Wer ist bei der Stellvertretung der Vertreter?
der der die WE im fremden Namen abgibt
Sittenwidrigkeit iSd §138 I
Rechtsgeschäft verstößt bzw. verletzt das Anstandsgefühl aller Billig und Gerecht denkenden
Was besagt die dolo agit Einrede?
besagt, dass eine Person, die von einem Schuldner an sich eine bestimmte Leistung einklagen kann, dies nicht tun kann, wenn sie die Leistung aufgrund eines entsprechenden Gegenanspruchs des Schuldners sogleich wieder zurückgeben müsste
Wer ist bei der Stellvertretung der Vertretene?
der bei dem die Rechtsfolgen der WE eintreten soll
Wann liegt eine eigene Willenserklärung bei einer Stellvertretung vor?
Wenn der Vertreter einen eigenen Entscheidungsspielraum hat oder zwar nach festen Weisungen handelt, aber als Vertreter auftritt, sog. Vertreter mit gebundener Marschroute.
Was besagt das Offenkundigkeitsprinzip?
Danach muss der Vertreter deutlich machen, dass die Rechtsfolgen nicht ihn, sondern einen anderen treffen sollen
Welche Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip gibt es?
-> Geschäft für den den es angeht (Bargeschäft)
-> Handeln für den Betriebsinhaber
Namenstäuschung
Handeln unter falschen Namensgabe
Identitätstäuschung
-> Handeln unter falschem Namen
-> Handelnder ersetzt Namen um sich wahrheitswidrig für diese Person auszugeben
Wie nennt man den Vertreter ohne Vertretungsmacht nach §179 BGB noch?
Falsus Procurator
§179 I BGB setzt für die Haftung des falsus proceratur voraus, dass dieser ohne Vertretungsmacht tätig geworden ist. Ist dies auch gegeben, wenn der Vertreter einen Rechtsscheintatbestand erfüllt?
-> Rechtsscheintatbestand (+)
-> Rechtsfolge: Vollmacht (+)
-> Vertretungsmacht
§179 III 2 BGB regelt den Fall des falsus procurator bei vorliegen einer beschränkten Geschäftsfähigkeit (vgl. §106 BGB). Wie ist die Norm in Bezug auf Geschäftsunfähige zu bewerten?
StellV erfordert eigene WE
-> §105 I sagt, dass die WE von Geschäftsunfähigen stets nichtig ist -> (-) eigene WE
Wie ist ,,Ist das Kindlein noch so klein, kann es dennoch Bote sein’’ zu verstehen? Und wie lässt sich das rechtlich begründen?
-> Auch Geschäftsunfähige können Boten i.S.v. §§164 ff. BGB Analog sein.
-> Bote ist nur ,,Sprachrohr’’ , gibt damit eine fremde WE ab
-> Daher keine Haftung des Boten!
—> WE führt nicht zur nichtigkeit nach §105 I BGB wie bei StellV
Worauf muss sich die Täuschung bzw. der Irrtum nach §123 I BGB immer beziehen?
auf den Mangel
Kann das Rechtsinstitut der Anfechtung nach §123 I BGB kumulativ neben der kaufrechtlichen Gewährleistung stehen oder lassen sich die Ansprüche nur alternativ geltend machen?
-> alternativ ,,gesamte härte des Rechts’’ meint also nicht dass sie nebeneinander stehen können
-> Damit besteht auch Wahlrecht + zudem Frist 1 Jahr nach kenntnis der Täuschung
-> Anfechtung (+) -> WE Ex-Tunc (-) -> Vertrag (-) -> Kein Anspruch aus KV
Stellt die Manipulation am Bezugsobjekt eine aktive Täuschungshandlung mit Erklärungsgehalt i.S.v. §123 I BGB dar?
-> Nein, hier kein Erklärungsgehalt und Irrtumserregung durch Handlung direkt bei geirrten (vgl. §263 StGB)
In vielen Fällen der Täuschung durch Unterlassen könnte man auch an eine Täuschung durch konkludentes aktives Tun denken. Wieso wird im Zweifel eher ein Unterlassen angenommen?
-> Es kommt zwar darauf an
-> ABER Grds.: TBM des Unterlassens würde leerlaufen/ ausgehöhlt
Kann die ,,Erklärung ins blaue Hinein’’ eine arglistige Täuschung darstellen? Wenn ja warum?
Wenn jemand bewusst unterlässt eine gekaufte Sache die er weiterverkaufen möchte auf Unfallschäden zu untersuchen, da die möglichkeit besteht dass diese positiv festgestellt werden könnte, kann das TBM unterhalb der Vorsatzform des dolus eventualis auch erfüllt sein.
Wie ist das Gutachten in Bezug auf die Anfechtung nach §123 I und der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung zu erstellen, wenn die Rechtsfrage lautet: Wie ist die Rechtsfrage?
Beide alternativen nach A. und B. darstellen samt RF
Zuletzt Ergebnis mit das für die Person günstigste
Wie löst man es im ZivR unterlassen, wenn unter keine strafrechtliche Garantenstellung subsumiert werden kann?
-> Garantenstellung nach §242 BGB
§123 II BGB ,,Dritter’’
Nicht Dritter ist
der Vertreter, der Verhandlungsführer oder -gehilfe, und
die Person, die wegen der engen Beziehung zum Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson erscheint
Abgabe empfangsbedürftige Willenserklärung
Willentliche Entäußerung der Erklärung in den Rechtsverkehr in Richtung des Empfängers
Sind die Anfechtungsregeln nach §142 ff. BGB auf eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung anwendbar?
Ja, jede automatisch erstellte Computererklärung hat ihren Ursprung in einer willentlichen menschlichen Handlung, die von dem Erklärenden veranlasst wurde.
-> quasi menschliche Kausalkette
Kann man einen Irrtum bei der Invitatio der bis zur Vertragsannahme fortwirkt anfechten?
Ja, da diese nicht anders beurteilt werden darf, als ein Irrtum bei der Annahme eines in Bezug auf eine invitatio abgegebene Angebot
Invitatio und Anfechtung dienen dem Anbieterschutz
-> dürfen diese in Kombination nicht zu einem Nachteil führen
Willenserklärung
Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens
Nenne Ausnahmen zum Abstraktionsprinzip!
Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschaftes wurden von Parteien als Bedinung (§158 BGB) für die Verfügung vereinbart (beachte: §925 II)
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft werden zu einheitlichen Rechtsgeschäft i.S.d. §139 verbunden.
Anspruch
Nach §194 das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
Merkmale Äußerer Erklärungstatbestand einer Willenserklärung!
Handlungswillen
Rechtsbindungswillen
bestimmten Geschäftswillen
Worauf ist bei einer normativen Auslegung zu achten?
Entscheidend ist lediglich, ob die Erklärung aus der Sicht des objektiven Empfängers die Tatbestandsmerkmale erfüllt
Worauf ist bei der natürlichen Auslegung zu aachten?
Maßgeblich ist hier nur der wirkliche innere Wille des Erklärenden
Merkmale innerer Erklärungstatbestand einer Willenserklärung!
Handlungsbewusstsein
Erklärungsbewusstsein (potenzielles Erklärungsbewusstsein ist ausreichend)
Geschäftswille (keine Wirksamkeisvoraussetzung, mit möglichkeit einer Anfechtung bei abweichung)
Was reicht für ein potenzielles Erklärungsbewusstsein aus?
Wenn Erklärender hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird.
Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen
Erklärung ist derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei gewöhnlichen Verhältnissen mit kenntnissnahme zu rechnen ist
Empfangsbote
ist derjenige, der vom Empfänger zur Empfangnahme bestellt ist oder nach der Verkehrsanschauung zur Übermittlung geeignet ist und als ermächtigt gilt
Ist gesetzlich nicht geregelt, Regeln der Stellvertretung finden analoge Anwendung
Erklärungsbote
Jede Person, die nach dem Willen des Erklärenden die Willenserklärung überbringen soll
-> dient nur als Sprachrohr
Angebot
Einseitige Willenserklärung, die auf einen Vertragsschluss gerichtet und inhaltlich derart bestimmt oder bestimmbar ist die Annahme durch ein einfaches ,,Ja’’ erfolgen kann
-> muss alle essentialia negotii enthalten
Annahme
uneingeschränkte Zustimmung des Angebots
Nenne die Voraussetzungen für das kaufmännische Bestätigungsschreiben!
Parteien Kaufleute oder im großen Umfang am Wirtschaftsleben teilnehmende
vorherige Vertragsverhandlungen
Bestätigung eines vermeintlichen Vertragsschlusses
Zugang der Bestätigung zeitnah (alsbald nach Verhandlungen)
Kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers
Eigenschaften iSd §119 II BGB
Alle natürlichen Beschaffenheitsmerkmale sowie alle gegenwärtigen, tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt von gewisser Dauer, die in der Sache selbst ihren Grund haben, also alle gegenwärtigen wertbildenden Merkmale.
verkehrswesentlich
ist eine Eigenschaft, wenn sie für das konkret geschlossene Rechtsgeschäft zugrunde gelegt wurde, weil sie vertraglich, ausdrücklich oder konkludent, vereinbart worden ist oder bei abstrakter Betrachtung für ein Rechtsgeschäft dieses Typs wesentlich ist
Fehleridentität
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft leiden am gleichen Irrtum, sodass beide ungeachtet des Abstraktionsprinzips aufgrund des nahen räumlich zeitlichen zusammenhangs der geschäfte nichtig sind.
Doppelirrtum
Wenn beide Vertragsparteien dem gleichen Irrtum unterliegen, und es vom Zufall abhängt, wem dies zuerst auffällt.
Drohung
Drohung ist die Ankündigung eines Übels, dessen Eintritt der Handelnde aus der Sicht des Adressaten beeinflussen kann
Inhaltsirrtum iSv. §119 I Alt. 1 BGB
Unbewusstes Auseinanderfallen vom rechtsgeschäftlich erklärtem und rechtsgeschäftlich gewolltem
-> Erklärende weiß was er sagt, weiß aber nicht was er damit sagt (verkennt z.B. die im Geschäftsverkehr geltende Bedeutung)
Kalkulationsirrtum
Wer ist Dritter iSd §123 II BGB
derjenige der nicht auf Seiten des Anfechtungsgegners tätig wird
Dritter ist nicht, Vertreter, Bote, Verhandlungshilfe oder eine Person die in enger Beziehung zum Erlärungsempfänger steht (Rechtsgedanke §278 BGB)
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