Wird zunächst durch aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gewährt §86a I SGG
Entfällt bei:
Streitigkeiten über Versicherungs-, Umlage-, Beitragspflichten Über Verwaltungsakte aus bestimmten Bereichen, die eine laufende Leistung entziehen / herabsetzen §86a II SGG
In den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen fällen
Wenn die Behörde die sofortige Vollziehung wegen eines besonderen Interesses an der Vollziehung anordnet
Für diese Fälle enthält das SGG mehrere Möglichkeiten eine einstweilige Sicherung von Rechtsposition herbeizuführen
Es unterscheidet dabei zwischen:
Einer behördlichen Entscheidung zur vorläufigen Sicherung §86a III SGG
Regelt wann in den Fällen des II die Behörde die sofortige Vollziehung aussetzen kann / soll
Gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes §86b SGG
Regelungen über den einstweiligen Rechtsschutz durch das Gericht der Hauptsache
Nach §86b I SGG kann auf Antrag die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes oder die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage angeordnet werden oder in den Fällen des §86a III SGG die sofortige Vollziehung wiederhergestellt werden
Ist dem einstweiligen Rechtsschutz gemäß §80 V VwGO nachgebildet
Erlass einer behördlichen Vollziehungsanordnung, die zum Wegfall des Suspensiveffekts von Widerspruch und Anfechtungsklage führt, steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde
§86b II SGG gewährt einstweiligen Rechtsschutz in den Fällen, in denen I nicht eingreift
= einstweilige Anordnungen
Ist an einstweiligen Rechtsschutz aus §123 VwGO angelehnt
Gericht kann auf Antrag einstweilige Sicherungs- und Regelungsanordnungen treffen
Diese Anträge sind schon vor Klageerhebung möglich §86b III SGG
Das Gericht entscheidet durch Beschluss §86b IV SGG
Wichtige Unterschiede zwischen SGG und VwGO
Meistbegünstigungsgrundsatz im SGG
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