A
Zulässigkeit
Die Verfassungsbeschwerde müsste Zulässig sein.
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde richtet sich nach Art. 93 I Nr.4a GG, §§ 13 Nr.8a i.V.m 90 ff. BVerfGG
A I
Zuständigkeit
Das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art.93 I Nr.4a GG, §§ 13 Nr.8a i.V.m 90 ff. BVerGG für Verfassungsbeschwerden zuständig
A II
Beschwerdefähigkeit
“Person” müsste beschwerdefähig sein.
Gemäß Art.93 I Nr.4a GG, §§ 13 Nr.8a i.V.m 90 ff. BVerGG ist “jedermann” beschwerdebefugt.
Jedermann ist jeder der Träger von Grundrechten sein kann. (Grundrechtsfähigkeit)
“Person” ist eine natürliche Person und somit Grundrechtsfähig.
Folglich ist “Person” beschwerdebefugt.
Tatbestandsmerkmale: Nennen, Definieren, Subsumieren
A III
Beschwerdegegenstand
Es müsste ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen.
Tauglicher Beschwerdegegenstand ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt. Umfasst sind alle drei Staatsgewalten (Art.1 Abs.3 GG)
Vorliegend wendet sich “Person” gegen das Gesetz “Thema des Gesetzes”. Darin ist eine Art der “Legislative”
Somit liegt ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor,
A IV
Beschwerdebefugnis
“Person” müsste auch beschwerde befugt sein.
“Person” ist beschwerdebefugt, wennn sie eine mögliche Verletzung in ihren Grundrechten geltend macht und selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert ist.
Möglichlkeit einer Grundrechtsverletzung.
In Betracht kommt zumindest eine Verletzung der Grundrechte Art. 2 Abs. 1 GG
Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer
“Person” müsste gegenwärtig und unmittelbar beschwert sein
Das ist bei einem selbstvollziehenden Verbotsgesetz, was sie selbst einschränkt der Fall.
A V
Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Erforderlich ist es, dass der Rechtsweg für “Person” erschöpft und die Verfassungsbeschwerde nicht Subsidiär ist.
Es ist niemanden zuzutrauen bei einer erheblichen Sanktion das Gesetz extra zu brechen.
-> Bei erheblichen Sanktionen steht der Grundsatz der Subsidiarität in solchen Fällen der Verfassungsbeschwerde nicht im Weg.
A VI
Form und Frist
Verfassungsbeschwerde muss gemäß §§ 23, 92, 93 BVerfGG fristgerecht und ordnungsgemäß erhoben werden.
Grundsätzlichen 1 Monat frist
Bei Gesetzen 1 Jahr §93 Abs.1 BVerfGG
Wenn “Person” Form und Frist wahrt, wäre die Verfassungsbeschwerde zulässig
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