Der Erbvertrag, §§ 2274 - 2300a BGB
= eine vertragliche Verfügung von Todes wegen
Doppelnatur: Verfügung von Todes wegen + Vertrag
> Bindungswirkung
Keine Einschränkung bei Verfügungsgeschäften unter Lebenden, § 2286
keine Nichtigkeit gem. § 138 wegen “Aushöhlung” des Erbvertrags
(schwacher) Schutz des vertragsmäßig Bedachten
-> Bereicherungsanspruch des Vertragspartners bei Schenkungen mit Beeinträchtigungsabsicht, § 2287
auch gemische Schenkung
Beeinträchtigungsabsicht: ausreichend, wenn beachtenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an Verfügung fehlt
-> Beeinträchtigung muss nicht vorherrschendes Motiv sein
Einfluss auf früjere oder spätere Verfügungen von Todes wegen
frühere Verfügungen von Todes wegen werden aufgehoben, soweit sie Bedachten rechtlich beeinträchtigen, § 2289 I
-> nicht wirtschaftlich
spätere Verfügungen von Todes wegen sind unwirksam, soweit sie den Bedachten rechtlich beeinträchtigen, § 2289 I 2
-> Einschränkung der Testierfreiheit
Ausnahmen von der Bindungswirkung:
Vorbehalt
Beschränkung in guter Absicht, § 2289 II
Zustimmung des Bedachten
> Beseitigung der Bindungswirkung
Aufhebung
durch Vertragsparteien, § 2290
durch gemeinschaftliches Testament, § 2292
durch Testament mit Zustimmung des Vertragspartners, § 2291
Rücktritt
vertraglich bei Rücktrittsvorbehalt
gesetzliches Rücktrittsrecht, § 2294 i.V.m. §§ 2333, 2295
> bei zeiseitigem Erbvertrag: Nichtigkeit der einen Verfügung führt zur Nichtigkeit der anderen Verfügung
Das Ehegattenerbrecht
> Anspruch auf den Voraus: § 1932
> Ordnungszugehörigkeit im Verhältnis zu Verwandten des Erböassers
Ehegatten neben Verwandten erster Ordnung: § 1931 I 1 = 1/4
Ehegatten neben Verwandten der zweiten Ordnung: § 1931 I 1 = 1/2
Ehegatten neben Verwandten der vierten oder ferneren Ordnung:
§ 1931 II = Ehegatte als Alleinerbe
§ 1931 IV: bei Gütertrennung
Ehegatte als Verwandter: § 1934 = 2 verschiedene Erbteile
> Einfluss des Güterrechts
Gütertrennung (§ 1414)
grds. § 1931 I, II: 1/4 oder 1/2 oder ganz (s.o. A.)
aber: § 1931 IV: bei einem Kind je 1/2; bei zwei Kindern je 1/3
Gütergemeinschaft (§ 1415 f.)
§ 1482: Anteil am Gesamtgut gehört zum Nachlass; Erbschaft nach allg. Vorschriften
§ 1483 gilt bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
bzgl. Sondergut (§ 1417) und Vorbehaltsgut (§ 1418)
-> Erbschaft nach allg. Vorschriften
Zugewinngemeinschaft (sog. erbrechtliche Lösung)
-> gem. § 1371 i.V.m. § 1931 III: der gesetzliche Erfall erhöht sich um:
neben Abkömmlingen der ersten Ordnung um 1/4
-> 1/4 + 1/4 = 1/2
neben Abkömmlinge der zweite Ordnung 1/4
-> 1/2 + 1/4 = 3/4
-> beachte: wegen Besserstellung des Ehegatten ggü. den Abkömmlimgen gilt § 1371 IV
> sog. Güterrechtliche Lösung
-> bei Zugewinngemeinschaft stellt sich im Gegensatz zur erbrechtlichen Lösung folgende Alternative: Ehegatte schlägt nach §§ 1943 f. die Erbschaft aus; Verlust der Erbenstellung gem. § 1953 (und auch des Anspruchs aus § 1932)
Zugewinnausgleichsanspruch gem. § 1371 III i.V.m. §§ 1373 f.
Anspruch auf den Pflichtteil gem. § 2303 II
-> Pflichtteil berechnet sich nach dem nicht erhöhten Erbteil gem. § 1931 I (sog. kleiner Pflichtteil)
Berechnung der Erbmasse
-> Zugewinnausgleich nach § 1378 plus Pflichtanteil nach § 2303
> Kein Ausschluss des Ehegattenerbrechts
allg. Ausschlussgründe (Erbunwürdigkeit, Erbverzicht etc.)
Ausschluss bei Vorliegen der Voraussetzungen der Scheidung und wenn Erblasser den Scheidungsantrag gestellt oder zugestimmt hat
-> auch bei § 1933 S. 2 BGB für Antrag auf Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff.)
Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag kann durch privatrechtliche Erklärung ggü. dem Familiengericht erfolgen (§§ 134 I, 114 IV Nr. 3 FamFG)
-> irrelevant, ob im Scheidungsantrag die nach § 133 I Nr. 2 FamFG notwendigen Angaben enthalten waren
Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben § 2303 I 1
I. Der Anspruchsteller muss pflichtteilsberechtigt sein
Pflichtteilsberechtigter Personenkreis § 2303 I, II
a) Abkömmling: Ausschluss der entfernteren, § 2309
b) Eltern (§ 2303 II): Einschränkung durch § 2309
c) Ehegatte (§ 2303 II)
Anspruchsteller müssten ohne Verfügung von Todes wegen gesetzlicher Erbe geworden sein (hypothetischer Gedanke)
a) Grund: Pflichtteilsrecht hat eine Ersatzfunktion für das gesetzliche Erbrecht
-> nur derjenige pflichtteilsberechtigt, der ohne Verfügung von Todes wegen gesetzlicher Erbe geworden wäre
b) Ausschlussgrund:
keine Erbfähigkeit, § 1923
Erbunwürdigkeit, § 2344 I
Erbverzicht, §§ 2346, 2349
Anspruchsteller ist “durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen”, § 2303 I 1
a) Normalfall des § 2303 I 1
= Pflichtteilsberechtigte ist durch ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung, § 1938 von der Erbfolge ausgeschlossen
b) Sonderfälle
Grundsatz: “Ausschluss durch Verfügung von Todes wegen” liegt dann nicht vor, wenn P Erbe geworden ist und dann durch eigenen Willen ausschlägt
Ausnahme: kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung
§ 1371 III: überlebender Ehegatte schlägt aus
§ 2307 I 1: Pflichtteilsberechtigter als Vermächtnisnehmer
§ 2306 I 2: Pflichtteilsberechtigter als beschwerter oder beschränkter Erbe. bspw. Nacherbe
II. Erbe muss Pflichtteilsschuldner sein
Pflichtteilsschuldner ist der Erbe oder Miterbe
Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner, § 2058
III. Entstehung: § 2317 I mit dem Erbfall
IV. Rechtsfolge: Schuldrechtlicher Geldanspruch in Höhe des Pflichtteils
Errechnung der Pflichtteilsquote, § 2303 I 2
wie hoch wäre der gesetzliche Erbteil?
gesetzlicher Erbe 1., 2., 3. Ordnung?
Wie viele erbberechtigte Personen (§ 2310)
beachte: den erhöhten gesetzlichen Teil des Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 I
Pflichtteilsquote ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 I 2
Ermittlung des Nachlasswert §§ 2311 - 2316
-> hat sich der Nachlasswert durch Schenkung an Dritte vermindert, so besteht die Möglichkeit eines Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325
Pflichtteilsquote x Nachlasswert = Höhe des Geldanspruchs
V. Keine Einwendungen des Erben
VI. Keine Einreden des Erben
Einrede der Stundung, § 2331a
Einrede der Verjährung
Die Miterbengemeinschaft §§ 2032 ff. BGB
> Gesamtshandsgemeinschaft und Miterbenanteil
durch die gesamtshänderische Bindung der Miterben wird der Nachlass zu einem Sondervermögen, § 2032
Selbstständigkeit zeigt sich z.B. in Verfügungsbeschränkung, vgl. § 2033 II
Grundsatz der dinglichen Surrogation, § 2041 dient der Erhaltung des Nachlasses als Sondervermögen
Verfügung über Miterbenanteil, § 2033 I 1
Miterbenanteil ist die Summe der Rechte, die dem einzelnen aufgruznd seiner Miterbenstellung in Ansehung des Nachlasses vor der Auseinandersetzung zustehen
-> gehört zum ungebundenen Eigenvermögen des Miterben, nicht zum gebundenen Sondervermögen
Inhalt der Verfügungsgeschäfte kann sein:
Übertragung des Anteils, § 2033
seine Verpfändung
Bestellung eines Nießbrauchs daran
Form
notarielle Beurkundung, § 2033 I 2 für Verfügung
ebenso für Verpflichtungsgeschäft, wenn Kauf, Tausch oder Schenkung (§§ 2371, 2385)
für den Erbschaftskauf, §§ 2371, 2385
Vorkaufsrecht der Miterben, §§ 2034 - 2037
> Verwaltung des Nachlasses, § 2038 f.
= Begriff der Verwaltung umfasst alle Handlungen, die von den Miterben mit Wirkung für den Nachlass zu dessen Erhaltung, Nutzung oder Mehrung vorgenommen werden; gleichgültig ist, ob die Maßnahmen nur im Innenverhältnis oder auch nach außen wirken
-> Verwaltung kann sowohl Geschäftsführung, als auch Vertretung sein
Innenverhältnis
> nicht ordnungsgemäße Verwaltung
= umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen bzgl. des Nachlasses, die nicht ordnungsgemäß oder Notverwaltungsmaßnahmen sind
nur gemeinschaftliche Verwaltung möglich, § 2038 I 1
> Ordnungsgemäße Verwaltung
= umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die auf die Erhaltung, Verwahrung, Sicherung, Nutzung oder Vermehrung des Nachlassvermögen gerichtet ist und die sinnvoll und notwendig sind
Mehrheitsentscheidung nach Erbteilen der Miterben reicht aus, §§ 2038 I 2, 745 I 1
> Notverwaltung
= umfasst alle Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, damit der Nachlassgegenstand nicht untergeht oder verschlechtert wird. Sie müssen so dringlich sein, dass die Zustimmung der anderen Moterben nicht mehr eingeholt werden kann (Notverwaltungsmaßnahmen sind zugleich auch immer Maßnhmen der ordentlichen Verwaltung)
Alleinentscheidung jedes Miterben reicht aus, § 2038 I 2 HS 2
Außenverhältnis
Vertretungsmacht
-> bei Verpflichtungsgeschäften: besteht im Umfang nach Regeln zum Innenverhältnis
-> bei Verfügungsgeschäften: § 2040 I: grds. ist Zusammenwirken aller Miterben erforderlich
Geltendmachung von Nachlassansprüchen
-> jeder Miterbe dazu berechtigt, gem. § 2039 kann er nur Leistungen an alle Miterben verlangen
-> Bindungen der §§ 2038, 2040 gelten nicht
-> beachte: § 2039 dekct nicht Ausübung von Gestaltungsrechten
> Auseinandersetzung = Liquidation der Erbengemeinschaft
-> beachte: Erbengemeinschaft ist geborene Liquidationsgemeinschaft, d.h. sie ist auf Auflösung gerichtet
Anspruch auf Auseinandersetzung
grds.: jeder Miterbe kann jederzeit Auseinandersetzung verlangen
Ausnahmen: Vereinbarung der Miterben, § 2042 II, Anordnung des Erblassers, § 2044, Unbestimmtheit der Erbteile, § 2043
Auseinandersetzungsregeln
Anordnungen des Erblassers, § 2048
Gesetzl. Auseinandersetzungsregeln, §§ 2042 ff.
zunächst Befriedigung der Gläubiger, § 2046 I 1
Teilung nach dem Verhälntis der Erbteile, § 2047 I unter Berücksichtigung der Ausgleichspflicht gem. §§ 2050 f.
Vertragliche Auseinandersetzung
vertragliche Auseinandersetzung möglich, §§ 2042 ff.
dingliche Übereignung / Abtretung der Nachlassgegenstände von der Miterbengemeinschaft auf die Miterben erfolgt nach allg. Regeln
Die Erbenhaftung gem. §§ 1967 ff. BGB
> Übergang der Schulden
nach Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922) haftet der erbe für die Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 I
Nachlassverbindlichkeiten gem. § 1967 II:
Erblasserschulden
Erbfallschulden
Erbschaftsverwaltungsschuld
Nachlasserbenschulden
> Verhältnis der Erben zum Nachlassgläubiger
Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung
Haftungsbeschränkungen
Überlegungsfrist durch Dreimonats- oder Aufgebotsfrist (§§ 2014, 2015)
Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz, §§ 1975 f.
Dürftigkeitseinrede, § 1990 f. bei fehlender Kostendeckung für Verwertung oder Insolvenz
Sonstige:
§ 1989 i.V.m. § 1973, § 1974 i.V.m. § 1973
vertragliche Einigung zw. erben und Nachlassgläubiger
§ 1992 i.V.m. § 1991
Verlust des Rechts auf Haftungsbeschänkung
Ablauf der Inventarfrist, § 1994
vertraglicher Verzicht der erben
prozessuale Gründe, §§ 780, 781, 785, 767 ZPO
Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, § 2006 III
Inventaruntreue, § 2005
§ 27 HGB bei Firmenfortführung
> Verhältnis des Erben zu seinen Eigengläubigern
nach Annahem der Erbschaft haftetder Erbe den Eigengläubigern Nachlass und Eigenvermögen
Nachlassgläubiger kann verhindern, dass Eigengläubiger des Erben in Nachlass vollstrecken: Nachlassinsolvenzverfahren gem. §§ 315 - 331 InsO
-> Trennung der Vermögensmassen
aber: Eigengläubiger hat nicht Recht, Nachlassverwaltung oder Nachlasskonkurs zu beantragen, um zu verhindern, dass Nachlassgläubiger in das Privatvermögen des Erben vollstrecken
> Haftung der Miterben
Vor der Nachlassteilung ist Gesamtklage gegen alle Miterben möglich (§ 2059 II)
Vor und nach der teilung ist Gesamtschuldklage § 2058 gegen den einzelnen Erben möglich
1. grds. Haftung jedes Miterben in voller Höhe der Nachlassverbindlichkeit
2. Ausnahme: Teilhaftung in Höhe eines dem Erbteil entsprechenden teils, §§ 2060, 2061, 2059 I 2
Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall
A. Schenkungen auf den Todesfall gem. § 2301
> Begriff und Abgrenzung
= wenn das Wirksamwerden eines Schenkungsversprchens durch den Tod des Zuwendenden befristet und durch das Überleben des Leistungsempfängers bedingt ist, vgl. § 2301
-> zumindest bedingte Bindung zu Lebzeiten notwendig
bei unbedingter Bindung: Schenkungsvertrag (§§ 516 f.) wobei Formheilung auch nach dem Tode möglich (§ 2301)
keine Bindung gewollt: kein Vertrag, da kein Rechtsbindungswille
> Rechtsfolgen
zu Lebzeiten vollzogene Schenkung auf den Todesfall: Anwendung der Vorschriften über RG unter Lebemdem, § 2301 II
nicht zu Lebzeiten vollzogene Schenkung auf den Todesfall
gem. § 2301 Anwendung der Vorschriften von Todes wegen
-> Formvorschriften des Erbvertrages, §§ 2274 ff.
-> bei Formnichtigkeit: Umdeutung nach § 140 in ein Testament
bei Wahrung der Form: verprochene Leistung muss als Zuwendung aus dem Nachlass behandelt werden
-> Auslegung, ob Erbeinsetzung oder Vermächtnis gewollt ist
> Voraussetzungen des Vollzuges
e.A.: Zuwendender muss sein Vermögen “sofort und unmittelbar” mindern
h.M.: Vollzug schon dann gegeben, wenn sich Rechtserwerb des Bedachten ohne weiteres Zutun des Erblassers oder Erben von selbst vollzieht
-> Entstehung des Anwartschaftsrechts ausreichend
B. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, §§ 328, 331
Das deckungsverhältnis (bspw. Sparvertrag, § 488 I)
-> i.d.R wirksam, da Vertrag zugunsten Dritter keine Schenkung und anch § 331 entsteht Anspruch des Droitten mit dem Tid des Verprechungsempfängers
Das Valutaverhältnis (Schenkung)
Dritte darf das Zugewendete behalten, wenn das Valutaverhältnis wirksam ist und somit ein Rechtsgrund besteht
-> ansonsten Rückforderungsanspruch des Versprechensempfängers oder des Erben aus § 812
Wirksamkeit des Valutaverhältnisses
e.A.: § 2301 anzuwenden, ansonsten werden durch Vertrag zugunsten Dritter erbrechtliche Vorschriften umgangen
h.M.: Versprechensempfänger schenkt Dritten unter Lebenden, §§ 516 f., § 331 = Sondervorschrift ggü. § 2301 und bedarf Form des § 518
-> Heilung durch Vollzug auch nach dem Tode möglich
C. Vollmacht
= eine vom Erblasser erteilte Vollmacht wirkt im Zweifel auf nach dem Tod des Erblassers fort, §§ 168, 672, 675
-> bis zum Widerruf durch Erben
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