Schuldrechtlicher Verpflichtungsvertrag
Willenserklärung Subjektiver Tatbestand Erklärungsbewusstsein
Lehre vom aktuellen Erklärungsbewusstsein:
bei mangel eines Erklärungsbewusstsein liegt keine WE vor. MM
Lehre vom potentiellen Erklärungsbewusstsein:
Wenn der Handelnde hätte erkennen können, dass sein Verhalten vom Empfänger als rechts erhebliches Handeln aufgefasst wird.
=sogenanntes potentielles Erklärungsbewusstesein reicht aus
Kaufvertrag
§433 BGB
Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot (Antrag) und Annahme
essentialia negotii
Wesentlichen Punkte eines Vertrages (Kaufvertrags)
-Vertragspartner — Partei
-Vertragsgegenstand — Leistung
-Verkaufspreis — Gegenleistung
Invitatio ad offrendum
Entsteht wenn noch kein Rechtsbindungswille vorhanden ist
Aufforderung zur Abgabe eines Angebot von einem anderen.
z.B. Schaufensterauslage
Der Erklärende handelt ohne Rechtsbindungswillen (durch Auslegung zu ermitteln)
-> Kein Angebot
Vertragsarten
Schuldrechtliche Veträge: Bsp. Kaufevertrag
Sachenrechtliche Veträge: Bsp. Übereignung
Familienrechtliche Veträge: Bsp. Ehevertrag
Erbrechtliche Veträge: Bsp. Ehevertag
Vereins und Gesellschaftlichervetrag: Bsp. Gesellschaftsvertrag
Widerruf von Willenserklärungen
Empfangsbedürftige Willenserklärungen Prüfungsschema
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
offerte ad incertas personas
Erklärung an die Allgemeinheit ist als Vertragsangebot aufzufassen. Angebot an einen unbestimmten Personenkreis
z.B. Aufstellen eines Warenautomaten
Annahme
Empfangsbedürftige Willenserklärung
-Inhalt: bedingungsloses “ja”
§150 II BGB
= Grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das vorbehaltslose Einverständnis mit dem Antrag geklärt wird.
Angebot / Antrag
So bestimmt bzw. bestimmbar, dass es durch ein einfaches “ja” angenommen werden kann.
essentialia negotii müssen bestimmt oder bestimmbar enthalten sein.
Bindung §145 BGB
Herausgebeanspruch
§985 BGB —> Eigentümer vom Besitzer
Erlöschen des Antrags
Ablehnung —> §146 1.Alt
abändernde Annahme —> §146 1.Alt i.V.m. §150 II
Keine rechtzeitige Annahme —> §146 2. Alt // §151 BGB
Sonstige Gründe —> widerruf §312 g §355. // §153. // §156 S.2
Zugang
Die Erklärung muss derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt sein, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht und mit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist.
Privatperson beim Brief: bsp. jeden Tag morgens bzw. muss am selben Tag zur Kenntnisgenommen werden sofern vor 18 Uhr zugestellt worden ist (In den Postkasten geworfen wurde)
nach §130 Abs.1 BGB
Abgabe
Der Erklärende muss sich der Willenserklärung willentlich in den Rechtsverkehr entäußert haben, sodass unter normalen Umständen mit Zugang beim Empfänger zu rechnen ist.
Wirksam werden der Willenserklärung
Willenserklärung
Zugang unter Einschalten von Hilfspersonen:
-Empfangsvertreter
-Empfangsbote
-Erklärungsbote
Einseitiges Rechtsgeschäft
Mehrseitiges Rechtsgeschäft
Unbestellte Leistungen
§241 a)
Regelungen für Sachen die man geschickt bekommt und dann bezahlen soll ohne sie bestellt zu haben.
Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
§151 S.1 BGB
h.M. nur auf den Zugang wird verzichtet. Erforderlich ist stets die Begründung eines Annahmewillens = Erklärung
§151 ersetzt nicht die Annahme als solches, sondern macht lediglich das Erfordernis des Zugangs beim Erklärungsempfänger entbehrlich.
Mietvertagspflichten
§535 BGB
Miete zu zahlen §535 Abs.2
Total Dissens
Im Falle einer Unvollständigkeit, egal ob offen oder verdeckt (essentialia negotii)
—> besteht kein Vertrag
Dissens
—> Totaldissens
Decken sich die auf einem Vertragsschluss abzielenden Erklärungen nicht, so liegt ein Dissens vor.
-Wenn über einen wesentlichen Punkt überhaupt keine Vereinbarung getroffen wurde —> Dissens
-Dissens ist aucg dann gegeben, wenn die Erklärungen objektiv mehrdeutig sind und jede Seite etwas anderes gemeint hat.
-Wenn der Wille beider Vertragsparteien übereinstimmen —> Kein Dissens
offene Dissens
Die Parteien haben sich objektiv nicht über alle Wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt bzw. über alle Punkte über die man eine Einigung anstrebt.
Die Unwirksamkeit im Ganzen gilt jedoch nur im Zweifel.
Versteckte Dissens
Die Parteien glauben, sie hätten sich über alle Punkte geeinigt, während in Wirklichkeit die Einigung über einen Einzelpunkt nicht zustande gekommen ist.
Nach §155 ist zu entscheiden welche Bedeutung der nicht geregelte Punkt hatte.
Nicht wesentliche Punkte —-> Vertrag trotzdem geschlossen
falsa demonstratio non nocet
“falsche Bezeichnung schadet nicht”
Beide Parteien wollen übereinstimmend das selbe aber bezeichnen es faslch
Kaufvertrag +
Zugang durch Hilfspersonen
Geeignet und ermächtig
Die Person muss um als Empfangsbote zu fungieren
geeignet: also Geschäftsfähig
&
ermächtigt: also dazu berechtigt sein
z.B
Onkel: geeignet aber nicht berechtigt, Verwandschaft reicht nicht aus.
Kind unter 7: Weder geeignet nich berechtigt
Ehefrau: geeignet und berechtigt
WE eines beschränkt Geschäftsfähigen
Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte
Zustimmung Gesetzlicher Vertreter
Teilgeschäftsfähigkeit
Zugang gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
Erfüllung gegenüber Minderjährigen
Taschengeldparagraph §110 BGB
§110
Keine ausdrückliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Minderjährige erfüllt alle resultierenden Verpflichutngen
Verwendete Mittel sind zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden
—> Vertrag ist Wirksam
Lediglich rechtlich Vorteilhaft
Es kommt auf die rechtlichen nicht auf die wirtschaftlichen Folgen an
WE rechtlich vorteilhaft: nicht unmittelbar einen rechtichen nachteil erleiden
rechticher Nachteil: MJ persönlich verpflichtet, ein Recht verliert, einem Recht beschränkt
wirksam, wenn rechtlich Neutral
Altersbedingte stufen Geschäftsfähigkeit
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit sich durch eigenes Schuldhaftes Verhalten verantwortlich zu machen
Geschäftsfähigkeit
§828 878
Fähigkeit durch eigene Handlungen Rechte zu erwerben oder Pflichten zu übernehmen; also Fähigkeit selbstständig wirksam WE abzugeben und zu empfangen
-Geschäftsunfähigkeit
-Beschränkte Geschäftsfähige
-Unbeschränkte Geschäftsfähige
Rechtsfähigkeit
§14
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Natürliche Personen
Juristische Personen
Rechtsfähige Personengesellschaften
Frage zur Geschäftsfähigkeit
Geschäftsunfähiger/ beschränkter gibt eine WE ab. §104, 105 BGB
Ein anderer gibt gegenüber einem Geschäftsunfähigen/ beschränkt Geschäftsfähigen eine WE ab. §131 BGB
Partielle Geschäftsfähigkeit
MJ, Beschränkt Geschäftsfähiger: Bei bestimmten Gebieten bzw. Tätigkeiten voll geschäftsfähig
Bsp: §112 BGB, §113 BGB
Geschäftsfähigkeit— Auswirkung auf die Willenserklärung
§104 Geschäftsunfähigkeit-> §§ 105 Abs.1, 105a, 131 Abs.1
§106, §2 Beschränkte Geschäftsfähigkeit
-> Partielle Geschäftsfähigkeit : §§ 112,113
-> Einwilligung : §107,2.Alt., §107.1.Alt., Leistungserbringung §110
—> Ansonsten:
Bei Verträgen schwebend Unwirksam §108, 109
Bei einseitigen Rechtsgeschäften (Kündigung, Widerrufsrecht): Unwirksam §111
Zugang §131 Abs.2
PRÜFUNG DER WE EINES BESCHRÄNKT GESCHÄFTSFÄHIGEN
Mitwirkung der Eltern —> nicht lediglich rechtlich Vorteilhaft
Verbotsgesetz
Inhaltliche Schranken von Rechtsgeschäften §134
Inhaltliche Schranken von Rechtsgeschäften §138
Form
Form Billigkeitskorrektur nach §242 BGB
Bedingung & Befristung
Eigenschaftsirrtum
§119 Abs.2
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache oder Person
->Anfechtungsgrund
Der Preis einer Sache zählt nicht dazu
Irrtum über Wertbildende Faktoren
Verkehrswesentlich
Die Eigenschaft ist nach dem Vertrag oder nach Verkehrsanschauung von Bedeutung
Eigenschaft
Alle tatsächlich oder rechtlichen Merkmale, die einer Sache oder Person für gewisse Dauer unmittelbar anhaften
nicht der Wert oder Preis
Motivirrtum
Irrtum im Motivstadium vor Abgabe einer WE
-> Grundsätzlich irrelevant für die Wirksamkeit einer WE
Daher grundsätzlich unbedeutlich
Falschübermittlung
Inhalts & Erklärungsirrtum
Prüfungsschema Anfechtung
Fehler bei der Willenserklärung
Irrtum über wertbildende Faktoren
Ansonsten
unbeachtlicher Motivirrtum
Fehler bei der Willensäußerung
§119 Abs.1 1. Alt
Inhaltirrtum
Sagt was er will, weiß aber nicht was er damit sagt
§119 Abs.1 2.Alt
Erklärungsirrtum
Erklärender sagt nicht das was er will (versprochen, verschrieben)
§120 BGB
Übermittlungsirrtum
Anfechtungsgründe
Fehler bei der Willensbildung
Unzulässige Einwirkung auf den Willen
-> Folge §142 Abs.1
Bewusste Willensmängel
Willensmängel
Genehmigung des Gesetzlichen Vertreters
§108 Abs.1 BGB // §184 Abs.1
Genehmigung, wenn der Vertrag schon geschlossen wurde, sonst nichtig
Widerruf:
Nur bis vollendung also gem. §184 Abs.1 nicht.
Einwilligung des Gesetzlichen Vereters
§107 BGB
Einwilligung, wenn der Vertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist
Einwilligung vor Vertragsschluss erteilt
Wiederruf:
§130 Abs.1 S.2 BGB
§183 S.1 BGB
Nur bis zu Vornahme des Rechtsgeschäfts wiederruflich
Anfechtung Infos
§142 Wirkung der Anfechtung. : Von Anfang an nichtig ex tunc nichtigkeit
Anfechtung zerstört die Willenerklärung des Anfechtenden (Letzendlich also auch den Kaufvertrag)
Einseitige Willenserklärung
Die Willenserklärung könnte ex tunc (von Anfang an) nichtig sein durch Anfechtung gem. §142 Abs.1 BGB
Anfechtungserklärung
§143 Abs.1
Dazu ist gemäß §143 Abs.1 eine Anfechtungserklärung des “G” als Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner notwendig.
Für eine Anfechtungserklärung ist ausreichend, dass der Anfechtende sich von seiner Willenserklärung lossagt.
Teilnichtigkeit §139 BGB
Die Frage, ob nach der Anfechtung nur eines Teils des Rechtsgeschäfts der restliche Teil wirksam bleibt oder sich die Nichtigkeit auf das gesamte einheitliche RG erstreckt, ist nach § 139 zu beurteilen.
Nach § 139 ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass auch der für sich wirksame Teil alleine vorgenommen worden wäre. Eine solche Annahme rechtfertigt sich aus dem sog. hypothetischen Parteiwillen: Das Restgeschäft soll aufrechterhalten bleiben, wenn davon auszugehen ist, dass die Parteien bei Kenntnis des nichtigen Teils den Rest dennoch vereinbart hätten
Mietvertrag
Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
§123 BGB
§123 Abs.2 BGB
Dritter ist:
e.A. Rechtssprechung billigkeitsermessen
Wer nicht auf Seiten des Erklärungsgegners steht und nicht maßgeblich am Vertragsschluss mitwirkt
a.A. Literatur Lagertheorie
Wer nicht im Lager des Erklärungsgegners steht
Rechtsfolgen fehlerhafter Rechtsgeschäfte
Lehre von der Fehleridentität
Widerrechtliche Drohung
Drohung
(widerrechtliche Drohung)
Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Arglistige Täuschung
Doppelirrtum
Ungelesene Urkunde
Kalkulationsirrtum
Rechtsfolgenirrtum
Schadensersatz
§122 BGB
Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschadens bis zur Höhe des Erfüllungsschadens
Vertrauensschaden
Erfüllungsschaden
Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er auf die Gültigkeit der Erklärung nicht vertraut hätte, das heißt er sich nicht auf das zustande kommen des Rechtsgeschäfts verlassen hätte.
Ersatzfähig sind z.B. Aufwendung für den Vertragsabschluss
Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Willenserklärung gültig wäre, das heißt wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde.
Ersatzfähig ist z.B. ein entgangener Gewinn
Stellvertretung
rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen, §§164 ff. BGB
Prüfungsschema Stellvertretung
§164 ff. BGB
Zulässigkeit der Stellvertretung
Eigene Willenserklärung §164 Abs.1 BGB (Stellvertreter/Bote)
Im Namen des Vertretenden (Offenkundigkeitsprinzip) §164 Abs.1 BGB
Vertretungsmacht (mit Macht, im Rahmen der Macht)
Innenvollmacht §167 Abs.1, Alt.1 — gegenüber dem Vertreter
Außenvollmacht §167 Abs.1, Alt.2 — gegenüber dem Geschäftsgegner
Realakte, Rechtsgeschäfte, geschäftsähnliche Handlungen
Ralakte sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willensbetätigungen (tatsächliche Handlungen), die kraft Gesetz eine Rechtsfolge bewirken.
Mangels WE keine Rechtsgeschäfte.
Das Rechtsgeschäft ist ein Mittel zur Gestaltung von rechtlichen Beziehungen zwischen Personen (z.B. Vertragsbegründung, Vertragsauflösung) und erfordert eine oder mehrere Willenserklärungen.
Geschäftsähnliche Handlungen selbst sind keine Willenserklärungen, sondern nur Erklärungen. Die Rechtsfolge der Erklärung (Handlung) tritt kraft Gesetz ein.
Mit Vertretungsmacht - Prüfungsschritte
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