§104 Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
wer nicht das siebente lebensjahr vollendet hat.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Pat unter Alkohol weiterhin Geschäftsfähig
Demente Pat evtuell nicht mehr Geschäftsfähig
§630d Einwilligung
(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Pat einzuholen. Ist der Pat einwilligunsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patverfügung nach §1901a Absatz 1 Satz1 die Maßnahme gestattet oder ablehnt.
Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlischen willen des Pat entspricht
(3) die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Die Einwilligungsfähigkeit liegt vor, wenn der Patient in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen, angemessen zu beurteilen und danach zu handeln. (z.B 4 Fach Orientiert GCS 15)
Minderjährige <14J. sind immer Einwilligungsunfähig
Alkohol, oder z.B Demenz bedeutet niocht zwangsläufig eine Einwilligungsunfähigkeit
Notfallsituation
Ist nichts anderes bekannt,
müssen Sie bei unaufschiebbaren Behandlungen, wie z. B. der Versorgung Schwerverletzter oder eines einwilligungsunfähigen Ileus-Patienten, den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zugrunde legen.
In der Praxis heißt das meist, den Patienten nach den medizinischen Standards zu behandeln und ggf. drohende Gesundheits- bzw. Lebensgefahr abzuwenden.
§105 Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenerklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorrübergehende Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Vorrübergehende Störung z.B durch Alkohol Pat ist nicht mehr 4 fach orientiert = nichtig
Pat ist dement und nicht mehr voll orientiert = nicht nichtig
§106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen
Ein Minderjähriger, der das 7te Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§107-113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§108 Vetragsschluss ohne Einwilligung
(1) Schließt ein minderjähriger einen Vetrag ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vetreters, so hängt die Wirksamkeit des Vetrags von der Genehmigung des Vetreters ab.
Paragraph 1358 BGB
Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge
(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der i Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten
Das bedeutet keine mutmaßliche Einwilligung mehr
Unterliegt aller dings dem arztvorbehalt
Ein arzt muss prüfen ob dies zutrifft oder nicht
Für uns bedeutet das z.B trotzdem anfangen zu reanimieren
Wird eingeschränkt wenn der Pat ein Betreuer hat oder z.B eine Patienten Verfügung vorliegt oder der Pat ein Schrift Stück hat wo gesagt wird das er nicht möchte das der Ehegatte dies entscheidet
§630e Aufklärungspflicht
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören:
Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende folgen & Risiken
Notwendigkeit, Eignung, Dringlichkeit & erfolgsaussichten
Die Aufklärung muss:
Mündlich vom Behandelnden oder einer Person die die Eignung besitzt diese Maßnahme durchzuführen
rechtzeitig erfolgen, das der Pat eine entscheidung treffen kann
für den Pat verständlich sein.
Dem Pat sind Abschriften von Unterlagen die er in zusammenhang mit Einwilligung und unterschrift geleistet hat auszuhändigen.
-> es bedarf keine aufklärung wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist. Oder wenn der PAt ausdrücklich auf die Aufklärung verzichtet.
§630f Dukumentation:
(1) Behandelnde ist verpflichtet in unmittelbaren Zeitlichen Zusammenhang eine pat akte schriftlich oder elektronisch zu führen.
Berichtigungen oder Änderung sind nur zulässig wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt und wann sie vorgenommen wurde.
(2) Es muss:
Die wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebniss aufgezeigt werden,
Anamnese, Diagnose, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapie und ihre wirkung, Eingirffe und ihre wirkung, Einwilligung und Aufklärung
enthalten.
(3) Dauer von 10 Jahren aufzubewahren
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