Buffl

Wagenprüfer

SK
by Stefan K.






































































  • Stufe 3 – Prüfung vor der Zugfahrt

    • Schutzziel

    • Fälligkeit

    • Arbeitsumfang

    • Bedingungen

    • Einzuleitende Maßnahmen und Dokumentation


Schutzziel:

  • Durch die Prüfung der Stufe 3 soll der sichere Zustand der Güterwagen, Ladeeinheiten und Ladungen festgestellt und für die anschließende Zugfahrt gewährleistet werden.

Fälligkeit

  • Die Prüfung der Stufe 3 wird vor jeder Zugfahrt

    • am neugebildeten Zug,

    • bei Zügen, die ohne Neubildung beladen oder entladen werden, nach der Beladen oder Entladung,

    • an beigestellten Güterwagen, die noch keine Prüfung der Stufe 3 oder 4 erhalten haben,

    • wenn ein Zug von einem anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen übernommen wurde, soweit keine andere Vereinbarung zwischen den Eisenbahnverkehrsunternehmen getroffen wurde,

durchgeführt.


Arbeitsumfang

  • Es erfolgt eine Prüfung der Güterwagen, Ladeeinheiten und Ladungen auf Schäden und Mängel oder Hinweise darauf, welche die Sicherheit der Zugfahrt beeinträchtigen können – soweit sie vom Boden aus erkennbar sind – ohne die Güterwagen, Ladeeinheiten oder Ladungen zu öffnen. Kriterien und Mängel sind in AVV, Anlage 9, Anhang 1 sowie in den Grundsätzen der Verladerichtlinien beschrieben, darin genannte Maße sind nur bei erkennbaren Abweichungen zu prüfen.

Bedingungen

  • Die Prüfung der Stufe 3 darf nur durchgeführt werden, wenn keine

    • beladenen Güterwagen des Kombinierten Verkehrs,

    • außergewöhnlichen Transporte/außergewöhnlichen Sendungen,

    • außergewöhnlichen Fahrzeuge oder

    • vom Eisenbahnverkehrsunternehmen festgelegte Güterwagen, Ladeeinheiten oder Ladun-gen mit besonderen Anforderungen an die Prüfung der Wagenbauart, Verladung oder Ladungssicherung

im Zug vorhanden sind.

Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung der Stufe 3 durchgeführt werden, wenn die Besonder-heiten, die eine Prüfung der Stufe 4 erfordern, bereits nach Stufe 4 geprüft wurden, z. B. einzelne Güterwagen oder Wagengruppen, die Stufe 4 erfordern, in einem Zug, der ansonsten nach Stu-fe 3 geprüft wird.


Einzuleitende Maßnahmen und Dokumentation bei Prüfung der Stufe 3

  • Alle festgestellten Schäden und Mängel müssen beurteilt werden. Abhängig vom Ergebnis der Beurteilung muss der Mitarbeiter die erforderlichen Maßnahmen einleiten.

  • Bei der Prüfung der Stufe 3 ergeben sich die erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich aus AVV, Anlage 9, Anhang 1.

  • Für darin nicht genannte Schäden und Mängel trifft das Eisenbahnverkehrsunternehmen Rege-lungen, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Halter.

  • Festgestellte Schäden und Mängel sind zu dokumentieren, sofern nach Artikel 18 AVV erforder-lich18, z. B.

    • in einem System der Datenverarbeitung;

    • durch Anbringen von Zetteln am Güterwagen („Bezettelung“);

    • durch Schadprotokoll (Anlage 4 AVV) oder andere Aufzeichnungen;

    • durch Meldung an eine vom Eisenbahnverkehrsunternehmen bestimmte Stelle.

      Werden Güterwagen übergeben, z. B. an ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen, innerhalb eines Eisenbahnverkehrsunternehmens oder an den Halter, müssen

    • die Informationen über festgestellte Schäden und Mängel, die nicht unmittelbar bei der Prüfung beseitigt wurden, und

    • die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen zusammen mit dem Güterwagen übergeben werden.

      Wenn Zettel verwendet werden, gilt:

    • Es sind die Muster zur Bezettelung von Güterwagen nach AVV, Anlage 9, Anhang 11 sowie VDV-Schrift 758, Anlage 1 zu verwenden. Die beim Ausfüllen der Zettel erforderlichen Schadcodes sind dem AVV, Anlage 9, Anhang 1 zu entnehmen.

    • Wenn die Schäden oder Mängel des Güterwagens ein Aussetzen erfordern, ist der Güterwagen mit dem Rot-Zettel zu bezetteln. Hinweise zur Anwendung des Rot-Zettels sind in Anlage 1 zu dieser Schrift dargestellt.

    • Im Anwendungsfall sind die Zettel immer vollständig auszufüllen und an beiden Längsseiten des Güterwagens anzubringen.

  • Schwer auffindbare Schäden und Mängel sind so zu dokumentieren oder zu kennzeichnen, dass sie bei der weiteren Schadensbegutachtung leicht auffindbar sind, z. B. durch Beschreibung oder Kreidemarkierungen.

  • Festgestellte Gefahrstellen sind zusätzlich mit dem Zettel „Gefahrstellenhinweis“ zu kennzeichnen.

  • Nach der Beseitigung des Schadens oder Mangels ist deren Kennzeichnung zu entfernen, getroffene betriebliche Maßnahmen sind aufzuheben.


Verringerung des Arbeitsumfangs bei Pendelzügen

  • Pendelzüge im Sinne dieser VDV-Schrift werden charakterisiert durch einheitliche oder ähnliche Wagengattungen in feststehenden, wiederkehrenden Relationen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann den Arbeitsumfang bei Pendelzügen verringern, insbesondere wenn aus

    • der befahrenen Relation,

    • den Rangierverfahren (kein Ablauf- oder Abstoßbetrieb),

    • der Transportentfernung,

    • der Art der eingesetzten Güterwagen,

    • dem Zustand der Güterwagen,

    • dem Beladeverfahren oder Entladeverfahren oder

    • der Geschwindigkeit des Zuges

zu erwarten ist, dass keine Schäden oder Mängel an den Güterwagen entstehen und die Ergebnisse der Qualitätssicherung sowie die betriebliche Erfahrung im Rahmen einer Risikobetrachtung dies zulassen. Dispo-Tf Rail GmbH Lizenz-Nr. 018

VDV-Schrift 758 | 06/2019 | 22

Werden Güterwagen neu oder wieder in die Pendelzüge eingestellt, ist an diesen Güterwagen mindestens die Prüfung der Stufe 3 auszuführen.


Verzicht auf Stufe 3

  • Bei Zügen aus Wagengruppen,

    • die bereits eine Prüfung der Stufe 3 oder 4 erhalten haben und

    • die nicht im Abstoß- oder Ablaufbetrieb gebildet wurden und

    • bei denen die Ergebnisse der Qualitätssicherung sowie die betriebliche Erfahrung im Rah-men einer Risikobetrachtung dies zulassen, kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen festlegen, dass auf die erneute Prüfung dieser Wagen-gruppen verzichtet wird.









































































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Stefan K.

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