Was versteht man unter “Plattformen als virtuelle Marktplätze“?
BGH bezeichnet Internetplattformen als virtuelle Marktplätze, denen folgende Wesensmerkmale zugeschrieben werden
Es handelt sich um eine Internetseite, die es den Nutzern ermöglicht
Güter, Dienstleistungen oder Informationen auszutauschen,
insbesondere Inhalte hochzuladen, herunterzuladen und/oder zu verlinken.
Betreiber handelt als Intermediär und organisiert und kuratiert die Kommunikation zwischen den Nutzern
Betreiber ermöglicht den Nutzern regelmäßig eigenes Nutzerprofil anzulegen, um nutzerbezogene Inhalte anzeigen zu lassen
Finazierung über Anzeigenwerbung oder Nutzungsentgelt
Was müssen “Plattformen“ beachten?
Da Inhalte elektronisch bereitgestellt werden -> elektronische Informations- und Kommunikationsdienste i.S.v. § 1 TMG
Generell sind Betreiber von Plattformen
Diensteanbieter i.S.v. § 2 S. 1 Nr. 1 TMG
Dienste werden gegen Entgeld angeboten -> i.S.v. § 5 TMG
Es kommt nicht auf die Entgeltlichkeit des Dienstes als solchen an, sondern auf die der angebotenen Leistungen
kommerziell kommunizieren i.S.v. §§ 6, 2 S. 1 Nr. 5 TMG
Was ist beim Kartellrecht im Bezug auf Plattformen zu beachten?
Wettbewerbsbeschränkungen können sich hierbei ergeben aus
der Koordination des Marktverhaltens durch mehrere Unternehmen
der Beherrschung eines Marktes durch ein oder mehrere Unternehmen
Wettbewerbsbeschränkungen durch den Staat unterscheidet sich zwischen
als Marktteilnehmer
hoheitlich handelt
Kartellverbot untersagt Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ihr Verhalten im Wettbewerb auf eine den Wettbewerb beschränkende Weise zu koordinieren -> gem. § 1 GWB, Art. 101 AEUV
Verhaltenskoordinierung verstößt gegen Leistungswettbewerb wesentliche Prinzip der Selbständigke -> Prinzip des „Geheimwettbewerbs“.
Das Kartellverbot erfasst
wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Kartellanten
auf derselben Wirtschaftsstufe („horizontale Vereinbarungen“)
auf nachgelagerten Wirtschaftsstufen („vertikale Vereinbarungen“)
abgestimmte Verhaltensweisen
aufgrund einer „aktiven Fühlungnahme“ zu Mitbewerbern oder
der gemeinsamen Unterwerfung unter Vorgaben eines Dritten.
Warum können Plattformen den Markt gefährden und wie kann man es verhindern?
Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne sind die Regelungsadressaten des Kartellrechts
Markmacht gefährdet das grundlegende Prinzip der wechselseitigen Beeinflussung
je marktmächtiger ein Wettbewerber ist, desto weniger braucht er auf das Marktverhalten seiner Mitbewerber zu reagieren
Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Folgen
als präventives Mittel die Zusammenschluss- bzw. Fusionskontrolle, aufgrund derer der Zusammenschluss von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der kartellbehördlichen Genehmigung bedarf, wenn anzunehmen ist, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen wird (§ 36 GWB)
als restriktives Mittel die Missbrauchskontrolle, die insbesondere eingreift, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen andere Marktteilnehmer unbillig behindert, ausbeutet, diskriminiert (§ 19 GWB)
Was versteht man unter einem funktionaler Unternehmensbegriff im Kartellrecht?
Grundsatz es ist wiechtig wie gehandelt wird und nicht wer
wirtschaftliche Tätigkeit -> marktwirtschaftliche Teilnahme am geschäftlichen Verkehr
eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit anzusehen, unabhängig von
ihrer Rechtsform -> nicht einmal Rechtsfähigkeit der Einheit erforderlich
Art ihrer Finanzierung -> insb. Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich
Nachhaltigkeit oder Planmäßigkeit ihrer Tätigkeit -> auch eine nur einmalige oder gelegentliche wirtschaftliche Tätigkeit genügt
Einheit zielt (rechtsformunabhängig) auf den Unternehmensträger ab
natürliche Personen
Einzelkaufleute i.S.d. HGB, Freiberufler, Künstler und Wissenschaftler
Mehrheitsbeteiligte (§ 36 Abs. 3 GWB)
juristische Personen
teilrechtsfähige Personengesellschaften
nach Abhängigkeitskonzerne
Was für Netzwerkeffekte gibt es?
Netzwerke = direkte Netzwerkeffekte
Mit zunehmender Zahl der Nutzer steigt der Nutzen des Netzwerks für sie
Plattformen = indirekte Netzwerkeffekte
Mit zunehmender Zahl der Anbieter steigt der Nutzen für die Nutzer und / oder mit zunehmender Zahl der Nutzer steigt der Nutzen für die Anbieter
wechselseitige indirekte Netzwerkeffekte („und“)
einseitige indirekte Netzwerkeffekte („oder“)
Welche Arten von Plattformen gibt es?
Matching-Plattformen
mit und ohne Transaktion
grundsätzlich einheitlicher Markt, aber Differenzierung Single- / Multi-Homing und Wechselaufwand
Aufmerksamkeitsplattformen
getrennte Märkte
P2B: Werbemarkt
P2C: verschiedene Leistungen – auch unentgeltliche Leistungen können auf einem Markt angeboten werden
Was ist eine Intermediäre Internetplattform
Mehrseitigen Markt
Intermediär (= Betreiber der Plattform) mindestens zwei Gruppen (Anbieter | Nachfrager) bedient
indirekter Netzwerkeffekt ->
Je mehr Anbieter nutzen, desto besser für Kunde
Nachfrage von Markt 1 steigt, Hat Auswirkungen auf den 2.
Beispiele
offline: Kreditkarten, Tageszeitungen
online: Suchmaschinen, Transaktionsplattformen
Wie kann die Marktabgrenzungen auseinderhalten?
Abgrenzung
einhaitlicher Markt ( Intermediär – Nachfrager – Anbieter )
zwei getrennte Märkte( Intermediär – Nachfrager; Intermediär – Anbieter )
einheitlicher Markt -> i.d.r Matching-Plattformen ( Anbieter & Nachfrager wird zusammengefürht ) -> E-Commerce, Dating
Getrennte Märkte -> Aufmerksamkeits-Plattformen ( Platt. wird über Angebote für Nachfrage finanziert ) -> Werbung Schalten etc.
Beschl. v. 23.06.2020 - KVR 69/19 - Facebook, Rn. 27
Angebot/Dienstleistung muss identifiziert werden
Sing Angebot/Dienstleistung durch andere Plattformen austauschbar
Was ist das Bedarfsmarktkonzept?
Nachfrager kann abweägen Produkt zukaufen nach Verwendungszweck, Preislage zu bestimmen ob Bedürfniss gedeckt wird
Austauschbarkeit der Abnehmer aus Anbietersicht
Austauschbarkeit setzt weder Identität noch Ähnlichkeit voraus
Austauschbar (Valentienstag) -> Blumen und Schokolade möglich
nicht möglich -> sachliche oder psychologische Anpassungsleistungen
erforderlich
Preisschwankungen nur möglich -> Ausdruck von Qualität ( Luxusgüter )
Problem -> individuellen Produkten und Leistungen
mangelnden subjektiven Austauschbarkeit
ind. Produkte & gleicher Markt hängt von der Angebotsumstellungsflexibilität
Zu unterscheiden sind
Binnenmarkt = Europäische Union
nationaler Markt = Staatsgebiet
regionaler Markt < Staatsgebiet
Was sind die Hauptleistungspflichten?
Hauptleistungspflichten | Vertragstyp
Betreiber ermöglich Zugang zu Platt. oder Inhalte
ggf. Nutzungsentgelt ( )
entgeltlich -> Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB analog)
Leihvertrag (§§ 598 ff. BGB)
Was sind Reglungsinhalte?
Regelungsinhalte
Verfügbarkeit der Plattform
geschuldet 100% Verfügbarkeit
Wartung muss angemeldet werden
Vertragslaufzeit | vorzeitige Beendigung
unbefristet | befristet
ordentliche Kündigung | au.erordentliche Kündigung
gem. § 314 BGB grunds.tzlich vorherige Abmahnung erforderlich
Sperren von Inhalten oder Account
Verhaltensregeln
Nutzung der Inhalte des Anbieters durch Betreiber
Einr.umung von Nutzungsrechten (§§ 31 ff. UrhG)
Datenschutz & Geheimhaltungspflichten
Vertragsanpassungsklauseln, Hafttung Schadensersatz
Was versteht man unter registrierte Nachfrager & nicht registrierte Nachfrager?
registrierte Nachfrager
bei Registrierung -> Plattformzugangs- und -nutzungsvertrag
Abweichungen vom Vertrag
Abgrenzung von Leistungspflichten
entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung
Erfüllung etwaiger Aufklärungspflichten
nicht registrierte Nachfrager
nicht Regist. -> Plattformzugangs- und -nutzungsvertrag
kein virtuelles Hausrecht für Nachfrager
Was ist das Vertragsverhältnis Anbieter ⟺Nachfrager ?
inbsd. bei Vermittlungsplattformen soll ein Vertragsverhältnis zwischen Anbieter & Nachfrager zustande
Bei Unternehmen § 14 BGB -> Einhaltung der verbraucherschützenden Normen
vertragstypologische Einordnung abhängig von Hauptleistungspflichten
Wenn keine Verhaltensregeln da ist es keine AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB
Was ist das v Anbieter ⟺Nachfrager i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB?
auch wenn kein Vertragsverhältnis zustande kommt -> geschätft. Kontakt = vertragsähnliches Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 BGB
Inhalt Schutzpflichten zu Nachfrager sind inbsd. Aufkl.rungspflichten.
Was ist zu beachten zwischen Anbieter ⟺Dritte?
Inhalte der Plattform von Nutzern können Dritte betreffen
Nutzung des Geistigen Eigentums Dritter
Nutzung personenbezogener Daten Dritter
kartell- oder lauterkeitswidriges Verhalten zu Lasten Dritter
gesetzliche Rechte des Dritten
Dritten stehen Ansprüche frei aus der Verletzung seines Geistigen Eigentums etc.
Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Drittem
Vertragsverh.ltnis zwischen Anbieter und Drittem bestehen z.B. Lizenz
Was ist bei Plattform mit dem Inhalt zu beachaten?
eigene oder zu Eigen gemachte Inhalte
Plattformbetreiber haften gem. § 7 Abs. 1 TMG
Eigene Inhalte
Inhalte vom Betreiber erstellt
fremde Inhalte zu eigen machen
nach Übertragung -> § 7 Abs. 1 TMG Betreiber haftet
Wer haftet für fremde Inhalte?
Plattformbetreiber -> Information beschränkt
§ 10 TMG nach bekannt Machung Betreiber ist von der Haftung ausgeschlossen
Hinweis -> Eindeuting, Festellung dass eine Verletzung -> ohne eigene rechtliche & tatsächliche überprüfung
bei berechtigten Zweifeln für Verletzung -> muss Betreiber mitteilen und Nachweise einzufordern
unverzügliche Sperrung des rechtsverletzenden Inhalts
zumut Filter mit man. Kontrolle
Haftung
wenn Geschäftsmodell Rechtsverletzung vorsieht haftet er
Betreiber verbessert Auffindbarkeit -> steigt seine Haftung
Manipulation -> Betreiber = Täter
wenn keine Sperrung folgt oder keine Möglichkeiten gibt
Prüfpflicht verletzt
bei Urh. Inhalten ist Betreiber Täter
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