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Einige Besonderheiten SGG

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by Lena A.

Kostenfreiheit §§183, 193 Abs. 4, 197a SGG

  • Das Verfahren vor den Sozialgerichten: §183 S.1 SGG Für Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach §56 SGB I

    • Soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind

  • Wichtige Sozialrechtliche Komponente

  • Immer wieder umstritten; aber bleibt bestehen

  • Gedanke: Mit Beitragszahlung als Versicherter hat man sich den Rechtsschutz mit eingekauft

  • §§184 ff SGG Kläger und Beklagter, die nicht zu den in §183 SGG genannten Personen gehören, müssen eine Pauschalgebühr bezahlen

    • Behörde (Bund und Länder) muss auch eine Pauschale bezahlen, unabhängig davon ob sie den Streit verliert oder gewinnt um dieses Prinzip zu garantieren §184 III SGG iVm §2 GKG

    • Bund und Länder tragen ohnehin die Gerichtshaltungskosten

    • Insbesondere die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe §64 III S.2 SGB X

    • Auch Religionsgemeinschaften unabhängig davon, ob sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind

    • §184 I SGG: Beigeladene sind nicht zahlungspflichtig, nur Kläger und Beklagter

  • Für alle anderen Verfahren: §197a SGG verweist auf VwGO; manche Dinge sind doch zu bezahlen, verweist auf Gerichtskostengesetz

  • §192 SGG jedem Beteiligten können die Kosten wegen Prozessverschleppung oder Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung auferlegt werden

  • §193 SGG: Kostenentscheidung ist zu treffen

    • Betrifft lediglich außergerichtliche Kosten der Beteiligten

    • Die außergerichtlichen Kosten tragen die gebührenpflichtigen (§184 I SGG) selbst §193 IV SGG

  • Prozesskostenhilfe (§§73a SGG, 114ff. ZPO)

    • Voraussetzungen: Klage muss Erfolgsaussichten haben, muss Bedürftig sein, Klage darf nicht mutwillig sein

    • Gab es lange Zeit nicht im SGG, da Gesetzgeber dachte, dass Verfahren kostenlos ist und sehr positiv auf Bürger gestimmt; Aber um wirklichen fairen Rechtsschutz zu erhalten

  • Gericht entscheidet im Urteil oder wenn das Verfahren anders beendet wird auf Antrag durch Beschluss darüber ob und in welchem Maße die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten zu erstatten haben §193 I SGG


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Lena A.

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