—> Vermögensschaden
§ 250 I Nr. 1 a (-)
nur objektiv gefährliche “Waffen”
§ 250 I Nr. 1b (+)
Abgrenzung Scheinwaffe und Schein-untaugliche Sache
—> Zweck
—> Art des Deliktes
Eingeführt 1980er
Schließung von Strafbarkeitslücken bei Betrügereien durch EDV-Manipulation
Selbstschädigungsdelikt: Veranlassung der Maschine zu vermögensschädigenden, betrugsähnlichen Verfügungen
—> Schutz des individuellen Vermögens vor Beeinflussung von Datenverarbeitungsvorgängen
Manipulation Glücksspielautomat
Missbrauch von EC-Karten zur Abhebung von Bargeld
Missbrauch von Online Banking Systemen
Missbräuchliche Entschlüsselung von Pay-TV Programmen
Schließung von Strafbarkeitslücken bei Betrügereien im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme öffenlich angebotener Leistungen z.B. Schwarzfahren
—> Unrechtskern
Schutz vor Schädigungen durch Vermögensverwalter, d.h. von innen
geschütztes Rechtsgut: Vermögen
—> Vermögensschädigung durch erhebliche Pflichtverletzungen der Vermögensverwalter
Diebstahl: Fremdschädigungsdelikt
Betrug: Selbstschädigungsdelikt
Betrug kann alles sein
wenige Euro (Pfandflaschen)
Milliaren (Immobilien)
—> Schutzzweck und Rechtsgut
geschütztes Rechtsgut = Vermögen als Inbegriff aller wirtschaftlicher Güter einer Persin
Schutz privaten und offentl. Vermögens
Kein Schutz der Wirtschaftsordnung als Ganzes
ausdrückliche Täuschung
“Dieser Wagen ist kein Unfallwagen”
“Dieses Bild ist ein echter Dali”
“Dies ist ein echter Diamantring”
konkludente Täuschung
schlüssiges Handeln, wenn der Handlung nach der Verkehrsanschauung ein Erklärungswert zukommt
Täuschung durch Unterlassen
Rechtspflicht zur Aufklärung
Aufklärung möglich und zumutbar
Unterlassen entspricht Verwirklichung durch aktives Tun
—> Bestellung im Restaurant
—> Nutzung einer Selbsttankstelle
e.A.:
Nein, die Qualifikation kann man konsequent ablehnen, hat man doch die Gefährlichkeit des Werkzeugs schon in Abs. 2 abgelehnt
Rspr.:
Nach Abs. 2 Differenzierung zwischen Gewalt-/Drohmittel
—> Entgegennahme von zu viel Wechselgeld in der Mensa oder an der Supermarktkasse
—> Bei der Veräußerung eines Hauses wird nicht konkludent erklärt, dass es nicht vom Schwamm befallen sei
—> Taxifahrten
—> ärztliche Leistungen
—> Schlüsseldienstleistung
Räuberische Erpressung
Vertrag (str.)
Zur vertraglichen Beziehung müsste ein durch das Verhältnis vermitteltes besonderes Vertrauensverhältnis bestehen
(+) bei konkreter vertraglicher Vereinbarung
(+) bei langjähriger Geschäfts- und Vertrauensbeziehung
Ingerenz
z.B. durch vorangegangene Fehlinformation
Treu und Glauben
Besondere Anforderungen z.B. Gefahr eines großen Schadens oder besondere Schutzwürdigkeit des Geschäftspartners
z.B. Kennzeichnung eines Fahrzeuges als Unfallwagen durch den Händler (+)
Nicht aber bei
Arbeitnehmer der irrtümlich eine zu hohe Lohnzahlung erhält
Kontoinhaber dem ausversehen Beiträge gutgeschrieben werden
Kunde dem an der Kasse ein zu niedriger Preis abgezogen wurde
—> geschütztes Rechtsgut
—> Art des Delikts
Räuberischer Diebstahl
geschütztes Rechtsgut
Eigentum
Freiheit der Willensbetätigung
raubähnliches Sonderdelikt
Erfasst Fälle, in denen der Täter nach Vollendung, aber vor Beendigung des Diebstahls oder Raubes Raubmittel einsetzt, um sich im Besitz der Beute zu erhalten
nur Menschen können irren
kein Irrtum wenn niemand da ist
es muss sich auch jemand irren
wer sich keine Gedanken macht, irrt nicht
wer sich zwar nicht bewusst Gedanken macht, sondern davon ausgeht, dass alles in Ordnung sei, kann sich irren
ein etwaiges Mitverschulden des Opfers bei der Irrtumserregung ist nach h.M. irrelevant
Täuschen von Maschinen —> Computerbetrug
vollständiges Zweifeln
wer vollständig zweifelt und kein Vertrauen auf die (vorgebliche) Wahrheit hat, irrt nicht.
A hatte ernsthafte Zweifel, ob es sich bei dem angebotenen “Dali” wirklich um einen echten Dali handelte
unvollständiges Zweifeln
problematisch ist die Konstellation, wenn jemand eine Tatsache möglicherweise für wahr hält und trotz Zweifel im Vertrauen auf die vorgebliche Wahrheit die Vermögensverfügung vornimmt.
Irrtum (+) wegen Schutzbedürftigkeit
h.M. Opfer habe gezeigt, dass es sich für die Möglichkeit der Wahrheit entschieden habe. Andererseits Opfer mit Verantwortung (a.A.)
Zwei-Personen-Verhältnis
Mehrpersonenverhältnis
der Getäuschte verfügt zu Lasten des eigenen Vermögens
Sonderfall: Getäuschte verfügt nicht über eigenes Vermögen, sondern über das Vermögen eines Dritten (z.B. Kassiererin)
2 Auffassungen nach denen die irrtumsedingte Verfügung dem Geschädigten zugerechnet wird:
aa) Konstellation Dreiecksbetrug
Befugnistheorie
die Person muss zivilr. zur Verfügung über fremdes Vermögen ermächtigt sein (formelle Berechtigung) (z.B. Kassiererin, Geschäftsführer)
Lagertheorie (h.M.)
Person muss in einem besonderen Schutzverhältnis zu dem fremden Vermögen stehen und in diesem schon vor der Verfügung “im Lager” des Geschädigten stehen (normatives Näheverhältnis zum Vermögen)
Obhuts-/Gehilfenstellung
Entscheidend sei, dass der Dritte dem "Lager" des Geschädigten zuzuordnen ist
Objektiv wird eine Stellung als Mitgewahrsamsinhaber oder Gewahrsamshüter gefordert, aus Sicht des Dritten müsse die Verfügung im Interesse des Gewahrsamsinhabers erfolgen.
(z.B. Kassierer, Geschäftsführer, Richter im Prozess)
bb) Verfügungsbewusstsein der Kassiererin
Vermögensstand vor der Verfügung
Vermögensstand nach der Verfügung
(nachteilige Abweichung nach Vergleich des Vermögensstands vor und nach der Verfügung)
—> Vermögensschaden ?
“T klingelt bei E und erzählt diesem wahrheitswidrig, dass er gerade aus der Haft entlassen sei und kein Geld habe. E unterschreibt einen Zeitungsabo zum marktüblichen Preis von 100 €”
—> E hat keinen Schaden erlitten
—> keine geldwerte Gegenleistung erhalten
—> Vermögensminderung wurde nicht ausgeglichen
(1) ältere Rechtsprechung
Vermögensschaden (+), wenn der Getäuschte durch seinen Irrtum zu einer einseitig vermögensmindernden Verfügung veranlasst wurde
(2) Lehre von der Zweckverfehlung !!!
Vermögensschaden nur (+), wenn dem Getäuschten die vermögensschädigende Wirkung der Verfügung nicht bewusst ist.
Ausnahmsweise (+) bei bewusster Selbstschädigung, wenn dem Verfügenden durch die Täuschung die Erreichung eines sozialen oder wirtschaftlichen Zwecks vorgetäuscht wurde, und dieser durch die Vermögensleistung tatsächlich verfehlt wurde.
—> Die Hingabe einer vermögenswerten Position könne nicht nur durch die Erlangung einer wirtschaftlich gleichwertigen Gegenleistung ausgeglichen werden, sondern auch durch die Erlangung eines außerwirtschaftlichen, sozialen Zwecks.
(3) Kein Betrug bei Bewusstsein der Vermögensschädigung
Erfordernis einer unbewussten Selbstschädigung
im Gegensatz zu (2) keine tatbestandsmäßige Täuschung
Nur eine Täuschung mit Vermögensbezug könne den Tatbestand des Betruges erfüllen.
Gefährdung kann Schadensgleich sein
—> kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden
Eigennütziger Betrug:
—> unmittelbare Begünstigung des V
fremdnütziger Betrug:
—> zu Gunsten eines Dritten
—> Bereicherung des F kann auch ein Durchgangsstadium sein
Addressat der Täuschung (gegenüber A)
Geschädigter (zu Lasten des A)
Bereicherter (zum Vorteil des B)
“B könnte sich, indem er (…), wegen Betrugs gem. § 263 I StGB gegenüber A, zu Lasten A, zum Vorteil des B strafbar gemacht haben.”
Bei Aufklärungspflicht (Garantenpflicht)
ab 50.000 €
—> man könnte bei z.B. 20.000 € allerdings ein unbenanntes Regelbeispiel andenken
genaue Zahl unklar: zwischen 10 und 50
nur menschliche Personen (nicht juristisch)
—> Prof. Ziemann empfindet 10 als zu wenig
—> auch hier ggfs. unebnanntes Beispiel
Hinweise auf eine Entkräftung der Regelwirkung bestehen nicht.
Absicht der Bereicherung
dolus directus 1. Grades
“der Täter muss in der Absicht handeln sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen”
Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung (objektiv)
objektives Tatbestandsmerkmal, das im subjektiven Tatbestand geprüft wird
“Rechtswidrigkeit ist der Vermögensvorteil, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch hat
Vorsatz diesbezüglich
erforderlich
Stoffgleichheit der erstrebten Bereicherung (objektiv)
“Schaden und Vorteil müssen auf derselben Vermögensverfügung beruhen”
—> Räuberische Erpressung
—> bei der Verwendung von Daten nach § 263a StGB
—> vorzugswürde ist der betrugsspezifische Ansatz
Erschleichen von Leistungen § 265a StGB
—> Prüfungsschema
(P) Überwindung einer Kontrolleinrichtung notwendig ?
Rspr. (-)
Literatur: (+)
Rspr.: Keine Vermögensverfügung erforderlich
Raub und räuberische Erpressung schließen sich nicht gegenseitig aus
Raub als spezielleres Delikt (lex specialis)
jede räuberische Erpressung ist auch ein Raub
Abgrenzung: Äußeres Erscheinungsbild
Täter nimmt die Sache an sich (Raub)
Opfer gibt dem Täter die Sache (r.E)
Lit.: Vermögensverfügung erforderlich
Exklusivverhältnis von Raub und räuberischer Erpressung
räuberische Erpressung erfordert eine Vermögensverfügung
Selbstschädigungsdelikt
Raub fordert keine Vermögensverfügung
Fremdschädigungsdelikt
Innere Willensrichtung ist maßgebend
freiwillig: Opfer glaubt, der Täter braucht zur Erlangung seine Hilfe
„Der Täter ist auf meine aktive Hilfe angewiesen. Ohne mich wird er die Sache nicht oder nur schwerlich erhalten“ —> Weggabe
unfreiwillig: Opfer glaubt, der Täter erlangt auch ohne seine Hilfe die Sache
„Die Lage ist aussichtslos. Selbst wenn ich mich weigere, wird der Täter die Sache erhalten“ —> Vermögensverfügung
Opfer geht davon aus, dass der Verlust der Sache unabhängig von seiner Mitwirkung eintritt (Raub)
Streitentscheid:
besondere Erscheinungsform des Betrugs
Betrüger täuscht die Absicht vor, die ihm aus einem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.
Vermögensgefährdung schon bei Vertragsschluss, wenn ernstlich mit Schaden zu rechnen ist
Treu und Glauben nach § 242 BGB
bloße Vertragsbeziehung genügt nicht
besondere Anforderungen
Gefahr eines großen Schadens
Unzurechnungsfähigkeit des Vertragspartners
—> Raub
IV. Qualifikation: § 250 I, II
V. Erfolgsqualifikation: § 251
ggfs. e) mittäterschaftliche Begehung
—> dolus eventualis ausreichend
—> räuberischer Diebstahl
Regelbeispiele sind nicht abschließend aufgezählt
besonders skrupellos
besonderes Vertrauen ausgenutzt
erhebliche immaterielle Tatfolgen bewirkt
Voraussetzungen
—> Geringwertigkeit der Sache
—> Beurteilung nach dem obj. Verkehrswert
—> Grenze: 25 € a.A. 50 €
—> auf eine geringwertige Sache bezogen
—> objektiv und subjektive Geringwertigkeit
Entkräftung der Regelwirkung (h.M.)
—> Vorliegen tat-/täterbezogener Umstände
Streitige Auslegung des Merkmals Unbefugtheit
Literatur (+)
§ 249 (Wegnahme) und § 253 (Verfügung) stehen in einem Exklusivitätsverhältnis (schließen sich gegenseitig aus)
Strukturverwandschaft zu § 263, welcher eine Vermögensverfügung voraussetzt
Rspr (-)
Wortlaut: In § 253 StGB ist nicht die Rede von einer Vermögensverfügung
Exklusivitätsverhältnis würde bei Fehlen der Zueignungsabsicht zur Straflosigkeit führen (Strafbarkeitslücke)
ernste Krankheit
erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit
—> konkrete Gefahr ist ausreichend
Untreue
erfordert den Eintritt einer konkreten Todesgefahr
schwere gesundheitliche Folge nach § 226 StGB oder schwere Gesundheitsschädigung nach § 239 StGB muss noch nicht eingetreten sein
erhebliche Folgen für die Gesundheit oder massive Schmerzen
Bsp. M erlitt eine Schädelfraktur, Blutungen und Kopfverletzungen. Sie musste stationär aufgenommen werden (+)
körperliche Integrität muss gravierend, d.h. mit erheblichen Folgen für die Gesundheit, oder in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein
(+)
(-)
Misshandlung wiegt aufgrund heftiger und mit Schmerzen verbundenen Schlägen schwer
lediglich Beeinträchtigung der psychischen Integrität
Täter schlägt mehrfach stark gegen Kopf
—> Siebbeinfraktur, Gesichtsschädelprellung mit Monokelhämatom und Trommelfellperforation
einfache körperliche Misshandlung i.S.d. § 223
Täter tritt “heftig“ gegen Bein
—> Schienbein-trümmerfraktur & schmerzhafte Knorpelverletzung im Knie
rohe Misshandlung i.S.d. § 225
Unerheblich:
wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen
Krankenhausaufenthalt nach Schlägen und Möglichkeit der Ausnutzung des dadurch geschwächten Abwehrwillens noch allgemein voraussehbar
muss im Einzelfall geprüft werden
schwierig ist das Merkmal “Gewalt” als Nötigungsmittel
Gewalt (+)
Beim Opfer wird eine physische Zwangswirkung ausgelöst
Überwindung von Widerstand
Gewalt (-)
Verhalten ist durch List und Schnelligkeit gekennzeichnet
Täter glaubt einem Widerstand zuvorzukommen
Einsperren (+)
der Eingesperrte ist mit einem unüberwindlichen oder jedenfalls nur unter Inkaufnahme von Gefahren zu überwindenen Widerstand konfrontiert, sofern er sich überhaupt fortbewegen will
Aussperren (-)
wird lediglich davon abgehalten, sich an einen bestimmten Ort zu begeben
(Raub, § 249)
Frage 1: NEIN
dem Täter kommt es darauf an einen etwaigen erwarteten Widerstand gegen die Wegnahme durch die Errichtung einer physischen Barriere zu überwinden
darin ist ein Raubnötigungsmittel zu sehen
Frage 2:
Schrifttum (-)
Einsperren kann hinweggedacht werden, ohne dass die ungestörte Wegnahme entfiele
Gewalt ist demnach nicht kausal für den Erfolg der Wegnahme
ARG: nur bedingt plausibel bei einem Verbrechenstatbestand wie § 249 auf Kausalität zu verzichten
h.M. (+)
Finalität der Nötigung ist ausreichend und muss nur von der subj. Zielsetzung getragen sein, etwaigen Widerstand gegen die Wegnahme zu unterbinden
ARG:
Handeln des Raubtäters ist gerade dadurch geprägt, dass er tatsächlich geleisteten oder bloß erwarteten Widerstand durch die qualifizierte Nötigung überwindet.
Dann hängt es letztendlich vom bloßen Zufall ab, ob ein ohnehin lediglich erwarteter Widerstand gleichsam als (kausaler) Erfolg der Nötigung ausbleibt oder aus anderen Gründen.
Kausalität wird sich praktisch häufig nicht feststellen lassen (Täter kommt erwarteten Widerstand durch Anwendung des Nötigungsmittels zuvor)
durch die zum Zweck der Wegnahme eingesetzte Nötigung charakterisiert eine hohe kriminelle Energie des Raubtäters, ohne dass die Frage der danach real eintretenden / nicht eintretenden Kausalität hierauf noch einen Einfluss hätte
Zweifelhaft ist die Finalität der Nötigung
Erforderlich:
auf die Begehung der Wegnahme zweckgerichtete Nötigung
zeitliche Koinzidenz (Zusammenfall) von Wegnahmevorsatz und Einsatz des Nötigungsmittels
—> Finalität der Nötigung (-)
Um die Wegnahme zu begehen, wird die Nötigungswirkung lediglich ausgenutzt —> erfüllt nicht die Voraussetzungen
BGH —> Gewaltanwendung
Literatur —> Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
meistens liegt in jedem Fall ein Nötigungsmittel vor
beide Ansichten sind vertretbar
A. Strafbarkeit wegen Betruges gem. § 263 I StGB
I. Objektiver Tatbestand
1. Täuschung über Tatsachen
Bei dem Preis eines Produktes handelt es sich um eine Tatsache. Wer an der Kasse einen bestimmten Gegenstand präsentiert, bei dem er zuvor den Preis beziehungsweise zu dessen Bestimmung dienende Beweiszeichen manipuliert hat, erklärt schlüssig mit, dass der deswegen an der Kasse ermittelbare Preis dem tatsächlichen entspricht.
Durch das Vorlegen von Ladekabel und Stecker mit nur einem Strichcode erklärte A mithin konkludent (und wahrheitswidrig), der dem Strichcode zugeordnete Preis beziehe sich sowohl auf den Ladekabel als auch auf den Stecker. Eine (konkludente) Täuschung über Tatsachen liegt damit vor.
T klingelt bei E und erzählt diesem wahrheitswidrig, dass er gerade aus der Haft entlassen sei und kein Geld habe. E unterschreibt einen Zeitungsabo zum marktüblichen Preis von 100 €
E hat keinen Schaden erlitten
Zahlung des Kaufpreises - Anspruch auf Lieferung der Zeitschriften
NEIN
Eine Strafe ist Vergeltung für begangenes Unrecht
sie wird um ihrer selbst willen verhängt und ist ihrem Wesen nach nicht vermögensrechtlicher Natur, sodass sie ein Rechtsgut eigener Art ist
Somit gehört die Geldbuße nicht zum geschützten Vermögen des § 263 Abs. 1 StGB
Last changeda year ago