Überblick
in ZPO Sonderforschriften —> Zweck: Sozialschutz
sollen dem Arbeitnehmer die Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die in der Regel wirtschaftlich stärkere Arbeitgeber erleichtern
Zuständigkeit
örtliche Zuständigkeit: ist Gericht am Wohnsitz oder Sitz des BKL oder alternativ dasjenige am Ort der gewöhniche Arbeitsverrichtung zuständig (ZPO 34 I)
gewöhnliche Arbeitsort: ist der Ort, an dem eine Partei überwiegend ihre Arbeit verrichtet —> wichtig ist die relative Zeitdauer im Vergleich zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und der anderen Arbeitsorte
relativ zwingender Gerichtsstand —> darf nur zugusnten des AN anders vereinbart werden
kann nicht durch Einlassung verlieren und im Voraus geschlossene abweichende Gerichtsstandsvereinbarung sind nichtig ZPO 35 I lit. d
nach Entstehung einer Streitigkeit schirftlich abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarungen sind zulässig (ZPO 35 II i.V.m. ZPO 17 I)
einmal begründete Gerichtsstand —> bleibt grundsätzlich auch nach der Beendigung des AV bestehen
wenn AG ihren Sitz verlegt und AN am neuen Ort Arbeit aufnimmt, entsteht neuer Gerichtsstand und bisherige Gerichtsstand fällt dahin
wenn nach Sitzverlegung keine neue Arbeit geleistet wird —> kein neuer Gerichtsstand
Sachliche Zuständigkeit: Entscheidverfahren ist grundstzlich ein Schlichtugnsverfahren vorgelagert (ZPO 197)
gilt auch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
vgl. Sonderfälle von ZPO
KL kann einseitig auf die Schlichtung verzichten, wenn der BKL Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, der Aufenthaltsort des BKL unbekannt ist oder in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (ZPO 199)
Schiedsgerichtsbarkeit
Schiedsgerichtsbarkeit: Vereinbarung über Schiedsgerichts für den AN ist nicht verbindlich —> Bestimmung will verhindern, dass der AN auf den sich ihm aus dem ordentlichen Gericht ergebenden Rechtsschutz verzichtet
Gesetz schliesst aber nicht aus, dass die Parteien nach Entstehung der Rechtssstreitigkeit eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen (ZPO 35 II)
BGer gibt ZPO 35 i.V.m. ZPO 354 eine eingeschränktere Bedeutung —> hält daran fest, dass eine Schiedsabrede nicht einer Geltendmachung von zwingenden Ansprüchen i.S.v. OR 341 vor einem staatlichen gericht entgegengehalten werden kann -> d.h. nichtig ist
hält aber die Schiedsabrede bezüglich der weitgehenden, d.h. nicht zwingenden Ansprüchen für zulässig (BGE 4A_7/2018 E.2.3)
—> Parteien können in der Schiedsabrede für die Frage des zwingenden Rechts vom Wahlrecht nach ZPO 381 I nicht Gebrauch machen
Streitsache muss schiedsfähig sein (ZPO 354); dann der Fall, wenn ein Anspruch infrage steht, über den die Parteien frei verfügen können
solche Verfügubarkeit ist bei zwingenden gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüchen des AN während des AV und eines Monats nach dessen Beedndigung nciht gegeben
Verfahren
vereinfachtes Verfahren: bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.—
Achtung: für Ansprüche aus dem Gleichstellungsgesetz und dem Mitwirkungsgesetz —> vereinachtes Verfahren ohne Rückscihtig auf den Streitwert (ZPO 243)
Kostenlosigkeit
Sowohl im Schlichtungs- als auch im entscheidverfahren werden in areitsrechtlichen Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30’000… keine Gerichtskosten (ZPO 113 II lit. d, ZPO 114 lit. c)
Verfahren vor BGer: nicht kostenlos (BGG 65 IV) —> sieht aber für Streitigkeiten aus einem AV bis zu einem Streitwert von CHF 30’000 eine speziell niedrige, nicht nach dem Streitwert zu bemessenden Kostenbeteiligung vor
nicht geklärt ist die Frage, ob Netto-, Brutto- oder der Brutto-Bruttolohn (d.h. Bruttolohn plus Arbeitsgeberbeiträge) einzuklagen ist
richtig ist, dass AN in eine Betreibung nur die Ausbezahlung des Nettolohns ans isch selbst verlangen kann —> Bezüglich AHV/IV Beiträge ist Vorgehen einfach; Die Ausgleichskasse muss vom AG die Beiträge auf den ausbezahlten Lohn einverlangen. werden diese Beiträge nicht bezahlt —> AN erleidet keinen Schaden. für seinen späteren Leistungsanspruch gegenüber der Ersten Säule genügt es, dass die entsprechenden Beiträge als geschuldet im individuellen AHV/IV-Konto eingetragen worden sind (AHVG 30ter II)
bei beruflicher Vorsorge kommt es demgegenüber an, was effektiv einbezahlt worden ist
Untersuchungsmaxime und freie Beweiswürdigung
vereinfachten Verfahren:
Sachverhalt wird von Amtes wegen festgestellt (ZPO 247 II lit. b Ziff. 2)
bei Widerklage —> BGer zulässig, dass man eine negative Teilfeststellungswiderklage erhebt um im vereinfachten Verfahren zu bleiben (BGer Urteil 4A_576/2016 vom 13. Juni 2017)
Fristen
nach OR At und nach ZPO Fristenberechnung
Spezialfälle:
Kündigung: gilt Zungangstheorie
Sperrfristen beginnen sofort zu laufen, da sie ansonsten ihres Zwecks beraubt würde
Beginn Probezeit: vom Zeitpunkt des tatsächlichen Arbeitsantritts ab
Last changed2 years ago