Als was ist ein Programmcode geschützt?
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) können Computerprogramme als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein
Programmcodes werden über Sonderreglungen geschützt gem. §§ 69a ff. UrhG (nicht gleiche Regeln wie für ein Sprachwerk)
das UrhG den Programmcode (Lines of Code) schützt
der Urheblicher Schutz setzt vorraus, dass das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung i.S.v. § 69a Abs. 3 UrhG ist
muss eine menschliche Schöpfung
ausgeschlossen nur bei vollständiger Computergenerierung
nicht ausgeschlossen bei bloßer Computerunterstützung
Wie sind Computerprogramme urheberrechtlich geschützt?
Programme sind gem. § 69a Abs. 3 UrhG in ihrer Ausdrucksform
Programmcode
innere Struktur und Organisation des Programmcodes
Sammlung, Auswahl und Gliederung der Befehle
gem. § 69a Abs. 1 UrhG
in jeder Gestalt
auf Datenträger gespeichert | in Hardware integriert
(menschenlesbarer) Quellcode | (maschinenlesbarer) Objektcode
einschließlich Entwurfsmaterial
nur (technisches) Grob- und Feinkonzept
nicht: Handbücher, Pflichtenheft, Lastenheft
Was setzt ein Patent vor um ein Computerprogramm zu schützen?
Ein Computerprogramm muss ein techn. Problem lösen
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG schließt zwar einen patentrechtlichen Schutz von Computerprogrammen aus
Patentierbar sind Computerprogramme
ein technisches Problem
mit technischen Mitteln lösen
bemessen am Stand der Technik am Tag vor der Anmeldung der Erfindung zum Patent –
Ein Patent hat keinen Einfluss auf den urheberrechtlichen Schutz des Programmcodes -> Patentrecht ergänzt UrhG.
Mitbewerber die das selbe Problem lösen müssen einen anderen Lösungsweg nehmen
-> Eine bloße Digitalisierung bereits bestehender analoger Lösungen sind daher in der Regel nicht patentierbar gem § 4 PatG.
Was sind Werke & wie werden jene geschützt?
Als Werke zählen -> Texte, Grafiken, Bilder, Filmsequenzen & Musik
Werke werden gem. § 2 Abs. 2 UrhG
Audio-visuelle Inhalte werden nach dem UrhG als Werke geschützt
Ergebnis menschlich-gestalterischer Tätigkeit -> warnehmbare Formgestaltung
Individualität („Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe“) aufweisen
Schutz als ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht
nicht schöpferische Bilder: § 72 UrhG
nicht schöpferische Filme: § 95 UrhG
Wie kann ein Design geschützt werden?
Schutz als zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform i.S.v. § 1 Nr. 1 DesignG
Grafiken und Symbole können über das DesignG geschützt werden -> jene die nicht urheberrechtlichen Schutz erforderliche Individualität verfügen
Vorraussetzungen nach § 2 DesignG
vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart
Gesamteindruck des Designs von bereits offenbarten Designs unterscheidet
Was ist eine Datenbank?
Unter einer Datenbank i.S.d. UrhG versteht man
Sammlung von Werken, Daten oder unabhängigen Elemente, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind
Datenbankwerke i.S.d. § 4 Abs. 2 UrhG sind schöpferische Datenbanken
wir bemessen nach
der Auswahl der Daten
Entscheidung über Aufnahme
Individualität genügt, dass zumindest ein Ermessensspielraum besteht
Anordnung
nicht elektronischen Datenbanken
Anordnung der Ordnungskriterien
Inividualität -> Ordnungskriterien weder üblich noch notwendig sind
elektronischen Datenbanken
Anordnung Zugangs- und Abfragesystem
Was ist das Herstellerrecht an Datenbanken?
Herstellerrecht steht dem Investor zu
können sowohl das Urheberrecht als auch das Herstellerrecht bestehen
Wenn Urheber und Investor nicht identisch, braucht jedenfalls der Investor als Inhaber des Herstellerrechts die Zustimmung des Urhebers für die Verwertung der Datenbank
begründet gem. § 87b UrhG nur einen eingeschränkten Schutz
Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe
keine exklusiven Rechte an den einzelnen Datensätzen.
bis zu 10% einer Datenbank dürfen ohne Zustimmung des Herstellers vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden
Wann können Programme nicht mehr Geschützt werden?
kein urheberrechtlicher Schutz
als Arbeitsergebnis eines Programms und Generierung durch verschiedene Programme fallen sie nicht unter §§ 69a ff. UrhG
Benutzeroberflächen & Eingabemasken fehlende Individualität i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG
kein patentrechtlicher Schutz
Programm entweder nicht neu i.S.v. § 3 PatG ist
für einen durchschnittlichen Fachmann naheliegt und damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit i.S.v. § 4 PatG beruht
Was ist der Design | Nachahmungsschutz?
Deisgn
Computerprogrammen generierte Benutzeroberflächen | Eingabemasken gelten im Designrecht als gegenüber dem Computerprogramm, das sie generiert, eigenständige Erzeugnisse
Ihre Erscheinungsform kann (und wird) daher als Designs geschützt
Nachahmungsschutz
Benutzeroberflächen | Eingabemasken nicht als Design geschützt sind, ist ihre Nachahmung nur ausnahmsweise unlauter, insbesondere wenn die Abnehmer über die konkrete betriebliche Herkunft des Computerprogramms getäuscht werden.
Wie werden Arbeitsergebnisse geschützt?
kein urheberrechtlicher Schutz nach §§ 69a ff. UrhG
-> Arbeitsergebnisse, die durch den Ablauf eines Computerprogramms generiert werden, werden nicht nach § 69a ff. UrhG geschützt.
Arbeitsergebnissen handelt es sich aber um Daten
Was sind Daten?
Die Definition des Begriffs Datum | Daten führt damit zur Unterscheidung zwischen
Datum | Daten i.S.v. Zeichen oder Gebilde aus Zeichen („syntaktische Ebene“)
Information i.S.v. Dateninhalt („semantische Ebene“)
Daten werden auf Datenträgern gespeichert
Datenträger sind alle Medien die Zeichen durch nichttechnische oder technische Methoden aufzubewahren
Datenträger sind körperliche Gegenstände (= Sachen i.S.v. § 90 BGB)
Besitz und Eigentum am Datenträger begründen keine Rechte an den auf dem Datenträger gespeicherten Daten und Informationen
Was versteht man unter Nicht-Rivalität, Nicht-Exklusivität & Nicht-Abnutzbarkeit?
Nicht-Rivalität
Daten, Informationen können von einer Vielzahl von Nutzern ohne Beeinträchtigung der anderen Nutzer verwendet werden.
Nicht-Exklusivität
Daten | Informationen können ihrem Wesen nach ohne nennenswerte Kosten beliebig vervielfältigt werden
Allerdings können Maßnahmen ergriffen werden, um eine Exklusivität „künstlich“ zu begründen
faktische Exklusivität: Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung etc.
rechtliche Exklusivität: rechtlicher Schutz des Dateninhalts (Urheberrecht | Patentrecht | als Geschäftsgeheimnis)
Nicht-Abnutzbarkeit
Daten | Informationen unterliegen – anders als der Datenträger (und andere körperliche Gegenstände) – weder der Abnutzung noch der Alterung
Was versteht man als Datenschutzrecht als Gefahrenabwehrrecht?
Daten die sich auf natürliche Personen oder Verbände beziehen
das Ansehen („Ehre“ i.d.e. „sozialen Geltungsanspruchs“) der betroffenen natürlichen Personen oder Verbände zu beeinträchtigen
ihre Handlungsfreiheit zu beschränken
Schutz vor Gefahren aufgrund unwahrer Informationen
Verschiedene gesetzliche Regelungen sanktionieren die Nutzung unwahrer Informationen zum Schutz individueller wie auch kollektiver Rechtsgüte
Schutz vor Gefahren aufgrund wahrer Informationen
zum einen aus dem Schutz der Privatsphäre
Herkunft der Daten
Intensität der Berichterstattung (besondere Anforderungen an Bildbericht-erstattung gegenüber Wortberichterstattung)
Zeitpunkt der Berichterstattung
gesetzlichen Geheimhaltungspflichten
anspruchnahme bestimmter, insbesondere, aber nicht nur höherer (freiberuflicher) Dienstleistungen eine Offenlegung von z.T. „sensiblen“ Informationen zwingend erfordert.
Umfang dieser Geheimhaltungspflichten knüpfen daher an den Beruf oder das Amt des Geheimnispflichtigen an.
Was ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung?
wird nach deutschem Recht als „besonderes Persönlichkeitsrecht“ abgeleitet aus Art. 2 und 1 GG
ist vom Schutz der Privatsphäre gem. Art. 8 EMRK umfasst
für das EU-Recht in Art. 16 AEUV und Art. 8 GrCh ausdrücklich kodifiziert
begründet kein Ausschließlichkeitsrecht an den die eigene Person betreffenden Daten
Funktionen
taatliche Eingriffe abzuwehren („Grundrechte als Abwehrrechte“)
EU-Recht folgt dieser Regelungsauftrag aus Art. 16 AEUV
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Teil der objektiven Wertordnung des Grundgesetzes ist; daraus folgt seine mittelbare Drittwirkung im Privatrechtsverhältnissen
Was versteht man unter Markenrechtlichem Schutz?
Wird ein Programm als Ware i.S.e. materiellen Wirtschaftsguts, kann der Name des Computerprogramms als Produktkennzeichen („Marke“) geschützt werden
Markenschutz verbietet
Verletzung der Integrität des Gesamtprodukts
Umgehung von Maßnahmen des Herstellers zur Erhöhung der Fälschungssicherheit (Echtheitszertifikate)
Was versteht man unter “Schutz als Werktitel“?
Programm als geistiges (d.h. immaterielles), verkehrsfähiges und bezeichnungsfähiges Produkt, kann der Name des Computerprogramms als Werktitel geschützt werden
Verbietet
verwechslungsfähigen Namen auf den Markt zu bringen
reichen aber geringfügige Abweichungen in dem aus Klang, Schriftbild und Bedeutung resultierenden Gesamteindruck, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen -> Power Point - Paurpoint
Wie können Icon geschützt werden?
Schutz als zweidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses
Programmsymbol ist ein Erzeugnis
Schutz nach dem DesignG ist daher möglich und die Regel
kein Schutz durch
urheberrechtlicher Schutz -> gem. §§ 69a ff. UrhG
patentrechtlicher Schutz -> keine Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln
kein markenrechtlicher Schutz -> dienen nicht als Hinweis auf betriebliche Herkunft
Was sind Algorithmen und wie werden Sie geschützt?
Unter Algorithmen im engeren Sinne versteht man Verarbeitung
urheberrechtlicher Schutz -> handelt sich um eine “bloße Idee” i.S.d. § 69a Abs. 3 UrhG
patentrechtlicher Schutz -> sind mathematische Methoden oder gedankliche Tätigkeiten -> ausgeschlossen gem. gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4 PatG
Schutz durch Geschäftsgeheimnis nach dem GeschGehG
wenn weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sind -> wirtsachftlicher Wert
wenn Sie durch angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen vom Inhaber geschützt sind
wenn berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht
Der Schutz des Algorithmus als Geschäftsgeheimnis
Schutz vor unlauterer Offenlegung
wird ergänzt durch das grundsätzliche Verbot des Dekompilierens des maschinenlesbaren Programmcodes gem. § 69e UrhG
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