Buffl

Erbvertrag, Ehegattenerbrecht, Miterbengemeinschaft, Erbenhaftung

IM
by Isabella M.

Das Ehegattenerbrecht

> Anspruch auf den Voraus: § 1932

> Ordnungszugehörigkeit im Verhältnis zu Verwandten des Erböassers

  • Ehegatten neben Verwandten erster Ordnung: § 1931 I 1 = 1/4

  • Ehegatten neben Verwandten der zweiten Ordnung: § 1931 I 1 = 1/2

  • Ehegatten neben Verwandten der vierten oder ferneren Ordnung:

    • § 1931 II = Ehegatte als Alleinerbe

    • § 1931 IV: bei Gütertrennung

  • Ehegatte als Verwandter: § 1934 = 2 verschiedene Erbteile

> Einfluss des Güterrechts

  • Gütertrennung (§ 1414)

    • grds. § 1931 I, II: 1/4 oder 1/2 oder ganz (s.o. A.)

    • aber: § 1931 IV: bei einem Kind je 1/2; bei zwei Kindern je 1/3

  • Gütergemeinschaft (§ 1415 f.)

    • § 1482: Anteil am Gesamtgut gehört zum Nachlass; Erbschaft nach allg. Vorschriften

    • § 1483 gilt bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

    • bzgl. Sondergut (§ 1417) und Vorbehaltsgut (§ 1418)

      -> Erbschaft nach allg. Vorschriften

  • Zugewinngemeinschaft (sog. erbrechtliche Lösung)

    -> gem. § 1371 i.V.m. § 1931 III: der gesetzliche Erfall erhöht sich um:

    • neben Abkömmlingen der ersten Ordnung um 1/4

      -> 1/4 + 1/4 = 1/2

    • neben Abkömmlinge der zweite Ordnung 1/4

      -> 1/2 + 1/4 = 3/4

    -> beachte: wegen Besserstellung des Ehegatten ggü. den Abkömmlimgen gilt § 1371 IV

> sog. Güterrechtliche Lösung

-> bei Zugewinngemeinschaft stellt sich im Gegensatz zur erbrechtlichen Lösung folgende Alternative: Ehegatte schlägt nach §§ 1943 f. die Erbschaft aus; Verlust der Erbenstellung gem. § 1953 (und auch des Anspruchs aus § 1932)

  • Zugewinnausgleichsanspruch gem. § 1371 III i.V.m. §§ 1373 f.

  • Anspruch auf den Pflichtteil gem. § 2303 II

    -> Pflichtteil berechnet sich nach dem nicht erhöhten Erbteil gem. § 1931 I (sog. kleiner Pflichtteil)

  • Berechnung der Erbmasse

    -> Zugewinnausgleich nach § 1378 plus Pflichtanteil nach § 2303

> Kein Ausschluss des Ehegattenerbrechts

  • allg. Ausschlussgründe (Erbunwürdigkeit, Erbverzicht etc.)

  • Ausschluss bei Vorliegen der Voraussetzungen der Scheidung und wenn Erblasser den Scheidungsantrag gestellt oder zugestimmt hat

    -> auch bei § 1933 S. 2 BGB für Antrag auf Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff.)

  • Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag kann durch privatrechtliche Erklärung ggü. dem Familiengericht erfolgen (§§ 134 I, 114 IV Nr. 3 FamFG)

    -> irrelevant, ob im Scheidungsantrag die nach § 133 I Nr. 2 FamFG notwendigen Angaben enthalten waren


Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben § 2303 I 1

I. Der Anspruchsteller muss pflichtteilsberechtigt sein

  1. Pflichtteilsberechtigter Personenkreis § 2303 I, II

    a) Abkömmling: Ausschluss der entfernteren, § 2309

    b) Eltern (§ 2303 II): Einschränkung durch § 2309

    c) Ehegatte (§ 2303 II)

  2. Anspruchsteller müssten ohne Verfügung von Todes wegen gesetzlicher Erbe geworden sein (hypothetischer Gedanke)

    a) Grund: Pflichtteilsrecht hat eine Ersatzfunktion für das gesetzliche Erbrecht

    -> nur derjenige pflichtteilsberechtigt, der ohne Verfügung von Todes wegen gesetzlicher Erbe geworden wäre

    b) Ausschlussgrund:

    • keine Erbfähigkeit, § 1923

    • Erbunwürdigkeit, § 2344 I

    • Erbverzicht, §§ 2346, 2349

  3. Anspruchsteller ist “durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen”, § 2303 I 1

    a) Normalfall des § 2303 I 1

    = Pflichtteilsberechtigte ist durch ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung, § 1938 von der Erbfolge ausgeschlossen

    b) Sonderfälle

    • Grundsatz: “Ausschluss durch Verfügung von Todes wegen” liegt dann nicht vor, wenn P Erbe geworden ist und dann durch eigenen Willen ausschlägt

    • Ausnahme: kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung

      • § 1371 III: überlebender Ehegatte schlägt aus

      • § 2307 I 1: Pflichtteilsberechtigter als Vermächtnisnehmer

      • § 2306 I 2: Pflichtteilsberechtigter als beschwerter oder beschränkter Erbe. bspw. Nacherbe

II. Erbe muss Pflichtteilsschuldner sein

  • Pflichtteilsschuldner ist der Erbe oder Miterbe

  • Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner, § 2058

III. Entstehung: § 2317 I mit dem Erbfall

IV. Rechtsfolge: Schuldrechtlicher Geldanspruch in Höhe des Pflichtteils

  1. Errechnung der Pflichtteilsquote, § 2303 I 2

    • wie hoch wäre der gesetzliche Erbteil?

      • gesetzlicher Erbe 1., 2., 3. Ordnung?

      • Wie viele erbberechtigte Personen (§ 2310)

      • beachte: den erhöhten gesetzlichen Teil des Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 I

    • Pflichtteilsquote ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 I 2

  2. Ermittlung des Nachlasswert §§ 2311 - 2316

    -> hat sich der Nachlasswert durch Schenkung an Dritte vermindert, so besteht die Möglichkeit eines Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325

  3. Pflichtteilsquote x Nachlasswert = Höhe des Geldanspruchs

V. Keine Einwendungen des Erben

VI. Keine Einreden des Erben

  1. Einrede der Stundung, § 2331a

  2. Einrede der Verjährung


Die Miterbengemeinschaft §§ 2032 ff. BGB

> Gesamtshandsgemeinschaft und Miterbenanteil

  • durch die gesamtshänderische Bindung der Miterben wird der Nachlass zu einem Sondervermögen, § 2032

    • Selbstständigkeit zeigt sich z.B. in Verfügungsbeschränkung, vgl. § 2033 II

    • Grundsatz der dinglichen Surrogation, § 2041 dient der Erhaltung des Nachlasses als Sondervermögen

  • Verfügung über Miterbenanteil, § 2033 I 1

    • Miterbenanteil ist die Summe der Rechte, die dem einzelnen aufgruznd seiner Miterbenstellung in Ansehung des Nachlasses vor der Auseinandersetzung zustehen

      -> gehört zum ungebundenen Eigenvermögen des Miterben, nicht zum gebundenen Sondervermögen

    • Inhalt der Verfügungsgeschäfte kann sein:

      • Übertragung des Anteils, § 2033

      • seine Verpfändung

      • Bestellung eines Nießbrauchs daran

    • Form

      • notarielle Beurkundung, § 2033 I 2 für Verfügung

      • ebenso für Verpflichtungsgeschäft, wenn Kauf, Tausch oder Schenkung (§§ 2371, 2385)

      • für den Erbschaftskauf, §§ 2371, 2385

  • Vorkaufsrecht der Miterben, §§ 2034 - 2037

> Verwaltung des Nachlasses, § 2038 f.

= Begriff der Verwaltung umfasst alle Handlungen, die von den Miterben mit Wirkung für den Nachlass zu dessen Erhaltung, Nutzung oder Mehrung vorgenommen werden; gleichgültig ist, ob die Maßnahmen nur im Innenverhältnis oder auch nach außen wirken

-> Verwaltung kann sowohl Geschäftsführung, als auch Vertretung sein

  • Innenverhältnis

    > nicht ordnungsgemäße Verwaltung

    = umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen bzgl. des Nachlasses, die nicht ordnungsgemäß oder Notverwaltungsmaßnahmen sind

    • nur gemeinschaftliche Verwaltung möglich, § 2038 I 1

    > Ordnungsgemäße Verwaltung

    = umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die auf die Erhaltung, Verwahrung, Sicherung, Nutzung oder Vermehrung des Nachlassvermögen gerichtet ist und die sinnvoll und notwendig sind

    • Mehrheitsentscheidung nach Erbteilen der Miterben reicht aus, §§ 2038 I 2, 745 I 1

    > Notverwaltung

    = umfasst alle Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, damit der Nachlassgegenstand nicht untergeht oder verschlechtert wird. Sie müssen so dringlich sein, dass die Zustimmung der anderen Moterben nicht mehr eingeholt werden kann (Notverwaltungsmaßnahmen sind zugleich auch immer Maßnhmen der ordentlichen Verwaltung)

    • Alleinentscheidung jedes Miterben reicht aus, § 2038 I 2 HS 2

  • Außenverhältnis

    • Vertretungsmacht

      -> bei Verpflichtungsgeschäften: besteht im Umfang nach Regeln zum Innenverhältnis

      -> bei Verfügungsgeschäften: § 2040 I: grds. ist Zusammenwirken aller Miterben erforderlich

    • Geltendmachung von Nachlassansprüchen

      -> jeder Miterbe dazu berechtigt, gem. § 2039 kann er nur Leistungen an alle Miterben verlangen

      -> Bindungen der §§ 2038, 2040 gelten nicht

      -> beachte: § 2039 dekct nicht Ausübung von Gestaltungsrechten

> Auseinandersetzung = Liquidation der Erbengemeinschaft

-> beachte: Erbengemeinschaft ist geborene Liquidationsgemeinschaft, d.h. sie ist auf Auflösung gerichtet

  • Anspruch auf Auseinandersetzung

    • grds.: jeder Miterbe kann jederzeit Auseinandersetzung verlangen

    • Ausnahmen: Vereinbarung der Miterben, § 2042 II, Anordnung des Erblassers, § 2044, Unbestimmtheit der Erbteile, § 2043

  • Auseinandersetzungsregeln

    • Anordnungen des Erblassers, § 2048

    • Gesetzl. Auseinandersetzungsregeln, §§ 2042 ff.

      • zunächst Befriedigung der Gläubiger, § 2046 I 1

      • Teilung nach dem Verhälntis der Erbteile, § 2047 I unter Berücksichtigung der Ausgleichspflicht gem. §§ 2050 f.

    • Vertragliche Auseinandersetzung

      • vertragliche Auseinandersetzung möglich, §§ 2042 ff.

      • dingliche Übereignung / Abtretung der Nachlassgegenstände von der Miterbengemeinschaft auf die Miterben erfolgt nach allg. Regeln


Die Erbenhaftung gem. §§ 1967 ff. BGB

> Übergang der Schulden

  • nach Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922) haftet der erbe für die Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 I

  • Nachlassverbindlichkeiten gem. § 1967 II:

    • Erblasserschulden

    • Erbfallschulden

    • Erbschaftsverwaltungsschuld

    • Nachlasserbenschulden

> Verhältnis der Erben zum Nachlassgläubiger

  • Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung

  • Haftungsbeschränkungen

    • Überlegungsfrist durch Dreimonats- oder Aufgebotsfrist (§§ 2014, 2015)

    • Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz, §§ 1975 f.

    • Dürftigkeitseinrede, § 1990 f. bei fehlender Kostendeckung für Verwertung oder Insolvenz

    • Sonstige:

      • § 1989 i.V.m. § 1973, § 1974 i.V.m. § 1973

      • vertragliche Einigung zw. erben und Nachlassgläubiger

      • § 1992 i.V.m. § 1991

  • Verlust des Rechts auf Haftungsbeschänkung

    • Ablauf der Inventarfrist, § 1994

    • vertraglicher Verzicht der erben

    • prozessuale Gründe, §§ 780, 781, 785, 767 ZPO

    • Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, § 2006 III

    • Inventaruntreue, § 2005

    • § 27 HGB bei Firmenfortführung

> Verhältnis des Erben zu seinen Eigengläubigern

  • nach Annahem der Erbschaft haftetder Erbe den Eigengläubigern Nachlass und Eigenvermögen

  • Nachlassgläubiger kann verhindern, dass Eigengläubiger des Erben in Nachlass vollstrecken: Nachlassinsolvenzverfahren gem. §§ 315 - 331 InsO

    -> Trennung der Vermögensmassen

  • aber: Eigengläubiger hat nicht Recht, Nachlassverwaltung oder Nachlasskonkurs zu beantragen, um zu verhindern, dass Nachlassgläubiger in das Privatvermögen des Erben vollstrecken

> Haftung der Miterben

  • Vor der Nachlassteilung ist Gesamtklage gegen alle Miterben möglich (§ 2059 II)

  • Vor und nach der teilung ist Gesamtschuldklage § 2058 gegen den einzelnen Erben möglich

    • 1. grds. Haftung jedes Miterben in voller Höhe der Nachlassverbindlichkeit

    • 2. Ausnahme: Teilhaftung in Höhe eines dem Erbteil entsprechenden teils, §§ 2060, 2061, 2059 I 2


Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall

A. Schenkungen auf den Todesfall gem. § 2301

> Begriff und Abgrenzung

= wenn das Wirksamwerden eines Schenkungsversprchens durch den Tod des Zuwendenden befristet und durch das Überleben des Leistungsempfängers bedingt ist, vgl. § 2301

-> zumindest bedingte Bindung zu Lebzeiten notwendig

  • bei unbedingter Bindung: Schenkungsvertrag (§§ 516 f.) wobei Formheilung auch nach dem Tode möglich (§ 2301)

  • keine Bindung gewollt: kein Vertrag, da kein Rechtsbindungswille

> Rechtsfolgen

  • zu Lebzeiten vollzogene Schenkung auf den Todesfall: Anwendung der Vorschriften über RG unter Lebemdem, § 2301 II

  • nicht zu Lebzeiten vollzogene Schenkung auf den Todesfall

    • gem. § 2301 Anwendung der Vorschriften von Todes wegen

      -> Formvorschriften des Erbvertrages, §§ 2274 ff.

      -> bei Formnichtigkeit: Umdeutung nach § 140 in ein Testament

    • bei Wahrung der Form: verprochene Leistung muss als Zuwendung aus dem Nachlass behandelt werden

      -> Auslegung, ob Erbeinsetzung oder Vermächtnis gewollt ist

> Voraussetzungen des Vollzuges

  • e.A.: Zuwendender muss sein Vermögen “sofort und unmittelbar” mindern

  • h.M.: Vollzug schon dann gegeben, wenn sich Rechtserwerb des Bedachten ohne weiteres Zutun des Erblassers oder Erben von selbst vollzieht

    -> Entstehung des Anwartschaftsrechts ausreichend

B. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, §§ 328, 331

  • Das deckungsverhältnis (bspw. Sparvertrag, § 488 I)

    -> i.d.R wirksam, da Vertrag zugunsten Dritter keine Schenkung und anch § 331 entsteht Anspruch des Droitten mit dem Tid des Verprechungsempfängers

  • Das Valutaverhältnis (Schenkung)

    • Dritte darf das Zugewendete behalten, wenn das Valutaverhältnis wirksam ist und somit ein Rechtsgrund besteht

      -> ansonsten Rückforderungsanspruch des Versprechensempfängers oder des Erben aus § 812

    • Wirksamkeit des Valutaverhältnisses

      • e.A.: § 2301 anzuwenden, ansonsten werden durch Vertrag zugunsten Dritter erbrechtliche Vorschriften umgangen

      • h.M.: Versprechensempfänger schenkt Dritten unter Lebenden, §§ 516 f., § 331 = Sondervorschrift ggü. § 2301 und bedarf Form des § 518

        -> Heilung durch Vollzug auch nach dem Tode möglich

C. Vollmacht

= eine vom Erblasser erteilte Vollmacht wirkt im Zweifel auf nach dem Tod des Erblassers fort, §§ 168, 672, 675

-> bis zum Widerruf durch Erben


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Isabella M.

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