Wann ist die Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft getreten?
Am 1.10.2005
Was waren Ziele der Organisationsreform?
Mehr Wirtschaftlichkeit (z.B. weniger Verwaltungskosten)
mehr Effektivität
mehr Bürgernähe → klare Ansprechpartner
weniger Bürokratie
Flexibilität
Anpassung an den sozialen Wandel und an die Veränderungen der Arbeitswelt
Verminderung der Träger
Vereinfachte Finanzstruktur
Welche Differenzierung in der Rentenversicherung wurde mit der Organisationsreform aufgehoben?
Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten
Haben sich durch die Organisationsreform Ansprüche und Leistungen für die Versicherten geändert?
Nein
Wer ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung nach der Organisationsreform ab 01.01.2005 sachlich zuständig?
Regionalträger
DRV Bund
DRV Knappschaft-Bahn-See (Sonderträger -nimmt Aufgaben der allg. RV und Knappschatftl. RV wahr)
Welche Versicherungsanstalt war für Angestellte zuständig?
Bfa -> Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Welche Versicherungsanstalt war für Arbeiter zuständig?
Regionalträger der LVA -> Landesversicherungsanstalt
Wie zeigte sich die neue Organisationsstruktur?
Die ehemalige BfA und der eingetragene Verein Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) wurden zum 01.10.2005 zur Deutschen Rentenversicherung Bund vereinigt.
Der Name der bisherigen Landesversicherungsanstalten besteht nun aus der Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“ und ihrer jeweiligen regionalen Zuständigkeit (z.B. Bayern-Süd, Schwaben, Nordbayern). Im Zuge der Organisationsreform kam es auch bei einigen Regionalträgern zu Fusionen (z.b. DRV Bayern-Süd)
Die eigenständigen Träger der Bundesknappschaft, Seekasse, und Bahnversicherungsanstalt wurden ab dem 01.10.2005 zum Bundesträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fusioniert.
Was war der Grund für die neue Zuständigkeitsverteilung?
die zahl der Versicherten bei den ehemaligen Landesversicherungsanstalt, nahm durch den sozialen Wandel in der Gesellschaft und den Veränderung in der Arbeitswelt kontinuierlich ab
Um dieses Ungleichgewicht zu Gunsten der BfA zu beseitigen, wurde im Rahmen einer neuen Zuständigkeitsverteilung eine Versichertenverteilung nach festen Quoten eingeführt
Wie wurden die Neuversicherte ab dem 01.01.2005 verteilt?
55% zu den Regionalträgern
40% zur DRV Bund
5% zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Was passierte nach der Organisationsreform mit Bestandsversicherten, die bereits eine Versicherungsnummer hatten?
blieben grds. bei ihrem Träger
5% der Bestandsversicherten wurden nach Maßgabe des §274c SGB VI zur Erreichung der Quote in einem Ausgleichszeitraum von 15 Jahren anderen Trägern zugeordnet
An wen geht die Verantwortung für die Auskunfts und Beratungsstellen über und warum?
An die Regionalträger, um ineffiziente Doppelstrukturen von Bundes- und Landesträgern zu vermeiden (vgl. §131 SGB VI)
Wie ist die sachliche Zuständigkeit bestimmt?
Sie ist durch das materielle Recht einer Behörde für ein bestimmten Sachbereich bestimmt.
-> sachliche und örtliche Zuständigkeit hat eine Behörde Amts wegen zu prüfen
Wo befinden sich die Zuständigkeitsregelungen?
§126 ff. SGB VI
Wer ist nach der Organisationsreform für die Erfüllung der Aufgaben der allgemeinen Rentenversicherung sachlich zuständig?
Deutsche Rentenversicherung Bund
Deutsche Rentenversicherung, Knappschaft, Bahn See -> nimmt aber auch Aufgaben der knappschaftlichen RV wahr
§126 SGB VI
Wonach richtet sich die sachliche Zuständigkeit bei Bestandsversicherten?
Die sachliche Zuständigkeit bei den sog. Bestandsversicherten richtet sich nach § 274 c SGB VI. Diese bleiben grds. dem bisherigen Träger zugeordnet, es sei denn es liegt eine Ausnahme nach § 274 c Abs. 1 S.2 Nr. 1-3 SGB VI vor.
Wonach richtet sich die sachliche Zuständigkeit bei den Neuversicherten?
Die sachliche Zuständigkeit bei den sog. Neuversicherten hingegen (erstmalige Vergabe der Versicherungsnummer nach dem 01.01.2005) bestimmt § 127 SGB VI.
Wie funktioniert das Verteilungsverfahren?
1. Schritt: Zunächst Sonderzuständigkeit der DRV KBS prüfen
2. Schritt Zuordnung in Höhe von 55% der (verbleibenden) Versicherten an die Regionalträger im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich
3. Schritt Verteilung der verbliebenen Versicherten im Verhältnis 40 zu 5 an die DRV Bund und KBS, wobei die im ersten Schritt verteilten Versicherten der KBS angerechnet werden
Wonach richtet sich die sachliche Zuständigkeit bei Hinterbliebenen?
1. Grundsatz (§ 127 Abs. 3 S.1 SGB VI)
Zuständig für die Bewilligung der Ansprüche ist der Träger der Rentenversicherung an den zuletzt zumindest ein (wirksamer) Pflicht- oder freiwilliger Beitrag für den verstorbenen Versicherten gezahlt wurde.
2. Tod eines weiteren Versicherten (§ 127 Abs. 3 S.2 SGB VI)
Diese Vorschrift besagt, dass ein Wechsel des für den Hinterbliebenen zuständigen Trägers auch dann nicht eintritt, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre. Dies ist der Fall des Übergangs von einer Halbwaisen zu einer Vollwaisenrente. Zweck dieser Regelung ist es, ein das Verfahren verzögernden Zuständigkeitswechsel zu verhindern.
3. Gleichzeitiges Versterben der Versicherten
Sterben Vater und Mutter gleichzeitig, ist nach § 127 Abs. 3 S.3 SGB VI der Versicherungsträger zuständig, an welchen der letzten Beitrag gezahlt wurde. Hierbei ist eine chronologische Betrachtung anzustellen.
4. Gleichzeitiges Versterben und zeitgleiche Beiträge
Die Regelung des § 127 Abs. 3 S.4 SGB VI regelt den Fall, wenn sowohl der Tatbestand des gleichzeitigen Versterbens und der zeitgleichen Beitragszahlung bei beiden Versicherten gegeben ist. In solchen Fällen, ergibt sich folgende Reihenfolge:
– 1. KBS
– 2. Bund
– 3. Regionalträger
Hinweis: Die Sachliche Zuständigkeit bei über-/ zwischenstaatlichem Recht regelt § 127 a SGB VI
Wonach richtet sich die örtliche Zuständigkeit und bei wem ist sie zu beachten?
Bei den Regionalträgern, weil diese einen bundesweiten Wirkungskreis haben §128, §128a SGB VI
1. Schritt:
Vorrangiges über/zwischenstaatliches Recht Vorab ist zu klären, ob eine Fallgestaltung mit Auslandsbezug vorliegt (vgl. 127 Abs. 1 S.1 SGB VI) Dies ist der Fall wenn,
- der Versicherte im Inland wohnt, aber Versicherungszeiten in einem EU- Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Vertragsland zurückgelegt hat
- der Vers. seinen Wohnsitz in einem o.g. Land hat
-Staatsangehöriger eines o.g. Landes in einem Drittstaat ist
2. Schritt:
Reihenfolge nach § 128 Abs. 1 S.1 Nr.1 bis 4 SGB VI Sofern überstaatliches/zwischenstaatliches Recht keine Anwendung findet richtet sich die örtliche Zuständigkeit gem. § 128 Abs.1 S.1 SGB VI nach der folgenden zwingenden Reihenfolge :
1. Wohnsitz §30 Abs.3 SGB I
2. Gewöhnlicher Aufenthalt
3. Beschäftigungsort §9 Abs.1 SGB IV
4. Tätigkeitsort §11 SGB IV
des Versicherten oder Hinterbliebenen
In welchem Paragraphen ist eine Sonderregelung bezüglich des Zeitpunkt der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit geregelt und wann tritt diese ein?
§ 128 Abs.1 S.2 SGB VI -> maßgebend ist der Zeitpunkt der Antragstellung
Ein Regionalträger bleibt in den folgenden Fallgestaltungen trotz einer Änderung der Anschrift zuständig:
für die Feststellung einer Versichertenrente im Anschluss an eine andere Versichertenrente
für die Ableitung von Hinterbliebenenrenten
für die Feststellung einer Hinterbliebenenrente im Anschluss an eine andere Hinterbliebenenrente
für die Wiedergewährung einer Waisenrente nach zwischenzeitlichem Wegfall
=> die im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen festgestellte Zuständigkeit ändert sich für die Dauer des Leistungverfahrens nicht mehr einen Wechsel der Zuständigkeit kann daher erst bei der Folgerente bzw. nach Abschluss eines anhängigen Verfahrens erfolgen
Wo ist die örtliche Zuständigkeit bei Hinterbliebenen grundsätzlich geregelt und wo ist die Sonderregelung geregelt?
§128 Abs.1 S.1 SGB VI
Sonderregelung: §128 Abs.1 S.3 und 4 SGB VI
Satz 3:
- bei Halbwaisenrente ist der Versicherungsträger des überlebenden Ehegatten zuständig
- bei Vollwaisenrente ist der Versicherungsträger der jüngsten Weise zuständig
Satz 4: wenn mehrere Träger zuständig sind, ist der erst angegangen, der Träger örtlich zuständig sind
In welchen Ausnahmefällen ist ein Wechsel zwischen den Rentenversicherungsträgern möglich?
1. Wechsel zwischen den Regionalträgern
(Veränderung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 128 SGB VI)
2. Wechsel in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Ausüben einer Tätigkeit in einem knappschaftlichen Betrieb gemäß § 133 SGB VI oder einer Tätigkeit im Sinne von § 129 SGB VI)
3. Wechsel aufgrund des Ausgleichsverfahrens (Quotierung) (vergleiche § 274c Absätze 2 bis 6 SGB VI)
Wer ist von dem 15-jährigen Ausgleichsverfahren des § 274c SGB VI ausgenommen?
1. Bestandsversicherte, die vor dem 01.01.1945 geboren sind
2. Bestandsversicherte, für die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See zuständig ist
3. Bestandsversicherte, welche bereits einmal aufgrund des Ausgleichsverfahrens ihren Versicherungsträger wechseln mussten
4. Wechsel von einem Regionalträger zu einem anderen wegen geänderter örtlicher Zuständigkeit
5. Versicherte, die bereits Leistungen von ihren Rentenversicherungsträger beziehen
6. Solange ein Rentenanspruch beziehungsweise eine Anwartschaft abgetreten oder gepfändet ist
! Die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit verbunden mit der Vergabe der VSNR bleibt grds. für das gesamte Versicherungsleben und die Rentenbezugszeit unverändert!
Welche Ausnahme ist bei der sachlichen Zuständigkeit zu prüfen?
im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit stets vorab prüfen, ob ein Tatbestand der
§§ 129,130, 133, 135 SGB VI vorliegt und dementsprechend eine sachliche Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben ist
Was ist bei der örtlichen Zuständigkeit zu beachten?
- Versicherte wohnhaft im Inland -> Versicherungszeiten in EU-Mitgliedstaat
- Versicherte wohnhaft im §128 genannten Landes eines Drittstaates
=> Fall mit Auslandsbezug (vgl. §127 Abs.1 S.1 VI)
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