Wo § 211 II und 213 StGB prüfen?
Strafzumessung
Wenn § 216 StGB einschlägig sein könnte, mit welcher Norm Prüfung anfangen?
§ 216, weil Privilegierung -> entfaltet Sperrwirkung ggü § 212 StGB
§ 217 StGB
verfassungswidrig, weil es APR verletzt -> auch Recht auf selbstbestimmtes Sterben
beeinhaltet auch Recht bei Dritten Suizidhilfe zu suchen -> durch § 217 StGB dieses Recht zu sehr eingeschränkt
Strafrechtlicher Schutz vor Geburt
Schutz der Leibesfrucht -> §§ 218 ff. StGB (nur Vs.)
Beginn und Ende Leben (strafrechtlich)
Beginn mit Eröffnungswehen bzw Ansetzen Skalpel
Ende mit Hirntod
Strafrechtlicher Schutz nach Tod
§ 168 StGB (Störung Totenruhe)
§ 203 V StGB (Verletzung Privatgeheimnis)
ggf. §§ 242, 303 ??
(P) Entwenden Zahngold eines Toden (Krematoriumsbestattung)
Zahngold fremd?
mit Einbau keine Sache mehr, wenn hinreichend feste Verbindung und Körperersatzfunktion -> Teil Mensch
bei Tod wird Leiche herrenlos und somit auch Zahngold
Anspruch aus § 168 StGB?
nach Kremierung kein Körper mehr vorhanden
aber Zahngold = Asche? (+) alle Verbrennungsrückstände
Einwilligung möglich? (-) da auch RG Allgemeinheit geschützt (Pietätsgefühl)
Wegnahme = Gewahrsamsbruch (nicht ganz deckungsgleich mit § 242 StGB)
ggf. auch an § 133 StGB denken (Verwahrungsbruch)
(P) Tod “Kind” nach Messerattacke auf Schwangere -> Strafbarkeit wg Tod Kind?
für Strafbarkeit ist ZP Handlung maßgebend (vgl. § 8 StGB)
hier im ZP Tat “Kind” noch kein Mensch -> §§ 218 ff. nicht §§ 211 ff. BGB einschlägig
Strafbarkeit Dritte bei Suizid
Beihilfe nicht strafbar, weil keine vs. rw Haupttat (Suizid für Suizidenten nicht strafbar)
Unterlassen Rettung Suizident strafbar?
früher: Tatherrschaftswechsel -> nach Beginn Suizid (Einnahme Pillen zB) wechselt Tatherrschaft auf Dritten -> Unterlassen (+)
heute: keine Garantenstellung, also (-)
Arg.: Beihilfe straffrei
Wertungswiderspruch -> Gift geben und gehen wäre straffrei, während geben und bleiben strafbar wäre
Recht auf selbstbestimmtes Sterben (§ 1901a III BGB)
Strafbarkeit “Suizident” wegen Anstiftung zu § 216 , wenn dieser Dritten zu Tötung bestimmt, aber Dritter im Versuch stecken geblieben?
(-) da notwendige Teilnahme und keine teilnahmefähige Haupttat für Suizidenten, weil es nur um seine RG geht -> Recht des Suizidenten über Sterben zu entscheiden
Wann Anwendungsbereich § 28 StGB? Was sind bpM? Wann § 28 I und wann § 28 II StGB?
wenn es um TB mit bpM geht UND Beteiligung
bpM sind solche Merkmale, die den tauglichen Täterkreis durch bes. pers. Umstände einschränken (zB täterbezogene MM)
Faustregel: wenn es GrundTB gibt § 28 II StGB, wenn es keinen gibt § 28 I StGB
Vss. § 28 I & II StGB
§ 28 I (nach Schuld zu prüfen)
bpM = strafbegründend
bei Täter (+)
bei Teilnehmer (-)
RF: zwingende Milderung § 49 I
§ 28 II (in TB-Ebene zu prüfen)
bpM = schärfend, ausschließend o. mildernd
RF = TB-Verschiebung möglich (Durchbrechung Akzessorietät)
(P) täterbezogene MM = § 28 I o. § 28 II?
hängt davon, ab ob man § 211 als Quali zu § 212 sieht oder als eigenes Delikt
BGH: eigenständig
Systematik (Quali idR nicht vor Grunddelikt)
WL (Totschläger vs Mörder)
hM:
WL geht von verfassungswidriger Tätertypenlehre (stigmatisierende Wirkung) aus und Systematik nicht zwingend
bei beiden im WL “einen Menschen tötet” wobei § 211 durch spezifische Merkmale strafschärfend (wie sonst auch bei Qualis)
überzeugendere Ergebnisse
Prüfung § 28 bei Mord-Fall mit Beteiligung
entweder als letzten Punkt obj. TB oder im subj. TB iRd Prüfung des Vs. bzgl MM Täter (dieser Vs. unerheblich, wenn § 28 II zur Anwendung kommt)
1. ggf TB-Verschiebung? (+) wenn § 28 II zur Anwendung kommt
2. str. ob § 28 I o. II -> unerheblich, wenn gleiches Ergebnis
3. Ergebnisse beider Ansichten darstellen
4. wenn zu entscheiden, hM folgen
indirekte Sterbehilfe
Handlung = Geben Schmerzmittel, das als Nebenwirkung tödlich wirkt (Palliativmedizin)
straffrei -> nach e.A. weil keine Tötung (TB(-)), a.A. über § 34 StGB
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