§1 HeilprG
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Berufs-gewerbemäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufabezeichnung Heilpraktiker.
§5 HeilprG
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen berufs berechtigt zu sein und ohne eine erlaubnis nach §1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit ….. bestraft.
Aufgund des $2a NotsanG(speziellers Gesetz = steht über dem HeilprG) und des
§4 NotsanG was die 1c und 2c Maßnahmen regelt, müssen NFS keine angst mehr haben nach §5 HeilprG bestraft zu werden.
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§34 StGB findet bei den NFS keine anwendung die RA müssen sich we
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