilt 33 grds. nicht, bei Sachzusammenhang aber ggf. 33 analog
Besonderheiten Drittwiderklage
-keine automatische Prozessvollmacht gem. 81
-Additionsverbot gilt nicht (5, 506), es wird addiert
-bei Zedentenwiderklage geht 33 als besonderer Gerichtsstand
Widerruf Prozessaufrechnung
-Prozessaufrechnung ist ohne Zustimmung des Klägers jederzeit widerruflich
-Folge: Aufrechnung ist nicht nur prozessual, sondern auch materiell-rechtlich widerrufen. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des 139 BGB/ die materiell-rechtliche Aufrechnung wurde unter der aufschiebenden Bedingung abgegeben, dass sie für das Ergebnis des Rechtsstreits relevant wird
-Kosten bei Widerruf prozessualer Hilfsaufrechnung: es wird nicht rechtskräftig über die Hilfsaufrechnung entschieden, also keine Berücksichtigung
Rechtskraft und Rechtshängigkeit bei der Aufrechnung
-Rechtskraft gem. 322 II tritt nur ein, soweit in der Sache über Gegenforderung entschieden wird
->nur in Höhe der zugesprochenen Klageforderung
->also -, wenn die Zulässigkeit der Aufrechnung verneint wird (zB Aufrechnungsverbot, fehlende ausreichende Bezeichnung d. Gegenforderung, verspätetes Vorbringen)
->verspätetes Vorbringen: ist die Aufrechnungserklärung verspätet, ist sie unzulässig und es entsteht keine Rechtskraft. Ist nur der Tatsachenvortrag zur Begründung der Gegenforderung verspätet, wird in der Sache entschieden (Aufrechnung als solche ist ja nicht unzulässig) und es entsteht Rechtskraft
-die Aufrechnungsforderung wird nicht rechtshängig, die Rechtshängigkeit der Forderung bei einem anderen Gericht steht der Aufrechnung nicht entgegen
Zulässigkeit Prozessaufrechnung
-es gilt der Bestimmtheitsgrundsatz d. 253 II Nr. 2
->bei mehreren Forderungen muss Reihenfolge bestimmt werden
-sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts sind irrelevant
-gehört die Gegenforderung in einen anderen Gerichtszweig, ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Forderung unstreitig bleibt oder bereits rechtskräftig über sie entschieden wurde
-die Forderung darf nicht unter eine Schiedsvereinbarung fallen
-bei Vollstreckungsgegenklage gem. 767 II unzulässig, wenn Aufrechnungslage schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bestand
Verjährungshemmung bei Hilfsaufrechnung
-die Hilfsaufrechnung hemmt gem. 204 I Nr. 5 BGB die Verjährung in Höhe der Klageforderung
-Regelung kommt nur dann zu tragen, wenn keine gem. 322 II ZPO rechtskräftige Entscheidung über die Hilfsaufrechnung ergeht
-fällt der Anlass der Hilfsaufrechnung weg, ohne dass rechtskräftig über sie entschieden wird, gilt 204 II 1
Grundsätze Kosten bei Primär- und Hilfsaufrechnung
-der Zuständigkeitsstreitwert wird weder durch Primär- noch Hilfsaufrechnung erhöht
-die Primäraufrechnung hat keine Auswirkung auf den Gebührenstreitwert
-bei der Hilfsaufrechnung wird der Gebührenstreitwert gem. 45 III GKG erhöht, als dass gem. 322 II ZPO eine rechtskräftige Entscheidung über sie ergeht
->grds. also nur bis zur Höhe der zugesprochenen Klageforderung
->bei mehreren Gegenforderungen immer nur jew. in der Höhe, in der Klageforderung bei Aufrechnung der Reihenfolge nach noch bestand
->Ausnahme: unstreitige Gegenforderung wirkt nicht streitwerterhöhend
echter oder fiktiver Kostenstreitwert, wenn eine die Klageforderung übersteigende Aufrechnungsforderung voll überprüft wird
Bsp.: Klageforderung 6000, besteht iHv 5000, wg Aufrechnung erloschen iHv 1000, Gegenforderung 8000, besteht iHv 1000
-echter Kostenstreitwert: Gegenforderung wird nur iHd Klageforderung berücksichtigt, Kostenstreitwert dann 11000 (6000+5000)
-fiktiver Kostenstreitwert: Gegenforderung wird in voller Höhe berücksichtigt, weil das Gericht ja die gesamte Forderung überprüfen musste, um rauszufinden, dass sie iHv 1000 besteht. Kostenstreitwert dann 14000
->fiktiver Kostenstreitwert führt zu wirtschaftlich gerechterer Kostenverteilung
Voraussetzung 265
-> Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Eintritt Rechtshängigkeit
-Sache: Sache oder Anspruch
-streitbefangen: auf der rechtlichen Beziehung zur Sache beruht die Sachlegitimation der Parteien, also Aktiv und Passivlegitimation
-Veräußerung: Veräußerung und Abtretung sind nicht iSd BGB zu verstehen, sondern es ist jede Einzelrechtsübertragung unter Lebenden erfasst, durch die sich die Aktiv oder Passivlegitimation ändert (also zB auch Rechtsübertragung kraft Gesetz oder staatl. Übertragung erfasst)
Folgen 265 für Rechtsvorgänger
-265 begründet gesetzliche Prozessstandschaft für den Rechtsvorgänger
-gem. 265 II 1 darf das Fehlen der Prozessführungsbefugnis und der Aktiv- und Passivlegitimation nicht zu Klageabweisung führen
-Rechtsvorgänger iist allein zur Vornahme aller Prozesshandlungen befugt, auch Vergleich, Anerkenntnis und Klagerücknahme
-bzgl. PKH und Widerklage kommt es nur auf Person des Rechtsvorgängers an
265, Prozessbeteiligung Rechtsnachfolger
-der Rechtsnachfolger hat keine Prozessführungsbefugnis, weil der Rechtsvorgänger in Prozessstandschaft handelt
-kann gem. 265 II immer einfacher Nebenintervenient werden (nicht streitgenössisch)
-kann gem. 265 II mit Zustimmung des Gegners Hauptintervenient werden
-kann gem. 265 II mit Zustimmung des Gegners, des Rechtsvorgängers und Rechtsnachfolgers als Hauptpartei anstelle der bisherigen Partei den Rechtsstreit übernehmen
-> gesetzlich zugelassener Parteiwechsel
-> ist an die bisherigen Prozessergebnisse gebunden, weil Eintritt mit Zustimmung
Allgemeines Stufenklage
-Zusammenfassung von (u.a.) Auskunfts- und Leistungsklage
-Vereint objektive Klagehäufung, unbezifferten Klageantrag und Teilurteile
-bzgl. sachlicher Zuständigkeit wird gem. 5 ZPO addiert, die örtliche Zuständigkeit folgt aus dem Leistungsanspruch
Stufenklage, Anspruch auf Versicherung an Eides statt
-folgt aus 259, 260 ZPO
-begründet, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde
->da man das erst wissen kann, wenn Auskunft erteilt wurde, sollte der Antrag erst nachträglich in Form der nachträglichen Klagehäufung (264 Nr.2) gestellt werden
-Anspruch wird gem. 888 ZPO vollstreckt
Stufenklage, unbezifferter Klageantrag
-Statthaftigkeit folgt aus 254
-Bezifferungstatsachen müssen nicht vorgetragen werden, da die Höhe des Anspruchs nicht durch das Gericht bestimmt werden soll, die Bestimmung erfolgt nach Auskunfterteilung durch Kläger selbst
-Betragsvorstellung muss angegeben werden
nichtstreitige Verfahrensbeendigung bei Stufenklage
-Säumnis Kläger gesamte Klageabweisung, Säumnis BK nur VU zur nächsten Stufe
-Erledigungserklärung Kläger
->auf 1./2. Stufe: Verfahren wird mit nächster Stufe fortgesetzt, auch wenn BK widerspricht. Es besetht kein Rechtsschutzbedürfnis für Feststellung Erledigung, über Kosten des erledigten Teils wird am Ende des Verfahrens entschieden
-> ergibt Auskunft, dass kein Leistungsanspruch besteht, hat sich 3. Stufe nicht erledigt, sondern Leistungsanspruch war von Anfang an unbegründet und Klage muss abgewiesen werden
Stufenklage, Bindungswirkung Teilurteil, 318
M1: volle Bindung an die das Teilurteil tragenden Gründe
M2 (hM): Bindungswirkung ist auf die tenorierte Rechtsfolge beschränkt, neue Verhandlung und Beweisaufnahme über entscheidungserhebliche Vorfragen zulässig
verschiedene Teilurteile Stufenklage
-Stattgabe 1+2 Stufe: Tenor Hauptsache, keine Kostenentscheidung, Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
-Abweisung 1+2 Stufe: Vorfrage: nur die jeweilige oder alle Stufen von Entscheidung betroffen?
->nur jeweilige Stufe: Teilurteil, Abweisung Anspruch, keine Kosten, keine vorläufige Vollstreckbarkeit
->alle Stufen betroffen: Vollurteil, Abweisung Klage insgesamt, Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit
-letzte Stufe: immer Schlussurteil (Teilurteil nach mind. 1 vorangegenen Teilurteil über noch verbleibenden Streitgegenstand)
Voraussetzungen objektive Klagehäufung, 260
-Identität der Parteien bzgl. der Streitgegenstände
-Zuständigkeit des Prozessgerichts für alle Ansprüche
-gleiche Prozessart
-Fehlen ausdrückliche Verbindungsverbote
Arten der objektiven Klagehäufung
-kumulative Klagehäufung: mehrere Ansprüche werden bedingungslos nebeneinander gestellt
-eventuelle Klagehäufung: Haupt- und Hilfsantrag
-alternative Klagehäufung: nur einer von verschiedenen Anträgen soll durchgesetzt werden, wobei die Wahl dem Gericht oder dem Gegner überlassen werden soll
verdeckte Klagehäufung
Mehrere Ansprüche aus verschiedenen Lebenssachverhalten werden gemeinsam geltend gemacht, aber im Antrag selbst wird saldiert, sodass nur ein Wert im Antrag zu finden ist
unabgegrenzte Teilklage
-mehrere Ansprüche werden nur teilweise geltend gemacht, es ist aber nicht ersichtlich, wie viel von welchem Anspruch geltend gemacht wird (zB insg. 15000, A1:12000, A2:8000)
-Problem: fehlende Bestimmtheit des Klageantrags
-aber: aus Ausführung des Klägers Auslegung des Antrags möglich, auch Reihenfolge kann zB Anknüpfungspunkt sein
eventuelle Klagehäufung, Verjährung des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs
Wird nicht über den Hilfsantrag entschieden, richtet sich die Verjährungshemmung nach 204 II (6 Monate nach Ende des Pozesses)
Bedinung bei eventueller Klagehäufung
-Bedingung ist eine auflösende Bedinung
-ist der 2. Antrag nur mit der Formulierung “hilfsweise” gestellt, ist davon auszugehen, dass über den Hilfsantrag nur entschieden wird, wenn der Hauptantrag vollständig erfolglos ist
-besser: Bedingung genau ausformulieren! Bsp: Wenn der Hauptantrag nicht vollständig erfolgreich ist, soll über den Hilfsantrag entschieden werden
Konnexität bei eventueller Klagehäufung
Nach hM muss für die Zulässigkeit des Hilfsantrags zwischen diesem und dem Hauptantrag Konnexität bestehen. Es genügt jeder rechtliche, tatsächliche oder wirtschaftliche Zusammenhang (zB ähnliches Ziel, Gleichartigkeit der geltend gemachten Ansprüche)
Streitwert bei eventualer Klagehäufung
-Zuständigkeit: keine Addition, höchster Wert entscheidet, 5 S.1 ZPO
-Kostenstreitwert: Addition, wenn und soweit über Hilfsantrag entschieden wird, 45 I 2 GKG
ausnahmsweise Zulässigkeit alternative Klagehäufung
-Wahlschuld, 262 BGB
-Ersetzungs- und Abwendungsbefugnis (251 II, 257 S.2, 528 I 2, 775 II, 1992 S.2 BGB)
-nur ein Anspruch aus verschiedenen Klagegeünden (str.)
gesetzliche Klagehäufung
-255, 510b ZPO, 61 II ArbGG
-wenn der Kläger dem BK materiellrechtlich eine Frist zur Erfüllung des Hauptanspruchs setzen kann, kann er die Fristsetzung und eventuell bei Verstreichen der Frist die zu zahlende Entschädigung bereits im Prozess mitverlangen
->ggf. notwendiger Folgeprozess soll so vermieden werden
-Bsp.: Nacherfüllung, Frist, SE
objektive Klageänderung Zeitpunkt
Eine objektive Klageänderung liegt vor, wenn zwischen Rechtshängigkeit der Klage und Schluss der mündlichen Verhandlung eine Änderung des Streitgegenstandes eintritt
-allgemeine Klageänderung: Änderung des Sachverhalts, Klagewechsel oder (nachträgliche) Klagehäufung, 263, 267
-besondere Klageänderung: der SV bleibt unverändert, gem. 264 zulässig
->Klageberichtigung, 264 Nr.1
->wegen nachträglicher Änderung des Umfangs, entweder Klageerweiterung oder beschränkung, 264 Nr.2 (auch Umstellung von Feststellungs- auf Leistungsklage von Erweiterung umfasst)
-> wegen Änderung des SV nach Rechtshängigkeit: Klageanpassung (264 Nr.3) oder Veräußerung der streitbefangenen Sache (265, 266)
Zulässigkeit Klageänderung
-gesetzliche Zulässigkeit: 264 - 266
-Einwilligung bzw. Einlassung des Beklagten, 263, 267
-Zulassung durch das Gericht, 268 (ggf. inzident durch Erlass Beweisbeschluss über geänderte Klage)
-Sachdienlichkeit, 263
263, Sachdienlichkeit
-eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn die Verhandlung des neuen Streitgegenstands im bereits laufenden Prozess weniger Aufwand bedeutet als ein neuer Prozess
->zB, wenn bereits gewonnene Prozessergebnisse auch für den neuen Streitgegenstand nutzbar gemacht werden können
-aus dem Blickwinkel der Prozessönomie zu beurteilen
Verhältnis Klageänderung zur Klagerücknahme
->relevant, wenn zu alter Hauptsache mündlich verhandelt wurde und BK Klageänderung widerspricht, diese aber sachdienlich ist
M1: Klageänderung und -rücknahme sind gleichermaßen gegeben und ein Ausscheiden des alten Gegenstands ohne Einwilliung BK deshalb nicht möglich
M2: die 263ff. sind spezielle, 269 verdrängende Regelungen, keine Einwilligung BK nötig
Folgen unzulässige Klageänderung in Bezug auf alten Klagegegenstand
-> es muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, was der Kläger will
alter Antrag
-hilfsweise beibehalten->Sachurteil
-nicht stellen->VU
-für erledigt erklären->Kostenbeschluss oder Feststellungsurteil je nachdem, ob Einwilligung BK angenommen werden kann
-verzichten->Verzichtsurteil
-zurücknehmen->keine Entscheidung
zusätzliche Kosten durch alten Streitgegenstand
-fallen dem Kläger zu Last
-bei Fall des 96 hat Kläger Kosten zu tragen, soweit diese ausscheidbar sind
notwendige Streitgenossenschaft
-Sachentscheidung kann allen Streitgenossen ggü notwendigerweise nur einheitlich ergehen
-aus prozessualem Rechr bei Rechtskrafterstreckung (zB 856 ZPO Pfändungsgläubiger, Anfechtung Hauptversammlungsbeschluss AG)
-aus materiellem Recht
-beide Seiten: Gütergemeinschaft, Testamentsvollstrecker
-Klägerseite: Gesellschafter GbR, Mitglieder rf Verein
-Beklagtenseite: Miterben, Miteigentümer
einfache Streitgenossenschaft
-Fallgruppen: Gesamtgläubiger, Gesamtschuldner, OHG/Gesellschafter, Schuldner/Bürge, Versicherung/Versicherungsnehmer
->hier kann einer Person immer eine Einwendung zustehen, die der anderen Person nicht zusteht
Zulässigkeit Streitgenossenschaft
-muss nur bei einfacher und notwendiger Streitgenossenschaft aus Prozessrecht geprüft werden, wil hier Einzelklagen möglich sind, bei notwendiger SG folgt die Notwendigkeit bereits aus materiellem Recht
-59 Alt.1: Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des materiellen Rechts (zB Miteigentümer, Miterben, Schuldner&Bürge, Gesamtschuldner)
-59 Alt.2: Berechtigung/Verpflichtung aus selbem rechtlichen Grund (zB gemeinsamer Vertrag/gemeinsames Delikt)
-60: gleichartige Ansprüche (Generalklausel, Prozessökonomie)
-grds. soll Streitgenossenschaft immer dann zulässig sein, wo sie iSd Prozessökonomie sinnvoll erscheint
Folgen einfache Streitgenossenschaft
-Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen für jedes Prozessrechtsverhältnis vorliegen, Werte werden aber gem. 5 addiert
-Handlungen eines Streitgenossen wirken für jeden anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil, jeder muss prozessuale Lasten selbst erfüllen
-ein Streitgenosse kann iRd anderen Prozessrechtsverhältnisses als Zeuge vernommen werden, wenn sein eigenes nicht berührt wird
-ist nur in einem Prozessrechtsverhältnis eine Beweisaufnahme erforderlich und widerspricht das geufundene Ergebnis dem unstretigen Vorbringen (zB Geständnis) aus dem anderen, geht die materielle Wahrheit aus der Beweisaufnahme der formellen Wahrheit vor
Besonderheiten Kostenentscheidung einfache Streitgenossen gem. 100
-gilt nur bei gemeinsamen vollständigen Unterliegen aller Streitgenossen oder teilweisen Unterliegen aller Streitgenossen zu selben Teilen
-100 Abs.1:werden Streitgenossen als Teilschuldner verurteilt, haben sie Kosten als Teilschuldner pro Kopf
-100 Abs.4: werden Streitgenossen als Gesamtschuldner verurteilt, müssen sie auch Kosten als Gesamtschuldner tragen
-100 Abs.2: waren Streitgenossen zu unterschiedlichen Teilen am Rechtsstreit beteiligt, müssen sie auch Kosten entsprechend der Teile tragen
-100 Abs.3: haben von einzelnen Streitgenossen vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel besondere Kosten verursacht, hat nur der Streitgenosse diese Kosten zu tragen, wenn sie abtrennbar sind
Wirkung notwendige Streitgenossenschaft
-es sollen Prozesslagen vermieden werden, die widersprüchliche Sachentscheidung zur Folge hätten, 62
-bzgl. mancher Fragen muss zwischen notwendiger Streitgenossenschaft aus Prozessrecht und materiellem Recht unterschieden werden, weil bei ersterem auch Einzelklagen möglich sind
Verhältnis Klageänderung Klagerücknahme
-> relevant, wenn zu alter Hauptsache mündlich verhandel wurde und BK Klageänderung widerspricht, diese aber sachdienlich ist
M1: Klageänderung und -rücknahme sind gleichermaßen gegeben und ein Ausscheiden des alten Gegenstands ohne Einwilligung BK nicht möglich
M2:die 263ff. sind spezielle, 269 verdrängende Regelungen, keine Einwilligung BK nötig
Formen der Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Zulässigkeit Nebenintervention, 66
-Anhängigkeit Rechtsstreit
-Vorliegen Prozesshandlungsvoraussetzungen Nebenintervenient, zB Anwalt vorm LG
-Erklärung des Dritten, 70
-rechtliches Interesse am Obsiegen der Hauptpartei (+, wenn Entscheidung auf Rechte des Nebenintervenient einwirkt)
->außer der Prozesshandlungsvoraussetzungen müssen die Voraussetzungen nur beim Vorliegen eines Widerspruchs geprüft werden, 71
->beim Fehlen des Widerspruchs das kurz feststellen
Wirkungen Nebenintervention, 67
-Nebenintervenient ist an bisherige Prozesslage gebunden
-Nebenintervenient kann alle Prozesshandlungen im gleichem Umfang wie Hauptpartei vornehmen, darf sich aber nicht widersprüchlich zur Hauptpartei verhalten
->Nebenintervenient kann auch Anträge stellen, darf aber nicht über Streitgegenstand disponieren oder materiell-rechtliche Erklärungen abgeben
->kann prozessuale Lasten für Hauptpartei erfüllen, es kann also kein VU ergehen, wenn NI da ist
streitgenössische Nebenintervention
-liegt vor, wenn sich Rechtskraft der Entscheidung zwischen den Parteien auch auf den Nebenintervenient erstreckt, 69
-streitgenössischer Nebenintervenient kann
->Prozesshandlungen im Widerspruch zur Hauptpartei vornehmen
->nur als Partei vernommen werden
->Prozesshandlungen in für ihn eigenständig laufenden Fristen vornehmen
->in Teile der Prozesskosten verurteilt werden, siehe 100
Interventionswirkung, 68
-Interventionswirkung erfasst tenorierte Rechtsfolge und entscheidungserhebliche Einzeltatsachen
-Wirkung tritt nach hM nur für die Hauptpartei ein, nicht gegen sie
-nicht von der Bindungswirkung erfasst sind obiter dicta
-Einrede der mangelhaften Prozessführung (68 S.2): konnte der NI im Vorprozess Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht geltend machen, weil zB die Hauptpartei dem widersprochen hat oder die Hauptpartei absichtlich oder grob schuldhaft solche Mittel nicht geltend gemacht hat, die dem NI damals nicht bekannt waren, sind diese im Folgeprozess nicht ausgeschlossen, sofern das Mittel geeignet war, im Vorprozess eine andere Entscheidung herbeizuführen
Kostenentscheidung Nebenintervention, 101
-Kosten der Nebenintervention sind von den Kosten des Rechtsstreits zu trennen
-Quoten entsprechen der der Hauptsache, Kosten wegen zwischen Gegenpartei und Nebenintervenient aufgeteilt
Voraussetzungen Streitverkündung, 72ff.
-Prozesshandlungsvoraussetzungen seitens des Streitverkündeten
-Streitverkündungsgrund, 72 I
-Streitverkündungsschrift, 73
-> Streitverkündung kann zB sinnvoll sein, wenn man nicht weiß, gegen wen genau der Anspruch besteht, weil dann gg. beide die Verjährung gehemmt wird
Wirkung Streitverkündung
-tritt der Dritte dem Rechtsstreit bei, ergeben sich Voraussetzungen und Folgen aus den Vorschriften über die Nebenintervention, 74 I
-tritt der Dritte nicht bei, wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf den Streitverkündeten fortgesetzt
-Interventionswirkung tritt immer zu Lasten eines Streitverkündeten ein, 74 II, III
-durch wirksame Streitverkündung wird gem. 204 I Nr.6 BGB die Verjährung gehemmt
-tritt der Streitverkündete nicht bei, wird er nirgends im Urteil erwähnt
Baumbach’sche Kostenformel
-kommt beim Unterliegen der Streitgenossen zu unterschiedlichen Teilen zur Anwendung
-es ist keine einheitliche Entscheidung möglich, weil Gebühren aus unterschiedlichen Werten anfallen
->Gerichtskosten fallen einheitlich aus Gesamtwert an
->die außergerichtlichen Kosten fallen immer nur anhand des eigenen Prozessrechtsverhältnis an, aus jeweiligen Unterliegen wird Quote gebildet
-werden Gesamtschuldner unterschiedlich verurteilt, wird für Kläger fiktiver Wert gebildet, weil er ja zB 3x10000 wollte (von jedem ein mal)
Bsp. Baumbach’sche Kostenformel
K-B1 8000, 2000+
K-B2 10000, 4000+
-Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten K berechnen sich aus 18000
->K 12/18, B1 2/18, B2 4/18
-außergerichtliche Kosten B1 aus 8000
->K 6/8, B1 2/8, B2 -
-außergerichtliche Kosten B2 aus 10000
->K 6/10, B1 -, B2 4/10
265, Erstreckung der Rechtskraft auf den Rechtsnachfolger und Vollstreckbarkeit
-Grundsatz: Rechtskraft des Urteils und Vollstreckbarkeit erstrecken sich gem. 325, 727 auf den Rechtsnachfolger
-Ausnahme: ist der Rechtsnachfolger gem. 325 II gutgläubig, erfolgt eine Rechtskrafterstreckung nicht zu Lasten des Rechtsnachfolgers (zu Gunsten wirkt sie immer)
->der Maßstab der Gutgläubigkeit ergibt sich aus dem BGB und ist abhängig von der streitbefangenen Sache
->beim Erwerb einer Forderung gibt es keine Gutgläubigkeit, bei beweglichen Sachen muss positive Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis von Prozess und bei unbeweglichen Sachen positive Kenntnis von Prozess vorliegen, wenn Rechtskrafterstreckung auch zu Lasten des Rechtsnachfolgers gelten soll
325 II ZPO, Gutgläubigkeit und Erstreckung der Rechtskraft
hM: 325 II kommt nur beim Erwerb vom Nichtberechtigen zur Anwendung. Der Schutz des Prozessgegners soll durch 325 II nicht geschmälert werden, sondern nur die Vorschriften des Erwerbs vom Nichtberechtigten ergänzen
M2: 325 II auch beim Erwerb vom Berechtigten anwendbar
Folgen 265 für Antrag und Tenor
Irrelevanztheorie: bei Veräußerung der Sache durch Kläger muss keine Anpassung der Anträge erfolgen
Relevanztheorie (hM): teleologische Reduktion 265, der Kläger muss bei Veräußerung der Sache seinen Antrag anpassen und Leistung an den jetzigen Rechtsinhaber fordern
-bei Veräußerung der Sache durch BK kann eine Verurteilung des Rechtsnachfolgers nur beantragt werden, wenn dieser Hauptpartei geworden sit
265, Folgen Prozessverlauf
Hat der Kläger die Sache veräußert und ist ein Rechtsnachfolger gem. 325 nicht an das Urteil gebunden, kann der BK dem K gem. 265 III die fehlende Aktivlegitimation entgegenhalten
Voraussetzungen und Folgen 296 III
-Anwendbarkeit: Rügen, die Zulässigkeit der Klage betreffen und nicht von Amts wegen geprüft werden (110ff., 269 VI, 1032 ZPO)
-Verspätung: wenn nicht vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben
-Verschulden: wird vermutet, kann aber durch nachträgliche genügende Entschuldigung widerlegt werden
-Verzögerung: wird gem. 296 III unwiderleglich vermutet
-Folge: zwingende Zurückweisung des verspäteten Vorbringens
Voraussetzungen und Folgen 296 I
Voraussetzungen und Folgen 296 II
-Anwendbarkeit: streitige Angriffs- und Verteidigungsmittel
-Verspätung: wenn sie unter Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht aus 282 vorgetragen werden (Vortrag in 1. mündlicher Verhandlung kann nie verspätet sein)
-Verschulden: muss positiv festgestellt werden, liegt vor, wenn Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht: + zB, bei Sorgfaltsverpflichtverletzung, die jedem einleuchten muss; nicht ausreichend normale Fahrlässigkeit, nicht erforderlich Verschleppungsabsicht
-Verzögerung: muss nach realem/hypothetischen Verzögerungsbegriff festgestellt werden
-Folge: Ermessen, insb. 103 GG beachten
296 I, II, hypothetischer und realer Verzögerungsbegriff
296, Entfallen der Verzögerung
-immer dann, wenn Verzögerung nicht nur durch das Verhalten der Partei herbeigeführt wurde
->Gericht hätte Verzögerung durch zumutbare vorbereitende Maßnahme verhindern können
->Verzögerung beruht auf Verhalten Dritter (Zeuge wird vorbereitend geladen aufgrund eines verspäteten Beweisantritts und erscheint nicht)
Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen bei Beweis
-präkludierte Tatsachen wegen z.B. Verspätung, 296, 767 II
-nicht ausreichend substatiierte Tatsachen
-bewusst unwahr vorgetragenen Tatsachen
Glaubhaftmachung, 294
-nur statthaft, wo das Gesetz sie erfordert oder genügen lässt (Eilverfahren, 920 II, 936; PKH-Verfahren, 118 II 1; Richterablehnung, 44; Wiedereinsetzung, 236 II; Entschuldigung Säumnis, 251a II 4)
-Beweismittel: die “normalen” der ZPO und Versicherung an Eides statt, 294 I
-Beweisführung muss sofort erfolgen können, 294 II, alle Beweismittel müssen präsent sein
-Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für ihr Vorliegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht
-Beweiserleichterung gilt auch für Gegenbeweis
Beweislastumkehr
-im Regel ist Beweislastverteilung die “gerechte” Entscheidung, die nur ausnahmsweise umgekehrt werden darf
-teilweise im Gesetz geregelt: 280 I, 477, 630h I-V, 1 ProdHaftG, 6 UmwHaftG
-Rspr. hat Fallgruppen entwickelt:
-> grobe Verletzung von Berufspflichten, die zum Schutze des Körpers/ der Gesundheit anderer bestehen (zB Bademeister, Hebammen, Krankenhauspersonal)
->Verletzung vertraglicher Aufklärungs- oder Beratungspflichten, zB Anwälte, Notare
-Anwendung entsprechender Normen kann nur durch den Beweis des Gegenteils verhindert werden
gewillkürte Beweiserleichterung
-grds. zulässig, wenn Vertragsgegenstand der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt
-> Vereinbarung über Beweisbedürftigkeit einer Tatsache (+), eine Tatsache kann durch Bestreiten bzw. Nichtbestreiten immer der Beweisaufnahme entzogen werden
->bzgl. der Zulässigkeit bestimmter Beweismittel nur bzgl. Zeugen zwingend, da im Übrigen Gericht auch ohne Antrag Beweis erheben kann, 142ff.
-> bzgl. Beweisergebnis (-), allein dem Gericht vorbehalten, 286
-> bzgl. Beweislast überwiegend zugelassen
-Vereinbarungen können auch ausnahmsweise nach AGB-Recht unzulässig sein
Beweisvereitelung
-Beweisführung wird von Prozessgegner unmöglich gemacht, jede treuwidrige Vereitelung der Beweisführung durch den Gegner
-Folgen für bestimmte Fälle gesetzlich geregelt: 371 III, 427, 441 III 3, 444, 446, 453 II, 454 I
-Folge bei nicht geregelten Fällen: abgestufte Beweiserleichterung
Beweisvereitelung, abgestufte Beweiserleichterung
direkter Vorsatz: Beweislastumkehr
bedingter Vorsatz: Vermutung
grobe Fahrlässigkeit: Glaubhaftmachung
mittlere Fahrlässigkeit: Indiz
einfache Fahrlässigkeit: Freibeweis
keine Verschulden: normale Beweisführung
-bei den Fällen der Fahrlässigkeit ist bspw. auch eine eigene Parteivernehmung möglich
-Bsp.: Nichtbefreiung von der Schweigepflicht, wenn es dafür keinen guten Grund gibt ( zB höchstpersönliche Umstände)
Anwendungsfälle Anscheinsbeweis
-nicht bzgl. Zugang bei mit Post abgeschicktem Brief, würde dem System des BGB widersprechen, weil das nicht nur Beweis des Abschickens, sondern auch des Zugangs verlangt
-achsparalleles Auffahren von hinten bzgl. Verschulden
-beratungsgemäßes Verhalten bei zutreffender Aufklärung bzgl. Kausalität
-Richtigkeit der Gebührenerfassung bei Telefon
-zeitliche und räumliche Nähe einer Arbeit/Handlung zu Feuer bzgl. Kausalität
-früher: Verwendung EC-Karte mit PIN von Inhaber veranlasst, davon ist Rspr. abgewichen für kopierte Karten. Beweis, dass Originalkarte verwendet wurde obliegt Bank, aber ist quasi unmöglich
Indizienbeweis Diebstahl Versicherung
-Versicherungsnehmer muss Diebstahl beweisen: dafür reichen Indizien, die äußeres Bild eines Diebstahls darlegen
-Versicherung kann nun Tatsachen beweisen, die erhebliche Wahrscheinlichkeit begründen, dass Versicherungsfall vorgetäuscht wurde, zB fehlender Schlüssel, Finanzprobleme, widersprüchliche Schilderung, unerklärte Umstände
-in diesem Fall muss VN Vollbeweis für Diebstahl vollbringen
Schätzung, 287 ZPO
-Schätzung steht fest, kann nicht widerlegt werden
-ist ein Anspruch dem Grunde nach bewiesen, die Höhe kann aber nicht bewiesen werden, kann die Höhe gem. 287 geschätzt werden
-287 I: bei SE kann geschätzt werden, ob Schaden enstanden ist, wie hoch er ist und ob er kausal auf haftungsauslösendem Ereignis beruht
-> Voraussetzung: Schwierigkeit der regulären Beweisführung und Kläger gibt Tatsachen an, die Schätzung ermöglichen
-287 II: Schätzung auch bei sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen möglich
->Voraussetzung: Schwierigkeit vollständiger Sachaufklärung
-> alles, was nicht nach 287 geschätzt werden kann muss bewiesen werden
Offenkundigkeit, 291
-offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises
-offenkundige Tatsachen:
->allgemeinkundige Tatsachen: sind einer beliebig großen Pesonenzahl bekannt/ aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelbar; entscheidend ist Kenntnis “verständiger”, “vernünftoger” oder “besonnener” Kreise
->gerichtskundige Tatsachen: solche, die dem Gericht aus seiner bisherigen amtlichen Tätigkeit bekannt sind
-nicht offenkundig: aktenkundige Tatsachen (aus anderen Akten des Gerichts), formlos bewiesene Tatsachen, privatkundige Tatsachen)
Berücksichtigung offenkundiger Tatsachen ohne entsprechenden Parteivortrag
M1: (+), unsinnig, ein den tatsächlichen Gegebenheiten zuwiderlaufendes Urteil zu erlassen, zudem Pflicht der Parteien, vollständig und der Wahrheit gemäß vorzutragen und Pflicht des Gerichts, an Wahrheitsfindung mitzuwirken
M2: (-), Parteien steht es frei, Tatsachen in den Prozess einzubringen oder nicht und so die Entscheidungsgrundlage des Gerichts zu beeinflussen. Zudem folgt aus 291 nur Ausnahme von Beweisbedürftigkeit, nicht vom Beibringungsgrundsatz
Beweisverlagerung, Tatsachen- und Rechtsvermutungen
-zB 1006, 938, 1377 I, III, 2009, 891, 1362, 2365 BGB
-gesetzliche Regelung, dass aufgrund bestimmter Umstände das Vorhandensein anderer Tatsachen oder Rechte vermutet werden kann
-Hauptsache muss nicht bewiesen werden, ihr Vorliegend wird aufgrund der bewiesenen Vermutungstatsache unterstellt
-Widerlegung der Vermutung möglich, gem. 292 jedoch nur Beweis des Gegenteils, Gegenbeweis nicht ausreichend
Beweiserleichterung, Indizienbeweis
-die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (Hilfstatsachen/Indizien) lässt den Schluss auf Vorliegen der Haupttatsache zu
-Beweiserleichterung: Beweis der Hilfstatsachen, nicht der Haupttatsache
-zur Beseitigung des Indizienbeweises genügt Gegenbeweis
Beweiserleichterung, Anscheinsbeweis
-Haupttatsache kann auch vermutet werden, wenn sie nach der Lebenserfahrung innerhalb eines typischen Lebenssachverhalts grundsätzlich gegeben ist
-> es kommt auf Typizität an, typisch ist ein Vorgang, wenn er regelmäßig, üblich und gewöhnlich so abläuft
->vom ersten Anschein des Vorliegens bestimmter Tatsachen kann auch ohne weiteren Nachweis auf Haupttatsache geschlossen werden
-Vermutung kann durch Gegenbeweis erschüttert werden, dann ganz normale Beweisführung
Abgrenzung gesetzliche Vermutung, Indizien- und Anscheinsbeweis
-bei allen: aus Vorliegen einer Tatsache wird anhand von Erfahrungssätzen auf Haupttatsache geschlossen
-gesetzliche Vermutung: Gesetzgeber hat die Schlussfolgerung in bestimmten Fällen vorgegeben
-Indizienbeweis: Indizienbeweise begründen den Rückschluss auf Haupttatsache nur ausnahmsweise, wenn möglichst viele Indizien und Details vorliegen
-Anscheinsbeweis: Zusammenhang zwischen feststehenden und angenommenen Tatsachen ist so typisch, dass sich der abzuleitende Schluss aufdrängt, es bedarf nicht so vieler Details, es reicht ein grober und mit wenigen Tatsachen umschriebener SV
Unterschied Gegenbeweis und Beweis des Gegenteils
-Gegenbeweis: die bestehende Überzeugung des Gerichts von der Haupttatsache wird erschüttert
-Beweis des Gegenteils: Der Beweis des Gegenteils wird vollständig zur Überzeugung des Gerichts geführt
Fristenhemmung und Unterbrechung
-bei einer Hemmung läuft die Frist danach weiter
-bei einer Unterbrechung beginnt die Frist danach von neuem
167
-bei einer Zustellung demnächst wird eine Frist bereits durch die Zustellung bei Gericht gehemmt (relevant, wenn zB die Zustellung beim Beklagten erst nach Ablauf der Verjährung erfolgt)
-bei Verschulden des Klägers (zB keine oder falsche Adresse) darf keine Verzögerung von mehr als 14 Tagen verursacht werden, damit noch eine Zustellung demnächst vorliegt
->die 14 Tage dürfen aber erst ab Ende der Frist berechnet werden, nicht ab Zustellung bei Gericht (zB ab Ende der Verjährungsfrist)
Anwaltszwang vor dem AG
Bei Familiensachen , bei denen es um Geld oder Scheidung geht, richtet sich das Verfahren nach der ZPO, das FamFG verweist darauf. Hier besteht auch Anwaltszwang vorm AG, 114 FamFG
Fälle der gesetzlichen Prozessstandschaft
-Insolvenzverwalter: nur der starke, nicht der schwache Insolvenzverwalter (wenn das Unternehmen nach der Insolvenz fortgeführt werden soll)
->22, 80 InsO
-Eheleute in Zugewinngemeinschaft in Bezug auf bestimmte Sachen (immer dann, wenn Veräußerungsverbot besteht, also bei Haushaltsgegenständen)
-Nachlassverwalter
-265 ZPO
Voraussetzungen gewillkürte Prozessstandschaft
Ermächtigung analog 185
kein höchstpersönliches Recht (zB Schmerzensgeld, Beteiligung an GbR, OHG, Komplementär KG, Inhaber stille Gesellschaft)
eigenes Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts
Fälle der Rechtskrafterstreckung
-325, 325a, 326, 327
-Titel muss durch titelumschreibende Klausel umgeschrieben werden
Rechtshängigkeit bei vorläufigem Rechtsschutz
Rechtshängigkeit tritt mit Anhängigkeit ein
Darstellung Vortrag Streithelfer/Streitverkündeter
Wird bei der Partei dargestellt, auf dessen Seite der Streithelfer beigetreten ist. Es muss aber kenntlich gemacht werden, dass es sich um Vortrag des Streithelfers handelt
Zulässigkeit Alternativantrag
Ein Alternativantrag ist nur zulässig, wenn dem Beklagten noch ein Wahlrecht zusteht. Das ist bei der Wahlschuld der Fall
möglicher Tenor nach vorläufiger Vollstreckbarkeit (im Urteil als letzter Teil des Tenors)
-Vorbehaltsurteil
-Zulassung eines Rechtsmittels
-Räumungsfrist
Unterschied Prozessvergleich und BGB-Vergleich
-der Prozessvergleich ist ein vollstreckbarer Titel und hat prozessuale Wirkung
-der BGB-Vergleich ist lediglich ein Vertrag, auf den man sich im Prozess berufen kann
-Prozessvergleich folgt aus Verhandlungsprotokoll, das den Vergleich wiedergibt
Unterschied Verzicht und Klagerücknahme
-der Verzicht ist endgültig
-bei der Klagerücknahme kann der Anspruch später noch einmal geltend gemacht werden
mögliches Vorgehen gegen 2. VU
Berufung gem. 514 II
Besonderheiten FamFG
-113 I FamFG: allg. ZPO-Vorschriften sind in Familienstreitsachen (immer, wenn es um Geld geht) anzuwenden
-113 V: Umebezeichnung der Beteiligten usw
-in Familienstreitsachen gibt es nur Beschlüsse, keine Urteile
-243 FamFG Kostenentscheidung
-116 III FamFG sofortige Vollstreckbarkeit
128 III
Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, kann auch einfach so ohne mündliche Verhandlung/schriftliches Verfahren entschieden werden
wichtige Rechtsbehelfe
-Einspruch
-Rüge der Gehörsverletzung, 321a
Allgemeines Berufung
-Prüfungsumfang Berufungsgericht 513: Rechtsverletzungen und Tatsachenfeststellungsfehler
-Statthaftigkeit: 511 I: erstinstanzliche Endurteile
-Beschwer, 511 II: mehr als 600€, Zulassung der Berufung
-Frist, 517: 1 Monat Einlegung, 520 II: 2 Monate Begründung
-grds. keine reformatio in peius bei der Berufung. Wird Anschlussberufung erhoben, wird aber wieder alles überprüft, 524 ->gilt für alle Rechtsmittel
-bei Anschlussberufung ist keine Beschwer erforderlich
Allgemeines Revision
-Zweck: Rechtsfortbildung und -vereinheitlichung, 543
-Statthaftigkeit 542 I, Sprungrevision bei berufungsfähigen erstinstanzlichen Urteilen, 566
-Beschwer: Zulassung, 543, 566
-Nichtzulassungsbeschwerde bei zweitinstanzlichen Urteilen und einvernehmlichen Antrag auf Sprungrevision bei erstinstanzlichen Urteilen
-Einlegungsfrist 1 Monat 548
-Begründungsfrist 2 Monate 551
Beschwerden
-sofortige Beschwerde, 657ff.: grds. gegen erstinstanzliche Entscheidungen die kein Urteil sind in 2 Wochen
-Rechtsbeschwerde, 574ff.: gegen zweitinstanzliche Beschlüsse in 1 Monat
materielle Wirkungen der Rechtshängigkeit
-Hemmung der Verjährung und Ersitzung, 204, 941 BGB
-verschärfte Haftung Bereicherungsrecht und EBV, 818 IV, 987ff. BGB
-Erlöschen von Ansprpchen wegen Besitzentziehung und -störung, 864 BGB
-ohne Rechtshängikeit binnen 5-Jahres-Frist keine Nachhaftung, 736 II BGB, 26, 160 HGB
-Prozesszinsen, 291 BGB
Ausnahme Vorwegnahme der Hauptsache bei vorläufigem Rechtsschutz
-grds. besteht kein RSB bei Vorwegnahme der Hauptsache
-Ausnahme besteht bei Unterhalt und verbotener Eigenmacht
Formen der subjektiven Klagehäufung
-einfache Streitgenossenschaft, 59, 60
-notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichem (62 I 2. Alt.) oder prozessrechtlichen Gründen, 62 I 1. Alt. -> 3 Fälle der Rechtskrafterstreckung, 325 ff.
-Streithilfe, 66-71
-Streitverkündung, 72-74
-Einmischungsklage (Hauptintervention), 64: Dritter nimmt ein Recht in Anspruch, über das sich andere vor Gericht streiten
Wichtigste Rechtsbehelfe
-Einspruch gegen VU, 338
-Fortführung der Instanz, 321a: gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Urteile bei entscheidungserheblicher Rechtsgehörsverletzung
Abgrenzung Zeuge/Partei bei Eltern/MJ
-Eltern können im Prozess des MJ keine Zeugen sein, 455 I
-MJ, die nicht 16 sind, sind immer Zeugen, 455 II
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