Recht des Geistigen Eigentums
schützt Ergebnisse menschlicher Geistestätigkeit
keine bloßen Ideen
—> nur konkrete Umsetzung
(verlieren sie bei KI)
Schutzvorraussetzungen, -umfang, und -dauer unterschiedlich ausgestaltet
aussdifferenziertes System von Schutzrechten
Urheberrecht
Patente
Design
Marke
Werktitel
Ausschließlichkeitsrechte
abhängig vom jeweiligen Umfang
selbst zu nutzen
Dritten zu erlauben
Art gesetzliches Monopol:
Anreiz für den technischen und kulturellen Fortschritt ( != Entwicklungskosten)
unterschiedliche ausgestaltung, um Wettbewerb nicht zu stark zu beeinträchtigen
Verbotsrechte
Dritten ist die Ausübung dieser Befugnisse ohne Zustimmung der Schutzrechtsinhaber verboten.
Ein Dritter, der verstößt:
rechtswidrigen Zustand beseitigen
künftig unterlassen
Auskunft über Bezugsquellen und Abnehmer
Schaden erstatten
Strafverfolgung
Geheimnisschutz
verbietet bestimmte Formen der Verwertung von fremden Ergebnissen menschlicher Geistestätigkeit als unlauter!
GeschGehG
Ausspähen und der Verrat von Information
sowie Weitergabe und Nutzung
nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich —> wirtschaftlicher Wert
angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen
berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung
reines Verbotsrecht —> kein Ausschließlichkeitsrecht
nur untersagt, wenn verbotswidrig erhalten
!= Reverse Engineering
unlauter
bezeichnet in juristischen Kontext ein rechtswidriges wettbewerbliches Verhalten gegenüber Mitbewerbern oder Kunden, d.h. ein Verhalten
(abzugrenzgen von einem kartellrechtswidrigen wettbewerbsbeschränkenden Verhalten).
Nachahmungsschutz
funktionierender Wettbewerb —> Grundsatz der Nachahmungsfreiheit
Ausnahme! :
konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Gestaltungsmerkmale eines anderen Herstellers übernommen werden
Täuschung über betriebliche Herkunft
Ruf der Originalherstellers ausgebeutet oder geschädigt
(z.B. qualitative Minderwertigkeit der Nachahmung)
Nachahmungsfreitheit <—> Nachahmungsschutz
Balance zwischen Monopol (Anreiz) und Wettbewerb (Fortschritt)
Territorialtäts- und Schutzlandprinzip
Gesetzgeber kann Ausschließlichkeits- und Verbotsrechte nur für sein Hoheitsgebiet
staatliche Gesetzgeber nur für sein Staatsgebiet Recht setzen
EU
jedes Hoheitsgebiet gesondert prüfen
Begründung
Anders als beim Sacheigentum, nicht automatisch anerkannt
Schutzlandprinzip
besagt, dass sich das auf eine Verletzung von Ausschließlichkeits- oder Verbotsrechten anwendbare Recht nach dem Recht des Hoheitsgebites bestimmt, in dem die Rechtsverletzung begangen wurde.
Begehungsort
dort wo die rechtsverletzende Handlung begangen wird
Erfolgsort
dort wo die Rechtsverletzung eingetreten ist
nicht indentisch -> Internet
Geschädigte hat ein Wahlrecht, wo und nach welcher Rechtsordnung er die Rechtsverletzung verfolgt!
Marktabschottung
nationalstaatlich ausgestaltetes Recht
erhebliche Gefahren für den internationalen Handel
Nachteile überwiegen Vorteile
Vielzahl von internationalen Verträgen
EU-Binnenmarkt
harmonisiert durch Richtlinien und Verordnung
EU-weit geltende Schutzrechte
Rechtsquellen
welches Ergebnis
welches Hoheitsgebiet
inwieweit sie der Erfüllung internationaler Verpflichtungen
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