Buffl

Vermögensdelikte

LI
by Larissa‘s I.

1) Steht der Annahme, dass auch das Einsperren einer Person als Gewalt verstanden wird entgegen, dass die eingesperrte Person durchschläft ?


2) Besteht ein Finalzusammenhang ?


(Raub, § 249)


Frage 1: NEIN

  • dem Täter kommt es darauf an einen etwaigen erwarteten Widerstand gegen die Wegnahme durch die Errichtung einer physischen Barriere zu überwinden

  • darin ist ein Raubnötigungsmittel zu sehen


Frage 2:


Schrifttum (-)

  • Einsperren kann hinweggedacht werden, ohne dass die ungestörte Wegnahme entfiele

  • Gewalt ist demnach nicht kausal für den Erfolg der Wegnahme

ARG: nur bedingt plausibel bei einem Verbrechenstatbestand wie § 249 auf Kausalität zu verzichten


h.M. (+)

  • Finalität der Nötigung ist ausreichend und muss nur von der subj. Zielsetzung getragen sein, etwaigen Widerstand gegen die Wegnahme zu unterbinden

ARG:

  • Handeln des Raubtäters ist gerade dadurch geprägt, dass er tatsächlich geleisteten oder bloß erwarteten Widerstand durch die qualifizierte Nötigung überwindet.

  • Dann hängt es letztendlich vom bloßen Zufall ab, ob ein ohnehin lediglich erwarteter Widerstand gleichsam als (kausaler) Erfolg der Nötigung ausbleibt oder aus anderen Gründen.

  • Kausalität wird sich praktisch häufig nicht feststellen lassen (Täter kommt erwarteten Widerstand durch Anwendung des Nötigungsmittels zuvor)

  • durch die zum Zweck der Wegnahme eingesetzte Nötigung charakterisiert eine hohe kriminelle Energie des Raubtäters, ohne dass die Frage der danach real eintretenden / nicht eintretenden Kausalität hierauf noch einen Einfluss hätte


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Larissa‘s I.

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