Erfasst § 34 StGB auch Dauergefahr?
(+) wenn Zustand von längerer Dauer gegeben, der jederzeit in RG-Beeinträchtigung umschlagen kann, wobei nicht auszuschließen, dass Eintritt Schaden noch Weile auf sich warten lässt
Gegenwärtigkeit gegeben, wenn unverzügliches Handeln aufgrund Dringlichkeit geboten
Behandlung doppelter Irrtum (ETBI & Rechtsirrtum)
§ 17 StGB anzuwenden -> unsachgerecht wegen zusätzlichen Irrtums anders zu behandeln
§ 224 Nr. 3 & 4
Nr. 3:
Überfall(+) wenn sich Opfer keines Angriffs versah und sich daher nicht vorbereiten konnte
hinterlistig (+), wenn sich die Absicht des Täter, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, der Täter also planmäßig Verletzungsabsicht verbirgt
Nr. 4:
mittäterschaftl. Begehung nicht erforderlich
aber: min 2 Personen müssen am Tatort zusammenwirken (Arg.: erhöhte Gefährlichkeit konkreter Tatsituation = Grund für Quali)
mtb Täterschaft Vss.
erforderlich ist (1) aus rechtl./tatsächlichen Gründen unterlegene Stellung (“Defekt”) des als “menschlichen Werkezeug” eingesetzten Tatmittlers
und (2) beherrschende Rolle Hintermann, der Sachlage richtig erfasst und daher Gesamtgeschehen kraft planvoll lenkenden Willens in Hand hält -> Tatherrschaft “kraft überlegenen” Wissens
setzt grds. nicht vollverantwortlich handelndes Werkezug voraus (kein Vs/RWK/Schuld)
mtb. Täterschaft, wenn Werkzeug vermeidbarem Verbotsirrtum unterlag?
im Unterschied zum unvermeidbaren, entscheidet Werkzeug sich freiverantwortlich für Tat
e.A. (Veranwortungsprinzip): (-)
Arg.: Handlungsherrschaft Werkzeug schließt Herrschaft anderen aus
Contra: mehrere Beteiligte können Tatherrschaft haben (vgl. Mittäterschaft/Nebentäterschaft) & Vermeidbarkeit Irrtum sagt nichts über “Defekt”
a.A.: immer (+)
Contra: Einzelfälle unterschiedlich
hM je nach Einzelfall -> Bewertung nach Grad Beeinflussung Hintermann auf Entstehung Irrtum bei Tatmittler & Ausnutzung Irrtum
Auswirkung eip Werkzeug auf Vs. Hintermann
e.A.: aberratio ictus; Arg.: Vs Hintermann ist im Moment Abgabe Tatherrschaft auf gewünschtes Opfer konkretisiert & kein Unterschied ob menschliches o. mechanisches Werkezeug fehlgeht
a.A.: aberratio ictus, wenn Individualisierung (muss sich auf Opfer beziehen -> kein Spielraum) durch Hintermann, sonst unbeachtlich
Arg.: bei Überlassung Individualisierung realisiert sich gerade Gefahr, welche diese Überlassung mit sich bringt
Entscheid: erste Meinung, weil mtb. Täterschaft durch “Werkzeugprinzip” gekennzeichnet & daher Gleichstellung mit Fehlschlagen mechanischem Werkzeug
unm. Ansetzen mtb. Täterschaft
e.A.: ZP Einwirken auf Werkezeug
a.A.: ZP unm. Ansetzen Werkzeug
hM.: Entlassen Werkzeug aus Herrschaftsverhältnis
Auswirkung eip Vordermann auf Anstifter
e.A.: unbeachtlicher eip (Arg.: WL § 26 -> Akzessorietätsürinzip)
a.A.: stets aberratio ictus (Arg.: Vorsitzer Anstifter bezieht sich nur auf erwünschte Opfer -> anderes Opfer = wesentl. Abweichung; “Gemetzel-Argument”, aber abzulehnen, weil Exzess Vordermann)
überzeugender aber vermittelnde Ansichten:
Beurteilung aus Sicht Anstifter -> trotz Akzessorietät muss auch für Anstifter konkreter Vs. entscheidend sein
e.A.: bei Überlassung Individualisierung unbeachtl, sonst aberratio ictus (Arg.: Vs dahin zu verstehen, dass Angestiftete Opfer auswählt, das er für Opfer hält -> Tat dann keine Abweichung)
BGH: unbeachtlich, außer wenn Verwechslung außerhalb Grenzen nach allg. Lebenserfahrung Voraussehbaren (sonst unerhebliche Abweichung)
Arg.: Anstifter greift RG Leben bereits mit Einwirkung an & daher bes. Rechtfertigung nötig bei Irrtum
lehnt Anwendung Grunsätze zu aberratio ictus strikt ab
Schuldfähigkeit bei Alkoholisieirung?
nach HM genügt für § 20 idR 3 Promille, bei Tötungsdelikten 3,3 Promille
beachte: bei konkretem Täter kann auch anderes gelten
alic (actio libera in causa) im Hinblick auf unm. Tathandlung
hierdurch wird strafrechtl. Vorwurf auf im Rausch begangene Tat erstreckt, weil Täter in noch verantwortlichem Zustand bereits vorwerfbare innere Beziehung zur späteren Tat hergestellt hat
Vss. ist, dass sich Täter vs. in Defektzustand versetzt und bereits zu diesem ZP Vs. hinsichtl. konkreter Tat hat, die dann im schuldunfähigen Zustand verwirklicht wird
Bestrafung für unm. Tathandlung würde aber voraussetzen, dass entweder § 20 allein im Hinblick auf Schuldvorwurf Vorverlagerung Anknüpfungspunkt (Sichbetrinken) zuließe (Ausdehnungsmodell) bzw dass die alic gewohnheitsrechtl. anerkannte Ausnahme zu § 20 ist (Ausnahmemodell) -> beides mit Rspr BGH nicht vereinbar
Wieso Ausnahme-/Ausdehungsmodell mit Rspr nicht vereinbar?
Verständnis als Ausnahme verstößt gg in § 20 enthaltene Koinzidenzprinzip (“bei Begehung”)
weder Vorverlagerung Anknüpfunspunkt Schuld noch allg. Gerechtigkeitsgedanke als richterrechtl./gewohnsrechtl. Ausnahme kann dies überwinden -> Verstoß gg Art. 103 II GG
alic als Fall mtb. Täterschaft?
dadurch könnte man das Sich-Betrinken als Tathandlung ansehen -> Täter würde sich hierdurch zu eigenem Werkzeug machen (Contra: nach WL Personenverschiedenheit Täter und Werkzeug)
jedenfalls bei Erfolgsdelikten zu bejahen -> bei diesen keine Einschränkung im Hinblick auf relevante Handlungen
Was ist Gegenstand strafrechl. Vorwurfs bei Fahrlässigkeitsdelikten?
jedes in Bezug auf tatbestandlichen Erfolg sorgfaltswidrige Verhalten Täter, das diesen ursächlich herbeiführt
daher: kommen mehrere Handlungen als sorgfaltswirdrig in Betracht, bestehen keine Bedenken, den Vorwurf an zeitl. früheres Verhalten anzuknüpfen, das auch schuldhaft vorgeworfen werden kann (zB Sich-Betrinken)
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