Buffl

Fall 10

JT
by Jeff T.

mat. PrüfungsR BPräs -> untrennbare Verknüpfung von form. und mat. VMK als Pro-Argument

  • Bzgl. verfassungsändernder Gesetze: Gesetz, das inhaltlich Verfassung widerspricht, kann formell nur dann verfassungsgemäß zustande kommen, wenn es von BT und BR mit 2/3 Mehrheit beschlossen (Art. 79 II GG) uund der Text GG ausdrücklich abgeändert wird (Art. 79 I 1 GG) -> mat. VWK hat stets form. VWK zur Folge (mat. PrüfungsR zwingend enthalten)

    • a.A.: Prüfung darauf beschränkt, ob Weg Verfassungsänderung bzw einfaches Gesetz eingehalten -> dabei kommt es allein darauf an, ob Gesetzgeber für seinen Akt verfassungsänderndes Gesetz oder einfaches für erfdl hält (Festsetzung dieser gewählten Form vom BPräs nicht mehr überprüfbar)

      • Contra: nicht vom Gesetzgeber gewählte Form entscheidet, sondern allein mat. Gehalt des Gesetzes -> BPräs muss nachprüfen können, was nur geht wenn auch mat. PrüfungsR

  • Bzgl Zustimmungsgesetz: ohne Prüfung Gesetzesinhalt nicht feststellbar, ob Gesetz Zustimmung BR bedarf

    • Contra: Erfordernis Zustimmung ergibt sich bereits aus Gegenstand Regelung, sodass es keines inhaltlichen Vergleichs des einfachen Recht mit Verfassungsrecht bedarf

    • aber: ob Gesetz unter Katalog Zustimmungsbedürftigkeit fällt, nur dadurch festzustellen, dass Inhalt einfachen Gesetzes mit Inhalt Katalog verglichen wird -> dies ist Prüfung mat. VMK (Contra: dies ist nur materiellrechtl. Vorfrage iRd Prüfung bzgl Zustimmungsbedürftigkeit)

    • aber selbst dann ist Arg. der Verknüpfung v. form. und mat. VMK dadurch nicht entwertet -> soll PrüfungsR nicht unwiderleglich beweisen, sondern in Verbindung mit anderen Argumenten plausibel machen


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Jeff T.

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