Vorkaufsrecht -> Rechtsnatur und AGL
doppelt aufschiebend bedingter Kauf, §§ 463, 464 BGB
1. wirksamer KV mit Dritten (Vorkaufsfall)
2. Ausübung Vorkaufsrecht, § 469 BGB
AGL: §§ 464 II, 433 I BGB -> KV mit Bestimmungen des KV zwischen dem Dritten und dem Verpflichteten
Gesetzl. Vertretung MJ
Grundsatz:
Gesamtvertretung nach § 1629 I 2 Hs. 1 bei Aktivvertretung (Abgabe WE)
bei Passivvertretung (Zugang WE) Einzelvertretung, § 1629 I 2 Hs. 2
Ausnahmen -> Aktive Einzelvertretung nach § 1629 I 3 iVm § 1671 ff. (insb. § 1680)
beachte: bei Angelegenheiten von minderer Bedeutung idR von stillschweigender Ermächtigung zur Einzelvertretung auszugehen
Beschränkung und Ausschluss gesetzl. VM der Eltern
Beschränkung nach § 1643 iVm §§ 1850-1854 nF
bei bestimmten RG bedarf es zu Schutz MJ “Genehmigung” FamilienG
RF: fehlt Genehmigung, so schwebend unwirksam -> vgl. §§ 1644, 1856 nF
Ausschluss nach § 1629 II 1 iVm § 1824 II nF (Ergänzungspfleger zu bestellen) -> insb. Verbot Insichgeschäft (§ 1824 II nF)
Kann MJ RG genehmigen, nachdem volljährig geworden?
(+), § 1644 III 2 nF anstelle FamilienG (bzw § 108 III anstelle Eltern)
beachte: Volljährigkeit an sich reicht nicht für konkludente Genehmigung
Bedarf Zustimmung Form?
grds. (-) vgl. § 182 II
Bedarf Vorkaufsrecht Form?
Ausübung formlos, § 464 I 2
Einräumung bedarf Form, die für KV vorgeschrieben (Arg.: Systematik -> bes. Form Kauf)
Wann tritt Formbedürftigkeit wegen § 242 zurück?
§ 242 überwindet § 125 S. 1 bei arglistiger Täuschung über Formbedürftigkeit bzw. schlechthin untragbarem Ergebnis
Fahrlässigkeit genügt nicht
Abschluss unwirksamen Vertrags = vorvertragliches SV?
(+) nach § 311 II Nr. 1 und/oder Nr. 3
Verursachen Nichtigkeit Vertrag durch Anregen zum Weglassen Beurkundung = PV iSv § 241 II Var. 3?
(-) keine Pflicht, dass sich eine Partei um Einhaltung Form bes. kümmert
dh jede Partei selbst gehalten, sich um Einhaltung Formvorschriften zu bemühen
Abbruch Vertragsverhandlungen als PV iSv § 241 II?
grds. (-) da Privatautonomie -> bis Abschluss frei Abstand zu nehmen
Aufwand, der in Erwartung Vertragsabschluss gemacht wird, erfolgt grds. auf eigene Gefahr
Ausnahme: Vertragsschluss erscheint zwischen Parteien als sicher, aber eine Partei lehnt später ohne triftigen Grund ab
Rückausnahme: RG, die Formvorschrift unterfallen, weil sonst mtb Zwang (durch Verpflichtung zum unbeschränkten SE) zum Abschluss -> dieser Zwang läuft Zweck Formvorschriften zuwider (keine Bindung ohne Form)
vorsätzlich falsche Erweckung des Vertrauens in Vollzug des formnichtigen KV = PV iSv § 241 II?
(+) -> 2 Fallgruppen:
1. Vorspiegelen nicht vorhandenen Abschlussbereitschaft
2. Bereitschaft zunächst tasächlich gehabt, aber innerlich abgerückt, ohne zu offenbaren
Grund: es wird besondere Lage vermittelt, welche anderer Partei erhöhter Gefahr nachteiliger Vermögensdispositionen aussetzt -> gesteigerte Vertrauensbeziehung
Schuldet Verkäufer auch Verschaffung unm. Besitz? Was wenn nicht möglich?
(+) da “Übergabe” geschuldet
wenn nicht möglich, so besteht für Käufer Anspruch auf Abtretung Herausgabeanspruchs
Vertrag nach § 139 nichtig, wenn gleichzeitig vereinbarter anderer Vertrag nichtig?
grds. sind mehrere Verträge derselben Parteien voneinander unabhängig, auch wenn tatsächlicher/wirtschaftl. Zsmhng
aber: Parteien können mehrere rechtl. selbstständige Verträge zu einzigem zusammenfassen (sog. zusammengefasster Vertrag)
ob dies der Fall ist, entscheidet der nach §§ 133, 157 auszulegende Wille der Parteien (erkannte Wille einer Partei genügt grds.)
Last changed2 years ago