Versammlung Art.8 GG
Eine Versammlung ist das Zusammentreffen von mindestens Zwei Personen, die sich am gleichen Ort und zur gleichen Zeit zu einem geimeinsamen Zweck versammlen, der sie innerlich verbindet
Schema
Versammlungsfreiheit
“Unter freiem Himmel” Schranke
Geschlossener Raum/unter freiem Himmel: Es kommt nicht auf die Überdachung an, sondern auf die allgemeine Zugänglichkeit: Demo in der Eingangshalle des Frankfurter Flughafens war Demo unter freiem Himmel. Versammlung in einem Fußballstadion, an der nur Parteimitglieder teilnehmen dürfen, ist die Versammlung in einem geschlossenen Raum.
Jedermann
Unter dem Begriff “Jeder”, “Jedermann” fallen grundsätzlich alle lebenden natürlichen Personen
Meinung
Alle Werteurteile unabhängig von Äußerungsart und Inhalt
-Problem: Reine Tatsachenbehauptungen werden von der Meinungsfreiheit nicht geschützt.(In der Regel beinhaltet aber Meinung)
Kein Schutz erwiesener unwahrer Tatsachen (Ausschwitzlüge)
Werbung von Art 5 Abs.1 GG erfasst
Negative Meinungsfreiheit auch erfasst
Schmähkritik (Ziel der persönlichen Diffamierung) vom Schutzbereich erfasst, aber Schranke:”Recht der persönlichen Ehre”
Presse
Alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Informationsträger, die nicht unter den Film und Rundfunkbegriff fallen.
-h.L. Verkörperung nötig
Muss nicht periodisch sein (Flugblätter)
Wenn keine Verkörperung: Rundfunk
Sachlicher Schutzbereich der Pressefreiheit
Zum Sachlichen Schutzbereich gehören alle Wesensmäßig mit der Presse zusammenhängenden Tätigkeiten von der Beschaffung der Information bis zur verbreitung der Nachricht und Meinung
Persönlicher Schutzbereich der Pressefreiheit
Alle im Pressewesen tätigen Personen, Herausgeber, Verleger, Journalisten, Sachbearbeiter der Anzeigeabteilung, Grossist
Informationsquelle
Jeder Träger von Informationen und der Gegenstand der Information selbst
Allgemein zugänglich Informationsfreiheit
Geeignet und bestimmt, der Allgemeinheit Informationen zu veschaffen: Zeitung, Internet, Rundfunk
Rundfunk
Alle nicht verkörperten Übertragungen von Gedanken
incl. Internet
(Wenn Verkörpert dann Presse)
Öffentliche Hand
Bezeichung für den gesamten öffentlichen Sektor, also die:
Gebietskörperschaften: Land, Bund, Gemeinde
Sozialversicherungen
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts
Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand
Kann sich nicht auf Grundrechte berufen
AUSNAHMEN:
Öffentlich Rechtliche Rundfunkanstalten
Öffentlich Rechtliche Universitäten
Öffentlich Rechtliche verfasste Kirchen
Film
Zur Vorführung in der öffentlichkeit geeignente und bestimmte Filmträger
Eingriff in den Schutzbereich
Unmittelbarer Eingriff -> Dirket durch das Gesetz
mittelbarer Eingriff -> Indirekt z.B. durch Filmen der Demonstation
mittelbare Drittwirkung -> Indirekt durch Dritte
Formelle Verfassungsmäßigkeit des zu Prüfenden Gesetzes
Grundsätzlich Länder zuständig Art. 70 GG
Ausnahmen: Art.73, Art.74 GG
Grundsatz der Subsidiarität
Danach hat ein Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu erschöpfen, die es ihm ermöglichen, den etwaigen Grundrechtsverstoß zu vermeiden
Art. 2 Abs.1
Allgeimeine Handlungsfreiheit
Schützt “Jeden” und “jedes Verhalten”
Schranken trias: “verfassungsmäßige Ordnung”
Auffanggrundgesetz
Selbstvollziehendes Verbotsgesetz
Das sind solche Normen, welche ohne weiteren zwischenschritte in den Rechtskreis des Beschwerdeführers eingreifen.
“Das Gesetz muss selbst in die Freiheit eingreifen, nicht erst die Behörde”
a) Legitimer Zweck
Schutz der … ist ein legitmer Zweck
Entlastung des Gesundheits- Krankenversicherungssystems
Dieses Allgemeininteresse stellt sich ebenfalls als legitimer Zweck dar.
c) Erforderlichkeit
Gesetz ABC müsste erforderlich sein.
Dies wäre der Fall, wenn es kein milderes Mittel bzw. gleich geeignetes Mittel gebe
Milderes Mittel: Appell and die Vernunft
Regelungen nicht gleichgeeignet
Also Regelung vom Gesetz erforderlich
b)
Geeignetheit
Die gesetzlichen Regelungen müssen ferner geeignet sein.
nicht schlichtweg untauglich, den verfolgten Zweck zumindest fördern
d) Angemessenheit
Regelung muss schließlich angemessen bzw. Verhältnismäßig sein. Hierfür dürfte die Beeinträchtigung für den von dem Gesetz Betroffenen nicht außer Verhältnis zu dessen Nutzen stehen.
Gut argumentieren -Sachverhalt einbeziehen-
Stil der Klausur
Überschrift innerhalb
Zeile frei
Obersatz
Argumentation
Ergebnis
Schmähkritik
Werturteil mit dem allgeinigen Ziel der persönlichen Diffamierung
-Vom Schutzbereich erfasst, aber Schranke “Recht der persönlichen Ehre”
Fastformel für die Abwägung
Art.5 GG
Wenn es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handelt, spricht eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit, ohne das es darauf abkommt, ob die Kritik berechtigt ist oder nicht.
Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes
Wechselwirkungslehre:
Das beschränkende Gesetz (allgemein) muss “im Lichte der Meinungsfreiheit” ausgelegt und angewendet werden.
Allgemeines Gesetz
Sonderrechtstheorie Formelle Theorie:
Kein Sonderrecht gegen die Meinungsfreiheit.
Wenn ein Gesetz eine bestimmte Meinung verbietet, ist es ein Sonderrecht.
Wenn Gesetz nur im Bereich der Meinungsfreiheit auswirkt, trotzdem allgemein.
Abwägungslehre Materielle Theorie:
Allgemein sind die Gesezte, die ein Rechtsgut schützen, das im konkreten Fall höherwertig ist als die Pressefreiheit ist.
HL. Vereinigungslehre:
Arg. Klausur: Beide theorien heben zu Recht jeweils einenen zentralen Aspekt hervor, vernachlässigen jedoch den anderen. Deshalb bietet es sich an, beide Theorien zu kombinieren. Vorzugsweise ist deshalb die Vereinigungslehre.
alle Deutschen
Deutscher ist gemäß Art.116 Abs.1 GG derjenige, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.
Tauglicher Beschwerdegegenstand
Legislative- Judikative
Legislative: Rechtssatzverfassungbeschwerde (Gesetz)
Judikative: Urteilsverfassungsbeschwerde
Kollidierendes Verfassungsrecht
-ungeschriebene Schranke
Stehen sich zwei Verfassungsrechtlich geschützte Güter bsp. Versammlungsfreiheit, persönliche Ehre gegenüber liegt so eine Kollisionslage vor
-bei vorbehaltslosen Grundrechten, so können diese begrenzt werden (Begrenzung durch kolliedierendes Verfassungsrecht)
Eingriff
Ein Eingriff ist zu bejahen, wenn sich eine staatliche Maßnahme dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich des Grundrechts fällt unmöglich macht, wesentlich erschwert oder eine Sanktion daran knüpft
…damit liegt ein Eingriff vor.
Körperliche Unversehrtheit
menschliche Gesundheit im biologischen physiologischen Sinne
Grundrechtsmündigkeit
Volljährige
Minderjährige, wenn sie die geistige Reife und Einsichtigkeit beseitzen
Freiheit der Person Art.2 Abs.2, Art.104 GG
Persönlicher Schutzbereich: Jeder
Sachlicher Schutzbereich: Körperliche Bewegungsfreiheit im Rahmen der Rechtsordnung:
MM: nur die Freiheit sich von einem Orrt irgendwo hin zu bewegen.
H.M: Jeden beliebigen Ort aufzusuchen oder zu verlassen
Schranke: formelles Gesetz (Parlaments Gesetz)
Schranken-Schranke: Verhältnismäßigket nach Art.104 GG
Eingrirff in die Freiheit
Art.2 Abs.2 S.2, Art.104 GG
Freiheitsentziehung (Nicht nur ganz vorübergehendes) Festhaltung an einem eng umgrenzenden Ort:
+Haft
+Fixierung eines Patienten
-Festhalten zweck Identitätskontrolle
Sonstige Freiheitsbeschränkung: alle weiteren Beschränkungen, die nicht geringfügig oder bloße Handlungspflichten sind.
+Platzverweis
+nächtliche Ausgangssperre
-Anhalten wegen Fahrzeugkontrollen
Lange Zeit: Art.11 GG / wenige Studen: Art.2 Abs.2 , Art.104 GG
Innerhalb des Bundesgebietes Art.11 GG
Nicht geschützt ist die Ausreisefreiheit, wohl aber die Einreisefreiheit
Wohnsitz Art.11 GG
Ständige Niederlassung mit dem Willen, dort nicht nur vorübergehend den Lebensmittelpunkt zu finden ; nicht: berfuliche Niederlassung Art.12 GG
Aufenthalt Art.11 GG
Vorübergehendes Verweilen an einem bestimmten Ort.
Mindestdauer strittig:
1M. Wenige Minuten
H.L. gewisse dauer mehr als flüchtig
3.M. mindenstens eine Übernachtung
Freizügigkeit Art.11 GG
Recht, frei zu ziehen, das heißt Fortbewegung, um an einem beliebigen Ort Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen inclusive negative Freizügigkeit
+ Mitnahme von Hab und Gut
-Mittel der Fortbewegung, Route
Art. 11 Freizügigkeit Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich: Alle Deutschen (Art.116) EU-Recht verbürgt Freizügigkeit für alle Unionsbürger im Unionsgebiet
1.M Erweiterung persönlicher Schutzbereich von Art.11 GG
H.L. Das Schutzniveau von Art.2 Abs.1 GG wird auf das von Art.11 GG angehoben
Sachlicher Schutzbereich: Freizügigkeit
Schranke: Art.11 Abs.2 GG genau Lesen
Schranken-Schranke Verhältnismäßigkeit
Beruf Definition
Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit die der Schaffung und Erhaltung des Lebensunterhalt dient und nicht schlichtweg gemeinschädlich ist.
Durchsuchung Art.13 Abs.2 GG
Art.13 Abs.2 GG
Ziel und Zweckgerichtete Suchen nach Personen/ Sachen, um etwas aufzuspüren, was der Rauminhaber von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will.
Unverletzlichkeit der Wohnung Art.13 GG
Schutzbereich
Sachlicher Schutzbereich : Wohnung
Wohnung sind alle Räume die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Haftzelle -, Geschäftsräume nach h.L wenn nicht öffentlich oder außerhalb der Öffnungszeiten +
dringende Gefahr
Art.13 Abs.4 GG
liegt vor, wenn eine konkrete Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in allernächter Zunkunft einen größeren Schaden verursachen wird.
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Schadens.
Berufsfreiheit Art.12 Abs.1 GG
Sachlicher Schutzbereich darstellung
Darstellen am Anfang des Sachlichen Schutzbereiches
Art.12 Abs.1 GG verbürgt das einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit, das alle Aspekte der Berufswahl und Berufsausübung schützt
Eigentum i.s.d Art.14 Abs.1 S.1 GG
Privatrechtliche vermögenswerte Rechtspositionen
nicht nur Eigentum im engeren Sinne (903 BGB)
dingliche Rechte z.B Grundpfandrechte
aber auch relative Rechte z.B. forderung auf Lebensversicherung
Besitzrecht des Mieters
öffentliche rechtliche Vermögenswerte, Rechtspositionen sofer sie auch auf eigener Leistung beruhen
Anspruch aus Rentenversicherung, Krankenversicherung Arbeitslosenversicherung
Art.14 Abs.1 GG
Art.14 Abs.1 GG schützt das Erworbene und nicht den Erwerb
Schranke Art.12 Abs.1
Problem: Berufswahl - Keine ausdrückliche Beschränkung
Schranke des Art.12 Abs.1 S.2 kann für alle Eingriffe in die Berufsfreiheit herangezogen werden
Begründung:
Teleologische: Auslegung Art.12 Abs.1 stellt ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit dar.
Systematische Bestätigung: Art.74 Abs.1 Nr.19 GG findet sich Begrenzung durch GG für die Möglichkeit von Berufszulassungsregelung
Abgrenzung Art.12
Berufsausübung -> “wie” beruflicher Betätigung
Berufswahl -> “ob” beruflicher Bestätigung
Drei Stufentheorie Art.12 GG
Mittlebar- Fakischer Eingriff
Wenn kein klassischer Eingriff
Gelten nur dann als Eingriff, wenn:
-Sie entweder subjektiv final (Auf verkürzung eines Grundrechts Schutzbereich gerichtet sind)
-oder objektiv erheblich/ gewichtig sind ( entspricht der Berufsregelnden Tendenz)
Art.12 GG
Wettbewerbs - Werbe- Vertragsfreiheit
Allgemein
Eingriff Art.14 GG
Eigentum
Die Summe der vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Rechten
Religion
Jede Gesamtsicht und Sinndeutung von Mensch und Welt mit einem transzendenten Bezug
transzendenten Bezug —> eine andere Wirklichkeit
Weltanschauung
Jede Gesamtsicht und Sinnensdeutung von Mensch und Welt ohne einen transzendenten Bezug
Religionsfreiheit Art.4 GG
Schutzbereich:
Persönlich: Natürliche Person; Juristische Personen Art.19 Abs.3, Kirchen Art.140 GG i.V.m. 137 V WRV
Sachlich: Einheitlicher Schutzbereich aus Art. 4 Abs.1, 2 GG Religionen und Weltanschauung:
Glaubensfreiheit: Freiheit sich einem religiösen oder weltanschaulichen glauben anzuschließen.
Bekenntnisfreiheit: Diese Freiheit nach außen zu tragen religiöse oder weltanschauliche Meinungsäußerung
Freiheit der Religionsausübung: Freiheit ungestört religiöse Gebräuche und kultische Handlungen auszuüben.
Gewissensentscheidung Art.4 Abs.1 GG
Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche an kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot- durch die Integrität und Indentität der Persönlichkeit betroffen würden- handeln könnte.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Schritt — Suche nach einer Schranke: “welches kolliedierende Verfassungsrecht passt?”
Schritt — Konkretisierung des kollidierenden Verfassungsrechts durch ein hinreichend bestimmtes Gesetz
Klassischer Eingriffsbegriff
Kunstbegriffe Art.5 Abs.3
Formeller Kunstbegriff:
Tätigkeit erfüllt bei formal-typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunstbegriffes (z.B. Malerei, Bildhauerei, Parodie, Karikatur, Theaterspiel).
Materieller Kunstbegriff:
Durch freie schöpferische Gestaltung werden Eindrücke und Erfahrungen des Künstlers mittels eines Mediums zur unmittelbaren Anschauung gebracht.
Offener Kunstbegriff:
Tätigkeit/ Gegenstand, der durch die Manningfaltigkeit seines Aussagegehalts ständig neuen Deutungen zugänglich ist (vielfältige Interpretierbarkeit)
Selbsteinschätzung/ Drittanerkenntnis
Der Einzelne, der Kunstfreiheit für sich in Anspruch nimmt, hat nicht die “Definitionsmacht”. Allerdings hat sein Selbstverständnis indizielle Wirkung.
Dasselbe gilt für Drittanerkenntnis (z.B. durch Ausstellung in einem Kunstmuseum).
Geschützt ist der Werk- und Wirkbereich.
Kunstfreiheit Art.5 Abs.2 Schutzbereich
Sachlicher Schutzbereich:
Was ist Kunst:
Formaler Kunstbegriff
Materieller Kunstbegriff
offener Kunstbegriff
selbsteischätzung/ Drittanerkenntnis
Geschützt ist Werk- und Wirkungsbereich
Erstellungsbreich des Kunstwerks —> Werkbereich
Ausstellungsort der Kunst —> Wirkungsbreich
Persönlicher Schutzbereich:
Jedermann- Küstler, Kunstermittler —> Nur gegenüber dem Staat
Art. 19 III
Wissenschaft Art.5 Abs.3
Der ernsthafte, auf einem gewissen Kenntnisstand aufbauende Versuch der Ermittlung wahrer Erkenntnisse durch methodisch geordnetes und kritisch reflektierendes Denken.
Wissenschaftsfreiheti Art.5 III
Sachlicher Schutzbreich: Wisenschaft —> Oberbegriff zu “Forschung & Lehre”
Persönlicher:
Alle Personen, die eigenverantwortlich im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig sind.
Professoren, Wissenschaftliche-Mitarbeiter
Private Forschungsinstitute Art.19 Abs.3
Universitäten (Ausnahme)
Juristisch
(Juristische Person)
mindestens teilrechtsfähig
+bei e.v., AG, GmbH, OHG, KG, GbR
Inländisch
tatsächliches Aktionszentrum im Inland (h.L.)
I Prüfungsumfang des BVerfG
bei Urteilsverfassungsbeschwerden
Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz.
deshalb ist der Prüfungsaufwand beschränkt auf:
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts
Es prüft lediglich:
ob bereits die normative Grundlage des Beschlusses verfassungswidrig ist,
Ob die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts eine Verfassungsnorm völlig übersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt haben.
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