Arbeitsmarktfreiheit
Tarifautonomie
Koalitiosnfreiheit
Arbeitskampffreiheit
Koalitionen
Kollektivarbeitsrecht wird getragen durch AG- und AN-verbände
gemäss Gesetz steht beim GAV auf der einen seite immer ein AN-verband, d.h. eine Gewerkschaft, auf der anderen Seite kann eine einzelne AG oder ein Arbeitsverband Vertragspartei sein (OR 356)
Arbeitgeber-Verbände
Schweizerischer Arbeitsverband
Schweizerischer Gewerbeverbad
Arbeitnehmer-Verbände
Schweizerische Gewerkschaft
Angestelltenverbände
Gewerkschaft
Verbände, die sich gemäss Statuten für die AN-interessen einsetzen und durch ihre Statuten zum Abschluss von GAV ermächtigt sind
Aufgaben und Zuständigkeiten
Verbände haben folgende Rechte und Aufgaben
Koalitionen vertreten die Interssen ihrer MItglieder und nehmen zudem öffentliche Ordnungsaufgaben war
können GAV-Parteien sein und zudem die Allgemeinverbindlicherklärung von GAV beantragen (AEVG 5)
können rechtmässig Arbeitskämpfe auslösen (BV 28 III)
haben einen Verhandlungsanspruch, wenn es um die Wahrung kollektiver arbeitsrechtlicher Interessen geht
haben ein selbständiges Klagerecht, wenn dies die Verbandsinteressen oder Interessen von mehreren AN oder AG betrifft
haben ein Vorschlagsrecht für Vertreter von Einigungsämtern und Arbeitsgerichten
sind an der Verwlatung sozialer Institutionen wie der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Eidg. Arbeitskommission und AHV-Ausgleichskasse (AHVG 53 ff.) beteligt
sind vor Erlass von bestimmten Gesetzen und Verordnungen anzuhöhren
Tariffähigkeit
ist das Recht, Partei eines GAV zu sein
kommt nur Vereinigungen (Koalitionen) zu , welche die spezifische Zielsetzung der Wahrung oder Förderung der Arbeits und Wirtscahftsbedingungen ihrer MItglieder verfolgen
Verband: OR 357a
Unabhängigkeit
personelle Gegnerunabhängigkeit:
die am GAV beteiligten Verbände müssen Vereinigungen von AN oder AG sein
Harmonieverbände = Verbände, denen beide Parteien angehören kommen nicht infrage
durch Interessenvermischung wäre ein GAV als Resultat einer Auseinandersetzung zwischen freien, auf Whrung der Interessen ihrer Mitglieder verpflichteten Sozialpartner nicht mehr gewährleistet
finanzielle und organisaotrische Gegnerunabhängigkeit:
grundsätzlich müssen AN-Organisationen finanziell und organisatorisch von der Gegenseite unabhängig sein
ideelle Gegnerunbhängigkeit
auch wenn zwischen AN und AG ideelle Übereinstimmung vorliegen, genügt der bestehende Verteilungskonflikt, um sie als Gegenspeiler auftreten zu lassen
—> Parteien müssen gewisse Unabhänggikeit von Dritten gewährlesiten
feiwillige Vereinigung: tariffähiger Verband eine freiwillige Vereinigung sein muss. Gründungsakt darf nicht erzwungen und der freie Ein- und Austritt muss gewährleistet werden
Übertrieblichkeit: Gesetz wie auch das BGer haben sich dazu nicht geäussert, sndern nur die juristische Persönlichkeit festgeschrieben
Arbeitskampfbereitschaft:
Tarifzuständigkeit
Zuständigketi nach Verbände erfolgt nachfolgenden Prinzipien
Berufsverband gelten Organisationen, bei denen die Mitgliedschaft aufgrund der Beraufsbildung erfolgt
CH vorherrschenden Industrieverband sind die AN eines bestimmten Sektors organisiert
Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
GAV handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen AG oder deren Verbände und AN-verbände zur Regelung der einzelnen Arbeitsverhältnisse (OR 356 I)
GAV
Funktionen
Schutzfunktion: GAV schützt den AN als wirtschaftlich unterlegene und damit schwächere Partei im EAV vor Ausnützung seiner Lage udrch die stärkere AG
Ordnungsfunktion: durch GAV wird der soziale Friede unter den AN gesichert, indem er die Arbeitsbedingungen einheitlich und unter dem Prinzip der Gleichbehandlung regelt. Begrenzt wrid die Ordnungsfunktion durch den persönlichen Geltungsbereich
Friedenssicherungsfunktion —> Verzicht auf kolletkvie Kampfmassnahme
Durchsetzungsfunktion: wird meist gemäss der im GAV festgesetzten Kontroll. und Vollstreckungsordnung durch paritätsich zusammengesetzte Organe überwacht
politische Funktion:
Schrittmacherfunktion
Kartellfunktion
Parteien des GAV
je nach beteiligten Vertragsparteien spricht man von einem
Verbandsvertrag: Vereiibarung zwischen AG- und AN-verbände
Firmenvertrag: Vereinbarung mit einem AG
Hausvertrag: Vereinbarung zwischen einem AG und den als Hausverband organisierten Angestellten
Gewerkschaftspluralilsmus
Fachtarif: werden GAV nach Berufsgruppen abgeschlossen, können in einem Betrieb mehrere GAV nebeinander gelten
Industrietarif: GAV gilt für ale Angehörigen einer bestimmten Branche und kommt dann auf alle Berufsgruppe der Branche zur Anwendung
—> gilt Prinzip der Tarifeinheit —> für den einzelnen AN gilt sets nur ein einzelner GAV
Arten von GAV
Unterscheidung nach Inhalt:
Voll ausgebaute Verträge: enthalten schuldrechtliche, indirektschuldrechtliche und normative Bestimmungen
Rahmen- oder Mantelverträge: enthalten schuldrechtliche und indirekt-schuldrechtliche Bestimmungen, normative Besimunge aber nura sl Richtlinie
Zusatzabkommen: werden über Fragen getroffen, die erst anch Abschluss des Hauptvertrags auftreten oder betwusst uasgeklammert werden
Untescheidung nach örtlichem Geltungsbereich
Landesvertrag
Kantonalvertrag
Ortsverrag
Firmenvertrag
Inhalt des GAV
normative Bestimmungen: von GAV-Parteien gesetztes objektives Recht, das die beteiligten AG und AN unmittelbar und uabdingbar berechtigt und verpflichtet
Unmittelbarkeit: handelt sich um objektives Recht, das unmittelbar zwischen allen AGund AN der vertragschliessenden Verbände wirkt
—> auf Nichtmitglieder sind Bestimmungen nur anwendbar, wenn sie sich dem GAV angeschlossen haben oder der GAV allgemeinverbindlich erklärt wurde
Unabdingbarkeit: gemäss Günstigkeitsprinzip durch für den AN gnstigere Einzelabrede ersetzt werden
Unverzichtbarkeit OR 341 I
Abschlussnormen: bspw. Formvorschriften. Im Zweifelsfall wird eine konstitutive Wirkung angenommen
bezieht sich eine Formvorschrift aber nicht nur auf einezlen Bestimmungen, sondern auf die Gültigkeit des EAV, so ist die konstitutive Wirkung fraglich, da gemäss Gesetz das Prinzip der Formfreheit herrscht (OR 320)
Abschlussgebote: sind zwingnd
Inhaltsnormen: regeln den Inhalt des Einzelarbeitsverhältnisses
schuldrechtliche Bestimmungen: begründen unmittelbar Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, also der erbände
Einwirkungs- und Durchführungspflicht: vertragsschliessend eVerbände müssen auf ihre Mitglieder unter Einsatz ihrer staturarischen und gesetzlichen Mittel einwirken, damit Verletzungen des GAV unterblieben oder beseitigt werden (OR 357a I)
als Sanktionen kommen in Frage:
statuarische Sanktionen: Verweis, Busse, Einstellung der Mitgliedschaftsrechte
gesetzliche Mittel: Verbandsausschluss gemäss ZGB 72
Friedenspflciht OR 357a II
relative Friednespflicht: gilt von Gesetzes wegen, nach der während derr Dauer der Laufzeit des GAV die Vertragsparteien auf jeglichen Arbeitskampf auf allen im GAV geregelten Gebieten zu verzichten haben
absolute Friednespflicht: Parteien können ausdrücklich vereinaren, das sie auf jeglice Kampfmassnahmen während der Vertragsdauer verzichten
weitere Selbstpflichten
indirekt-schuldrechtliche Bestimmungen (OR 356 II)
sachliche Solidarnormen: betreffen die Betriebsmittel, wie Vorschriften über Gesundheits- und Gefahrenschutz, sanitäre Anlagen, Pensionskassen etc.
persönlihe Solidarnomen. betreffen den Mitarbeiterkreis, wie Vorschriften betreff. Vorbildung, Quoten für Frauen, Ungelernte oder Lehrling etc.
betriebsverfassungsrechtliche Normen: Mitentscheidung, Mitwirkung, Stellung der Gewerkschaften
Ordnungsormen: betreffen die Ordnung im Betrieb, wie Vorschriften über Rauchverbot, Torkontrolle, Meldewsen etc.
Rechtsdurchsetzung
Arbeitskampfrecht
Streik
ist die durch eine Gewerkschaft organisiere, gemeinschaftliche Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleitung durch mehrere AN zum Zweck der Durchsetzung bestimmter Arbeitsbedingungen
Streikenden erscheinen nicht am Arbeitsplatz
Streikenden erscheinen am Arbeitsplatz, arbeiten aber nicht
Streikenden melden sich grundlos krank
je nach Umfang
Generalstreik
Vollstrek
Teilsteik
Rechtmässigkeit:
Tariffähige Organisation: grundsätzich können nur tariffähige Organisation zum Streik aufrufen, da nur sie den Arbetiskampf durch einen GAV beenden können
durch GAV regelbares Ziel
Einhaltung der Friednespfliicht
Verfarhen gemäss Koalitionssatzung
Verhältnismässigkeit
Aussperrung: werden mehrere AN von der Arbeitund vom Bezug des Lohnes durch den AG ausgeschlossen, um bestimmte Arbeits- oder Wirtschaftsbedingungen durchsetzen
Angriffsaussperrung: Verhältnismässigkeit ist fraglich
Abwehraussperrung: reagiert der AG auf einen Streik
Voraussetzungen der Aussperrung: BV 28 III
Rechtsfolgen
rechtmässige Arbeitskämpfe:
ordentliche Kündigung ist immer zulässig, sofern damit nicht in rechtsmissbräuchlcher Weise OR 336 I lit. b der Streikwille des AN gebrochen werden soll
Suspensions- bzw. Einheitstheorie: Während des Kampfes haben die streikenden AN auch keinen Anspruch auf Ferien bzw. Ferienlohn oder Lohnzahlung im Kranheitsfall
für Arbeitswillige bleiben die arbeitsvertraglicen Rechte und Pflichten während eines Streisk voll bestehen
rechtswidriger Arbeitskampf
Haftung der AN —> AG grundsätzlich zur ausserordetnlichen Kündigung berechtigt (OR 337). Teilnahme kann aber nicht automaitisch zu einer ausserordentlichen Kündigung führen
OR 337d und Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung OR 41
Haftung der AG: im Falle einer rechtswidrigen Aussperrung fällt er in Annahmeverzug
Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern das AVncht wegen Streik suspendiert ist (OR 324 I)
vertraglicher Schadenersatz (OR 97)
Sachdenersatz aus unerlaubter Handlung (OR 41)
ausserordentliche Kündigung (OR 337)
in CH bestehen die Möglichkeit, dass AG eine Streikversicherung abschliesst
Haftung der Verbände
Kollektivarbeitsrecht
gehören jene Normen, die das Recht der AG- und AN-Verbände sowie deren Beziehung untereinander regeln, andererseits aber auch die Instrumente, mit denen sie das AV gestalten
OR 356 ff.
BV 110 I lit. d
OR 359 lit. f
ArG 37
BV 28
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