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Kollektivarbeitsrecht inkl. GAV und NAV

LH
by Licia Huber H.

Inhalt des GAV

  • normative Bestimmungen: von GAV-Parteien gesetztes objektives Recht, das die beteiligten AG und AN unmittelbar und uabdingbar berechtigt und verpflichtet

    • Unmittelbarkeit: handelt sich um objektives Recht, das unmittelbar zwischen allen AGund AN der vertragschliessenden Verbände wirkt

      —> auf Nichtmitglieder sind Bestimmungen nur anwendbar, wenn sie sich dem GAV angeschlossen haben oder der GAV allgemeinverbindlich erklärt wurde

    • Unabdingbarkeit: gemäss Günstigkeitsprinzip durch für den AN gnstigere Einzelabrede ersetzt werden

    • Unverzichtbarkeit OR 341 I

    • Abschlussnormen: bspw. Formvorschriften. Im Zweifelsfall wird eine konstitutive Wirkung angenommen

      • bezieht sich eine Formvorschrift aber nicht nur auf einezlen Bestimmungen, sondern auf die Gültigkeit des EAV, so ist die konstitutive Wirkung fraglich, da gemäss Gesetz das Prinzip der Formfreheit herrscht (OR 320)

      • Abschlussgebote: sind zwingnd

    • Inhaltsnormen: regeln den Inhalt des Einzelarbeitsverhältnisses

  • schuldrechtliche Bestimmungen: begründen unmittelbar Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, also der erbände

    • Einwirkungs- und Durchführungspflicht: vertragsschliessend eVerbände müssen auf ihre Mitglieder unter Einsatz ihrer staturarischen und gesetzlichen Mittel einwirken, damit Verletzungen des GAV unterblieben oder beseitigt werden (OR 357a I)

      • als Sanktionen kommen in Frage:

        • statuarische Sanktionen: Verweis, Busse, Einstellung der Mitgliedschaftsrechte

        • gesetzliche Mittel: Verbandsausschluss gemäss ZGB 72

    • Friedenspflciht OR 357a II

      • relative Friednespflicht: gilt von Gesetzes wegen, nach der während derr Dauer der Laufzeit des GAV die Vertragsparteien auf jeglichen Arbeitskampf auf allen im GAV geregelten Gebieten zu verzichten haben

      • absolute Friednespflicht: Parteien können ausdrücklich vereinaren, das sie auf jeglice Kampfmassnahmen während der Vertragsdauer verzichten

    • weitere Selbstpflichten

  • indirekt-schuldrechtliche Bestimmungen (OR 356 II)

    • sachliche Solidarnormen: betreffen die Betriebsmittel, wie Vorschriften über Gesundheits- und Gefahrenschutz, sanitäre Anlagen, Pensionskassen etc.

    • persönlihe Solidarnomen. betreffen den Mitarbeiterkreis, wie Vorschriften betreff. Vorbildung, Quoten für Frauen, Ungelernte oder Lehrling etc.

    • betriebsverfassungsrechtliche Normen: Mitentscheidung, Mitwirkung, Stellung der Gewerkschaften

    • Ordnungsormen: betreffen die Ordnung im Betrieb, wie Vorschriften über Rauchverbot, Torkontrolle, Meldewsen etc.

  • Rechtsdurchsetzung


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Licia Huber H.

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