Buffl

Miete und Pacht

LH
by Licia Huber H.

Wohnräume

bestimmt sich nach dem vereinbarten Gebrauchzweck

  • sind Räumlichkeiten, die dem dauerhaften Aufenthalt vo nÜersonen, d.h. dem Verbringen des Privatlebens dienen. Es müssen daher eine Schlafmöglichkeit sowie eiin minimaler Schutz vor Unwelchteinflüssen vorliegen (BGE 4C.128/2006 E. 2)

  • möblierte und unmöblierte Zimmer —> ebenfalls Wohnraum im mietrechtlichen Sinn —> Achtung: spezielle Regelng in OR 266e für möbliertes Zimmer (spezielle Regelung zur Kündigung)

  • auch Ferienwohnungen und Ferienhäuser —> massgeblich ist, was Parteien als Gebrauchszweck vereinbart haben und nciht die Beschaffenheit der gemieteten Wohnung

    • Ferienwohnung muss zu Urlaubs- bzw. Erhaolungszweck gemietet worden sein

    • Bestimmungen über Wohnraummiete sind allerdings auf Ferienwohnungen nicht anwendbar, die für weniger als 3 Monate gemietet werden (OR 253a II)

  • kein Schutz für missbräuchlichen Mietzins i.S.v. OR 269 ff.; VMWG 10 ff.: Wohnungen oder Einfamilienhäuser mit sechs oder mehr Wohnräume, die zudem kumulativ (BGer) einen luxuriösen Charakter aufweisen (OR 253b II; VMWG 2 I)

    • Entscheidend: Gesamteindruck und Exklusivität des Mietobjekts, wobei das übliche Mass an Komfort deutlisch überschritten werde muss

      • BGer hat das bspw. bei einer Wohnung mit 7 Zimmern, einem schwimmbad und/oder Sauna, mehreren Badezimmern, ausserordentlich grosseen und geräumigen Zimmern, einer besonders grossen rundfläche sowie einem grossen Garten —> hat Luxeriösität bejaht

  • wen Vermieter Mieter zusammen mit Wohn- oder Geschäftsräume weitere bewegliche oder unbewegliche Sachen überlässt (gelten aufgrund von VMWG 1 als mitvermietet) —> gelten für diese ebenfalls Bestimmungen über Wohn- und Geschäftsräume (OR 253a I)

    • Voraussetzungen für mitvermietete Sache:

      • funktionaler Zusammenhang zwischen mitvermieteter Sache und Mietobjekt —> auch bei zwei verschiedenen Verträgen funktionaler Zusammenhang möglich —> Beurteilung anhand der Interessenslage der beteiligten Parteien und von ihnen getroffenen Vereinbarung, ob eine einheitliche Behandlung der Verträge angezeigt ist oder nicht

      • Vermieter und Mieter müssen identisch sein

      • Vermieter muss beides dem Mieter zum Gebrauch überlassen

—> Folgen für mitvermietete Sachen: teile das gleiche rechtliche Schicksal der Hauptsache

Ordnugnsgemässe Behanndlung der vom Mieter geleisteten Sierheiten (OR 257e)

Mietzinsdepot oder Mietzinskaution —> in Form vo nGeld oder Wertpapieren (OR 257e) können Partien auch andere Massnahmen vereinbaren, um allfällige Schäden oderMietzinsausfälle zu decken —> alternative Sciherheitsliestungen utnerliegen nicht OR 257e

  • Anforderungen an die Mietkaution:

    • Sicherheiten in Form von Geld oder Wertpapiere anlässlich der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ist ziwngend OR 257e zu beachten

    • VM darf solches Depot keinesfalls in seinem eigenen Vemrögen behalten bzw. dieses selber verwalten, sondern muss gemäss OR 257e I das Gelt oder Wertpapier bei einer Bank auf einen Sparkonto oder einem Depot hinterlegen, das auf den Namen des Mieters lautet

  • Durchsetzung und Verfahren:

    • befindet sich VM mit seiner Hinterlegungspflicht in Verzug oder hat er die bereits geleistete Sicherheit nicht ordnugnsgmeäss hinterlegt, so kann Mieter diese zurückfordern oder seine fälliegen Mietzinse mit dem bereits geleisteten Mietzinsdepot verrechnen

    • M kann Anspruch auf korrekte Hinterlegung des Mietzinsdepots nötigenfalls auch mittels VSM gerichtlich durchsetzen

    • VM kan nnicht nach eigenem Belieben auf das Mietzinsdepot zuürckgreifen —> Bank darf das Geld oder Weterpapiere vnur mit Zustimmung beier Parteien oder gestützt auf einen recchtskräftigen Zahlungsbefehl bzw.ein rechtskärftiges Urteil herausgeben (OR 257e IIII)

      • hat VM seinen Herausgabeanspruch nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Mietverhältnisses mittels Klage oder Betreibung geltend gemacht, so kan nder M alleine die Herausgabe des Mietzinsdepot verlangen (OR 257e III)


Zahlung von Nebenkosten OR 257a f.; VMWG 4 ff.

Nebenkosten: Entgelt für Leistungen es VM dar, die mit dem Gebrauch der ache zusammenhängen (OR 257 I)

  • OR 257b I sudrücklcih aufgeleistet

  • keine Nebenkosten biden Leistunen, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gebrauch der Sache haben —> fallen unter OR 256b

    • nicht nebenkostenfähig sind auch Unterhaltskosten wie Reperaturen oder Ersatzschaffungen, welche dem Erhalt der Sache dienen

    • für Bezahlung Nebenkosten —> besondere Vereinbarungen ist aufgrund von OR 257a II notwendig —> wenn fehlt —> M muss keine Nebekosten bezahlen,g elten mangels vertraglicher abrede als im Mietzins enthalten —> bzw. müssen vom VM bezahlt werden

  • h.L. Form für Nebenkostenvereinbarung: keine bestimmte Form (OR 11 I)

    • wurde Mietvertrag schriftlich abgeschlossen, so ist auch für die Nebekostenabrede Schriftlichkeit erforderlich (OR 16 I)

    • besonders vereinbart (OR 257a II) bedeutet, dass eine spezielle Vereinbarung über die Nebenkosten besteht und die entsprechendenPsten detailliert aufgelistet werden

  • BGer: müssen Nebekosten überdies im Vertrag eindeutig und genau bezeichnet werden, weshalb der Hinweis auf einen stadardisierten Vertragszusatz wie etwa AGB nicht genügt

    • gilt nach Lehre auch dann, wenn die Nebekosten in den AGB einzeln aufgelistet sind

    • Nebekostenabreden, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind nichtig

  • bei zu Unrecht dem M auferlegten und von diesem bezahlten Nebenkosten ist nach anerkannter Saldoziehung dennoch möglich —> BGer und ein Teil der Lehre utnerstellen rückforderungsanspruch nach erfoglter Saldoziehung und Saldoanerkennung dem Bereichunersrecht

    • ein Teil der Lehre aber: vertraglichen Anspruch auszugehen —> Mieter kann Gemehimgung wegen Willensängel OR 23 ff. anfechen und hat, wenn er obsiegt einen vertraglichen Rückfroderungsanspruch


Sorgfalt und rücksichtnahme (OR 257f)

M muss Sche sorgfältig gebrauchen und bei Immobilien und Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen

  • sorgfältiger Gebrauch bedeutet namentlich, dass er das Mietobjekt vertragsgemäss zu gebrauchen und zu unterhalteen hat

  • mit gewisser Abnutzung muss VM rechnen, sofern diese nicht übermässig ist und aus dem erlaubteen Gebrauch resultiert

sorgfältigen Verbauch:

  • ist auf Verwendungszweck abzustellen —> ergibt sich aus Vertrag und aus Treu und Glauben (BGE 136 III 186 E. 3.1 Pra 2010 Nr. 113)

    • nicht vertragsmässiger Gebrauch: liegt bspw. vor, wenn Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten umgenutzt werden (BGE 123 III 124 E. 2a)

      • auch Überbelegung stellt vertragswidrigen Gebrauch dar, wenn die Mietsache dadurch übermässig abgenutzt wird (Entscheid der schlichtungsbehörde Zürich vom 10. Februar 1995 E. II 3.3a = MRA 1996, 70 - 72)

      • generelles Verbot für Tierhaltung bzw. Rauchens ist nach überwiegender Lehre allerdings unzulässig

M darf ohne Zustimmung des VM keine tiefgreifende Veränderung an der Mietsache vornehmen (OR 260a I) —> ein Teil der Lehre: muss nach Beendigung des Mietverhältnisses darf tiefgreifende Veränderungen, muss diese aber nach Beendigung des Mietverhältnis wieder rückgängig machen.


M unbeweglicher Sachen: muss Rücksicht auf Hausbewohner und Nachbarn nehmen (OR 257f II)

  • Hausbewohner: sind alle Personen, die auch ein vertragliches oder dingliches Recht zum Gebrauch der Immobilien haben, sowie deren Angehörige

  • bei Definition von Nachbarn und Beurteilung dder Rücksichtnahme kann auf Kriterien, die im Nachbarrecht (ZGB 684) entwickelt worden sind, abgestellt werden

Haftung: M haftet für sein eigenes Verhalten, Dirrte oder Hilfspersonen (Or 101) —> Dritte oder HIlfspersonen, alle Personen, die Mietsache mit Zustimmung des Mieters gebrauchen -> auch Verhaltne seiner Haustiere wird M angelastet


bei mangelnder Sorgfalt oder Rücksichtnahme des M —> VM kannn nach OR 97 ff. vorgehen und vertragsgemässe Benützung der Mietsache, Unterlasung von Störungen soei Schadenersatz verlangen

  • ausserordentliche Vertragsauflösung: nur be ieiner schwerwiegenden Vertragsverletzung des Mieters (OR 257f III und IV) —> M ist ebenfalls für Beschädigungen der Sache, die über die normale Abnutzung hinausgehen, gestützt auf Or 97 schadenersatzpflichtig


Duldungspflicht OR 257h

damit VM Rechte und Pflichten wahrnehmen kann. Norm ist mit Ausnahme der Modalitäten zwingend

  • notwendige Arbeiten

    • M muss grundsätzlich nur notwendige Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Schadensverminderung dulden (OR 257h I)

    • Notwendigkeit: bestimmt sich nach objektiven Massstännen

      • sind Arbeiten, welche den vertragsgemässen Zustand des Mietobjekts erhalten sollen

    • abzugrenzen von Arbeiten zur Erneuerung oder Änderung einer Mietsache (OR 260 f.)

  • Besichtigungen

    • M muss nur dulden, wenn diese für den Unterhalt, Verkauf oder Weitervermietung notwendig sind (OR 257h II)

    • will VM die Mietsache aus anderen Gründen besichtigen, so muss sie hierfür die zustimmung des M einholen

    • Besichtigung im Zusammenhang mit Unterhalt der MIetsache sind auc hdann zulässig, wenn kein konkreter Mangel oder Schadensfall vorliegt -> VM ist berechtigt, sich ganz allgemein von Zeit zu Zeit über Zustand der Mietsache ein Bild zu machen (OR 256 I)

    • Besichtigung zwecks Wiedervermitung muss M nur dulden, weenn Mietverhältnsi bereits gekündigt worden ist oder dieses infolge Ablaufs einer festen Dauer bald endet

    • Besichtigung im Zusammenhang mit Verkauf der Mietsache setzen nach mehrheitlicher Lehre ernsethafte Vertragsverhandlungen voraus

  • Durchsetzung und Vorgehen des VM

    • VM muss M die von ihm geplanten Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen (OR 257h III)

      • Rechtzeitig: beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls —> allgemein gilt, dass bei grösseren Unterhaltsarbeiten Anzeige frühzeitiger erfolgen muss als bei kleineren; und je dringender dei arbeiten sind, desto kürzerer ist die Anzeigefrist

      • wenn Unterhaltsarbeiten vorgestzten Gebrauch der Sache beeinträchtigt; M kann Herabsetzung des Mietzinsens (OR 259d) und/oder Schadenerwsatz (OR 259e) verlangen (OR 257h III)

        • M hat i.d.R. auch bei Zustimmung der Arbeiten Anspruch auf Schadenersatz

    • wenn M seiner Duldungspflicht nicht nachkommt: Haftung nach OR 97 ff. —> bei gegeben Voraussetzungen ist auch eine ausserordnetlihce KÜndigung (OR 257f III) möglich

      • M verliet seinen Anspruch auf Mietzinsherabsetzung und Ersatz für schäden, die ab dem Zeitpunkt der Mitwirkungsverweigerung entstehen (OR 257h III)

    • wenn M Arbeiten und Besichtigung ungerechtfertigterweise widersetzt —> VM darf nur bei Vorliegen einer Notstandssituation (vgl. OR 52 III) eigenmächtig Zutritt zum MIetobjekti verschaffen —> sonst Hausfriedensbrucht i.S.v. StGB 186

      • sonst VM muss Gericht anrufen und VSM beantragen —> oder Rechtsschutz in klaren Fällen (ZPO 257) —> Mieter sei zur Duldung der notwendigen Arbeiten und/oder Besichtigungen zu verpflichten


Rechte des M bei Leistungsunmöglichkeit des VM

OR 258: regelt Nicht- oder Schlechterfüllung des Mietvertrages soie in sachlicher Hinsicht; bei ursprünglicher Leistungsunmöglichkeit -> OR AT

  • Leistungsunmöglichkeit vor Beginn der Miete bzw. Übergabe der Mietsache:

    • ursprünglich objektive Unmöglichkeit vor Vertragsabschluss -> OR 20 I —> Vertrag ist nichtig

    • verschuldete nachträgliche objektive Leistungsunmöglichkeit: Leistung wird nach Vertragsabschluss, aber vor Übergabe der Mietsache aus Gründen unmöglich, welche der VM zu vertreten hat —> OR 97 ff.

    • unverschuldete nachträgiche objektive Leistungsunmöglichkeit: Leistung wird nach Vertragsabschluss, aber vor Übergabe der Mietsache aus Gründen unmöglich, welche der VM nicht zu vertreten hat -> OR 119

    • anfängliche bzw. nachträgliche subjektive Leistungsunmöglichkeit: Leistung ist bei Vertragsabschluss bzw. wird nach Vertragsabschluss, aber vor Übergabe der Mietsache für den VM unmöglich

      • strittig

        • OR 97 ff. (ein Teil der Lehre: subjektive Leistungsmöglichkeit vor Übergabe der Mietsache)

        • oder OR 258 bzw. OR 102 ff.; anderer Teil der Lehre immt an, dass es sich um einen Fall der Nichterfüllung i.S.v. OR 258 handelt —> demnach sind die allgemeinen Verzugsregeln von OR 102 ff. anwendbar

  • Leistungsunmöglichkeit nach erfolgter Übergabe der Mietsache bzw. während der Mietdauer

    • verschuldte objektive Leistungsunmöglichkeit: Leistung wird nach Übergabe der Mietsache aus Gründen unmöglich, welche der VM zu verreten hat (OR 97 ff.)

    • unverschuldete objektive Leistungsmöglichkeit: Leistung wird nach üBergabe dier Mietsache aus Grnden unmöglich, welche die VM nicht zu vertreten hat —> OR 119

    • subjektive Leistungsunmöglichkeit: Leistung wird nach Übergabe der Mietsache für VM unmöglich

      • strittig:

        • ausserordentliche Kündigung nach OR 266g; ein Teil der Lehre ist der Auffassung, dass der M das Mietverhältnis kündigen kann, wenn er dieses auflösen will. Allfällige Schadenersatzansprüche richte nsich nach OR 266g II

        • Rücktritt nach OR 102 ff. mit Wirkung ex nunc.; anderer Teil der Lehre: haben Parteien bereits mit Erfüllung des Mietvertrages begonnen, soll der Rücktritt jedoch gemäss den allgemein geltenden Regeln für die Ungültigerklärugn von Dauerschuldverhältnisses zu einer KÜndigung vmit Wirkung ex nuc führen

        • Mindermeinung OR 97 ff.


Rechte des M bei Schlechterfüllung des VM OR 258 bis OR 259i

Schlechterfüllung i.S.v. OR 258: liegt vor, wenn VM die sache zwar zum vereinbarten Zeitpunkt übergibt, diese aber nicht dem geschuldeten Zustand entspricht

  • anfänglichen Mängel, d.h. Schelchterfüllung bei übergabe der Sache (OR 258)

    • Mangel bereits bei Übergabe mangelhaft —> OR 258

  • nachträgliche Mängel, d.h. Mängel während der Mietdauer auftreten (OR 259) —> Mängelrechte nach OR 259a bis OR 259i


  • Mangel: Mietobjekt ist mangelhafjt, wenn ihm eine vertraglich zugesicherte oder eine sich aus dem vertraglicen Gebrauchszweck ergebende Eigenschaft fehlt

    • ist der tatsächliche Zustand (Ist-Zustand) der Mietsache mit dem vorausgesetzten Zustand (Soll-Zustand) verlgeichen (BGE 135 III 345 E. 3.2 = Pra 2009 Nr. 25)

    • richtet sich primär anhang der Parteivereinbarung —> wenn ausdrückliche Vereinbarung fehlt, muss mittels Vertragsauslegung festgestellt werden, welche Eigenschaften der Mietsache berechtigterweise erwarten durfte

    • schwerer Mangel: ist die Tauglichkeit einer unbewegliichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch abgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt (OR 258 I und OR 259 lit. a). Mangel führt mind. dazu, dass der Gebrauch der Sache objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zumutbar ist, dass also die vitalen Interessen des Mieters (und seiner Hausgenossen) betoffen sind (Feuchtigkeit, Wassereinbruch, herabfallende Gipsdecke, defekte Bremsen eines Autos etc.)

    • mittelschwerer Mangel: liegt vor, wenn der Mangel die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert, diese aber nicht ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt (OR 258 III lit. a; OR 259 lit. b un OR 259 d). Mangel kann nicht mehr durch Reinigung oder keline Ausbesserung erhoben werden (OR 259), d.h., er stellt keinen leichten Mangel mehr dar —> gleichzeitig liegt aber auch noch kei nschwerer Mangel vor

      • BGer Rechtsprechung: ist ein mittelschwerer Mangel zu bejahen, wenn der Gebrauch der Sacheum mind. 5% eingeschränkt sit

      • Rechtsprechung lässt auch eine Einschränkung ovn 2% als mittelschweren Mangel gelten, wenn dieser überlange Zeit besteht, ohne dass die VM etwas dagegen unternimmt

    • leichte Mängel: beeinträchtigen den vertragsgemässen Gebauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich

  • bei Übergabe der Mietsache bestehende Mängel (OR 258)

    • schweer Mangel i.s.v. OR 258 I

      • keine Übernahme i.Sv. OR 258 I —> OR 107 ff. (M hat disen Mangel und damit die Schlechterfüllung des Vertrages nicht zu vertreten)

      • Übernahme trotz Mangel i.S.v. OR 258 II —> OR 259a ff.

    • mittelschwerer oder leichter Mangel (OR 258 I e contrario und OR 258 III) —> OR 259a ff.

  • Während der Mietdauer entstandene Mängel (OR 259 - 259a) sowie weitere davon erfasste Fälle

    • Mangel tritt erst während Mietdauer auf oder liegt Fall von Übernahme nach OR 258 II oder III vor

    • selber verantwortlich ist derr M, wenn er anch OR 97 oder OR 101 für den Mangel einzustehen hat oder weenn der Mangel auf einen vertragswidrigen Gebauch zurückzuführen ist

    • VM muss Kenntnis vom Mangel bzw. Ströung haben

    • Verschulden des VM wird für Geltendmachung der Mängelrechte nicht vorausgesetzt (Ausnahme aber OR 259e)

    • Mängelreächte des M i.S.v. OR 259a I:

      • Beseitigung des Mangels (OR 259b bis OR 259c)

      • Mietzinsherabsetzsung (OR 259d)

      • Schadenersatz bei Veschulden (OR 259e)

      • Übernahme des Rechtsstreits mit einem Dritten (OR 259f)

      • unbeweglichen Sachen zudem Hinterlegung des Mietzins (OR 259 II, OR 259g bis OR 259i)


Beseitigung des Mangels (OR 259b und OR 259c)

VM muss Mängel beseitigen, welche M weder zu verantwortnen noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat und die ihn im Gerbauch der Sache stören (OR 259a I lit. a)

  • Vorausestzugen:

    • Beseitigung des Mangels ist für VM subjektiv und objektiv unmöglich bzw. zumutbar

    • Achtung: M kann keine Beseitigung verlangen, wenn er verpflichtet ist, den Mangel zu dulden (OR 257h und OR 260), wenn er das Mietverhältnis nach OR 259b lit. a bereits gekündigt oder wenn VM ihm vollwertigen Ersatz angeboten hat (OR 259c)

    • VM muss Kenntnis vom Mangel haben

    —> VM muss Mangel innert angemessener Frist beseitigen (OR 259b)

    • nicht vorausgesetzt ist, dass M dem VM eine Fist zur Mängelbehebung ansetzt —> auch ohne Fristansetzung muss VM den Mangel von sich aus innert angemessenr Frist ab Kenntnisnahme beseitigen

      • bezüglich Angemessenheit der Frist:

        • je schwerer der Mangel und je leichter dessen Beseitigung ist, desto schneller muss die Behebung erfolgen

  • wenn VM Mangel nicht innert angemessener Frist oder nur teilweise beseitigt, dann kann M

    • bei schwerem Mangel, kann M einer unbeweglichen Sache das Mietverhältnis fristlos künndigen (OR 259b lit. a)

      • bei bewegliche nSachen genügt schon ein mittlerer Mangel zur Kündigung (OR 259b lit. a)

        • nach unbenutztem Ablauf der Behebungsfrist muss M nicht sofort kündigen —> darf solange damit warten, is er einen Ersatz für die Mietsache gefunden hat -> M muss sich aber aktiv um Ersatz bemühen, da ein allz langes Zuwarten gemäss Vertrauensprinzip als Verzicht auf die KÜndigung verstanden werden kann -> sind nciht alle Voraussetzungen von OR 259b lit. a erfüllt, so ist die Kündigung unwirsam

    • leichte und mittlere MÄngel: bei nicht fristgemässer Behebung —> M kann auf KOsten des VM beseitigen lassen —> Ersatzvornahme OR 259b lit. b

      • liegt schwerwiegende Manel vor, kann M den Mangel nicht selbsätndig beseitigen, sondern mus sisch richterlich ermächtigen lassen (OR 98)

  • wenn VM innert Frist vollwertiger Ersatz —> M keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels (OR 259c) —> Vollwertigkeit: genügt, wenn Sche die vorausgesetzten und zugesicherten Eigenschaften der mängelfreien MIetsache aufweist, zum bisherigen MIetzins angeboten wird und wenn M auch sonst keine finanzielle Einbusse wegen des eRstzes erleidet


Rechte des VM bei Verzug des M mit der Mietzinszahlung (OR 257d)


VM kann Mietvertrag ausserordentlich, d.h. vorzeitig, kündigen, wenn M mit der Zahlung der Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand ist (OR 257d)

Voraussetzungen:

  • Übernahme der Mietsache ist erfolgt

    • nach Rechtsprechunge und h.L. genügt es, wenn VM die Erfüllung angeboten, namentlich das Mietobjekt zur Verfügung gestellt hat -> nicht ötig, dass M Mietverhältnis auch tatsächlich angetreten hat

    • Mietsache noch nicht übernommen: allgemeinen Verugsrechteln nach OR 107ff. —> VM kann Mietvertrag vorzeitig auflösen (OR 107 II) oder Übergabe der Wohnung verweigern (OR 82)

  • M befindet sich mit Zahlung des Mietzinses oder der Nebenkosten im Verzug

    • liegt ovr, wenn M fällige Mietzinse oder Nebekosten nicht fristgerecht (OR 257c) zahlt

    • grundsätzlich auch Verugszinsen davon erfasst, nicht aber Betreibungskosten, Sicherheitslietungen und SCahdenersatzansrpche

    • Mieter hat Mietzins nicht rechtmässig oder gutgläubig hhhinterlegt oder Verrechnung erklärt oder Erkärung innert Zahlungsfrist bim VM eintrifft

  • VM schriflithce Nachristansetzung und gleichzeitig bei unbenutzten Ablauf der Frist die Kündigung androhen

    • schrifltihce Zahlungsfrist ansetzen (OR 11 ff.) und gleichzeitig andrhen, dass MV bei unbenützten Ablauf der Frist gekündigt werde

    • Frist und Rechtsfolgen müssen klar und unzweideutig aus Zahlungsaufforderung hervorgehen —> wenn fehlt, dann gerät Mieter bloss in Zahlungsverzug und ausserordentliche Kündigung ist ausgeschlossen

    • bei Familienwohnungen: separaite Zustellung der Zahlungsaufforderung an beide Ehegatten (OR 266n) —> sonsit ist diese nichtig (OR 266o i.V.m. OR 266n)

    • Zahlungsfrist bei Wohn- und Geschäftsräume: mind 30 Tagen, bei übrigen Mietverhältnissen mind. 10 Tagen (OR 257d I)

      • wenn zur kurz: Kündigungsfrist unwirksam bzw,. nichtig (h.L.)

      • anderer Teil der Lehre: Auffassung, dass eine zu kruze Fist i neine gesetzteskonforme Frist umgedeutet, also geheilt wird —> BGer hat diese Frage offen gelassen

    • Rechtsprechung und h.. gilt relative Emfpangstheorie

  • Zahlungsfrist vertreticht ungenutzt


Rechte des VM bei mangelnder Sorgfalt und Rücksichtnahme des M (OR 257f)


M muss Sache aufgrund von OR 257f I und II Sache sorgfältig gebrauchen und bei der Immobiliarmiete auf Hausbewohnre und Nachbarn Rücksicht nahmen

VM kann Meitverhältnis aufgrund vo nOR 257 III und IV ausserordentlich kündigen, wenn folgende Vorausestzungen kumulativ erfüllt sind

  • M verletzt seine Pflicht zur Sorgfalt und Rücksichtnahme

    • umstritten ist in Rechtsprechung und Lehre, ob jede Art von vertragswidrigem Gebrauch und jede Verletzung von MIeterpflichten unter diese Bestimmung fallen sollen oder nicht

    • BGer: nur diejenigen Vertragsverletzungen zur ausserordentlichen KÜndigung nach OR 257f, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Mietobjekts stehen

      • auch bei Verletzung des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks —> bei diesen Fällen wird auf Unzumutbarkeit verzichtet —> Vorgehen nach OR 266g

      • unzulässiger Untervermietung —> bei diesen Fällen wird auf Unzumutbarkeit verzichtet —> Vorgehen nach OR 266g

      • BGer hat aber auch in einigen Fällen auch OR 102 ff. angenommen oder sich auf die allgemeine Rücktrittsbestimmungen von OR 107 ff. abstützte, wobei die Anforderungen von OR 257f einzuahlten waren

    • h.L.: dehnt anwendungsbereich von OR 257f ebenfalls af den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache aus —> soll auch dann anwendbar sein, wenn Mieter bloss vertraglichen Nebenpflcihten verletzt

  • VM hat schriftlich abgemahnt

    • Schriftlichkeit nach OR 11 ff.

    • VM muss nicht gleichzeitig auch Kündigung androhen bzw. diese beiden Ehegatten oder eingetragene Partner separat zukommen lassen (OR 257d I und OR 266)

    • schriftliche Mahnung muss vorgeworfene Verhalten konkret nennen

    • BGer und mehrheitlichen Teil der Lehre kann ausnahmsweise auf die Mahnung verzcihtet werden, wenn sie sich als nutzlos erweisen würden (OR 108 Ziff. 1)

    • bei vorsätzlciher schwerer schädigung von Wohn- und Geschäftsräumen kann VM jederzeit fristlos und ohne vorghängige Mahnung kündigen (OR 257f IV)

  • M verletzt danach weiterhin oder erneut seine Sorgfaltspflicht und die Fotsetzung des Mietverhälntises ist für die VM oder die anderen M deshalb nicht mehr zumutbar


Rechte des VM bei mangelnder Sorgfalt und Rücksichtnahme des M (OR 257f)

  • Rechtsfolge


  • Recht des VM zur Leistungsverweigerung

    • zeigt sich bereits vor Antritt des Mietverhältnisses, dass der M seine Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht verletzt wird, kann VM die Übergabe des Mietobjekts gestützt auf OR 82 verweigern sowie nach OR 97 ff. und OR 107 ff. vorgehen

    • VM ist aber nicht bei jeder Verletzung einer Nebenpflicht zur Leistugnsverweigerung berechtigt ist —> entscheidend ist, ob zu einer Nebenpflicht zur Leistungsverweigerung bereichtigt ist

    • BGer: verweigert die Berufung auf OR 82 bei einer Verletzung der vertraglich vereinbarten Versicherungspfliht durch den Mieter

  • ausserordnetliche Kündigung

    • VM oder übrigen Hausbewohner ein bestimmtjes Mietverhältnis nicht mehr zuzumuten, weil der M den Mietvertrag trotz schrifltihcer Mahnung erneut oder weiterhin in gleichartiger WEise verletzt, os ist die fristlose Künndigung, bei Wohn- und Geschäftsräumen die Kündigung mit einer Frist von mind. 30 Tagen auf Ende eines Monats möglich (OR 257f III) —> VM muss amtliches Formular verwenden (OR 266l) und dies beiden Ehegatten getrennt zustellen (OR 266n)

      • Beurteilung der Zumutbarkeit: richtet sich nach ZGB 4 —> Interessensabwägung des Sörers und jene der betroffenen VM bzw. der übrigen Hausbewohner vorgenommen wird

      • je länger VM nach derr letzten Mahnung jedoch mit der Kündigung zuwartet, umso eher ist von der Zumutbarkeit des bestehenden Mietverhältnisses auszugehen -> BGer kann bei Verstössen gegen den vertrlich vereinbarten Verwendungszweck sowie bei unzulässiger Untervermietung auf die Überprüfung der Unzumutbarkeit verzichtet werden

    • wenn M Wohn- und Geschäftsräume die Mietsache vorsätzlich schwer geschädigt —> VM kann fristlos kündigen (OR 257f IV) —> Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses wird vom Gesetzgeber in diesen Fällen unwiderlegbar vermutet

    • wird Kündigung ausgesprochen, ohne dass alle materielle Voraussetzungen erfüllt sind, so ist sie unwirksam. Eine Konversion in eine andere ausserordentliche oder gar in eine ordentliche KÜndigung ist grundsätzlich nicht möglich, da Gestaltungsrechte gemäss BGer Recchtsprechung nicht umgedeutet werden können und OR 257f III und IV leeges specialis darstellen

  • Schadenersatz und Unterlassunganspruch

    • OR 97 ff. oder alternativ OR 41 ff.


Übergragung der Miete von Geschäftsräumen durch den M auf einen Dritten (OR 263)

  • Rechtsfolge


  • Verhältnis zwischen M und Übernehmer

    • bestimmmt sich nach dem Übernahmevertrag sowie den Bestimmungen AT

    • sofern bisheriger M und Dritte ncihts anderes vereinbarn, haften sie im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Teilen (OR 148 I)

    • Praxis verabrenden Parteien regelmässig, dass der Dritte den bisherigen M im Falle eiiner Inanspruchnahme vollständig zu entschädigen hat

    • nach einem Teil der Lehre: soll bei Fehlen einer entsprechenden Regelung via Vertragsergänzung dennoch gelten, da:

      • mit Vertragsübernahme garantiert der bisherige M nur gegenüber dem VM für die nach der Übertragung fälligen Mietzins. Dementspreichend müsse der Dritte den bisherigen M im Innenverhälntis vollumfänglich schadlos halten

  • Verhältnis zwischen VM und Übernehmer

    • bei Zustimmung des VM, tritt der übernehmende Dirtte anstelle des bisherigen M in das Mietverhältnis ein (OR 263 III) —> MV geht mit sämtlichen vertraglichen und gesetzlichen Rechten und Pflichten auf den übernehmenden Dritten über

  • Verhältnis zwischen VM und M

    • OR 263 IV: M ist von seiner Verpflichtung gegenüber den VM befreit —> solidarische Haftung (OR 143 ff.) mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, auf den das MV ordentlicherweise hätte beendet werden können, max aber zwei Jahre (OR 263 IV)

      • spielt keine Rolle, ob Forderung des VM vor oder nach der Übertragung des MV entstanden sind (BGE 121 III 408 E. 4a = Pra 1996 Nr. 151)

      • bisheriger M haftet auch solidarisch für Vertragsverletzungen des Dritten

      • VM kann direkt gegen den ehemaligen VM vorgehen, ohne zuerst den Dritten in anspruch nehmen zu müssen (OR 144 I)


Untermiete OR 262

  • Untermiete mit Zustimmung des VM


  • Verhältnis zwischen M und Untermieter:

    • gewöhnlicher MV

    • Erstreckung des Untermietverhältnisses ist nur bis zum Ablauf des Hauptmieterverhälntisses möglich (OR 273b I)

  • Verhälntis zwischen Hauptvermieter und Untermieter

    • kein Vertragsverhältnis

    • VM kann in folgenden Fällen ausnahmsweise direckt gegen Untermieter vorgehen

      • VM darf Untermieter direkt anhalten, die Scahe nicht anders zu gebrauchen, als es dem M gestattet ist (OR 262 III)

      • Retentiosnrecht des VM umfasst bei der Geschäftsraummiete auch die vom Untermieter eingebrachten bewegliche nSachen inswoeit, als Letzerer seinen Mietzins nicht bezahlt hat (OR 268 II)

      • der Untermieter wird von Gesetes wegen als Vertragspartei der Hauptvermieter betrachtet, wenn die Untermiete nur vorgeschoben ist, um damit die Vorschriften über den Kündigungsschutz zu umgehen (OR 273b II)

      • nach Beendigung des Hauptmieterverhältnisses hat der VM gegenüber dem Untermieter einen direkten Anspruch auf Ausweisung

  • Verhältnis zwischen Hauptvermieter und M

    • Untervermieter bleibt M und damit Vertragspartei des Hauptmietverhältnisses

    • M haftet der VM dafür, dass der Untermieter die Sache nur so gebraucht, wie es ihm selbst gestattet ist, wobei der VM den Untermieter direkt dazu anhalten kann (OR 262 III)

      • Haftung des Mieters richtet sich nach den Grundsätzen von OR 101

      • bei Nichtbeachtung des Verbots des vertragswidrigen Gebrauchs kann VM den Hauptmietervertrag anch den Vorausestzungen von OR 257f. kündigen

    • BGer: muss M, welcher das Mietobjekt nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses weiterhin untervermietet, der Vermieterin gemäss OR 423 I den damit erzielten Gewinn herauszugeben

      • BGer anerkennt somit, dass M die Mietsache nur unter Einhaltung des Vertrags nutzen darf und seine (zur Recht) nicht bewilligte Untermiete einen Eingriff in die VM-Rechte darstellt


Untermiete OR 262

  • Unzulässige Untermiete


  • Untermiete trotz begründeter Verweigerung der Zustimmung

    • Mindermeinung: ausserordentlicher Kündigungsgrund OR 266g

    • Rechtsprechung und h.L.: ausserodentliche Kündabrkeit nach OR 257f III, da es sich u meinen vertragswidrigen Gebrauch handelt

    • ungerechtfertigte Verweigerung der Zustimmung durch den VM bleibt dagegen wirkungslos

  • Untermiete ohne Zustimmung des VM

    • M kann Mietsache auch eigenmächtig, d.h. ohne Zustimmung des VM, unververmieten —> riskiert aber ordetnliche bzw. nach erfolgter schriftlicher Abmahung eine ausserordentliche KÜndigung i.S.v OR 257f III sowie eine Schadenersatzklage des VM bzw. des Untermieters (OR 97 ff.)

    • h.L.: Untervermietung ohne einnholung der Zustimmung ist allerdings nicht eo ipso unzulässig —> ordetnliche bzw. ausserordentliche Kündigung i.S.v OR 257f III berechtigt, wenn VM sich der Untermiete hätte wirkam widersetzen können (OR 262 II)

    • ander Teil der Lehre: geht davon aus, dass VM das Mietverhältnis auch dann ordentlich bzw. ausserordentlich kündigen kann, wenn keine Gründe für die Verweigerung der Zustimmung i.S.v. OR 262 II vorliegen

  • nachträgliche Entstehung eines Verweigerungsgrundes

    • Gestaltungsrecht

    • VM kann ihre Zustimmung jedoch widerrufen, wenn nachträglich Umstände eingetreten sind, welche die VM zurVerweigerung der Zustimmung bereichtigen würde

    • mit dem Entzug ihres einverständisses verringert der VM allerdings einseitig seine Leistungen gegenüber dem M, weshalb OR 269d zur Anwendung gelangt


ausserordetnliche KÜndgiung OR 266g bis OR 266k

rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht


  • Gründe für eine ausserordentliche Kündigung

    • wichtiger Grund i.S.v. OR 266g

      • welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen

      • als wichtige Gründe i.S.v. OR 266g I:: gelten nach BGer Rechtsprechung nur ausserordentlich schwerwiegende Umstände, die bei Vertragsschluss weder bekannt noch voraussehrba waren und auch nciht auf ein Verschulden der kündigenden Partei zurückzufürhen sind —> erforderlich ist, dass die wichtigen Gründe die Fortsetzung des MV in obbejtkvier HInsicht (d.h. im Verständis vernünftiger und redlicher Menschen) als unzumutar erscheinen lassen

      • vorzeitig kündgende Partei ist gegenüber der anderenPartei schadenersatzflcihtig (OR 266g II) —> schuldet nicht das volle Erfüllungsinteresse

        • muss nur Schadenersatz leisten, wen ndies uafgrund der Umstände des Einzelfalles als billig (ZGB 4) erscheint

    • Konkurs des Mieters i.S.v. OR 266h

      • vor Übergabe —> OR 83

      • nach Übergabe —> OR 266h

      • ist erst möglich, wenn VM den M vergeblich aufgefordert hat, eine Sciherheit für die künftigen Mietzinse zu leisten (OR 266h I)

      • Erstreckung des MV ist ausgeschlossen (OR 272a I lit. c)

      • ist M bei Konkurseröffnung auch mit Zahlung von Mietzinsen im Rückstand, so muss der VM hierfür nach OR 257d vorgehen —> OR 266h nur für fällig werdenden Mietzinse anwendbar

      • fällt VM in Konkurs —> OR 261

    • Tod des Mieters i.S.v. OR 266i

      • Erben können MV unter einhatlung der gesetzlichen frist auf den nächsten gesetzlichen termin ausserordentlich kündigen, wenn sie diese nicht mehr fortsetzen wollen (OR 266i)

      • VM ausserordentliche KÜndigung -> Vorgehen nach OR 266g

    • Zahlungsrückstand des M i.S.v OR 257d

      • Sicherheit i.S.v. OR 257e I gilt nicht als Vorauszahlung des Mietzinses und steht daher eine Kündigung nach OR 257d II nicht entgegen

      • umgekehrt bereichtigt ein Nichtleisten der Sicherheit nicht zu einer Künigung nach OR 257d II

    • Verletzung der Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht i.S.v. OR 257f III und IV

    • Verletzung der Pflicht zur Mangelbeseitigung (OR 259 lit. a)

    • dringender Eigenbedarf beim Verkauf des Mietobjekts (OR 261)


Zustellung der Kündigung

empfangsbedürftige und rechtsaufhebende Willenserklräung, die ihre vertragsauflösende Wirkung erst mit dem Eintrffen im Machtberech des Emfpngers entfaltet

  • gilt als Zugestellt, wenn sie der Gegenpartei bzw. einer empfangsberechtigten Person übergeben oder in deren Briefkasten geworfen wird = Zugangsprinzip

  • Bei Kündigung: nach BGer und Lehre: absolute Empfangstheorie:

    • gilt i.d.R. als zugestellt, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers oder von dessen Vertreter gelangt wird

    • eingeschriebern Brief: wenn Briefträger Abholungseinladung in Breifkasten oder Postfach legt —> wenn für M die MÖglichkeit besteht, das Kündigungsschreiben noch am gleichen tag abzuholen, undd arf damit auch gerechnet werden, gitl die Erkärung bereits im Zeiptunkt der Hinterlegung der Abholugnseinaldugn als zugegangen

      • darf nicht damit gerechnet werden, beginnt die Frist erst ab dem Tag zu laufen,we lcher auf den tag des vereblichen Zustellungsversuchs folgt

  • bei Familienwohnungen.:

    • bei Ehegatten Kündigungsschreiben getrennt an jeden Ehegatten

    • OR 266m —> reicht aus, wenn Briefträger beide Courverts einem Ehegatten oder eingetragenen Partner aushändigt

    • umgekehrt kann M nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines Ehegatten den Mietvertrag der Fammilienwohhnung kündigen (ZGb 169 I), wobei Zustimmung nciht an eine bestimme Form gebunden ist

  • bei Wohngemeinschaften:

    • wenn mehrere Personen MV unterzeichnet —> einfache gEsellschaft

    • VM muss Kündigung an alle M richten (OR 70)

    • VM muss Kündigung jedoch nicht jedem M gesondert zustellen, weenn keine Familienwohnung vorliegt (OR 266n)

    • genügt vielmehr, wenn VM alle M auf einem einzig amtlichen Kündgiuugnsformuar als Empfägner auflistet und dieses den M gemeinsam zukommen lässt


Missbräcuhlicher Mietzins OR 269 bis OR 269a

Begriff des missbräuchlichen MIetzinses (OR 269 bis OR 269a; VMWG 10 ff.):

  • missbräuchlich ist ein Mietzins, wenn

    • entweder ein übersetzter Ertrag aus der Mietsche erzielt wird

    • oder wenn dieser auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht

  • BGEr: die Nettorendite der VM gemeint, welche sie im Verhältnis zwischen den nach Abzug aller Kosten aus der Vermietung der Liegenschaft verbleibenden Einkünften und der von ihr investierten Eigentmittel erzielt

    • angemessen gem BGer: Nettorendite, welche den Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss VMWV 12a um nicht mehra ls 0.5% übersteigt

    • übersetzer Kaufpreis liegt gemäss VMWG dann vor, wenn dieser den Ertragswert einer Liegenschaft, berechnet auf den orts- oder quartierüblichen Mietzisn für gleichartige Objektie, erheblich übersteit

  • VM kann wiederliegen, wenn er nachweist, dass der Mietzins zu eine mübersetzten Ertrag i.Sv. OR 269 führt


Berechung des missbräuchlichen Mietzinses:

  • absolute Berechnungsmethode:

    • stellt fest, ob der Mietzins an sich missbräuchlich ist bzw. ob damit ein übermässiger Ertrag erzielt wird

    • fragliche Mietzins wird dabei mit den orts- oder quartierübelichen Mietzinsen (OR 269a lit. a) verlgihcne bzw. anhand des erzielten Ertrags aus der Mietsche 8OR 269 und OR 269a lit.c) überprüft

    • BGer: absolute Berechnungsmethode gelangt bei Kontrolle des Anfangsmietzinsens zur Anwendung —> kann auch als Einrede bei einer einseitigen Erhöhung oder Herbastzung des Mietzinses eingesetzt werden

  • relative Berechnungsmethode:

    • überpfüt, ob eine Anpassung des Mietzinsens unter Berücksichtigung des zulstzt festgelegten MIetzinsens und der eingetreten Veränderungen zulässig ist

      • Gründe: Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des VM (OR 269a lit. b; VMWG 12 ff.), Teuerung auf dem risikotragenden Kapital (OR 269a lit. e, VMWG 16) sowie Ausgliech einer Mietzinsverbilligung (OR 269a lit. d) —> rechtfertigt eine Anpassung des Mietzinses nur in demjenigen Umfang, inwelchem sich die Umstände seit der letzten Anpassung geänder haben

    • BGer: bei einseitigen Miethinserhörhung durchVM soie bei Begehren des M um Herbasetzung des Mietzinses während der Dauer des MV zur Anwendung, es sei denn, der VM habe bei Vertragsabschluss bzw. bei der letzten Mietzinsanpassung einen Vorbhealt i.S.v VMWG 18 gemacht


Rechtsfolgen: Mietzins ist anfechtbar OR 270 ff.

Author

Licia Huber H.

Information

Last changed