Allgemeines
§§87 – 142 SGG
Dreistufiger Gerichtsaufbau §2 SGG
Die Spruchkörper setzen sich aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern zusammen §§3, 12, 33, 40, 41 V SGG
Ehrenamtliche Richter werden auf Grund von Vorschlagslisten für 5 Jahre aus dem Kreis der Versicherten, Ärzte, Krankenkassen, der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Versorgungsberechtigten bzw. für die Angelegenheiten der Sozialhilfe von Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte berufen §§12 ff, 35, 45ff SGG
Aufbau
Bundessozialgericht (in Kassel)
(Senat mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern §40 SGG, und ein Großer Senat §41 SGG (entscheidet wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will);reine Rechtskontrolle; Wenn noch Tatsachenfeststellung nötig, zurückverweisen an Landessozialgericht!)
↑ Revision §160 SGG ↑ / Sprungrevision §161 SGG
Landessozialgericht (in Stuttgart für BW)
(Senat mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern §§31, 33 SGG; Tatsacheninstanz)
↑ Berufung §143 SGG ↑
1. Instanz: Sozialgericht (§87)
(Kammer mit einem Berufsrichter (Vorsitzender) und zwei ehrenamtlichen (1 Arbeitgeber- und 1 Versicherungsvertreter) Richtern (Beisitzende) §§10, 12 SGG; Tatsacheninstanz; in BW gibt es 8)
Folgen nicht ordnungsgemäßer Besetzung eines Gerichts
Verletzt Verfahrensbeteiligten in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf gesetzlichen Richter Art. 101 I S.2 GG
Heilung von Verfahrensfehlern, die Vorschriften verletzen, auf deren Befolgung ein Beteiligter nicht wirksam verzichten kann, können nicht geheilt werden
Die Berufung §143 SGG
wenn Berufung der Zulassung bedarf §144 SGG und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist: Nichtzulassungsbeschwerde §145 SGG
Einzelheiten des Berufungsverfahrens: §§151-159 SGG
Die Beschwerde: §§172 ff. SGG
Landessozialgerichte, wenn die Beschwerden gegen
Entscheidungen der Sozialgerichte geht
Ausnahme: Urteile,
Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte geht
Ausgeschlossen: §172 II, III SGG
Die Revision §160 SGG
Kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Rechts beruht §162 SGG
Bundessozialgericht ist an tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden §163 SGG
Nur dann statthaft, wenn sie zugelassen worden ist §160 I SGG
Nur dann zuzulassen, wenn Gründe des §160 II SGG vorliegen
Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung (gewisse Breitenwirkung einer Entscheidung)
Im Sozialrecht häufig, da es sich um eine Massenverwaltung handelt
Abweichung von einem obersten Bundesgericht (Landessozialgericht ist anderer Rechtsauffassung wie ein anderes Bundesgericht)
Ein Verfahrensfehler
Hier gibt es einige Besonderheiten im Sozialrecht, bestimmte Vorschriften sind hier ausgeschlossen
Bei nicht Zulassung: Nichtzulassungsbeschwerde §160a SGG
Revision ist lediglich eine Rechtskontrolle
Die Anhörungsrüge §178a SGG
Seit dem 1.1.2005
Gegen jede gerichtliche Entscheidung jeder Instanz möglich
Nur, wenn ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nicht gegeben ist
Rechtsweg zu den Sozialgerichten
Sozialgerichte als besondere Verwaltungsgerichte §1 SGG entscheiden nur darüber, was Ihnen §51 SGG ausdrücklich zuweist
§51 I Nr. 1, 2, 3, 5 SGG in allen öffentlichen-rechtlichen Streitigkeiten aus der Sozialversicherung eröffnet
= SGB V, SGB VI, SGB VII, SGB XI
Öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Versicherten und Sozialversicherungsträgern ist gegeben
§51 I Nr.2 SGG: Umfassende Rechtszuweisung der Angelegenheiten des SGB XI zu den Sozialgerichten; egal ob gesetzlich oder privat pflegeversichert
§51 I Nr.4 SGG: Alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitsförderung + sonstige Aufgaben der Agentur für Arbeit à Sozialgerichte
§51 I Nr. 4a SGG: Rechtswegeröffnung für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende
§51 I Nr. 6a SGG: Angelegenheiten der Sozialhilfe + Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX = Eingliederungshilferecht, Asylbewerberleistungsgesetz (seit 01.01.2005)
§51 I Nr. 6-8 SGG Streitigkeiten im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts, Feststellung von Behinderungen und solche, die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen
§51 I Nr. 10 SGG in den Fällen einer speziellen gesetzlichen Zuweisung
§§15 BKGG, 13 I BEEG, 88 VII SVG, 51 III ZDG, 68 III IfSG, 7 I OEG
§51 II SGG bei privatrechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten des SGB V und SGB XI
Streitigkeiten zwischen Versicherten und privatrechtlichen Versicherungsunternehmen und deren Verbänden
Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem SGB III
Gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, private Pflegeversicherung
Auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden
§51 III SGG ausgenommen von Zuständigkeit der Sozialgerichte: Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach §69 SGB V betreffen
Kindergeldrecht: Sozialgerichtlicher Rechtsweg ist gemäß §15 BKGG nur dann eröffnet, wenn Kindergeld nach Regelungen des BKGG als Sozialleistungen gewährt wird, und nicht als Steuervergütung nach dem EStG (dann Finanzgerichte)
Streitigkeiten bezüglich des Kinderzuschlags gemäß §6a BKGG Kommen vor die Sozialgerichte §15 BKGG
Die Sprungrevision
Die Sprungrevision ist die Möglichkeit von der 1. In die 3. Instanz zu springen
Sozialverwaltung ist eine Massenverwaltung
Im Sozialrecht gibt es viele Änderungen, da kann es vorkommen, dass eine Änderung Fragen aufwirft, um die sich das Bundessozialgericht kümmern muss
Da kann es sein, dass der normale Rechtsweg zu lange dauert, sie wollen, dass die bundesweite Aufklärung möglichst schnell erreicht wird
Ist in §161 SGG geregelt
In Absatz 2 sind die Voraussetzungen gegeben: Revisionsvoraussetzungen der §160 II Nr.1 oder 2 SGG müssen gegeben sein
Problem: das Ganze ist im Rahmen eines Gerichtsbescheides §105 SGG ergangen
Gibt es in der VwGO auch
Verlangt, dass der Sachverhalt geklärt ist
In einem Gerichtsbescheid dürfen keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegen
Das ist ein Widerspruch zu den Voraussetzungen der Revisionszulassung!!!
Es ist nicht zulässig in einem Gerichtsbescheid eine Sprungrevision zuzulassen
Allein aus diesen Gründen ist die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und es muss zwingend vom Bundessozialgericht zurückgewiesen werden
Verfassungsrechtliche Komponente Art. 101 GG à Man wird dadurch dem gesetzlichen Richter entzogen (Landessozialgericht) wenn hier ohne das die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen eine Instanz übersprungen wird
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