Personen (Rechtssubjekte)
Wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist ein Rechtssubjekt. Das Gesetz nennt die Rechtssubjekte Personen. Man unterscheided zwischen natürlichen und juristischen Personen.
Natürliche Personen
Natürliche Personen sind alle Menschen nach der Geburt.
Direkt nach der Geburt z. B. durch Erbschaft.
Ein Säugling kann Eigentümer von Sachen, Gläuber von Forderungen oder Schuldner von Verbindlichkeiten sein.
Die Rechtsfähigkeit endet nach dem Tod!
Juristische Personen
Juristische Personen sind z.B. Personengemeinschaften oder Sacheinrichtungen, die eigene Rechtsfähigkeit besitzen.
Es gibt juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.
Juristische Personen des Privatrechts
Z.B. Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genosssenschaften.
Vereine
Vereine sind Personenvereinigungen mit Selbstverwaltung durch die Mitglieder und die von diesen gewälten Organen. Rechtsfähige Vereine sind im BGB geregelte Vereine (e.V.)
Stiftungen
Stiftungen sind Sacheinrichtungen mit eigener Rechtspersölichkeit. Der Zweck der Stiftung wird durch den Willen des Stifters bestimmt, der in der Stiftungsurkunde festgelegt worden ist. Insoweit hat die Stiftung keine Selbstverwaltung. Das unterscheidet sie vom Verein.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Sie sind einerseits Körperschaften, andererseits Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Körperschaften
sind Personenvereinigungen mit Selbstverwaltung. Die wichtigsten Körperschaften sind die sog. Gebietskörperschaften (Gemeinden, Kreise, Länder, die Bundesrepublik), außerdem die (meist auf Zwangsmitgliedschaft beruhenden) berufständischen Organisationen (Innungen Kammern). Oft gründen Gebietskörperschaften zur Erreichung bestimmter Zwecke übergeordnete Organisationen, die wiederum als (rechtsfähige) Körperschaft eingerichtet werden. Im Inland sind dies z.B. Boden- und Wasserverbände, im internationalen Bereich die zwischenstaatlichen (UN, NATO) und überstaatlichen (EU) Staatsverbindungen.
Anstalten und Stiftungen
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Sacheinrichtungen oder Vermögensmassen, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber von außer gelenkt werden, also keine Selbstverwaltung besitzen (z. B. die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten und die kommunalen Sparkassen).
Gegenstände (Rechtsobjekte)
Rechtsobjekte nehmen nur passiv am Rechtsverkehr teil. Sie werden vom Gesetz als gegenstände bezeichnet.
Man unterscheidet zwischen körperlichen und unkörperlichen Gegenständen.
Sachen (Rechtsobjekt)
Die körperlichen Gegenstände sind die Sachen (§ 90 BGB) und die Tiere (§ 90a BGB - KEINE SACHEN - werden nur im Rechtsverkehr so behandelt). Man kann Sachen wiederum in bewegliche (Auto, Möbel) und unbewegliche Saschen (Grundstücke) unterteilen.
Rechte (Rechtsobjekte)
Die unkörperlichen Gegenstände sind die Rechte, die in absolute und relative unterschieden werden.
Absolute Rechte: wirken gegenüber jedermann (z. B. Eigentum, Urheberrechte, Patente, Marken, …).
Relative Rechte: bestehen nur zwischen bestimmten Personen. Zu ihnen gehören die schuldrechtlichen Ansprüche, auch Forderungen genannt.
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